7,5 t LKW ohne Tachoscheibe fahren

Begonnen von sindbad, 10:28:02 So. 03.August 2008

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sindbad

Moin,Moin Leute,ich habe am Freitag einen Job als LKW fahrer 7,5 t in eine Gärtnerei angenommen,auch schon gefahren.Mein Chef meinte,das der LkW keine Tachoscheiben Führung bracht,weil dieser LKW im Gartenbau Bereich eingesetzt wird. .Also das kann ich ihn nicht ganz so glauben,weil  ja die Tachoscheibe doch ein Beweissmittel bei Unfall,KM-H überschreitung usw.sein kann.Gibt es da wirklich für den Gartenbau eine ausnahme?.Ich will ja nicht das ich nachher der doofe bin,wenn mal was passiert bzw. die Bullen halten mich an.Wenns um Reparatur arbeiten geht,ist der Chef auch ganz spendabel,laut seiner auskunft,mal abwarten obs sich das auch umsetzen lässt.

kvm1965

Hallo,

du kannst deinem Chef sagen, daß es für den Gartenbau keine
Ausnahme gibt. Die einzigen die in Deutschland ohne Scheibe
fahren dürfen, sind die Leute vom Zirkus ( stimmt wirklich ).
Wirst du ohne Schaublatt angetroffen, gibt es eine saftige
Anzeige für dich und deinen Chef mit dementsprechender
Höhe.
Willst du genaueres wissen, lies die Ewg Verordnungen durch.
Ich weis leider nur die alte 3820und 3821/85. Mittlerweile gibt es eine
neue.

Also: Nur mit Scheibe fahren, sonst gibt es richtig Ärger !!!

Gute Fahrt

Gruß KVM 1965

Irrlichtprojektor

Hallo euch,
Es kann durchaus sein wenn der LKW ausschließlich nur im Betriebsgelände benutzt wird, der 7,5 tonner also nicht das Gelände aus irgendeinem Grund (Straßenwechsel) verlassen muß das dieser kein Schaublatt braucht. Möglich sogar das dieser LKW noch nicht mal TÜV oder ähnliches vorweisen muß.

Bei solchen Fragen kann man sich z.B. an die örtliche Fahrschule richten. Die Jungs sind da fit drin, da sie ja täglich damit zu tun haben und Erfahrungsgemäß auch Auskunft geben.

gruß irrlicht

sindbad

besten dank schon mal an euch.Tja das habe ich mir schon gedacht,das da was nicht mit stimmt.Ja der Lkw wird so gut wie garnicht auf irgendwelche Betriebswege sondern nur zum Ausliefern gedacht,also aufe Öffentliche Strassen.

matten

Also ich würde auch sagen lieber das mal klären..

weil das gibt für dich mächtig Ärger..Punkte in Flensburg..

und meinen Glückwunsch zur neuen Arbeit.

mfg
matten

sindbad

Jo danke,nach 3 Monate soll ich nen Festvertrag bekommen,wie die anderen auch schon.So wie die da miteinander umgehen ist Okay.Man lacht,weint und Diskutiert wenn mal was nicht sauber gelaufen ist,selbst der Chef ist Einsichtig.Alles ganz nett/ und per du.

Irrlichtprojektor

Wenn der LKW zum Ausliefern gebraucht wird, was für ne "Gurke" ist das denn dann wenn da kein Fahrtenschreiber drin ist?

Vielleicht kommen wir hier näher an das Problem. Denn sollte es sich um eine "Möhre" handeln wäre evtl. nachvollziehbar wie dein Chef argumentiert und können dir so besser etwas raten was naheliegender scheint.

Es gibt in Speditionen bzw. Firmen ne ganze Reihe an Ausnahmeregelungen. Wie zb. wenn man "eigene Güter" oder "Produkte" transportiert. Hat mehr nè steuerliche Bedeutung. Ich habe noch nie gehört das man im Transport auf das "EG-Aufzeichnungsgerät" (wenn ich mich recht erinnere nennt man das wohl so) ab einem gewissen Gesamtgewicht verzichten kann. (Bis auf den Zirkus, was kvm1965 schon erwähnte)

gruß irrlicht

unkraut

Noch ne möglickeit wäre direkt bei der Verkehrspolizei nachzufragen oder beim Bundesamt für Güterverkehr .
http://www.bag.bund.de/cln_009/nn_45768/DE/WirUeberUns/DasBAG/dasbag-node.html__nnn=true
MfG unkraut
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

sindbad

Hi unkraut,ja daran habe ich auch schon gedacht,werde es auch gleich mal bei den Ordnungshütern nachfragen,danke!.

Adelskronengang

Le Chef scheint leider recht zu haben..Würg!

Guckst du hier:

Nach der VO (EWG) 561/06 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem analogen EG-Kontrollgerät/Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.

Dies gilt nicht für:

Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;


Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;


Fahrzeuge, die Eigentum der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte sind oder von ihnen ohne FAhrer angemietet werden, sofern die Beförderung aufgrund der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben stattfindet und ihrer Aufsicht unterliegen;


Fahrzeuge - einschließlich Fahrzeuge, die für nichtgewerbliche Transporte für humanitäre Hilfe verwendet werden -, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen verwendet werden;


Spezialfahrzeuge für medizinische Zwecke;


spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden;


Fahrzeuge, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder im Rahmen von Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße durchgeführt werden, sowie neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind;


Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten gem. § 18 Abs. 1 Fahrpersonalverordnung für folgende Fahrzeuge weitere Befreiungen von den VO (EWG) 561/06 und 3821/85:
Fahrzeuge, die in Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen;
Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden;
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens
a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder
b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z.B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen,
verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
Fahrzeuge, die im Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, von den Straßenbauämtern, der Hausmüllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern und -geräten verwendet werden,
Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebnprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 Kilometern für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.



Persönliches Kontrollblatt/Tagesnachweis

Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t bis zu 3,5 t müssen gem. § 1 Fahrpersonalverordnung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Lenk- und Ruhezeiten einhalten. Diese Fahrer müssen ein persönliches Kontrollblatt führen (§ 1 Abs. 6 FPersV). Ist ein EG-Kontrollgerät bzw. ein Fahrtenschreiber in diesen Fahrzeugen vorhanden, dann muß dieser auch in diesen Fällen benutzt werden (§ 1 Abs. 7 FPersV).

Fahrtenschreiber gem. § 57 a StVZO

Folgende Fahrzeuge die von der Pflicht zur Führung eines EG-Kontrollgerätes befreit sind, müssen zumindest mit einem eichfähigen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein:
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
Dies gilt wiederum nicht für
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass es sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwaltung oder um Kraftomnibusse handelt,
Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
Fahrzeuge, die in § 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) genannt sind,
Fahrzeuge, die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 561/06 des Rates vom 15. März 2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr genannt sind. (Anmerkung: Es handelt sich hierbei z. B. um Fahrzeuge, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden und um Fahrzeuge, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden)

Aufbewahrungspflicht/Aushändigung der Schaublätter:

Art. 14 Abs. 2 VO (EWG) 3821/85:

Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens ein Jahr lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen.

Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

- die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall die Schaublätter der letzten 15 Tage, an dem er gefahren ist,


EG-Kontrollgerät/Schaublätter bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Ordnungsgemäß eingesetzte SAM unterliegen daher weder den EG-Sozialvorschriften noch der Fahrpersonalverordnung. Allerdings ist für SAM mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ein eichfähiger Fahrtenschreiber erforderlich.

Adelskronengang

Leider auch recht eindeutig:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
     Werbung:
     
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

 (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,

Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.


Nun müsste man sich darüber streiten ob Gartenbau mit forstwirtschaftlicher Tätigkeit gleichzusetzen ist...

sindbad

Hi,danke für die weiteren Antworten.Gut zu wissen das ich doch nicht die Scheibe brauche und ich muss mich dann morgen nicht mit Chffe auseinandersetzen,gut so!.Gut zu wissen das er es ehrlich gemeint hat.Ich dachte schon er würde Geld an die Tachoscheiben sparen,aber wenn ich dann bis zu 50 KM fahren darf,ist es ja Okay,denn mehr wirds wohl nicht sein.Also kann ich ganz beruhigt durche Gegend fahren und wenn die Bullen die Scheibe haben wollen,sage ich ihnen das dass das Teil hier zum Gartenbau Betrieb gehört samt Fahrer und dann ist es gut. :] BESTEN DANK UND WENN JEMAND NOCH WAS HAT,GERNE HER DAMIT!.

pit

moin , moin, also für diese Zeile bin ich Dir echt dankbar :

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden;

So kann ich also doch noch Wohnmobile bis 7,5 Tonnen mit meinem alten Lappen fahren. Denn alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen ab Baujahr 2006 mit dem neuen digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sein.
Der funktioniert aber nur mit der neuen digitalen Fahrerkarte. Die bekommt man aber nur gegen Vorlage des neuen Eu-Führerscheins.
ICh möcht nämlich meinen alten garnicht umschreiben lassen, der
gilt dann nämlich  nur noch für 5 Jahre und wird nur auf Gesundheitstest verlängert.  

Alles kostet natürlich Gebühren : Arztgebühren ( 10 Euro ) Fahrerkarte für Tachoschreiber digital für 40 - 50 Euro bei der Behörde beantragen und alle fünf Jahre erneuern !!!, LKW Euro Führerschein 40 - 50 Euro alle fünf Jahre erneuern.

Mein alter Lappen kost garnix, der ist immer gültig, wird zwar auf Amtswegen ab dem 50 ten Lebensjahr auf 7,5 Tonner beschränkt.

Aber 7,5 Tonner ist doch was, da kann die Jugend nur neidisch schauen und mit dem Pkw Führerschein höchsten 2,8 Tonnen bewegen dürfen. Wenn ich demnächst im Lotto gewinne oder meine Lieder im Radio sind werd ich mir dann einen neuen 7,5 Tonner zum Wohnmobil ausbauen und kann Ihn ohne digitalen Fahrtenschreiber fahren, sprich das olle Ding abklemmen.
Muß man auch, denn ohne digitale Fahrerkarte springt das moderne Fahrzeug ja ganicht mehr an. :froehlich>

Demnächst gibts übrigends auch ne neue Umweltplakette fürs Auto :
Die CO2 Umweltverträglichkeitsplakette, die könnt Ihr direkt neben die
Feinstaubplakette hängen. Kein Scheiß das Ding gibt es erst mal freiwillig und kostenfrei, was für ein Geschenk, fragt sich nur wie lange noch.

Zurück zum Thema , der Gärtner LKW muß natürlich mit Fahrtenschreiber bewegt werden. Für gewerbliche Beförderungen aller Art bei Fahrzeugen über 2,8 Tonnen ist er Pflicht und das Ausliefern an Kunden ist keine landwirtschaftliche Tätigkeit sondern eine Handelstätigkeit es ist somit ein Lieferfahrzeug.

Adelskronengang

Naja eins ist mir noch nicht ganz klar, nämlich ob und
wie die neue EU Verordnung mit der STVZO /STVO kolidiert....

sindbad

?(,am besten eine Tacho Scheibe einlegen,wenn die Bullen mich anhalten solten?.Sicher ist sicher aber wie überzeuge ich meinen Chef,den ich doch schon zugestimmt habe,das ich keine Tachoscheibe brauche?.Ich bin da gerade einwenig durcheinander :(.

Irrlichtprojektor

Für dich kann das Schaublatt ein guter Nachweis über deine Arbeitszeit sein. Aufgezeichnet werden "Lenkzeit" (Arbeitszeit), "Ruhezeit", "Bereitschaft" (Arbeitszeit) im inneren der Scheibe mittels schwarzem kreisförmigen Balken. Mitführen mußt du mindestens die Scheiben der laufenden Woche sowie des letzten Arbeitstages der vergangenen Woche. Besser für 14 Tage aber zu meiner Zeit wollte die niemand sehen, sondern nur die "laufende".

gruß irrlicht

Woki

ZitatSicher ist sicher aber wie überzeuge ich meinen Chef,den ich doch schon zugestimmt habe,das ich keine Tachoscheibe brauche?
Wo ist das Problem? Eure Absprache ist ganz einfach ungültig, weil gegen geltendes Recht verstoßen würde. Punkt - darüber muss man nicht weiter diskutieren.

Und nur schnell eine Tachoscheibe einzulegen, wenn die Grün-Weißen dich anhalten, reicht nicht. Das müsstest du jetzt aber begriffen haben.
Und wenn dein Chef nicht völlig verblödet ist, wird er auch einsehen, dass er dich - und vor allen Dingen sich selbst, in Teufels Küche bringen kann, wenn du ohne Scheibe fährst.
Zumindest der Umstand, dass er selber Ärger kriegen kann, sollte ihn zum Einlenken bewegen.
Fullquote ist ganz schlechter Stil...  :P

Irrlichtprojektor

ZitatOriginal von sindbad
?(,am besten eine Tacho Scheibe einlegen,wenn die Bullen mich anhalten solten?.

Vielleicht noch mal en bisschen erläutert.

Ich tue mich etwas schwer damit das dein Chef dir sagt du bräuchtest keine Scheibe wenn er selbst vom Gegenteil überzeugt wäre. Ich weiß nicht wie blöd (Chef) man da sein muß aber ok, es gibt durchaus Dinge die man nicht versteht auf Anhieb und erst beim näheren hinsehen nachvollziehbar werden könnten. Ich kann mir ebenso nicht erklären warum ausgerechnet der Gartenbau keinen Nachweis führen sollte. Da gibt es für mich nichts logisch erklärendes. Wenn selbst Tiertransporte sich daran halten müssen, warum sollte ausgerechnet der Transport von Blumen davon ausgeschlossen sein. Das macht alles kein Sinn.

Ich würde da an deiner Stelle bei der BAG anrufen und nachfragen ohne irgendwelche Namen zu nennen. Die sollten eigentlich schon Auskunft geben.

Bis dahin würde ich auf jeden Fall einen ordentlichen Nachweis mittels Schaublatt führen. Du legst die Scheibe mit Arbeitsbeginn gut leserlich ausgefüllt (Name, Datum, Kilometerstand, Kennzeichen) in das Kontrollgerät ein und nimmst sie Abends wieder raus und trägst ebenso die entsprechenden Daten ein. Da du im Tagespendelbereich arbeitest solltest du die Scheibe nicht durchlaufen lassen, also über Nacht im Kontrollgerät belassen. Sieht man gar nicht gern bei evtl. Kontrolle.

Von so ne Geschichten wie Scheibe kurz vor der Kontrolle schnell einlegen oder wechseln rate ich dir dringend ab. Ebenso andere Art von Manipulation, da gibt es die wildesten Sachen und sind alle samt pure Scheiße. Denn letztendlich (selbst mit der ausgefeiltesten Manipulation die es durchaus gibt) bescheißt du dich damit selbst und kann unter Umständen verdammt teuer für dich werden. Auch wenn dein Chef mit sowas ankommt...nix da.

Deine Schichtzeit (Bereitschaft+Lenkzeit) darf 16h/Tag nicht überschreiten. Das ist die Zeit vom einlegen der Scheibe bis abends das heraus nehmen der Scheibe zum Feierabend. ....alles gekippt, schau mal hier:

Zitat Neue Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer

auto-reporter.net - 29. März 2007. Ab 11. April 2007 gelten innerhalb der Europäischen Union neue Lenk- und Ruhezeiten für Lkw-Fahrer. Die EU-Mitgliedsländer hatten sich darauf bereits im Dezember 2005 geeinigt. Erst jetzt legte die Bundesregierung jetzt einen eigenen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Verordnung in deutsches Recht vor. Danach beträgt die wöchentliche Lenkzeit maximal 56 Stunden - bisher waren bis zu 74 Stunden erlaubt, wie der wie der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitteilt.

Die neuen Lenkzeiten erlauben neun Stunden täglich und zweimal wöchentlich zehn Stunden hinter dem Steuer. Nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Von den täglich elf Stunden Ruhezeiten müssen neun statt bisher acht Stunden am Stück eingehalten werden. Diese Vorschrift gilt auch, wenn in doppelter Besetzung gefahren wird. Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf maximal 90 Stunden betragen. Jeder Fahrer muss innerhalb von zwei Wochen mindestens 45 Stunden pro Woche am Stück pausieren oder eine regelmäßige und eine verkürzte Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhalten.

Künftig dürfen Lkw-Fahrer zudem innerhalb von vier Monaten im Schnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten. Die Einhaltung der neuen Lenk- und Ruhezeiten nimmt fortan nicht nur die Fahrer, sondern auch Unternehmen, Verlader, Spediteure, Haupt- und Unterauftragnehmer sowie Fahrervermittlungsagenturen in die Pflicht. Eine Übersicht über alte und neue Regelungen liefert die Adresse //www.truckonline.de/printable/info/lenkruhezeiten/tabelle.php im Internet. (ar/os)

gruß irrlicht

Irrlichtprojektor

ZitatOriginal von Irrlichtprojektor
Für dich kann das Schaublatt ein guter Nachweis über deine Arbeitszeit sein. Aufgezeichnet werden "Lenkzeit" (Arbeitszeit), "Ruhezeit", "Bereitschaft" (Arbeitszeit) im inneren der Scheibe mittels schwarzem kreisförmigen Balken. ---auch überholt-

gruß irrlicht

Zitat Lenk- & Ruhezeiten

Übersicht zum Ausdrucken

Die EU hat sich im Dezember 2005 auf neue Lenk- und Ruhezeiten geeinigt. Diese sind am 11. 04. 2007 in Kraft getreten.
Was sich geändert hat, habe ich hier zusammengestellt. Das neue Gesetz sieht für Berufskraftfahrer kürzere Arbeitszeiten vor:

    * Die wöchentliche Lenkzeit beträgt maximal 56 Stunden (bisherige Höchstgrenze: 74 Stunden)
    * Die neuen Tageslenkzeiten erlauben neun Stunden täglich und zweimal wöchentlich zehn Stunden hinter dem Steuer
    * Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden.
    * Von den täglich elf Stunden Ruhezeiten müssen neun statt bisher acht Stunden am Stück abgefeiert werden
    * Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf maximal 90 Stunden betragen
    * Jeder Fahrer muss innerhalb zwei Wochen mindestens 45 Stunden am Stück pausieren

Mitführpflicht von Schaublättern

Mit Einführung des digitalen Kontrollgerätes verlängert sich die Frist zum Mitführen von Schaublättern bzw. Fahrerkartendaten und den dazugehörigen Ausdrucken (EG-Sozialvorschriften: Änderung von Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85).
Ab dem 1. Mai 2006 müssen die Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorausgegangenen 15 Tage mitgeführt werden. Die bis dahin geltende Regel, die Unterlagen der laufenden Woche zuzüglich dem letzten Fahrtag der vorangegangenen Woche vorzuzeigen, entfällt.
Im Einzelfall bedeutet dies:

Fall A:
Lenkt der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug, das noch mit einem herkömmlichen (analogen) Schaublattgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:


1) Die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgegangenen 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
2) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
3) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und
4) zusätzlich die Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für den vorangegangenen Zeitraum für die Tage, an denen er ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät geführt hat.

Fall B:
Lenkt der Fahrer zum Zeitpunkt der Kontrolle ein Fahrzeug, das mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:

1) Die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,
2) alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke und
3) die Schaublätter für den vorgenannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Schaublattgerät ausgerüstet ist.
Am 1. Januar 2008 wurde der nachweispflichtige Zeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage verlängert.
Die Regelung wird 20 Tage nach Veröffentlichung der neuen Verordnung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Voraussichtlich wird dies also ab dem 1. Mai 2006 der Fall sein.
Wichtig:

Verordnung (EG) Nummer 561/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und EG Nr. 2135/98 des Rates, sowie zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates.

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