Anspruch auf schrift. Bescheid

Begonnen von Codeman, 17:49:02 Do. 14.Februar 2008

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Codeman

Oft sind SBs nicht bereit gemachte Ablehnungen schriftlich zu bestätigen.Es kommen dann Sprüche wie: "Dazu bin ich nicht verpflichtet!","Dafür habe ich keine Zeit!" etc.

Im Gesetz steht etwas anderes:

Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen,wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene es unverzüglich verlangt (§33 Abs. 2 SGB X).Ihr solltet im Zweifelsfalle euren SB den § zeigen.

Aber was ist überhaupt ein Verwaltungsakt ?

Ein Verwaltungsakt ist jede Entscheidung einer Behörde,die einen Einzelfall getroffen wird und eine nach außen gerichtete Rechtswirkung hat (§31 SGB X)

Wie kann ein Verwaltungsakt entstehen ?

Ein Verwaltungsakt kann schriftlich,elektronisch,mündlich oder in anderer Weise erlassen werden (§33 Abs. 2 Satz SGB X)

Also kann ein Verwaltungsakt darin bestehen,dass die Behörde in irgendeiner Form handelt,sei es dass Leistungen,auf die Ihr einen Anspruch habt,eingestellt werden oder auch das Leistungen ganz,teilweise oder gar nicht gezahlt werden.

Mein SB gibt nur mündliche Zusagen

Wenn eurer SB euch eine mündliche Zusage macht, (z.B. unterkunftskosten sind angemessen,wir übernehmen die umzugskosten..) hat das keine bindene Wirkung.Wechselt der SB,ist er nicht an die Zusage gebunden

Eine von der Behörde erteilte Zusage.....bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (§34 Abs.1 SGB X).

Von daher bitte euren SB immer alles schriftlich niederschreiben lassen! Ihr habt ein Recht darauf !
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

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