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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Andere Themen => Rente => Thema gestartet von: John_Doe am 19:04:54 So. 08.Januar 2017

Titel: Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 19:04:54 So. 08.Januar 2017
Nach jahrelanger Abstinenz bin ich hier mal wieder unterwegs und habe direkt eine Frage. Ich bin nun unbefristet EU berentet und muss den Rest über die Grundsicherung beantragen. Nun liegt den Unterlagen eine Kontovollmacht bei welche ich unterschreiben soll. Mit ihr erteile ich kompletten Zugang zum Konto.... Muss ich die tatsächlich unterschreiben? Und Kontoauszüge gehen doch auch geschwärzt durch - oder?
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: cyberactivist am 20:41:21 So. 08.Januar 2017
Moin JD. Freue mich sehr von Dir zu hören.

Dem Amt Kontovollmacht zu erteilen, halte ich für einen schlechten Witz. Habe ich auch noch nicht gehört. Da können andere hier vielleicht Konkretes zu schreiben. Aber eine Kontovollmacht kann nicht erzwungen werden.

Zum Buchungen Schwärzen gibt es viele unterschiedliche Urteile und ein unerfreuliches höchstrichterliches. Ich rate immer dazu, Ausgaben zu schwärzen und Einnahmen bis zu 50 Euro. Wenn das nicht passt, können sie ja nachfragen.
Hier schreibt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein etwas dazu:
https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/bekannt/kontoaus.htm (https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/bekannt/kontoaus.htm)
Hier höchtsrichterliche Rechtsprechung dazu, die sehr Jobcenter-freundlich ist:
https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/63137-kontoauszuege-schwaerzen.html (https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/63137-kontoauszuege-schwaerzen.html)
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 20:44:08 So. 08.Januar 2017
Hay und direkt aus der ersten Riege begrüßt ;-) Hy Cyber,
ja das mit dem schwärzen dachte ich mir schon. Ja und mit der Vollmacht- ich hab nicht schlecht gekuckt...
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: dagobert am 03:50:22 Mo. 09.Januar 2017
Auf der Einnahmenseite darf nichts geschwärzt werden, das gibt Stress.
Auf der Ausgabenseite müssen die Beträge sichtbar bleiben.

Wofür die eine Kontovollmacht brauchen, erschließt sich mir nicht.
Lass dir das mal schriftlich begründen.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 10:53:56 Mo. 09.Januar 2017
Moin John_Doe!
Kommt mir auch komisch vor mit der Vollmacht.
Wie dagobert schon schrieb: Die sollen das mal schriftlich begründen.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 13:43:28 Mo. 09.Januar 2017
Ich habe nun den Passus rausgestrichen und lediglich für die Richtigkeit meiner Angaben unterschrieben. Ich finde es eine Sauerei dass die sowas wollen- mit dem Wissen dass die gar nicht dürfen....
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 13:59:57 Mo. 09.Januar 2017
Ist das dieser Antrag hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/S2410.pdf?__blob=publicationFile&v=8 (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/S2410.pdf?__blob=publicationFile&v=8)

Das einzige, was ich da über Vollmachten finden kann, dreht sich um Angehörige.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 17:47:39 Mo. 09.Januar 2017
Nein er sieht anders aus. Folgendes steht drin: Ich ermächtige und beauftrage hiermit das angegebene Geldinstitut  bzw. die Anstalt unter Befreiung vom Bankgeheimnis und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Sozialleistungsträger bzw. der Sozialleistungsbehörde weitere Auskünfte, insbesondere über den Kontostand und die Kontobewegungen
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: dagobert am 18:06:42 Mo. 09.Januar 2017
Die scheinen den § 67a SGB X nicht zu kennen.
ZitatSozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 18:29:24 Mo. 09.Januar 2017
Achja, eine Rückbuchungsvollmacht wollen sie auch haben...
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: dagobert am 18:34:51 Mo. 09.Januar 2017
Wozu?
Evtl. Überzahlungen bzw. die daraus resultierenden Rückforderungen sind nach § 45 ff. SGB X per VA geltend zu machen.

Ich hab den Eindruck, es könnte nicht schaden wenn du dir schon mal die Adresse eines guten Sozialrechtsanwalts raus suchst.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Troll am 19:02:42 Mo. 09.Januar 2017
Das kommt mir einer Zustimmung zur Entmündigung gleich, zumindest monetär, also keinesfalls.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 19:33:06 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: John_Doe am 17:47:39 Mo. 09.Januar 2017
Nein er sieht anders aus. Folgendes steht drin: Ich ermächtige und beauftrage hiermit das angegebene Geldinstitut  bzw. die Anstalt unter Befreiung vom Bankgeheimnis und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Sozialleistungsträger bzw. der Sozialleistungsbehörde weitere Auskünfte, insbesondere über den Kontostand und die Kontobewegungen
Merkwürdig! Bankgeheimnis gibt es doch sowieso nicht mehr und die Banken geben den Sozialleistungsträgern auch ohne Vollmacht Auskunft.
Was wollen die damit?


*Edit*

Das scheint so ein Antrag zu sein:

https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file (https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file)

Im Elo- Forum habe ich dazu folgendes gefunden:
https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/23197-befreiung-bankgeheimnis.html (https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/23197-befreiung-bankgeheimnis.html)

https://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/129730-grundsicherung-zeitrente-vermoegenspruefung-vollmacht-kontoeinsicht-rechtens.html (https://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/129730-grundsicherung-zeitrente-vermoegenspruefung-vollmacht-kontoeinsicht-rechtens.html)
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: rebelflori am 19:52:15 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: Rudolf Rocker am 19:33:06 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: John_Doe am 17:47:39 Mo. 09.Januar 2017
Nein er sieht anders aus. Folgendes steht drin: Ich ermächtige und beauftrage hiermit das angegebene Geldinstitut  bzw. die Anstalt unter Befreiung vom Bankgeheimnis und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Sozialleistungsträger bzw. der Sozialleistungsbehörde weitere Auskünfte, insbesondere über den Kontostand und die Kontobewegungen
Merkwürdig! Bankgeheimnis gibt es doch sowieso nicht mehr und die Banken geben den Sozialleistungsträgern auch ohne Vollmacht Auskunft.
Was wollen die damit?
Das ist dafür da, die kosten zu senken. Ganz einfach, jede Bankgeheimnis abfrage kostet um die 25€.
Aber Wieso Grundsicherungsempfänger, anders als Hartz 4 Empfänger behandelt werden kein Plan.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Troll am 19:59:54 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: Rudolf Rocker am 19:33:06 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: John_Doe am 17:47:39 Mo. 09.Januar 2017
Nein er sieht anders aus. Folgendes steht drin: Ich ermächtige und beauftrage hiermit das angegebene Geldinstitut  bzw. die Anstalt unter Befreiung vom Bankgeheimnis und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Sozialleistungsträger bzw. der Sozialleistungsbehörde weitere Auskünfte, insbesondere über den Kontostand und die Kontobewegungen
Merkwürdig! Bankgeheimnis gibt es doch sowieso nicht mehr und die Banken geben den Sozialleistungsträgern auch ohne Vollmacht Auskunft.
Was wollen die damit?


*Edit*

Das scheint so ein Antrag zu sein:

https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file (https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file)

Im Elo- Forum habe ich dazu folgendes gefunden:
https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/23197-befreiung-bankgeheimnis.html (https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/23197-befreiung-bankgeheimnis.html)

https://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/129730-grundsicherung-zeitrente-vermoegenspruefung-vollmacht-kontoeinsicht-rechtens.html (https://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/129730-grundsicherung-zeitrente-vermoegenspruefung-vollmacht-kontoeinsicht-rechtens.html)

Also besteht kein Grund oder gar Pflicht so eine Vollmacht zu erteilen/unterschreiben, so lese ich das raus.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 20:07:06 Mo. 09.Januar 2017
Ja so sehe ich das auch. Danke für die Links. Ja das wird sicher noch lustig werden. Aber ich bin entspannt, da Mitglied beim VDK ;-) Die sind wirklich top. Haben Ahnung und Anwälte :-)
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 21:39:10 Mo. 09.Januar 2017
Zentraler Punkt scheint tatsächlich § 67a SGB X zu sein.
Zitat von: dagobert am 18:06:42 Mo. 09.Januar 2017
Die scheinen den § 67a SGB X nicht zu kennen.
ZitatSozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben.
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Sunlight am 01:24:58 Di. 10.Januar 2017
Zitat von: Rudolf Rocker am 19:33:06 Mo. 09.Januar 2017
Zitat von: John_Doe am 17:47:39 Mo. 09.Januar 2017
Nein er sieht anders aus. Folgendes steht drin: Ich ermächtige und beauftrage hiermit das angegebene Geldinstitut  bzw. die Anstalt unter Befreiung vom Bankgeheimnis und den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, dem Sozialleistungsträger bzw. der Sozialleistungsbehörde weitere Auskünfte, insbesondere über den Kontostand und die Kontobewegungen
Merkwürdig! Bankgeheimnis gibt es doch sowieso nicht mehr und die Banken geben den Sozialleistungsträgern auch ohne Vollmacht Auskunft.
Was wollen die damit?
*Edit*
Das scheint so ein Antrag zu sein:

https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file (https://www.rlp-buergerservice.de/bis/kvdonnersbergkreis_bis/ressource.do?id=68837&_type=file)

Im Elo- Forum habe ich dazu folgendes gefunden:

Du hast wieder richtig gelegen, denn ich habe auch was gefunden.

Zitat
Der Bundesgesetzgeber hat im SGB XII keine generelle, also einzelfallunabhängige Ausstellung von ,,Kontovollmachten" für Sozialämter vorgesehen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass in wirklich begründeten Einzelfällen die Einholung einer solchen Vollmacht zur Durchführung des SGB XII notwendig ist.
Für eine einzelfallunabhängige Inanspruchnahme von ,,Kontovollmachten" ergibt sich auch aus § 67b SGB X keine Rechtsgrundlage. In dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung geregelt. Sozialdaten dürfen danach nur genutzt werden, soweit im SGB X oder in anderen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches deren Nutzung erlaubt ist oder angeordnet wird. Alternativ ist die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten zulässig, wenn Betroffene einwilligen. Die Einwilligung ist jedoch freiwillig und sie kann sich nur auf die Nutzung und Verarbeitung von Sozialdaten erstrecken. Der unmittelbare und generelle Zugriff eines Trägers der Sozialhilfe auf das Konto von Leistungsberechtigten fällt nicht unter die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten.
Aus der Fragestellung geht nicht hervor, mit welcher Begründung und in welchen Fallkonstellationen über ,,Kontovollmachten" Rückbuchungen ermöglicht werden sollen. Abgesehen von den erwähnten Einzelfallkonstellationen besteht hierfür aus Sicht der Bundesregierung auch keine Notwendigkeit.
Bestandteil eines rechtmäßigen Verwaltungsverfahrens ist, dass im Falle von Überzahlungen der bisherige Leistungsbescheid entweder abgeändert (Änderungsbescheid mit neuer Leistungshöhe z. B. bei Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse) oder aufgehoben (Aufhebungsbescheid bei fehlender Hilfebedürftigkeit oder deren Wegfall) wird. Aus dem Änderungs- oder Aufhebungs- bescheid ergibt sich die Begründung der Änderung, die neue Höhe der Leistung sowie das Datum, ab dem die Änderung gilt. Daraus ergibt sich und ist im Bescheid auch auszuweisen, in welcher Höhe Beträge zuviel oder zu wenig gezahlt worden sind. Ferner hat ein solcher Bescheid bei Verminderung oder Wegfall der Leistung zwingend eine Rechtsbehelfsbelehrung zu enthalten, also einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs und die dafür eingeräumte Frist.
Für den Fall, dass es beim Bezug von Sozialhilfeleistungen zu Überzahlungen kommt, enthalten die §§ 103 bis 105 SGB XII Regelungen für die Rückzahlung zuviel gezahlter Beträge. Überzahlungen sind entweder mit dem Leistungsanspruch des Folgemonats zu verrechnen (so genannte Aufrechnung) oder – im Falle einer Einstellung der Leistung – zurückzufordern (so genannte Rückforderung).

Antwort - DIP des Bundestages - Deutscher Bundestag (https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=5&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwiC-oqSo7bRAhUBvSwKHQbiCyUQFgg7MAQ&url=http%3A%2F%2Fdipbt.bundestag.de%2Fdip21%2Fbtd%2F16%2F129%2F1612919.pdf&usg=AFQjCNFZsRDVOeU1damg_WoQzm7ntb_eCg&bvm=bv.143423383,d.bGg)

*kopfschütterln* Das wird echt immer verrückter!  ::)
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: John_Doe am 10:29:35 Di. 10.Januar 2017
Ich danke euch. Aufgrund eurer Infos werde ich dem SB so einiges um die Ohren hauen können :-)
Titel: Re:Kontovollmacht bei Grundsicherung?
Beitrag von: Rudolf Rocker am 10:42:35 Di. 10.Januar 2017
Da nich für!
Sag mal Bescheid, wie die Sache ausgeht!