Am Freien Tag die Abmahnung kassiert

Begonnen von Travis, 12:56:17 Mi. 26.September 2007

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Travis

:) der titel is programm

da kommt man auf anruf und bitte in betrieb an seinem freien tag ist hilfbereit weil man eh nix bekommt es werden ja nur schlechte sachen gesehn... dann heißt es warte auf mich...ich geh raus rauch eine kommt n azubi ausem 2ten lehrjahr an macht sich auch ne kippe an..

grade will ich meine zigarette im ascher ausmachen kommt big boss um die ecke..

redet gleich von abmahnung weil wir zu 2t nicht rauchen dürfen...

jetz mal meine frage an einem freien tag kann man doch nich abgemahnt werden und schon garnich für so etwas oder?

reden bringt mit dem herren gornix da stösste auf eis.. in seiner diktatur

flipper

abmahnung schriftlich als unbegründet zurückweisen, begründung: arbeitsrechtliche massregelung für freizeit- und urlaubstätigkeiten nicht möglich. punkt.
verlangen, dass abmahnung aus der personalakte entfernt wird.

überstunden auf das gesetzlich mögliche minimum herunterfahren, bummeln und schrott produzieren bis der wichser vernünftig wird.
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

jimmi

Na, das ist wohl wieder etwas zuviel des Guten. Wenn Travis seinen freien Tag aufgibt und statt dessen doch arbeitet, ist es eben nicht Freizeit, sondern Arbeitszeit. Der freie Tag bleibt dann eben bestehen für später (bzw. die Zeit, die er dann gearbeitet hat, wenn es nicht ein voller Arbeitstag war).

Und wenn der Arbeitgeber klare Verhaltensregeln aufgestellt hat wie z. B. nicht rauchen während der Arbeitszeit oder nie zwei gleichzeitig, dann ist das nun mal ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Die Wahl der Mittel des Arbeitgebers erscheint ob des Verstoßes zwar sehr unangemessen, aber wohl leider zulässig. Ein verbaler Anschubser hätte es sicher auch getan.

Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung nicht zurücknehmen will, würde ich versuchen, die zumindest in eine Ermahnung umzuwandeln, da das gerügte Verhalten bzw. Vergehen ja recht gering und unerheblich war und sicher nur ein einmaliger Ausrutscher. Wenn es diese Regel mit den zwei Rauchern überhaupt gibt. Wenn es die Regel gar nicht gibt, sondern spontan erfunden wurde, ist die Abmahnung deswegen tatsächlich unzulässig.

Es bleibt aber bei Arbeitszeit. Die Freizeit wurde von Travis freiwillig unterbrochen.

Travis

für 10 minuten um nene schlüssel vorbei zu bringen tolle arbeitszeit

jimmi

Ja, was hast Du denn nun gemacht? Wenn Du nur einen Schlüssel vorbeibringst, ist es natürlich keine Arbeitszeit. Dann hättest Du aber sicher auch keine Pause gemacht. Oder hast Du ganz normal gearbeitet?

Wenn es nur das mit dem Schlüssel für 10 Minuten war, hat flipper natürlich recht und die Abmahnung ist "rückstandsfrei" zu entfernen, da Du in Deiner Freizeit ja nicht den Arbeitsvertrag gebunden bist.

Und warum hat wer nun gesagt, warte auf mich? Hast Du dann danach normal gearbeitet?

Wilddieb Stuelpner

Der Anlaß für Abmahnungen sind Arbeitspflichtverletzungen während Ausübung der arbeitsvertraglichen Arbeitstätigkeiten innerhalb der geregelten Arbeitszeit.

Wenn der weisungsbefugte Vorgesetzte auf den Einsatzplatz seiner Mitarbeiter am konkreten Arbeitstag und Zeitpunkt schauen würde, würde er genau ersehen können, wer denn einer Arbeitstätigkeit in diesem Moment nachgeht, und an die Erfüllung von Arbeitspflichten gebunden ist. Alles was während der arbeitsfreien Zeit passiert ist nur dann abmahnfähig, wenn es eine geschäftsschädigende Wirkung auf den AG zeigt.

Im Vergleichsfall:

Deshalb kann z.B. der Ausspruch eines Fahrverbots, welches man wegen Verletzung der Verkehrsbestimmungen mit seinen Privatfahzeug in der Freizeit erhalten hat auch nicht nachträglich zu einer Abmahnung für das Arbeitsverhältnis führen. Das ginge nur, wenn man das Fahrverbot, verbunden mit der Verkehrsverletzung während der Arbeitsausübung von der Verkehrspolizei kassierte.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob man mit seinem Rauchen gegen ein generell ausgesprochenes betriebliches Rauchverbot lt. bekannter betrieblicher Arbeitsordnung bzw. lt. bekannten Bestimmungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes verstoßen hat. Dieses Rauchverbot kann sich z.B. auf das gesamte Betriebsgelände oder auch nur Betriebsabteilungen erstrecken. Dort wo man mit explosions- und brandgefährlichen Stoffen umgeht oder solche Dämpfe und Gase austreten, verbietet sich Rauchen bei gesundem Menschenverstand von selbst.

Travis

auf dem grundstück eines restaurants auf dem hinterhof neben einem aschenbecher der fürs rauchen dort steht.. desweiteren heißt es zu 2t rauchen is verboten..
trotzdem drüfte ich keine abmahnung kassieren sondern der der arbeitet und in seiner arbeitszeit mit mir zu 2t raucht bzw einfach nur dazustösst und sich ne kippe anmacht.....


da is doch kein tatbestand das ich was dafür kann das er sich ne kippe anmacht er hätte sich eh nicht hinten aufhalten dürfen...ich sollte odrt warten ob ich mir ein runterhole ode nur dasitze is ja egal mich regst einfach nur auf das sone gewisse person meint er könnte alles machen

flipper

ZitatOriginal von Travis
ich sollte odrt warten ob ich mir ein runterhole ode nur dasitze is ja egal

LOL   willkommen im club.

lass dich von den 2 theoretikern da oben ned verwirren, schreib den brief den ich gesagt habe. hauptsache die abmahnung ist bestritten (wenn dir überhaupt ne schriftliche zuging).
"Voting did not bring us further, so we're done voting" (The "Caprica Six" Cylon Model, BSG)

Travis

geil ist auch das ich die lezten 4 monaten fast durchgehend spätscicht hab undmein lebe sich von alleine fickt.. ich dachte immer wenn man in schichtbetrieben arbeitet hat man alle 2 wochen n anspruch auf schichtwechsel

Regenwurm

ZitatOriginal Travis  
 ich dachte immer wenn man in schichtbetrieben arbeitet hat man alle 2 wochen n anspruch auf schichtwechsel

Recht haben - Recht bekommen

"Du mußt das durchsetzen, das du andere Schichten bekommst,die nutzen dich doch aus, um Personalkosten zu sparen, typisch Gastronomiegwerbe."

Geh in die Gewerkschaft und laß dir helfen.
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

Regenwurm

ZitatOriginal Travis
Am Freien Tag die Abmahnung kassiert !
 Das ich die lezten 4 monaten fast durchgehend spätschicht hab.  

Wir sind an eurer Seite!

Hier findest du unseren neuen Service für alle Auszubildenden in den Branchen unserer NGG. Du arbeitest im Hotel oder im Gastgewerbe, im Lebensmittelhandwerk oder in Betrieben der Nahrungs- und Genussmittelindustrie und hast Fragen oder Probleme in deiner Ausbildung? Dann bist du hier genau richtig, denn wir haben ein Ohr für deine Probleme.

Du stellst eine Frage an Doktor Azubi und außer an Wochenende antwortet Frau Doktor innerhalb von 48 Stunden. Außerdem kannst du Fragen anderer Azubis und die Antworten von Doktor Azubi lesen. Da du in einem offenen Forum bist, kannst du dich mit anderen Auszubildenden austauschen. Das bedeutet: Nicht jede Antwort, die du bekommst, ist von Doktor Azubi. Doch nur die Antwort von Doktor Azubi ist die Antwort einer Expertin. Die Antworten haben keinen rechtsverbindlichen Charakter und sind offen einsehbar.

In besonders schwerwiegenden Fällen empfiehlt es sich, eine Telefonnummer anzugeben. Wir rufen zurück und klären die weiteren Schritte. Für die Hilfe bei solch schwierigen Fällen müsst ihr Gewerkschaftsmitglied sein oder werden. Gewerkschaftsmitglieder erhalten Rechtsbeistand

Quelle/Link
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

Abraxas

wer arbeitet hat nicht frei. kann also abgemant werden für Fehlverhalten. die Abmahnung muß jedoch bestimmte Kriterien erfüllen. der Abmahner muss berechtigt sein, es müssen für den wiederholungsfall arbeitsrechtliche schritte angedrot werden. jeder Arbeitnemerin hat das recht eine erklärung zur abmahnung der personalakte beilegen zu lassen. Rauchen ist eine mitbestimmungspflichtige angelegenheit. gibt es keinen betriebsrat? wenn nicht ändert daß.
Aber in zukunft am freien Tag telefon abstellen
"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"

Wilddieb Stuelpner

Zitat von: Abraxas am 10:10:55 So. 21.Dezember 2008
wer arbeitet hat nicht frei. kann also abgemant werden für Fehlverhalten. die Abmahnung muß jedoch bestimmte Kriterien erfüllen. der Abmahner muss berechtigt sein, es müssen für den wiederholungsfall arbeitsrechtliche schritte angedrot werden. jeder Arbeitnemerin hat das recht eine erklärung zur abmahnung der personalakte beilegen zu lassen. Rauchen ist eine mitbestimmungspflichtige angelegenheit. gibt es keinen betriebsrat? wenn nicht ändert daß.
Aber in zukunft am freien Tag telefon abstellen

Die Raucherei während der Arbeitszeit kann ein AG über die betriebliche Arbeitsordnung verbieten. Das gehört mit in seine Direktionsbefugnis hinein. Und wenn er rauchen zuläßt, dann müssen die AN die durchs Rauchen ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nacharbeiten. Weiter unten folgt man auf der Internetseite von www.arbeitsrecht.de einer anderen Rechtsauffassung, daß ein Nacharbeiten nicht angeordnet werden darf, sondern der AG bestenfalls auf die Einhaltung der Betriebspausen drängen darf.

In einem in meinen Wohnort ansässigen Elektronikbetrieb honoriert der Geschäftsführer Nichtraucherinnen und Nichtraucher mit einem Erholungstag extra gegenüber den Rauchern.

Eine Abmahnung beim ersten Mal wegen Rauchen in der Arbeitszeit auszusprechen ist überzogen.

1. Der AG muß der Belegschaft per Dienstanweisung bekanntgeben, daß er Rauchen auf dem Betriebsgelände und an den Arbeitsplätzen nicht duldet und es bei Zuwiderhandlung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Fehlt diese Weisung, kann er auch nicht abmahnen. Er kann jederzeit so eine Anweisung nachholen.

2. Existiert so eine Dienstanweisung und wird sie von Mitarbeitern mißachtet, dann folgt bei einem solchem harmlosen Fehlverhalten erstmal eine Rüge bzw. Ermahnung. Eine Abmahnung auszusprechen, ist überzogen.

3. Wurde man schon mal beim Rauchen erwischt, es existiert bereits eine Rüge oder Ermahnung, dann folgt berechtigterweise die Abmahnung..

4. Ignoriert man die Abmahnung auch noch und raucht weiter, dann folgt die Entlassung.

So müßte folgerichtig die Tippeltappeltour in der Behandlung verletzter, arbeitsvertraglich vereinbarter  AN-Pflichten aussehen.

Zur berechtigten Abmahnung:

Frage: Dürfen Hinweise auf erteilte Abmahnungen in einem Arbeitszeugnis stehen?
Antwort: Beim Stellenwechsel bzw. beim Zeugnis darf eine Formulierung, die auf eine Abmahnung schließen lässt (bzw. das dagegen gerichtlich vorgegangen wurde) nicht erscheinen.

Selbstverständlich umgehen AG diese Regel mit ihrer Geheimsprache und Geheimzeichen in einem Arbeitszeugnis.

Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Nachgefragt/m_z/zeugnis.php

Newsletter 04/00 von arbeitsrecht.de

Abmahnung - Vorstufe zur Kündigung?

Die Abmahnung ist ein Mittel, auf die Verletzung vertraglicher Pflichten hinzuweisen mit dem Ziel, weitere Vertragsverstöße zu vermeiden. Da eine Kündigung nach der Rechtsprechung nur das äußerste Mittel zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien sein soll, ist bei verhaltensbedingten Kündigungen grundsätzlich eine vorangegangene Abmahnung Kündigungsvoraussetzung. Die Abmahnung ist somit tatsächlich eine Vorstufe zur Kündigung.

Die drei Funktionen der Abmahnung:

1. Dokumentationsfunktion - die Abmahnung soll das beanstandete Verhalten tatbestandsmäßig festhalten.
2. Hinweisfunktion - sie soll den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig ansieht.
3. Warn- bzw. Androhungsfunktion - der Arbeitnehmer soll davor gewarnt werden, dass im Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

  • Die Abmahnung muß das beanstandete Verhalten des Arbeitnehmers möglichst genau bezeichnen (Datum, Uhrzeit, Anlaß, Art des Fehlverhaltens, Zeugenangaben); allgemeine Wertungen (wie z. B. ein Hinweis auf ungenaue Arbeitsweise oder Unpünktlichkeit) reichen weder aus, die Dokumentations- noch die Hinweisfunktion zu erfüllen. Der Arbeitgeber muß z. B. die einzelnen Verspätungen genau bezeichnen.
  • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für den Wiederholungsfall mit Kündigung drohen (Warn- bzw. Androhungsfunktion). Aus der Formulierung muss sich für den Arbeitnehmer eindeutig ergeben, daß im Wiederholungsfall der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
  • Fehlt eine der Funktionen liegt keine Abmahnung sondern allenfalls eine Rüge oder Ermahnung vor. Eine solche "Abmahnung" taugt nicht als Kündigungsvoraussetzung.

Abmahnung nur bei steuerbarem Verhalten

Es kann immer nur ein Verhalten abgemahnt werden, dass für den Arbeitnehmer steuerbar ist. Er muss auf das beanstandete Verhalten Einfluß nehmen können, wenn er es will. Eine Abmahnung beispielsweise wegen Krankheit ist daher ausgeschlossen. Im Einzelfall kann es hier jedoch zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen verhaltens- und personenbedingten Störungen kommen. So ist bei durch Alkohol bedingter Schlechtleistung zu unterscheiden, ob es sich um normalen Alkoholkonsum oder um krankhaften Alkoholismus handelt. Nur im ersten Fall liegt ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, so dass diesem mit einer Abmahnung zunächst die Gelegenheit gegeben werden muss, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß zu erbringen.

Bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich, die den Glauben an die Gutmütigkeit, Loyalität und Redlichkeit des Arbeitnehmers unheilbar zerstören (z. B. Abänderung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der Stempelkarte etc.) ist eine Abmahnung nur ausnahmsweise erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Fehlverhalten werde geduldet oder wenn die Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.

Verhältnismäßigkeit

Grundsätzlich darf bei einem schuldhaften Pflichtenverstoß unabhängig vom Grad oder der Schwere der Vertragsverletzung abgemahnt werden. Lediglich vollkommen lächerliche Pflichtenverstöße dürfen nicht mit einer Abmahnung belegt werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Wiederholung des Pflichtenverstoßes muß an sich geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung auszulösen.

Ist eine Anhörung notwendig?

Eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich. Eine wegen Nichtanhörung des Arbeitnehmers formell unwirksame Abmahnung entfaltet jedoch dennoch die erforderliche Warnfunktion vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Das Anhörungsrecht kann jedoch auch nachgeholt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gefertigte Gegendarstellung zur Personalakte nehmen, wenn er nach Anhörung des Arbeitnehmers nicht bereit ist, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.

Befristete Wirkung einer Abmahnung

Eine Abmahnung verliert ihre Wirkung nach einer längeren Zeit einwandfreier Führung des Arbeitnehmers durch Zeitablauf oder aufgrund neuer Umstände z. B. einer späteren unklaren Reaktion des Arbeitgebers auf ähnliche Pflichtverletzungen anderer Arbeitnehmer. Der Zeitablauf läßt sich leider nicht anhand einer bestimmten Regelfrist z. B. zwei, drei oder fünf Jahre, sondern nur aufgrund aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Abmahnung auch noch nach Zeitablauf von mehr als zwei Jahren Wirkung entfalten. Danach muss die Abmahnung dann aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht mehr als Begründung für eine Kündigung herangezogen werden.

Wiederholte Abmahnung

Setzt der Arbeitnehmer trotz Abmahnung sein vertragswidriges Verhalten fort, darf der Arbeitgeber ihm eine weitere Abmahnung erteilen, ihn zur Vermeidung einer Kündigung gegebenenfalls im Wege der Änderungskündigung auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder bereits eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung aussprechen, sofern der Sachverhalt und die Wiederholung ausreichend Gewicht haben. Jedenfalls muß ein gleichartiger Pflichtenverstoß mit gleichem Unrechtsgehalt zugrunde liegen. Eine Regel, dass vor einer Kündigung drei Abmahnungen erteilt werden müssen, besteht nicht. Es kommt im Einzelfall auf das Gewicht der Pflichtverletzung und den darin liegenden Unrechtsgehalt an.

Zuständigkeit für die Abmahnung

Der Abmahnende muß nicht kündigungsberechtigt sein. Es reicht aus, dass er dem Arbeitnehmer verbindliche Arbeitsanweisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise der geschuldeten Arbeitsleistung erteilen darf. In diesem Zusammenhang ist auf ein neueres Urteil des LAG Köln vom 06.08.1999 (NZA-RR 2000, 74) hinzuweisen. Danach reicht es bereits aus, wenn eine Abmahnung in einem betriebsöffentlichen Aushang enthalten ist. Die notwendigen Bestandteile der Abmahnung müssen in dem Aushang enthalten sein.

Zugang

Die Abmahnung wird wie auch eine Kündigung erst mit Zugang an dem Arbeitnehmer wirksam. Liegt ein wiederholter Pflichtenverstoß vor Zugang der Abmahnung kann dieser nicht von der Warnfunktion der Abmahnung erfaßt werden.

Gerichtliche Überprüfung

Der Arbeitnehmer hat das Recht, vom Arbeitgeber gegebenenfalls im Klagewege die Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte zu verlangen. Eine Abmahnung ist ungerechtfertigt, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen oder Bewertungen beruht, dem Arbeitnehmer der Pflichtverstoß nicht nachzuweisen ist oder die Abmahnung auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des Verhaltens beruht.

Werden mehrere Pflichtverletzungen abgemahnt, ist die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der Pflichtverletzungen nicht zutrifft. Der Arbeitgeber darf dann aber an den zu Recht abgemahnten Pflichtverletzungen festhalten und hierfür eine neue Abmahnung aussprechen.

Die Beweislast für die der Abmahnung zu Grunde liegenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn die Abmahnung erst später in einem Kündigungsschutzverfahren durch den Arbeitnehmer angegriffen wird. Der Arbeitnehmer muss keineswegs etwa sofort gegen die Abmahnung gerichtlich vorgehen. Der Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte wird nicht von tariflichen Ausschlußfristen erfasst. Im Kündigungsschutzprozeß kann also immer noch die Abmahnung gerichtlich überprüft werden.

Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht des Arbeitnehmers bei den zuständigen betrieblichen Stellen und dem Betriebsrat nach §§ 84, 85 BetrVG. Sofern der Arbeitgeber der Beschwerde nicht abhilft, verbleibt dem Arbeitnehmer lediglich die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Abmahnung gerichtlich klären zu lassen.

Autorin:
Christane Ordemann,
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Bremen

(ts) - 10.08.2002 © www.arbeitsrecht.de

Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2000/NL_011.php

Wilddieb Stuelpner

An anderer Stelle von www.arbeitsrecht.de zum Stichwort Abmahnung und gerichtliche Überprüfung wird vor einer AN-Klage gegen eine Abmahnung gewarnt. So bietet man dem AG die Möglichkeiten auch bis dahin ungenau formulierte Abmahnungen nachzubessern, so daß sie ihre volle Rechtskraft entfalten oder er erhält dadurch die Gelegenheit weitere Abmahnungsgründe nachzuschieben, so daß aus einer bloßen gerichtlichen Überprüfung einer Abmahnung schnell eine rechtskräftige Kündigung werden kann.

Es ist besser, eine unpräzise oder ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Aber immer, wenn eine Abmahnung vor einem Arbeitsgericht verhandelt wird, sieht sich dieses Gericht veranlasst, dem AG wichtige Ratschläge zu erteilen, wie er denn form- und sachgerecht seine Abmahnungen gestalten muss. Und das muß ja wohl nicht sein. Gegen eine Abmahnung vor Gericht zu klagen, ist deshalb immer heikel und man soll sich das dreimal überlegen bevor man diesen Weg einschlägt.

Ungenaue Abmahnung ist aus Personalakte zu entfernen

Ein Arbeitgeber muss eine inhaltlich ungenaue Abmahnung auf Grund seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinem abgemahnten Mitarbeiter aus der Personalakte entfernen.

Die Klägerin ist seit Anfang 2003 bei dem beklagten Krankenhausträger als Oberärztin in der Pädiatrie beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin zweimal abgemahnt. Darin wurde ihr einmal vorgehalten, ein fieberkrankes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt und in einem anderen Fall bei einem Neugeborenen einen Herzfehler übersehen zu haben. Allerdings hatte der Arbeitgeber die Umstände nicht genauer ermittelt und auch widersprüchlich wiedergegeben. Die gegen die Abmahnungen gerichtete Klage war in zweiter Instanz erfolgreich. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Arbeitgeber hat die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, kann der Arbeitnehmer, auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.

Wird die Abmahnung auf mehrere Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers gestützt, so ist sie in der Regel bereits dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn nur eine der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzungen nicht zutrifft.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.07.2008 - 7 Sa 68/08
Justiz Rheinland-Pfalz online / dpa v. 01.09.2008


aus: Rechtsprechung
12.09.2008 (pk) - © www.arbeitsrecht.de

Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt/Rechtsprechung/2008/2008_09_12_ungenaue_abmahnung_ist_aus_personalakte_zu_entfernen.php?navid=1

Klagemusterschreiben gegen eine unberechtigte Abmahnung

arbeitsrecht.de - Newsletter 16/00: Abmahnung - Ein Überblick

arbeitsrecht.de: Frage- und Antwortsammlung bei arbeitsrecht.de zum Thema Abmahnung

arbeitsrecht.de: Schwätzchen und Internet sind "klassische Arbeitszeitdiebe"

Kollegenschwätzchen und Internet belegen nach einer Internet-Umfrage Platz eins und Platz zwei der Rangliste der "Arbeitszeitdiebe".

Für ein Schwätzchen unter Kollegen lässt so mancher gern einmal seine Arbeit liegen. Bei einer europaweiten Internet-Umfrage der Online-Stellenbörse Monster gaben 41% der europäischen und 46,6% der deutschen Beschäftigten an, dass sie schon mal für eine Plauderei ihre Tätigkeit unterbrechen.

Auf Platz zwei der Rangliste der "Arbeitszeitdiebe" liegt nach den Angaben das Internet. 26,6% der arbeitenden Deutschen (Europa: 32,6%) surften während der Arbeitszeit im weltweiten Datennetz. Die Briten (50,9%) und Iren (50,8%) unterbrächen ihre Arbeit am häufigsten durch Internetbesuche. Für die Zigarette unterbrechen immerhin 18,7% (Deutschland), in Europa 14,8% ihre Arbeit. Bei den Dänen ließen sich sogar 26,9% durch Rauchen vom Arbeitsplatz weglotsen. Das private Telefonat steht auf der Liste der beliebten Unterbrechungen auf Platz vier mit 4,2% in Deutschland und 5,3% in Europa.

An der Online-Befragung "Was hält Sie am meisten von Ihrer Arbeitszeit ab?" beteiligten sich zwischen dem 12.- 26.05.2003 europaweit 8.203 Arbeitnehmer.

dpa v. 31.07.2003

arbeitsrecht.de: Frage- und Antwortsammlung zum Thema Rauchen

Frage: Kann der Arbeitgeber generell das Rauchen während der Arbeitszeit verbieten?
Antwort: Ja, während der Arbeitszeit kann er dies; dem Arbeitnehmer steht es aber frei, in der gesetzlichen Ruhepause zu rauchen.

Frage: Unterliegt ein generelles Rauchverbot der Mitbestimmung des Betriebsrats?
Antwort: Ja, der Betriebsrat hat - soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht - bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen und der Erlass eines Rauchverbots stellt eine verbindliche Verhaltensvorschrift für alle Arbeitnehmer in diesem Sinne dar (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Frage: Wenn das Rauchen ausdrücklich erlaubt ist, muss der Arbeitgeber dann zusätzliche Raucherpausen gewähren?
Antwort: Nein, es besteht kein Anspruch auf Extrapausen. Der Arbeitnehmer hat seine Raucherpausen in die gesetzlich geregelten Ruhepausen zu verlegen.

Frage: Kann der Arbeitgeber das Rauchen innerhalb des Firmengebäudes verbieten?
Antwort: Ja, da er das Hausrecht innehat.

Frage: Haben nichtrauchende Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass an ihrem Arbeitsplatz nicht geraucht wird?
Antwort: Ja, nach § 3a Abs. 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

Frage: Wenn kein Rauchverbot besteht, ist der Arbeitgeber dann verpflichtet ein Raucherzimmer einzurichten?
Antwort: Nein, der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, geeignete Räumlichkeiten zu schaffen.

Frage: Kann der Arbeitgeber bereits vorhandene Raucherzimmer abschaffen?
Antwort: Da schon kein Anspruch auf die Schaffung eines Raucherraumes besteht, trifft den Arbeitgeber auch keine Verpflichtung, einen bestehenden Raum zur Verfügung zu halten.

Frage: Kann der Arbeitgeber ein Rauchverbot am Arbeitsplatz nur für bestimmte Arbeitsplätze aussprechen?
Antwort: Ja, da es schon keinen Anspruch auf Rauchen am Arbeitsplatz gibt; gibt es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Allerdings dürfen nichtrauchende Arbeitnehmer durch diese Regelung nicht in ihrem Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz betroffen werden.

Frage: Muss der Arbeitgeber im Freien befindliche Raucherecken mit einem Wetterschutz versehen?
Antwort: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten entsprechende Schutzvorrichtungen anzubringen.

Frage: Kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Zeit, die für Raucherpausen benötigt wird, "nachgearbeitet" wird?
Antwort: Nein, er kann nur verlangen, dass der Arbeitnehmer die ihm per Gesetz zustehende Höchstgrenze an Pausenzeiten nicht überschreitet. Eine "Nacharbeitsregelung" wäre faktisch eine Änderung des Arbeitsvertrages, die einer einvernehmlichen Vereinbarung beider Vetragsparteien bedarf.

Frage: Gibt es für den Betriebsrat eine gesetzliche Handhabe an einer "Raucherregelung" mitzuwirken?
Antwort: Betriebsrat und Arbeitgeber können eine verbindliche Raucherregelung in Form einer Betriebsvereinbarung abschließen.

Mittlerweile existiert ein in Großen Teilen bundesweit geltendes gesetzliches Rauchverbot in öffentlich zugänglichen Räumen. Es stellt sich dabei die Frage, ob man unter öffentlich auch die Arbeiitsräume eines Betriebes darunter zu rechnen hat. Wenn ja, dann reichen die gesetzlichen Rauchverbote auch in den Betrieb hinein und hebeln das gewerkschaftliche und betriebsratgenäße Mittbestimmungsrecht zum Rauchen aus.

Bis zum Zeitpunkt des bundesweit gültigen gesetzlichen Rauchverbots galt auch diese Rechtsentscheidung:

arbeitsrecht.de: Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung ist zulässig

arbeitsrecht.de: Rauchen am Arbeitsplatz

arbeitsrecht.de: Regelungskompetenz der Einigungsstelle bei Raucherpause

Abraxas

ob in bestimmten betriebsräumen geraucht werden darf ist, falls keine gesetzliche regelung besteht wie z.b. in einer küchr, eine frage der ordnung im betrieb und nach §87 betieibsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. besteht ein betriebsrat, darf der ausbeuter nicht alleine ein rauchverbot aussprechen. ich finde es aber generell besser sich anders zu wehren, nicht erreichbar sein am freien tag usw. der pantasie saind keine grenzen gesetzt. ich halte es generell für eine schlechte idee menschen die mit essen zu tun haben schlecht zu behandeln.
eine pause ist in deutschland eine arbeitsunterbrechung von mindestens 15 minuten. 7 minuten paffen für die abhängigen ist also keine pause und muss bezahlt werden



alles meine meinung ohne anspruch auf juristische korrecktheit
"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"

Wilddieb Stuelpner

Abraxas,

schon aus hygienischen Gründen verbietet es sich in Küchen, Kantinen, Imbissgeschäften, Lebensmittelläden zu rauchen. Willst Du mit Appetit nikotinverseuchte Nahrung zu Dir nehmen.

Räucherware mit Original Buchholz haltbar gemacht, mag ja noch zuträglich sein, aber mit Zigaretten, Zigarren eingedampfes Zeug - nein danke

Was ist eigentlich Abraxas?

Abraxas - ägyphischer Verehrungskult

Mir sind die Comicfiguren Abrafaxe viel lieber.  --> http://www.abrafaxe.com/mosaik/index.php?parent=1&sub=yes&idcat=1&lang=1 oder http://www.mosapedia.de/wiki/index.php/Abrafaxe

und noch besser waren die Digedags --> http://mosapedia.de/wiki/index.php/Digedags

Abraxas

erzähl einem alten koch nichts von hygiene. abraxas ist ein rabe. und mein hund heist so
"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"

Wilddieb Stuelpner

Ist das einer der Raben, die in Merseburg eingesperrt sind?

Der Merseburger Rabe

Was ist der Grund für sein Hiersein? Was war damals geschehen? Es war einst im 15. Jahrhundert, als in Merseburg der Bischof Thilo von Trotha residierte und dessen wertvoller Siegel-Ring verschwand. Das Fenster war offen, nur der Diener anwesend. Zornig vor Wut bezichtigte der Bischof seinen stets ergebenen Kammerdiener des Diebstahls und ließ ihn hinrichten. Welch böse Missetat. Doch wenige Jahre später, als an einem der Domtürme das Dach ausgebessert werden musste, fand man in einem Rabennest den Siegelring des Bischofs. Erschrocken über sein vorschnelles Urteil ließ von Trotha einen eisernen Vogelkäfig bauen.

Seither büßen Generationen von Kolkraben bis in die Gegenwart für den Tod des unschuldigen Dieners. Nun ist zwar das Mittelalter vorbei, doch der Rabe haust noch im Käfig, ist zugleich die Touristenattraktion der Stadt. Viele Einheimische möchten ihn nicht missen, schauen immer vorbei, wie es ihm geht. Er bekommt extra Spielstunden. Andere sahen kritisch auf die Haltung. Der Streit schien unlösbar,

aber nun scheint ein Kompromiss in Sicht zu sein. Als nämlich im Frühjahr der jetzige Rabe fast ohne Federn ziemlich kahl da saß, nahm ein

Fachtierarzt von der Leipziger Uni den Vogel in Augenschein. Er bescheinigte ihm gute Gesundheit, glaubt aber in den "nicht optimalen Haltungsbedingungen" die Ursachen für die seltsame Verhaltensstörung gefunden zu haben.

Nachdenken setzte bei den Stadtvätern ein. Man wollte schließlich in Merseburg kein Rabenvater sein. Jetzt sei man auf dem besten Wege, eine Lösung für das Tier, die Tierschützer und die Liebhaber des Raben gefunden zu haben, ließ Landrat Tilo Heuer (SPD) mitteilen. Der Plan: Innerhalb der nächsten Wochen soll hinter dem jetzigen Steinkäfig eine fast neun Meter lange und vier Meter breite Voliere entstehen. Mehr Bewegungsraum also für den Urahn des heimlichen Siegelringfans. Sie soll dann aus zwei achteckigen Käfigen bestehen, die miteinander verbunden sind. Im hinteren Teil werde es Rückzugsmöglichkeiten für das Tier geben, die nicht eingesehen werden können. Auch kommt wahrscheinlich ein Partner für das Tier dazu. Ein Raben-Duo also in Zukunft? Man wird sehen. Finanziert werden soll das Ganze über Fördermittel aus dem städtebaulichen Denkmalschutz. "Zum anderen lässt Merseburg die von Bürgern erbrachten Spendenmittel von rund 6 000 Euro in den Bau des neuen Raben-Eigenheims einfließen", so Oberbürgermeister Reinhard Rumprecht (parteilos). Auch der Landkreis hilft und legt noch 5 000 Euro für das insgesamt
21 500 Euro teure Projekt drauf.

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Wieso kommt Dein Hund zu dem Rabennamen? Sind ihm Flügel gewachsen?


Abraxas

warum ist die banane krumm? ist das wichtig warum wer wie heist?
"es ist eine dumme idee menschen schlecht zu behandeln, die mit deinem essen alleine sind"

Wilddieb Stuelpner

Warum die Banane krumm ist? Damit die EU-Beamten ihre Existenzberechtigungen mit dem Verfassen einer entsprechenden Norm nachweisen können. Sonst wären sie doch völlig überflüssig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4ische_Bananenverordnung

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