Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III

Begonnen von backup, 22:18:18 Fr. 03.Dezember 2004

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backup

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Kati



Anmeldungsdatum: 24.03.2004
Beiträge: 28
Wohnort: DE
 Verfasst am: 05.10.04 um 16:51    Titel: Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III  

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Hallo @ all,

bin seit 2 Tagen dabei, eine o. g. Maßnahme zu absolvieren. Diese läuft insgesamt über 8 Wochen, Vollzeit.

Nun ist allerings in Sachsen am 17. November ein Feiertag, der Buß- und Bettag. Dieser Tag ist den Sachsen erhalten geblieben, weil sie dafür einen erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung in Kauf nehmen. Also ist dieser Tag auch sozusagen "bezahlt".

Wie wir gestern erfuhren, sollen wir aber diesen Tag raus"arbeiten". Im Klartext bedeutet das, dass an 8 Tagen einen Unterrichtseinheit mehr stattfindet. Eigentlich nicht einzusehen, oder? Und das hat mit Sicherheit nix mit Faulheit zu tun  - das will ich lieber gleich vorweg nehmen, damit hier gar keiner auf solche Gedanken kommt. Wir haben uns nur mal so überlegt, dass die MA der BA wohl diesen Tag auch nicht rausarbeiten geschweige denn an eben jenem Tag geöffnet haben  .

Weiß jemand, auf welcher Grundlage eine solche Bestimmung basiert?

Danke im Voraus

Kati
 
 
 
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aian19



Anmeldungsdatum: 27.03.2004
Beiträge: 396
Wohnort: Fishtown
 Verfasst am: 05.10.04 um 18:07    Titel: Naja...  

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Zitat:
Weiß jemand, auf welcher Grundlage eine solche Bestimmung basiert?
 


Ich vermute mal auf gar keiner ! Sie versuchen´s einfach oder hätten es gerne so. Aber Feiertag ist Feiertag. Ich kenne jetzt zwar nicht im einzelnen die Bestimmungen bei einer Trainingsmaßnahme, aber Überstunden oder Akkordarbeit gehören IMHO nicht dazu.

Fragt doch einfach mal den Lehrgangsleiter, auf welcher gesetzlichen Grundlage bzw. Bestimmung oder Verordnung für euch keine Feiertage gelten und poste mal dann das Ergebnis hier.
Sollten er nichts in der Art vorweisen können, könnt ihr ihm den hier zeigen :  (aber nur, wenn er nicht schaut...   )

In welcher Berufsrichtung findet die Maßnahme denn statt ?
 

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"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"
-- Etwas ist faul im Staate D.--
 
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Kati



Anmeldungsdatum: 24.03.2004
Beiträge: 28
Wohnort: DE
 Verfasst am: 06.10.04 um 14:45    Titel: News  

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Die TM findet im EDV- und kaufmännischen Bereich statt, insgesamt drei Gruppen bzw. Maßnahmen.

Heute haben wir die Verträge bekommen. Darin heißt es in §7 Abs. 1: Zitat:
Die wöchentliche Stundenverteilung ist wie folgt geregelt: Montag bis Freitag jeweils 8 U-Std.
Für den Fall, dass während der Maßnahmelaufzeit Feierteage gbeinhaltet sidn, wird ein Vor- bzw. Nacharbeiten dieser Zeit vereinbart.
(der 2. Satz ist wirklich FETT gedruckt auf dem Formular!)
Auch da findet sich kein Verweis auf eine Grundlage, auf der dies basiert. Ich weiß nun nicht, ob so etwas in irgendeiner uns nicht ausgehändigten Info-Broschüre der BA steht. Denn andere Feiertage sind ja nicht auf ein Bundesland begrenzt; würde mich interessieren, ob das woanders auch so gehandhabt wird an Feiertagen. Eine Nachfrage in dem Beratungsbüro, welches sich (seit Jahren bereits sehr gut) um die Belange von Alos, Sozhi-empfängern usw. kümmert, war auch nix zu erfahren. Aber die wollen sich kundig machen, ich soll mich im Laufe der nächsten Tage nochmal dort melden. Wenn ich was erfahre, stelle ich es rein.
Übrigens: über die HP der BA hab ich bislang noch nichts rausbekommen (Zeitmangel  ), werde es aber nochmal versuchen, fündig zu werden.

Wenn jemand schneller ist als ich, immer gerne her damit  .

LG Kati
 
 
 
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Nala



Anmeldungsdatum: 07.11.2004
Beiträge: 1

 Verfasst am: 07.11.04 um 17:03    Titel:    

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*mrow*

die Grundlage für dieses Herausarbeiten begründet sich schlichtweg darin, dass ein solcher Kurs eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten beinhaltet. Nach eben jenen abgeleisteten UE wird der Träger bezahlt.

Für den Massnahmeträger (also das Bildungsinstitut, was vom Arbeitsamt den Auftrag zur Durchführung dieser Massnahme erhalten hat) stellt sich ein logistisches Problem, wenn in einen für 4 Wochen angesetzten Kurs ein Feiertag fällt. 160 UE sollen abgehalten werden. Normalerweise lässt sich das super auf genau vier Wochen aufteilen ( 8x5x4) also an 5 Tagen jeweils 8h Unterricht. Da aber nun 8 h durch diesen feiertag fehlen bedeute dies
a) den Kurs an einem Freitag beginnen lassen oder
b) den Kurs an einem Montag beenden

Meisst ist es aber so, dass an jenem "Montag danach" schon ein neuer Kurs beginnt, oder aber an dem "freitag davor" der vorgänger Kurs noch läuft. Deshalb arbeitet man den Feiertag herraus.

Diese "Prozedur" ist vergleichbar mit den Netto - Massnahmen, Bei denen ist sozusagen die Netto-Anwesenheit der Teilnehmer Grundlage für die Kursdauer. Sprich: Wird jemand wäred des eigentlichen Kurses krank o.ä. , so muss er die Fehlzeit im Folgekurs nachholen....
 
 
 
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Hans



Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 1

 Verfasst am: 12.11.04 um 22:06    Titel:    

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Nur mal zur Klarstellung: Der Superminister wünscht eine Durchführung einer solchen Bildungsmaßnahme in 39 Tagen bei 320 U-Stunden. So schreibt Herr Clement diese Wunderwaffen "TM nach § 48 SGB III" öffentlich aus. Das dabei auch ein Bildungsträger kann sollte ruhig zur Kenntnis genommen werden, auch die dort Beschäftigten haben einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Dahinsiechen in Deutschland. Die polnischen Preis- und Lohngestaltunsgmethoden in allen Branchen haben in der Bildungslandschaft übrigens ihren Ursprung. Auch dank "Spezialdemokratischem Handlungsgut". Gruß an Rogowski und Co. und viel Spaß an dieser Super-Maßnahme.
Hans

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