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Ämterstress - Fragen, Antworten und Erfahrungen => Arbeitslos & Spass dabei => Thema gestartet von: misterk am 12:10:45 Fr. 03.Mai 2019

Titel: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: misterk am 12:10:45 Fr. 03.Mai 2019
moinsen,

auf tacheless gibt es ja einen tollen vordruck, leider sind mir die genauen zeitpunkte meiner sanktionen nicht mehr bewusst,
ich hatte jedoch schon einige sanktionen (auch 100% für u25 vor einigen jahren) (ca 2005/2006)

link zum vordruck
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2483/

wäre es sinnvoll erstmal akteneinsicht zu bekommen um die genauen zeitpunkte zu evaluieren
oder wäre die abgeänderte form auch machbar:

ZitatÜberprüfungsantrag nach § 40 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB X wegen möglicher Verfassungswidrigkeit von Minderungen nach § 31a SGB II   
BGNr. : xxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Zeitraum vom:  Jahr 2005  bis Jahr 2010 wurden teilweise meine existenzsichernden SGB II – Leistungen im Rahmen des SGB II-Sanktionsrechts nach § 31a SGB II gemindert oder ganz versagt

Es ist zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht anlässlich des Vorlageverfahrens des SG Gotha nach Art. 100 Abs. 1 GG mit dem Aktz.:  BvL 7/16 im Jahr 2019 eine Entscheidung hinsichtlich der teilweisen oder gänzlichen Unzulässigkeit der Minderungen nach § 31a SGB II trifft. 

Da Sie unfreundlicherweise keine vorläufige Entscheidung nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hinsichtlich des anhängigen Verfahrens beim BVerfG getroffen haben, muss ich hiermit einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einlegen. Um dadurch, falls das BVerfG Sanktionen auch Rückwirkend ganz oder teilweise nicht für anwendbar erklärt, Nutzen aus der BVerfG - Entscheidung zu erhalten.   

Ich rege an, den Überprüfungsantrag bis nach dem Urteil des BVerfG ruhen zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen



ich hatte einige 30-60% kürzungen und auch 100% kürzungen wegen "fehlender mitwirkungspflicht" damals
, welche mir einiges verbaut hatte und ich damals straffällig wurde/ vorm kadi landete etc alles wegen um den lebensunterhalt zu sichern, die letzten jahre war das jobcenter recht milde mit mir, ausser meldeterminen und versuchter egv war nix.

was meint ihr zum bevorstehenden urteil, und überprüfungsantrag, sollte das gericht schlecht entscheiden hat man mit so einem antrag wahrscheinlich nur wieder eine fackel in die höhle der orks geworfen = ?

sinnvoll für so lange zurückliegende sankionen?

grüße
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: Onkel Tom am 14:40:01 Fr. 03.Mai 2019
Nach Glaskugelblick glaube ich nicht daran, das Sanktionierte aus der Vergangenheit
etwas davon haben. Damals, wo Thomas Kallay den Regelsatz beklagte haben Elos
auch Überprüfungsanträge gestellt. Rückwirkende Nachzahlungen wurden ausgeschlossen,
da bis zur Änderung alte rechtliche Gepflogenheiten "legitim" waren..

(Schadens)Eratzforderungen bringen dann was, wenn anbei gegen geltendes Recht
verstoßen wurde / wird..

BA und Politik werden das sowiso so hinbiegen, das es keinerlei rückwirkende "Entschädigungen"
oder Nachzahlungen geben wird..

Mensch kann nur hoffen, das das BvGE kein Mist baut und das Handwerk bezüglich Sanktionen
legt.
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: counselor am 15:56:40 Fr. 03.Mai 2019
Ich denke, das BVerfG wird die Totalsanktionen für die U25 kippen, sowie es für die totalsanktionierten Erwachsenen künftig einen Rechtsanspruch auf Einkaufsgutscheine bei Weiterzahlung der Miete geben wird. Schadenersatz für die Vergangenheit wird es nicht geben.
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: misterk am 16:58:36 Fr. 03.Mai 2019
bleibt nur zu hoffen dass die keinen mist bauen, sollten die sanktionen endlich generell kippen wären existenzängste bei millionen menschen weg, der sadismus der jobcenter mitarbeiter wäre eingeschränkt bis elimiert da der nährboden wegfallen würde,
das bedingungslose grundeinkommen wird denke und hoffe ich ,irgendwann kommen
es würde einfach alles verbessern, dann würden viele arbeitslose sich auch was dazuverdienen wollen und die wirtschaft ankurbeln.. etc etc
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: dagobert am 21:16:27 Fr. 03.Mai 2019
Zitat von: misterk am 12:10:45 Fr. 03.Mai 2019
auf tacheless gibt es ja einen tollen vordruck, leider sind mir die genauen zeitpunkte meiner sanktionen nicht mehr bewusst,
ich hatte jedoch schon einige sanktionen (auch 100% für u25 vor einigen jahren) (ca 2005/2006)

link zum vordruck
https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2483/
Der Vordruck ist längst nicht so toll, wie er auf den ersten Blick aussehen mag.
Vor allem verschweigt Tacheles die Probleme bei der ganzen Sache, dazu steht im Elo schon was geschrieben:
https://www.elo-forum.org/threads/hartz-iv-sanktionen-verfassungswidrig-sg-gotha-befragt-bundesverfassungsgericht.148730/post-2391138

Zitat von: misterk am 12:10:45 Fr. 03.Mai 2019ich hatte einige 30-60% kürzungen und auch 100% kürzungen wegen "fehlender mitwirkungspflicht" damals
Die Leistungseinstellungen nach dem SGB I sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

Zitat von: misterk am 12:10:45 Fr. 03.Mai 2019sinnvoll für so lange zurückliegende sankionen?
Wenn du einen sehr guten Anwalt und noch mehr Geduld hast: Vielleicht.
Wir hätten da den Ausschluss solcher Ü-Anträge in § 40 Abs. 3 SGB II für die Zeit vor dem zu erwartenden Urteil, Frau Nahles sei Dank.
Wir hätten ferner die Jahresfrist nach § 40 Abs. 1 SGB II.
Wenn du es schaffst beides zu kippen käme noch die 4-Jahres-Frist nach § 44 SGB X.
Wenn du die auch noch gekippt hast kannst du an die ganz alten Sachen ran.

Schön wäre es, wenn sich das BVerfG im Urteil zum Umgang mit den alten Sanktionen äußert, sonst wird das durchsetzen dieser Ü-Anträge ein langer und beschwerlicher Weg, der am Ende dann wahrscheinlich auch wieder in Karlsruhe landet.

Zitat von: Onkel Tom am 14:40:01 Fr. 03.Mai 2019BA und Politik werden das sowiso so hinbiegen, das es keinerlei rückwirkende "Entschädigungen"
oder Nachzahlungen geben wird..
Hat Nahles doch schon gemacht, siehe § 40 Abs. 3 SGB II:
ZitatLiegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.
Das Ding muss erstmal weg, bevor die Tacheles-Idee mit den Ü-Anträgen funktionieren kann.

Zitat von: counselor am 15:56:40 Fr. 03.Mai 2019Ich denke, das BVerfG wird die Totalsanktionen für die U25 kippen
Die U25-Sanktionen sind nicht Gegenstand des Verfahrens, die könnten allenfalls indirekt mit kippen.
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: counselor am 06:26:07 Sa. 04.Mai 2019
Wenn die U25-Sanktionen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, dann habe ich keine Hoffnung auf Änderungen bei dem Sanktionsregime.
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: Onkel Tom am 12:41:44 Sa. 04.Mai 2019
Dagobert. Vielen Dank für deine Infos aus dem Paragraphenwald..  :)

Nu verstehe ich auch, warum ein Anti-H4-Projekt daran scheiterte, die Gewerkschaft / DGB mit
ins Boot zu bekommen.. Peinlich, das RA-Abteilungen so ein kurzen Atem haben können, statt
Herausforderungen an zu nehmen und sie zu meistern..

::)
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: dagobert am 00:07:07 So. 05.Mai 2019
Zitat von: counselor am 06:26:07 Sa. 04.Mai 2019
Wenn die U25-Sanktionen nicht Gegenstand des Verfahrens sind, dann habe ich keine Hoffnung auf Änderungen bei dem Sanktionsregime.
Im Ausgangsverfahren ging geht es um eine 30% und um eine 60%-Sanktion.
http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/6B1D8B8B0AAF1449C125800900272B18/$File/Rehse%2015%20AS%205157%2014.2.Vorlage.pdf?OpenElement (http://www.sggth.thueringen.de/webthfj/webthfj.nsf/6B1D8B8B0AAF1449C125800900272B18/$File/Rehse%2015%20AS%205157%2014.2.Vorlage.pdf?OpenElement)
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: Kuddel am 16:56:18 Mi. 12.Februar 2020
Es gibt eben nicht nur Gerichte, sondern auch politischen Druck.

CDU/CSU Kampagne zur Umgehung des BVerfG – Urteils zu Sanktionen – Ziel: Ausweitung der Sanktionen auf wieder 100 %!

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2612/
Titel: Re: Überprüfungsantrag Sanktionen / Rückforderung #BVerfG Sanktionen
Beitrag von: Kuddel am 10:00:59 Mo. 24.Februar 2020
Zitat Bis das Hirn schmerzt
Hartz IV. Kann man eine Grundsicherung kürzen? Das BVerfG sagt: Nein. Und: Ja. Wer das Karlsruher Urteil liest, droht irre zu werden
https://www.freitag.de/autoren/der-freitag/bis-das-hirn-schmerzt