Vorschuss

Begonnen von Codeman, 17:39:07 Do. 14.Februar 2008

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Codeman

ZitatSGB I § 42 Vorschüsse

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.



Vorschusszahlungen.

Das Recht auf eine Vorschusszahlung beginnt mt dem Tag der Antragstellung.Seit ihr zu diesem Zeitpunkt an schon absolut blank,könnt ihr,wenn abzusehen ist,dass eurer Anspruch dem Grunde nach berechtigt ist ,einen Vorschuss auf eurer Regelsatzleistung beantragen.

In der Regel muss man hier hartnäckig bleiben.Eine Vorschusszahlung beginnt ebend nicht frühstens nach einen Monat sondern spätestens,dass heisst die Behörde hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu urteilen ob euch schon eher etwas zu steht.Mit der nötigen Hartnäckigkeit ist dieses aber in der Regel zu bewerkstelligen.
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Terrorkind

Die wdeln dann aber gleich mit Lebensmittelgutscheinen, wenn du die ablehnst, denken sie dann kann's nicht so schlimm sein...was macht man dagegen?
~Quis custodiet ipsos custodes? ~

Mario Nette

@Terrorkind
Da sollte man wissen, dass Lebensmittelgutscheine nur in begründeten Fällen ausgegeben werden sollen - etwa, wenn der berechtigte Verdacht besteht, das Geld würde nicht der Bestimmung nach verwendet. Ferner sollte man sich Kommentare bereitlegen, etwa: "Von Lebensmittelgutscheinen kann ich keine Miete bezahlen." Generell gilt, vor allem für solche Aktionen einen Beistand nach § 13 Abs. 4 SGB X mitzunehmen.

Mario Nette

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