Anwesenheit bei Betriebsversammlung?

Begonnen von Aragorn, 13:42:53 Fr. 11.Mai 2007

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Aragorn

Also, am schwarzen Brett hängt bei uns - Unternehmen mit Mitarbeiter im dreistelligen Bereich - eine Einladung zur Betriebsversammlung.
Diese ist nicht auf dem Betriebsgelände sondern im Nachbarort.

Auf Nachfragen konnte mir niemand sagen wie es ist, ob wir da hingehen können etc. . Offensichtlich wird davon ausgegangen das die Produktion wie gewohnt weiterläuft und sich genug freiwillige finden die weiterarbeiten. Was bei der aktuellen Lage (Angst vor Kündigungen) wohl alle sein werden.

Wie sieht denn das rechtlich aus?

Ich kenne es bisher von anderen Firmen so das alle geschlossen zur Betriebsversammlung gehen und die Produktion stillsteht.

Sollten nicht im Normalfall alle Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung gehen?
Auch wenn gerade die Angst vor Kündigung da ist, auf der anderen Seite ist es gerade deshalb wichtig das man auch mal mitbekommt wohin das Unternehmen steuert.

Was meint ihr?

mr_durchschnitt

ZitatOriginal von Aragorn

Ich kenne es bisher von anderen Firmen so das alle geschlossen zur Betriebsversammlung gehen und die Produktion stillsteht.

Sollten nicht im Normalfall alle Arbeitnehmer zur Betriebsversammlung gehen?
Auch wenn gerade die Angst vor Kündigung da ist, auf der anderen Seite ist es gerade deshalb wichtig das man auch mal mitbekommt wohin das Unternehmen steuert.

Was meint ihr?



Ich kenne es auch nicht anders, alle Mitarbeiter erscheinen geschlossen auf der Betriebsversammlung.

Der Betrieb wird wegen der Versammlung geschlossen, gegebenenfalls wird ein Notdienst organisiert - wer dann nicht gehen darf wird rechtzeitig informiert und gegebenfalls dann anders informiert.
Habgier - Mord - Umweltzerstörung - der Mensch hat es nicht verdient auf der Erde zu überleben.......

mlawrenz

Zum Thema Nachbarort ist erstmal zu sagen, das Fahrtkosten zum Besuch der Versammlung der Arbeitgeber tragen muss (§ 44 BetrVG). Der Anfahrtsweg inkl. der Veranstaltung selbst ist komplett als Arbeitszeit zu vergüten (Herleitung ergibt sich aus § 44 Abs. 1 BetrVG).

Betriebsversammlungen haben während der Arbeitszeit stattzufinden, wenn nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen (rein wirtschaftliche Erwagungen des Arbeitgebers sind dabei unbedeutend). Wenn also der Arbeitgeber keine Einwendungen dagegen gemacht hat, dass die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattfindet, so hast Du Anspruch darauf, an der Betriebsversammlung teilzunehmen, auch wenn Du eigentlich für eine Schicht eingeteilt bist.
"Es herrscht Klassenkrieg, richtig, aber es ist meine Klasse, die Reichen, die Krieg führt und wir sind dabei zu gewinnen'"
Warren Buffet, zweitreichster Mann der Welt


Regulator

Hier noch ein kleiner Grundsatz, wer zur BV gehen darf und wer arbeiten muss:
Alle Beschäftigten haben grundsätzlich das Recht, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme an einer Betriebsversammlung nicht einseitig untersagen. Gibt es dringende betriebliche Bedürfnisse, die die Weiterarbeit einzelner Arbeitnehmer oder Abteilungen erforderlich machen, so muss der Arbeitgeber diese Frage mit dem Beschäftigten klären (LAG Hamburg, Urteil vom 12. Juli 1984, Az.: 7 Sa 30/84).
Gruß

Regulator

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