Akteneinsicht

Begonnen von Codeman, 17:58:37 Do. 14.Februar 2008

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Codeman

Ihr habt das Recht,eure Akte einzusehen,

soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§25 Abs.1 SGB X)

Das ist der Fall wenn ihr beabsichtigt Widerspruch einzulegen oder schon eingelegt habt.

Um eure Akte einzusehen müsst ihr schriftlich oder mündlich einen Antrag stellen.Die Behörde hat euch baldigst einen Termin zu geben.Ihr könnt dafür einen Beistand mitnehmen.Ihr dürft Abschriften machen bzw. Euch Kopien vom Amt kopieren lassen (§25 Abs. 5 SGB X)

In der Regel sind das 25 cent je Kopie.

Wenn Ihr klagt habt ihr das Recht alle Akten einzusehen,die dem SG vorliegen,soweit die Behörde das nicht ausschliesst (§120 Abs.1 SGG).Auch hier ist der Beistand wieder erlaubt sowie das fertigen lassen von Kopien.

Akteneinsicht kann man auch in medizinische Gutachten bekommen.Allerdings kann die Behörde den Inhalt von einen Arzt vermitteln lassen,z.b. wenn med. Unterlagen den Laien nicht verständlich sind.

Auch die Vermerke im Computer zu euch gehören zur Akteneinsicht.Das heisst ihr könntet selbst an den PC und euch eure Daten ausdrucken lassen.
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

Hollis Brown

ZitatOriginal von Codeman
Ihr habt das Recht,eure Akte einzusehen,

soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§25 Abs.1 SGB X)

Das ist der Fall wenn ihr beabsichtigt Widerspruch einzulegen oder schon eingelegt habt.
Nur zur Klarstellung: Man ist nicht verpflichtet, der Arge gegenüber eine Begründung für die Akteneinsicht abzugeben.

ZitatOriginal von Codeman
ihr könntet selbst an den PC
"Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten [...] der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet
oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden.
Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt." §120 Abs.2 SGG.
Wird in der Praxis aber kaum nötig werden.

Jonny79

Guten Tag

Darf ich mich hier noch mal einklinken?

Ich hab mal wo gelesen das die Sachbearbeiter oft auch persönliche Notizen auf Papier oder im PC  machen, und das solche Notizen nicht herausgegeben werden müssen.

Ich weiß auf jeden Fall das ein Arzt solche persönlichen Bemerkungen vor der Einsicht in die Patientenakte herausnehmen darf.
Eine persönliche Bemerkung vom Arzt könnte sein: "Ich glaube Frau X übertreibt es ein wenig mit ihren Wewechen, ich denke sie ist sehr ängstlich!"

Was ein SB so "persönlich" speichert wäre ja wohl sehr, sehr interessant. ("Erscheint mir wenig arbeitswillig, erschien mir sehr ungepflegt, Alkoholfahne").

MFG
Ich bin arm, aber sexy!

Carpe Noctem

Zitat von: Jonny79 am 17:18:45 Mi. 01.September 2010
Ich hab mal wo gelesen das die Sachbearbeiter oft auch persönliche Notizen auf Papier oder im PC  machen, und das solche Notizen nicht herausgegeben werden müssen.

Sobald das im PC steht, ist es in der Datenbank gespeichert und nennt sich "Vermerk". Du hast das unabdingbare Recht auf Aushändigung der Vermerke. Dein Einfluss darauf, ob ein SB einen schlampig dahingeschmierten Zettel aus der Akte wegschmeisst, ist gering. Den darf er aber vor Gericht auch nicht als Beweisstück anführen, denn dann lacht sich der Richter schief:

"Guckense mal Herr Richter, da habsch doch damals nach dem Gespräch noch mit Bleistift einen Zettel geschrieben, der Querulant da vorne [zeigt mit dem Finger auf den Kläger] hätte sich ungewaschen in meinem Büro geflegelt und ist frech geworden!"

Richter:
"Warum machen Sie keinen anständigen Vermerk, wie es sich für eine Amtsperson gehört?" [Anm. d.V.: Es handelt sich bei den Gedungenen einer verfassungswidrigen Mischverwaltung kaum um echte Amtspersonen, aber zur Räson rufen darf man die wohl damit, weil es so schmeichelhaft klingt.]

SB:
"Na ja, weil... das ist ja eigentlich nur so'n persönlicher Eindruck damals gewesen... wenn ich das so aufschreibe, dann kommt mir der Rechthaber da vorne [zeigt mit dem Wurstfinger schon wieder auf den Kläger] noch mit Befangenheit und das bei meinem befristeten Vertrag! Aber man muss ja auch mal so nebenbei aufschreiben dürfen, was einem so auffällt, oder nicht? Das interessiert Sie doch auch..." ... ^^

;D >:D ;D >:D ;D

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

Marco*

Zitat von: Carpe Noctem am 19:55:56 Mi. 01.September 2010
"Guckense mal Herr Richter, da habsch doch damals nach dem Gespräch noch mit Bleistift einen Zettel geschrieben, der Querulant da vorne [zeigt mit dem Finger auf den Kläger] hätte sich ungewaschen in meinem Büro geflegelt und ist frech geworden!"


ZitatWas ein SB so "persönlich" speichert wäre ja wohl sehr, sehr interessant. ("Erscheint mir wenig arbeitswillig, erschien mir sehr ungepflegt, Alkoholfahne").
Ich frage mich gerade, wie es bei Einträgen dieser Art mit übler Nachrede aussähe.

Jonny79

Nabend nochmal!
Leider hab ich in diversen anderen Foren immer wieder Sätze gelesen wie z.B.  "Akteneinsicht ja, aber !
Persönliche Notizen und Wertungen des Sachbearbeiters oder des Amtes können aus der (aus Papier bestehenden) Leistungsakte entfernt werden."
Weiß langsam nicht mehr was ich glauben soll!
MFG
Ich bin arm, aber sexy!

Marco*

Naja, dass der SB Zettelchen reinheftet mit "Herr X ist ein Arschloch" o.ä., traue ich denen dann doch wieder nicht zu.

Carpe Noctem

Zitat von: Jonny79 am 22:39:16 Do. 02.September 2010
Persönliche Notizen und Wertungen des Sachbearbeiters oder des Amtes können aus der (aus Papier bestehenden) Leistungsakte entfernt werden.

Das ist normal. War bei uns in der Stadtverwaltung auch so.

Ich hatte z.B. einen notorischen Querulanten im Obdach, der grundsätzlich alles in Frage stellte. Er packte sein Zimmer mit hunderten unzulässiger Möbel und Elektrogeräte voll (gegen die Hausordnung), und das in einem Altbau. Es gab nur noch ienen schmalen Weg durch den ganzen Kram, der bis zur Decke auf 3,60m gestapelt war. Als wir evrlangten, er soll das reduzieren weil sonst der Boden durchbrechen könnte, wollte er den Nachweiss dass wir Statiker sind. Wegen der Überlastung der Elektrischen Leitung mit bis zu 15 laufenden Geräten pro Wandsteckdose, wegen derer andauernd die Sicherungen rausflogen, wollte einen Nachweiss dqass wir Elektriker sind und er die Sicherungsdefekte verursacht hat. Er schrieb ständig Briefe und Mails an das Bürgermeisterbüro, die Presse und weiss der Geier wen noch. Jeder Vorgang erforderte eine langwierige schriftliche Rechtfertigung, die jedes Mal die gesamte Hierarchie runter und wieder rauf musste.

Davon abgesehen, dass ich jedem der ein Amt ärgern will, genau diese Methode von dem Messie empfehle, kann ich aus damaliger Behördensicht noch angeben, wie man da mit der Akte verfährt:

Die Akte muss korrekt geführt sein, nach den Standards udn Verwaltungsvorschriften. Sie darf keine handschriftlichen Wertungen enthalten. Sie muss jedes Mal zur Rechtsstelle um dort geprüft zu werden, wenn der Klient Klage erhebt. Ausserdem muss sie jederzeit in einwandfreiem Zustand dem Vorgesetzten vorgelegt werden können, sofern der Klient Akteneinsicht verlangt. Eine Akte des Sozialamtes muss binnen einer Stunde vorlagefertig sein, auch wenn der Klient verstirbt und die Sachgebietsleitung darin kontrollieren will, ob der zuständige Sozialarbeiter den Todesfall hätte verhindern können und somit abgemahnt wird.

Gerichtsfeste Akten enthalten daher niemal nie irgendwelche Schmiernotizen! Das wäre dem Amt peinlich und der Vorgesetzte müsste sich anhören, er habe seinen Scheissladen nicht im Griff. Da der Vorgesetzte noch eine Weile dort sitzen will (unbefristete Stelle!) und möglichst die Treppe rauf fallen möchte, wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen vorschriftswidriger Aktenführung ein unverzeihlicher Makel.

Grüsse - CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

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