Überstunden schwächen Arbeitsmarkt

Begonnen von Regenwurm, 16:16:15 Sa. 01.Dezember 2007

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Regenwurm

Auszug eines Text von Wolf-Alexander Melhorn dipl.rer.pol.

- Ein Gesetzentwurf gegen Arbeitslosigkeit

Ein Gesetzentwurf gegen die Arbeitslosigkeit durch systemgerechten Abbau von Überstunden - d.h. ohne Eingriff in die Tarifhoheit -   und einzelunternehmerisch nicht zu unterlaufen
ZitatWirtschaften muss dem Menschsein nutzen - nicht Kapital, das nur sich selber dienen kann.

 Kapital ist verstorbene Arbeit und sollte der lebenden unterworfen bleiben.

Der Gesetzesvorschlag
Gesetzeswortlaut:   
"Überstunden werden mit schließlich 1oo Prozent Zuschlag auf das übliche Überstundenentgelt des Arbeitnehmers vor Steuern abgegolten.

Als Übergangsregelung beträgt im ersten Kalenderjahr nach Erlaß dieses Gesetzes der Zuschlag 25 Prozent, im zweiten Jahr 50 Prozent, im dritten Jahr 75 Prozent. Betriebe mit einer Lohn- und Gehaltssumme bis zu .... oder einer Beschäftigtenzahl bis zu ... bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

Die gesetzlich 'zulässige Tagesarbeitszeit' beträgt höchstens ... Stunden und enthält je angefangener Stunde eine Ruhezeit von nicht weniger als ... Minuten. Sie darf nicht überschritten werden, sonst ist für jeden Einzelfall ein Bußgeld zu entrichten.

Innerhalb der 'zulässigen Tagesarbeitszeit' liegt die zwischen den Parteien 'vereinbarte Tagesarbeitszeit'. Sie legt ein Arbeitsvertrag der Parteien fest. Wo ein solcher fehlt, gilt die, für diese Tätigkeit tarifvertraglich übliche tägliche Arbeitszeit als vereinbart.

Jede, über die 'vereinbarte Tagesarbeitszeit' hinausgehende, auch nur angebrochene Arbeitsstunde gilt als volle Überstunde.

Ruhezeit ist innerhalb der arbeitstäglichen Arbeitszeit zu gewähren. Sie kann blockweise genommen werden.

Ist die 'vereinbarte Tagesarbeitszeit' blockweise über den Tag verteilt, muss die jeweils anfallende Ruhezeit innerhalb des einzelnen Arbeitszeitblockes gewährt werden.

Werden arbeitstägliche Ruhezeiten nicht gewährt, gelten sie als Überstunden. Jede angebrochene Stunde arbeitstäglicher Ruhezeit ist als volle Überstunde abzurechnen.

Überstunden sind bis Ende des darauf folgenden Kalendermonats zu entgelten.

Die Verjährung von Ansprüchen aus Überstunden beginnt erst mit dem Ausscheiden des Arbeitsnehmers aus dem Unternehmen. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate.

Kosten einer gerichtlichen Geltendmachung von verspätet oder gar nicht abgerechneten Überstunden trägt der Arbeitgeber. "

 Quelle und weiters dazu >>
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

rodion

guter artikel, schöner gesetzentwurf.
würd ich sofort zustimmen.

nach lesen von begründung und ausführung dieses gesetzentwurfes,halt ich folgende aussage verbesserungswürdig:

> Das beliebige Ansetzen von Überstunden
muß weiterhin allein dem Arbeitgeber überlassen bleiben.<

meiner meinung nach (und ich glaube, so ist es auch vom gestzgeber entschieden) hat hier der betriebsrat
mitzubestimmen.

grüße,
rodion

ryba

Nichts  gegen den lobenswerten Denkansatz durch Überstundenabbau die Arbeitslpsigkeit zu reduzieren.

Nur - es können immer die Arbeitnehmer-Mehrleistungen vermindert werden, die auch bekannt sind. Deshalb wäre eine zwingende Voraussetzung, dass alle Überstunden zeitnah und nachweislich erfasst werden. Unbezahlte Überstunden sind als Schwarzarbeit zu behandeln, da keine Steuer, SV... abgeführt werden; die Unternehmen haben entsprechende Sanktionen zu entrichten!

Kontrollorgan: Fin.-amt, Zollfahnder gegen Schwarzarbeit!

Auch wäre eine klare Benennung der Verfahrensweise bei evt. Gleichzeitigkeit von Ü-Zuschlag und Nacht- bzw. Feiertagszuschlag o.ä. angebracht.
Ex oriente lux.

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