funktionsvorbehaltlich-privat

Begonnen von nachhaltig, 19:14:45 Di. 04.März 2008

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nachhaltig

Hi, Dienstleister!

Ich wünsche mir wieder frei und unbeschädigt zu sein, wie vor der Pflicht zur Wahrnehmung strafrechtsbezogener hoheitsrechtlicher Aufgaben für den Staat.

Wer realisiert die Aufgabenstellungen dieser Gesetzgebung?
Welche Rechtsnormen rechtfertigten nachstehende Verhältnisse?

Wie ist es eigentlich ohne weiteres möglich, dass eine privatrechtlich
s a i s o n a l e (zeitlich begrenzte) Aushilfskraft einer Bundes-(Verfolgungs)behörde gegen seine eigenen zwangsläufig zukünftigen potenziellen Arbeitgeber als Prüfungsleiter strafrechtlich ermitteln muss, ohne das für diese hoheitsrechtlichen Dienste und polizeivollzugsdienstlich gleichen Maßnahmen seine persönliche Einwilligung zu diesen Leistungen vorliegt?

Warum werden hier durch politische Ziele der strafrechtlichen Verfolgung von Arbeitgebern verbürgte Rechte eines Aushilfsangestellten mit der Folge verletzt, die nachweislich seine Chancengleichheit beruflicher Betätigung am Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern massiv benachteiligen?
- - Zitat aus einer Bewerbungsabsage: "... teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihre betriebsprüferischen Qualitäten zur ordnungs- und strafrechtlich präventiven Belehrung und Kontrolle nicht in Anspruch nehmen möchten"

Muss nach unserer Grundordnung nicht ausgeschlossen sein, dass mit solchen behördlich aufoktroyierten staatlichen Daueraufgaben persönliches und berufliches Fortkommen dauerhaft ruiniert wird?

Aus welchem Grunde besteht eine Pflicht diese Aufgaben im Arbeits- bzw. Bewerbungszeugnis zu offenbaren, die ja als Bewerbungsunterlagen dienen sollen?

Warum dürfen für betreffende Ermittlungspersonen hier keine subjektiven, personenbezogenen Rechte geschützt und staatliche Fürsorge geleistet werden?

Warum werden dieser Zustand und die zynischen Vorgehensweisen eines Verwaltungsleiters und ehemaligen DDR-Blockpartei- Kreisvorsitzenden, der sich doch so mit den Zielen und der Politik der damaligen SED identifizierte, durch die Volkspartei SPD gestützt?

Kann man denn außerhalb eines hierzu bestimmten autorisierten Rechtsverhältnisses zu hoheitsrechtlich polizeivollzugsdienstlich gleichen Handlungen ohne verfassungsmäßigen Schutz gezwungen werden?

Mit Hinsicht auf etwas Zeit und zum Mut auf eine Antwort, bis bald und alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Träger hoheitlicher Gewalt mit Befugnissen aus der Eingriffsverwaltung in befristeten privatrechtlichen Schuldverhältnissen a.D.

Joachim Kraus

Kater

@nachhaltig

mit deinem beitrag konnte ich nichts anfangen  ?(

habe dann mal gegoogelt und das hier gefunden:

http://forum.golem.de/read.php?17707,998558,998558

das macht dann schon mehr Sinn...

Sektsauferle

ZitatOriginal von nachhaltig
Hi, Dienstleister!



Warum werden hier durch politische Ziele der strafrechtlichen Verfolgung von Arbeitgebern verbürgte Rechte eines Aushilfsangestellten mit der Folge verletzt, die nachweislich seine Chancengleichheit beruflicher Betätigung am Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern massiv benachteiligen?
- - Zitat aus einer Bewerbungsabsage: "... teilen wir Ihnen mit, daß wir Ihre betriebsprüferischen Qualitäten zur ordnungs- und strafrechtlich präventiven Belehrung und Kontrolle nicht in Anspruch nehmen möchten"

Muss nach unserer Grundordnung nicht ausgeschlossen sein, dass mit solchen behördlich aufoktroyierten staatlichen Daueraufgaben persönliches und berufliches Fortkommen dauerhaft ruiniert wird?

Aus welchem Grunde besteht eine Pflicht diese Aufgaben im Arbeits- bzw. Bewerbungszeugnis zu offenbaren, die ja als Bewerbungsunterlagen dienen sollen?



Joachim Kraus


na das ist ja der hit!
man hätte dir auch gleich nen roten punkt auf die stirn malen können, oder das wort spitzel eintätowieren.
und dann sind die noch so blöd, und halten die genaue tätigkeit usw schriftlich fest.
das ist ja wie ein brandzeichen!

normalerweise gehören in ein zeugnis nur die positiven aspekte , in dem fall eine wenigstens etwas verschleierte aussage über die ausgeführte tätigkeit.

da sieht man mal wieder, wie bescheuert die manchmal sind, ein mensch mit nur einer gehirnhälfte hätte das anders formuliert.

über eine flut von zusagen brauchst du dir keinen kopf machen, das ist klar, eine bodenlose frechheit X(
In Memory of Menschenrechte !!!

Zoe

ZitatDer Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren insgesamt abzuschließen, weil er hinsichtlich der Übertagung von hoheitlichen Aufgaben auf Angestellte mit Zeitarbeitsverträgen Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verwalten des Arbeitsamtes nicht feststellen konnte.

Kann man das nicht einem Anwalt zur Prüfung geben? Das die Krähen sich nicht gegenseitig die Augen aushacken , ist doch klar.

Ich würde auf Schadenersatz klagen, da man mit so einem Arbeitszeugnis ja gar nicht mehr vermittelbar ist.

Ich werde mich mal als 1 Eu Jobber beim Bundesnachrichtendienst bewerben
oder lieber gleich als 1 Eu Jobber Staatsanwalt in Karlsruhe. :aggressiv>
Die erste Freiheit der Presse besteht darin, kein Gewerbe zu sein

nachhaltig

Hallo Kater,

das macht dann schon mehr Sinn, ist aber sehr viel länger in der Beschreibung des Problemes. Es ist eben für viele User müßig so lange Beiträge zu lesen und zu verstehen. Daher das Bemühen einer kürzeren Fassung w.o.

Und danke noch für die Antwort!

P.S.
Zur Info und besserem "anfangen" noch einen Text aus entsprechenden Regelungen zu meinen Aufgaben.

 E R S C H E I N U N G S F O R M E N  U N D  I H R E  V E R F O L G U N G
2. Illegale Arbeitnehmerüberlassung
Straftaten
Wer als Verleiher ohne die notwendige Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit ausländische Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung verleiht, begeht eine Straftat, die mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren bestraft werden kann.
Wer als Entleiher einen ausländischen Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Auch der Entleih illegaler Ausländer in größerem Umfang ist eine Straftat. Wer gleichzeitig mehr als fünf ausländische Arbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung mindestens 30 Kalendertage entleiht oder die Beschäftigung ausländischer Leiharbeitnehmer ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Entleiher aus grobem Eigennutz, ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3. Illegale Ausländerbeschäftigung
Straftaten
Ein Arbeitgeber, der einen ausländischen Arbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Im Interesse der Arbeitslosen, denen durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten entzogen werden, wird auch die umfangreiche illegale Beschäftigung von Ausländern als Straftat verfolgt.
Wer gleichzeitig mehr als fünf ausländische Arbeitnehmer ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung mindestens 30 Kalendertage beschäftigt oder beharrlich die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne Arbeitsgenehmigung wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei Handeln aus grobem Eigennutz ist die Strafe sogar Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Im Zuge einer verstärkten Abwehr des Schlepperunwesens wurden die strafrechtlichen Möglichkeiten erweitert und verschärft, um illegale Einschleusung zu ahnden:
Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zur illegalen Einreise oder zum illegalen Aufenthalt verleitet oder ihn dabei unterstützt und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt oder wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. In besonders schweren Fällen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt, ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch der Versuch ist strafbar.
Während ihrer längstens bis zur Dauer von drei Monaten bestehenden Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen Asylbewerber keine Erwerbstätigkeit ausüben. Darüber hinaus kann den Asylbewerbern die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch Auflage zu der Aufenthaltsgestattung untersagt werden. Asylbewerber, die dem zuwiderhandeln und eine Erwerbstätigkeit
ausüben, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
E R M I T T L U N G S R E C H T  D E R  B U N D E S A N S T A L T  F Ü R  A R B E I T
Zur Verbesserung der Verfolgung illegaler Ausländerbeschäftigung haben die Arbeitsämter  das Recht, auch ohne Anfangsverdacht Außenprüfungen in Betrieben zur Feststellung durchzuführen, ob ausländische Arbeitnehmer mit gültiger Arbeitsgenehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Auch die Hauptzollämter haben diese Prüfrechte. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei der Außenprüfung mitzuwirken und insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume zu dulden. Verstöße gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM geahndet werden.
Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten haben die Arbeitsämter grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung von Straftaten.

nachhaltig

Hi, Sektsauferle!

Ich ging und gehe eben immer noch von verständigen Menschen und ethischen Verhalten aus. Aber denkste!

nachhaltig

Hi, Zoe!

Hiesiger Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht hat gesagt:
"... verstehe ihr Problem durchaus, kann ihnen aber nicht weiterhelfen. Ich würde sie aber auch nicht einstellen!"
Bin auf der Stelle gegangen. Wäre anzunehmen, gut bekannt mit dem Arbeitsamt.

Ebenso Gewerkschaft, der Rechtssekretär. Nach einem ersten Beratungsgespräch dann zur neuerlichen Terminabsprache: "... kann mich an ein Gespräch mit ihnen nicht erinnen. Mit mir haben sie jedenfalls nicht gesprochen!"
Bestimmt auch gut bekannt mit ...!

Fragen Sie mich nicht nach Abgeordneten etc.

Bleibt nur die Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit!

Sektsauferle

die öffentlichkeit ist blind und taub, und die meinungsfreiheit...welche meinungsfreiheit ?(
In Memory of Menschenrechte !!!

Zoe

Na verdammt - dann würde ich mir eben ein geeignetes AZ selbst ausstellen
Die erste Freiheit der Presse besteht darin, kein Gewerbe zu sein

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