MDK trotz Kündigung?

Begonnen von milk_fan, 12:07:55 So. 07.September 2008

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milk_fan

Hallo Leute,

wenn ihr euch meinen Fall anhört, werdet ihr sicher auch fassungslos sein.
Anfang des Jahres habe ich einen Vollzeit-Job bei einem kleinen Anzeigenblatt angenommen. Ich habe mich gut eingearbeitet und viele Anzeigen verkauft (Umsatz gemacht).

 Nach und nach kamen neue Mitarbeiter, welche alle wieder spätestens nach 2 Wochen die Flucht ergriffen. Habe mir anfangs nichts dabei gedacht. Zuerst war ich auch noch Chefs Liebling, aber das Verhältnis kühlte sich aufgrund eines Krankenscheines wegen einer schweren Nierenbecken-Entzündung (nur 3 Tage krank, obwohl ich noch nicht gesund war!) merklich ab. Als ich wieder zur Arbeit kam, schrie er mich vor den Kollegen an, dass er es sich nicht leisten könne, dass Mitarbeiter krank sind, und was ich mir denn erlauben würde.

Danach hatte der Chef mich auf dem Kieker. Er ist hochgradig cholerisch und hat mich fast täglich wegen einer anderen Sache angeschrieen (z.B. weil ich eine Anzeige ausdrucken wollte und seinen wertvollen "Toner" damit verschwendet habe). Ich muss dazu sagen, es ist ein 10 Mann-Betrieb und die Chefin ist seine Frau. Meine Kollegen wurden mehr und mehr bevorzugt und an mir hat er täglich seine Wut ausgelassen. Gehaltszahlungen kamen regelmäßig zu spät und ein mal, als soe im Urlaub waren GAR NICHT. Ich musste in Portugal anrufen und sie daran erinnern, mir das Gehalt auszuzahlen.

Einen Tag nach meinem Geburtstag, am 11. August hat er mich wieder so fertig gemacht, dass ich einen Weinkrampf gekriegt habe (das 3. Mal schon) und das Büro verlassen habe, um zum Arzt zu gehen. Ich war körperlich und nervlich am Ende. Alle rieten mir ab, dort jemals wieder hinzugehen und ich suchte mir während meines Krankenscheines etwas neues. Kurzfristig habe ich auch eine Anstellung angeboten bekommen, die ich hätte sofort annehmen können.

Ich ging also zum Anwalt und habe ihn gebeten ein Schreiben mit der Bitte um Aufhebung des Vertrages zu verfassen. Anderenfalls würde ich zum nächstmöglichen Termin kündigen (19.09. weil im Vertrag stand Kündigungsfrist 4 Wochen - Punkt). Da ich nunmehr keinen persönlichen Kontakt wollte. Ich habe nur noch gezittert, wenn ich an meinen Arbeitgeber dachte und wollte so schnell wie mögich weg.

Mein Chef dachte aber gar nicht daran, den Vertrag vorzeitig zu lösen sondern küdigte mir seinerseits zum 30.09. Er würde mich nur dann am 15.09. aus dem Vertrag lassen, wenn ich unverzüglich bis zum 15.09. wieder arbeiten kommen würde. Mein Neurologe, bei dem ich schon länger wegen Mobbings (meines vorigen Arbeitgebers) in Behandlung bin und der mich auch weiter krank schrieb, riet mir dringenst davon ab, meine Gesundheit aufs Spiel zu setzen.

Nun hat mein "Chef" mir gedroht mich zum medizinischen Dienst zu schicken, falls ich nicht unverzüglich wieder arbeite.
Nun habe ich Samstag (!) einen Termin per Einschreiben bekommen, dass ich DIENSTAG (!) zum Termin des MDK soll!!!
Innerhalb 2 Tagen muss ich nun meinem Arzt das Schreiben der Krankenkasse vorlegen und es mit zur Untersuchung bringen!

Geht das? So schnell? Der Arbeitsvertrag wird sowieso am 18.09. aufgelöst! Und dann soll ich noch am 09.09. zum MDK? Was bringt das denn? Ich habe  keinen Anspruch auf Krankengeld und werde es auch nicht benötigen, da mein neuer Arbeitgeber mich zum 19.9. einstellen wird.

Ich habe eine Todeangst, dass der MDK mich gesund schreibt und ich Mittwoch wieder in den Verlag muss.
Ich kann nicht mehr essen, schlafen noch sonst irgendwas... Bin am Ende.
Mein Herz fängt schon an zu rasen, wenn ich nur den Krankenschein im Verlag abgeben muss.

Ich muss dazu sagen, ich bin die einzige neue MA, die es in den letzten Jahren 7 Monate dort ausgehalten hat! Alle die während meiner Zeit dort anfingen, waren entweder nach 1 Tag oder spätestens nach 2 Wochen wieder weg! Weil sie früh genug mitbekommen haben, wie es dort abgeht. Die Chefin schreit nur rum (mit Angestellten, sogar vor Kunden!) der Chef schreit nur rum und ein älterer Kollege, der über 50 ist und auf den Job angewiesen - ist ebenfalls wegen der Arbeit bei genau meinem Neurologen in Behandlung und nimmt täglich Antidepressiva!

Es gibt noch so vieles, was ich zu dem Verein sagen könnte... was die Arbeitsbedingungen angeht. Z.B. Habe ich einen Bürostuhl, der hinten angebrochen ist. Würde ich mich anlehnen, dann bräche die Rückenlehne ab. Die vordere Haustür des Verlages ist seit Monaten notdürftig mit Pappe verklebt, da das Glas rausgebrochen ist. Man kann sie gar nicht mehr abschließen.

Und zu guter letzt: Mein Chef geht als einziger Mann auf unsere Damen-Toilette!!! Eine unverschämtheit! Obwohl es getrennte Toiletten gibt! Letztens. vor ein paar Monaten habe ich den Chef in Unterhose in der Küche erwischt, als er sich gerade für einen Termin einen Anzug angezogen hat! Unglaublich, das Bild werde ich mein Lebtag nicht vergessen!
Einen Pausenraum haben wir nicht... ach, ich könnte euch Dinge erzählen...

Bitte helft mir! Was kann ich tun?
Achja, ich habe noch vergessen zu erzählen, dass er mir 2 x 200 Euro in den letzten 2 Monaten an Gehalt vorenthalten hat.

Ich will dort niemals wieder hin.

Gruss T.

mousekiller

Bis jetzt kann ich nichts erkennen, was du nicht richtig gemacht haben könntest. Überlass den Streit mit deinem Arbeitgeber deinem Anwalt und konzentriere dich voll auf deine Genesung. Berichte deinem Anwalt auch all das, was du hier geschrieben hast.

Was den Termin beim MDK angeht: kann ich dir leider nichts sagen dazu. Vielleicht gibt es noch ein paar Schlauköpfe hier, die mehr dazu wissen. Soweit mir bekannt ist, beurteilt der MDK nur für die Krankenkasse und nicht für deinen Chef deinen derzeitigen Gesundheitszustand. Ob das allerdings auch psychologische Aspekte einschließt, weiß ich nicht.
Ich persönlich würde den Termin erst einmal wahrnehmen, versuchen rauszufinden, warum er so kurzfristig und auch noch auf diese Art und Weise bekannt gegeben wurde und mich nur von einem Psychologen untersuchen lassen wollen. Körperlich ist ja insoweit alles in Ordnung bis auf die Reaktionen des Körpers auf die Psychische Belastung.

Gute Besserung.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

milk_fan

Hallo, danke erst mal. Ich kann jede psychische Unterstützung brauchen. Kann ich denn dem "Amtsarzt" vorschreiben, dass ich von einem Neurologen oder Psychologen untersucht werden will??
Aber mal ehrlich, wie soll ein Allgemeinmediziner die Diagnose eines Neurologen  untersuchen? Vor allem, wenn sich die psychischen Symptome größtenteils auf dem Weg zur Arbeit und am Arbeitsplatz selbst bemerkbar machen!

Kann ich auch den Verdacht des Chefs, den er schriftlich verfasst hat, einholen? Ich vermute nämlich Unwahrheiten und Verleumdung in diesem Schreiben. Habe ich Anspruch auf Einsicht des Antrags des Arbeitgebers?

Schraubenwelle

Also erstmal keine all zu große Angst vor dem Medizinischen Dienst.
Die Kochen auch nur mit Wasser.
Die Untersuchung soll sie ruhig machen....erzählen ihnen was es mit dir macht..Schlaflosigkeit,Kopfschmerzen,Zittern der Hände...Gedanken dir was an zu tun (auch wenn du diese Gedanken nicht hast  ;) )Magenschmerzen, wie in Watte gepackt durch das Leben gehen usw.
Das du so halt Nervlich dran kaputt gehst und es einfach nicht geht.
Der Arbeitgeber hat , soweit ich weiss ,das recht auf eine Untersuchung zu bestehen.Aber er hat kein Anrecht auf das Untersuchungsergebniss

Ich lege dir auch nahe in eine Gewerkschaft ein zu treten..kostet nun wirklich nicht viel und man kann dir dort sehr gut Helfen.

Anwalt einschalten und dem schildern was los ist ..späte Gehaltszahlungen, oder teilweises Enthalten deines Lohnes usw.
Und mit dem anwalt ab kaspern was man machen kann.

Denke dran deine Gesundheit geht vor. Wem Nützt es denn wenn du kaputt gehst...kein noch so ein blöder Scheiss Job ist es wert sich davon Kaputt machen zu lassen.

milk_fan

Danke für die Tipps. Das meiste von den Beschwerden habe ich sowieso, da muss ich gar nicht lügen. Bin auch im Rechtsschutz, aber mein Anwalt hat nie Zeit für mich.. ist ständig in Strfsachen unterwegs, sodass ich alles per Email an ihn abwickeln muss.

Schraubenwelle

Wenn du mit deinem Anwalt nicht zufrieden bist kannst du ihn auch wechseln.
Das würde ich eventuell auch machen..sollte schon ein Anwalt sein der sich im Arbeitsrecht aus kennt,

Und habe keine Angst vor diesem Termin bei dem MD erhole dich jetzt so gut du kannst..Spazieren gehen frische Luft tanken...wenn du eine gute Freundin hast oder Freund..einfach mal ausquatschen.
Und wenn du hin gehst einfach nur dran denken ..da will ich nicht wieder hin...
die werden von mir hören was ich habe

milk_fan

Das ist wohl so, dass die meisten Ärzte vom MDK gar nicht zuhören, was einem fehlt, sondern einfach mit der körperlichen Untersuchung anfangen. Die interessieren die Umstände wohl gar nicht, aus denen man zum Facharzt gegangen ist.. Mein Vater hat solche Erfahrungen gemacht, als es um seine Kur ging.

Was mache ich denn, wenn der MDK mich gesund schreibt? Ich schneide mir eher die linke Hand ab, als da noch  mal hinzugehen!

Wilddieb Stuelpner

Die Kündigung des AG wird ins Leere gehen, wenn Du schon vorher selbst gekündigt hast. Dein Arbeitgeber erhofft sich vom Medizinischen Dienst Entlassungsgründe auf dem silbernen Tablett serviert zu bekommen, damit er Dich wegen Nichteignung und personenbedingten Gründen entlassen. kann. Ihm fehlen offenbar die richtigen Entlassungsargumente. Er wird aber leider von den Medizinern nicht die gewünschten Informationen erhalten, weil medizinische Diagnosen unter den Datenschutz fallen.

Nichteignung und personenbedingte Entlassungsgründe - Das kann u.a. auch Auswirkungen auf den Inhalt Deines Arbeitszeugnisses haben. Wenn das kommen sollte, dann stellt sich die Gegenfrage, warum er keine medizinische Einstellungsuntersuchung veranlasste und eine ganze Weile mit Deinen Arbeitsleistungen zufrieden war, ohne Abmahnungen auszusprechen oder Dir die Abmahnungen schriftlich zu übergeben. Also stimmt der Entlassungsgrund Nichteignung und personenbedingte Gründe wie z.B. ständiges Erkranken nicht, sondern ist bestenfalls nur vorgeschoben, um selbst als AG eine reine Weste zu haben.

ZitatMedizinischer Dienst

"Hat der Arbeitgeber Zweifel an der vom Arbeitnehmer angezeigten und vom Arzt bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, so kann er den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch eigene Nachforschungen im Rahmen des gesetzlich allgemein Zulässigen zu erschüttern versuchen. Er hat allerdings keine rechtliche Handhabe, von sich aus eine weitere ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers zu erzwingen (LAG Berlin, Urteil vom 30.04.1979, 9 Sa 58/78 ; LAG Hamm, Urteil vom 16.02.1977, 2 Sa 772/76).

Hingegen hat der Arbeitgeber gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch, daß diese eine gutachtliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt ( § 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Die Prüfung findet auch nicht etwa erst statt, wenn die Krankenkasse (nach Ende der Entgeltfortzahlung) Krankengeld zu leisten hat; vielmehr hat die Überprüfung unverzüglich nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeit stattzufinden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt (vgl. § 275 Abs. 1a Satz 2 SGB V).

Will der Arbeitgeber eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK erreichen, so muß er in seinem Untersuchungsverlangen seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konkret und schlüssig darlegen.

Das Gesetz nennt zwei Fallgruppen, in denen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere vorliegen:

* Versicherte sind auffällig häufig arbeitsunfähig oder auffällig häufig für kurze Dauer arbeitsunfähig, oder der Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf nur einen Arbeitstag am Beginn oder Ende einer Woche (§ 275 Abs. 1a Satz 1 Buchstabe a SGB V) oder
* Die Arbeitsunfähigkeit ist von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist (§ 275 Abs. 1a Satz 1 Buchstabe b SGB V).

Die vorgenannten Regelbeispiele sind keine abschließende Aufzählung. Auch anderweitige Zweifel kann der Arbeitgeber vortragen."

Quelle: http://www.chefduzen.de/thread.php?threadid=14158

Ich an Deiner Stelle würde die schlechten Arbeitsbedingungen konkret schriftlich auflisten und fotografieren. Dass das Arbeits- und Betriebsklima nicht stimmt und von der Geschäftsleitung so gestaltet wird, zeigt sich in den kurzen Verweildauern und dem häufigen Wechsel von Beschäftigten. Der Fachmann spricht dann von einer hohen Arbeitskräftefluktuation.

Bei Mobbing und Bossing (Mobbing, daß von Vorgesetzten ausgeht und organisiert wird) sollte man als Betroffener ein Mobbingtagebuch führen, wo alle Mobbingereignisse im Detail nach Datum, Uhrzeit, Dauer, Anlaß, Entwicklungsrichtung festgehalten werden. Das dient auch der eigenen Beweissicherung vor Arbeitsgerichten und vor der Arbeitsagentur, daß Deine Eigenkündigung aus driftigen und wichtigem Grund erfolgte. Auch schriftliche Zeugenaussagen sollte man als Beweismittel sichern. Liegt ein driftiger Grund für eine Eigenkündigung vor, dann kann man der Sperrzeitverhängung von Alg entgehen. Du mußt ja immer damit rechnen, daß der nächste AG Dich aufgrund eines miserabel formulierten Arbeitszeugnisses nicht einstellen wird und außerdem Dein jetziger AG bei der Ausstellung der Arbeitsbescheinigung für die Arbeitsagentur eben die personenbedingten Entlassungsgründe aufführen wird. Und die mußt Du mit Beweisen entkräften können. Da mußt Du kalt wie Hundeschnauze sein, nüchtern und rational denken, Dich nicht von Gefühlen beeinflussen lassen. Und das kann man nur, wenn man im aureichendem Umfang seine AN-Rechte kennt.

Mobbing-Zentrale Hamburg e. V.
Sibeliusstraße 4,
22761 Hamburg
Tel. (040) 219 83 289
Hamburger Mobbingzentrale

Wikipedia: Mobbing

DGB - Mobbing

Beratungseinrichtungen bei Mobbing

ARD/WDR, Sendung "ARD-Ratgeber Recht" vom 07.01.2008: Mobbing: Albtraum am Arbeitsplatz

Innerhalb von Chefduzen zum Thema Mobbing diese Linkssammlung

Solltest Du ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten, dann fordere unter Terminsetzung per Einschreiben die Ausstellung eines wahrheitsgemäßen, wohlwollend formulierten Arbeitszeugnisses. Bei Terminüberziehung drohst Du die Einreichung einer Feststellungsklage vorm Arbeitsgericht an.

Was den ausstehenden Arbeitsverdienst angeht, so setze dem AG schriftlich eine Erfüllungsfrist von ca. 14 Tagen per Anschreiben (als Einschreiben) unter Androhung, daß Du bei Verstreichen des Termins beim Arbeitsgericht eine Lohnverzugsklage einreichen wirst.

Schau in Deinen Arbeitsvertrag, ob da Passagen formuliert sind, die auf Ausschluß und Verjährungsbedingungen und -fristen sich beziehen. Die mußt Du bei Klageeinreichung einhalten.

MDR, Sendung "Ein Fall für Escher": Lohnrückstand und Pleitewelle - Wie kommen Arbeitnehmer zu ihrem Recht?

MDR, Sendung "Ein Fall für Escher vom 23.08.2007: Mein gutes Recht – Wie den Gang vors Gericht bezahlen?

chefduzen: RE: riesen problem bei prozesskosten bei hilfe wer weis da weiter

chefduzen.de: Freistellung + Krank

Wilddieb Stuelpner

Im Übrigen, die AG-Kündigung ist auch rechtsunwirksam, da das Mobbing von ihm selbst ausgeht. Du hast Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das bedarf allerdings der rechtlichen Betreuung durch einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht und der sollte sich auch im Mobbing auskennen. Deshalb auch meine Links auf Beratungs- und Kontaktmöglichkeiten, die Du nutzen solltest:

arbeitsrecht.de: Gesamthaftung von Arbeitgeber und Mobber auf Ersatz von Mobbingschäden

Arbeitnehmer, die Kollegen mobben, handeln im Hinblick auf eine mögliche Gesundheitsverletzung ihrer Opfer zumindest fahrlässig; gebietet der Arbeitgeber dem Mobber keinen Einhalt, haftet auch er unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens.

Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten, die durch vom Arbeitgeber nicht unterbundenes Mobbing entstanden sind, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, die hilfsweise ordnungsgemäß aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde sowie über Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche infolge von Mobbing.

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu 1) tätig; die Beklagte zu 2) ist die unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin.

Die Klägerin ist seit mehreren Monaten arbeitsunfähig erkrankt. In einem vom Medizinischen Dienst erstellten Gutachten wurde festgestellt, dass die Klägerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet, am Arbeitsplatz zum Teil extremen Mobbing ausgesetzt war und eine erhebliche Beschwerdesymptomatik entwickelt hat.

Am 16.06.2003 wurde der Klägerin von der Beklagten zu 1) die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, hilfsweise fristgemäß zum 30.09.2003.

Die Klägerin behauptet seitens ihrer unmittelbaren Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum hinaus "Mobbinghandlungen" ausgesetzt gewesen zu sein. Trotz mehrerer Versuche, sei ihr keine Hilfe und Unterstützung vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu Teil geworden.
Den Arbeitgeber treffe die Verpflichtung die bei ihm Beschäftigten vor Mobbing durch andere Beschäftigte zu schützen.

Das ArbG Eisenach hat nach umfangreicher Beweisaufnahme das Verhalten der Beklagten zu 2) als Mobbinghandlung gewertet und diese wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Gesundheit zur Zahlung von Schadenersatz und eines Schmerzensgeldes verurteilt.

Arbeitnehmer, die sich gegenüber Mitarbeitern in der festgestellten Art und Weise verhalten, müssen zwangsläufig damit rechnen, dass ihre fortgesetzten vorsätzlichen Angriffshandlungen auf die Persönlichkeit des Opfers wegen der Eignung dieser Angriffe zu dessen psychischer Destabilisierung früher oder später bei diesem gesundheitliche Schädigungen hervorrufen müssen.

Die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin der Klägerin haftet dieser ebenfalls auf Schadensersatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 831 Abs. 1 BGB anders als § 278 BGB keine Zurechnungsnorm, sondern eine eigene Anspruchsgrundlage darstellt. Grundlage der Haftung ist nicht die Zurechnung fremder Schuld (hier der Beklagten zu 2.), sondern eigenes Fehlverhalten beim Einsatz von Hilfspersonen.

Die ebenfalls streitgegenständliche Kündigung ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet.
Der Beklagten zu 1) steht weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB noch ein ordentlicher Kündigungsgrund unter Berücksichtigung von § 1 KSchG zur Seite.

Zwar ist es der Klägerin nicht mehr möglich an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren; im weitesten Sinne liegt somit ein krankheitsbedingter Kündigungsgrund vor. Der Beklagten zu 1) ist es jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Trau und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diesen vermeintlichen Kündigungsgrund zu berufen und das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Wenn der Arbeitgeber selbst durch aktive Handlungen oder Unterlassungen dazu beiträgt, dass ein vermeintlicher Kündigungsgrund entsteht, muss es ihm zwangsläufig verwehrt sein, sich im Kündigungsschutzverfahren auf diesen Kündigungsgrund zu berufen.

ArbG Eisenach, Urt. v. 30.08.2005 - 3 Ca 1226/03
PM des ArbG Eisenach v. 05.01.2006

milk_fan

Danke für die sehr ausführliche Antwort.

Wissen Sie, ob ich die Anfrage des Chefs an den MDK auch schriftlich in Kopie bekommen kann?

Ich vermute Falschangaben und Verleumdung.
Das mit seiner Kündigung ist einleuchtend. Darin hat er KEINEN Grund genannt! Weil es auch seinerseits keinen gibt.

Das mit dem Schadenersatz und Schmerzensgeld ist eine gute Idee.
Natürlich habe ich von in den noch dort arbeitenden Kollegen keine Hilfe oder Zeugenaussagen zu erwarten.

Das mindert sicher meine Chancen, aber versuchen kann ich es ja.
Einen Anwalt für Arbeitsrecht habe ich.

Am liebsten würde ich ihm auch die Berufsgenossenschaft auf den Hals hetzen, wegen der Gefahren an unseren Arbeitsplätzen und den unzumutbaren Bedigungen (äußerlichen) an den jeweiligen Arbeitsplätzen.
Arbeitsschutz wird dort nicht groß geschrieben, wie mein Bürostuhl beweist.

Mit wem kann ich mich da in Verbindung setzen?

Außerdem mauschelt er mit den Gehältern der Mitarbeiter. Hinterzieht Steuern, weil er unter falschen Namen Boten austragen läßt, und dieses Geld den Mitarbeitern als 400,- Euro Job zusätzlich auszahlt.
Ich weiß so vieles... das Finanzamt hätte seine wahre Freude an einer Steuerprüfung.

Wilddieb Stuelpner

arbeitsrecht.de: Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen erst nach zwei Jahren

Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen darf grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausgesprochen werden; außerdem muss die Fehlzeit in jedem Jahr mindestens sechs Wochen betragen.

Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit der Klage eines Gepäckabfertigers gegen den Frankfurter Flughafen-Betreiber Fraport statt und erklärten dessen Kündigung für gegenstandslos.

Der Arbeitnehmer hatte über einen längeren Zeitraum ununterbrochen gefehlt und das mit mehreren, aufeinander folgenden Kurzerkrankungen erklärt. Nach rund einem Jahr kündigte ihm das Unternehmen wegen einer "negativen Zukunftsprognose". Vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass ein Teil der Fehlzeiten auch auf Arbeitsunfälle zurückging. Diese dürfen dem Urteil zufolge bei der Berechnung von Fehlquoten aber nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss die gesundheitliche Entwicklung eines Arbeitnehmers über mindestens zwei Jahre beobachtet werden, bevor die Firma von einer negativen Prognose ausgehen kann.

ArbG Frankfurt/M., Urt.  - 22 Ca 10447/04
dpa v. 09.05.2005

arbeitsrecht.de: Lange Krankheit kein Kündigungsgrund

Eine lang andauernde Krankheit muss nicht unbedingt ein Kündigungsgrund sein.

Der Arbeitnehmer hatte zuletzt fast ein ganzes Jahr wegen psychosomatischer Beschwerden gefehlt (innerhalb einer 14-jährigen Beschäftigungszeit). Allerdings hatte er auch im Jahr vorher 92 Fehltage. Wegen angeblich "negativer Zukunftsprognose" wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt. Der betroffene Altenpfleger klagte dagegen.

Das ArbG hat ihm Recht gegeben.

Das Gericht hat die Kündigung für gegenstandslos erklärt. Es hat entschieden, dass die vorgetragenen Gründe nicht ausreichend sind. Der Arbeitgeber hat auch bei der krankheitsbedingten Kündigung präzise darzulegen, dass die Krankheit eine "erhebliche Störung des Betriebsablaufs" verursacht.

ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 27.03.2002 - 5 Ca 6031/01
www.hannover.ihk.de

arbeitsrecht.de: Frühestmögliche Kündigung bei ungewissen Heilungsaussichten

Ein Arbeitgeber kann bei der Krankheit eines Arbeitnehmers mit ungewissen Heilungsaussichten frühestens nach einer 24-monatigen Fehlzeit kündigen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitgeber diese Wartezeit bis zum Ausspruch der Kündigung zumutbar ist, weil in der Zwischenzeit die Möglichkeit besteht, eine befristet tätige Vertretungskraft einzustellen. Nur wenn nach ärztlichem Attest die Feststellung getroffen wird, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht gerechnet werden kann, darf zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden.

arbeitsrecht.de: Aus der Reihe Nachgefragt

Frage: Darf der vertraglich vereinbarte Erholungsurlaub wegen einer langen Erkrankung gekürzt werden?

Antwort: Nein darf er nicht. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Urlaub gewähren. Es gibt jedoch Tarifverträge, die Urlaubskürzungen für Monate ohne Entgeltfortzahlung vorsehen.

Frage: Ist man während einer vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit krankenversichert?

Antwort: Eine Sperrzeit bekommt man nur während der ersten 4 Wochen. In dieser Zeit haben aber die gesetzlichen Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht und zwar beitragsfrei. Ab der 5. Woche zahlt dann das Arbeitsamt die Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, §20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB XI).

Frage: Ist man nach den 6 Wochen verpflichtet, in denen der Arbeitgeber bei einer Krankheit den Lohn weiterzahlen musste, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes vorzulegen?

Antwort: Nach einem Urteil vom LAG Sachsen-Anhalt v. 24.04.96 (Az.: 3 Sa 449/95) gilt Folgendes: Der Arbeitnehmer ist auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet, dem Arbeitgeber bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 EFZG besteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer (noch) einen Entgeltfortzahlungsanspruch geltend machen kann. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat nicht nur den Zweck, die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen.
Sie soll vielmehr den Arbeitgeber aufgrund der ärztlichen Angaben über die voraussichtliche (Fort-)Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch in die Lage versetzen, möglichst frühzeitig die wegen des fortgesetzten Ausfalls des Arbeitnehmers notwendig werdenden betrieblichen Dispositionen zu treffen.

Frage: Wie muss eine Krankmeldung erfolgen?

Antwort: Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet.

Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren.

Frage: Muss ein Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes akzeptieren?

Antwort: Grundsätzlich ja. Hat der Arbeitgeber jedoch Zweifel an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, hat er die Möglichkeit, sich an den MDK wenden. Dieser stellt dann abschließend fest, ob Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht.

Frage: Ist eine Kündigung in der Probezeit trotz Krankheit wirksam?

Antwort: Ja, während der Probezeit ist eine Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.

Frage: Gelten Zeiten, die man mit Arztbesuchen während der eigentlichen Arbeitszeit verbringt, als Arbeitszeit?

Antwort: Grundsätzlich sind Arztbesuche in der Freizeit zu erledigen, außer es handelt sich um Notfälle oder der Termin kann von Seiten des Arztes nicht außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden. In letzterem Fall bescheinigt der Arzt dies dem Patienten, der damit auch Anspruch auf Bezahlung dieser Zeiten hat.

Frage: Beginnt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall von Neuem, wenn während einer Erkrankung eine andere Erkrankung erfolgt?

Antwort: Es kommt darauf an:

Eine Mehrfacherkrankung liegt vor, wenn die neue Erkrankung eine andere Ursache als die vorhergehende Krankheit hat und wenn sie auch nicht auf demselben Grundleiden beruht. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer erneut bis zur Höchstdauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen.

Das gilt aber dann nicht, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Frage: Hat man Anspruch auf Auszahlung von Urlaubstagen, die nach einer Kündigung wegen Krankheit nicht mehr genommen werden können? Was gilt für geleistete Überstunden?

Antwort: Es besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch ebenso wie ein Anspruch auf Auszahlung der Überstunden. Allerdings ist es möglich, im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind.

Frage: Darf der Arbeitgeber während der Krankheit den kranken Arbeitnehmer anrufen oder persönlich besuchen?

Antwort: Natürlich darf der Arbeitgeber den kranken Arbeitnehmer besuchen oder anrufen. Vielleicht will er ja gute Besserung wünschen. Und ebenso natürlich muss der Arbeitnehmer weder die Tür öffnen noch den Hörer abnehmen, wenn er krankheitsbedingt darniederliegt.

Frage: Wann kann der Arbeitgeber eine Untersuchung beim medizinischen Dienst der Krankenkasse verlangen?

Antwort: Um dort eine Untersuchung zu veranlassen, ruft man an und meldet einen begründeten Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit an (z.B. wegen Rückdatierung) und verlangt die Untersuchung durch den medizinischen Dienst.

Frage: Darf einem Arbeitnehmer für eine Krankheitswoche ein Urlaubstag abgezogen werden?
Antwort:

Nein, dies wurde mal so gehandhabt, als es noch 80% Krankengeld gab. Als Ausgleich gab es bei Krankheit 96% Lohn. Auf jeden Fall ist das heute nicht mehr zulässig.

Frage: Kann der Arbeitgeber verlangen, für Arztbesuche Urlaub zu nehmen, wenn der Besuch nur während der Arbeitszeit möglich ist?

Antwort: Nein, siehe § 616 BGB: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Frage: Werden Krankheitstage während des Urlaubs angerechnet?

Antwort: Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank und kann er diese Krankheit durch ärztliches Attest nachweisen, so wird diese Zeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Dies ergibt sich aus §§ 8, 7 Abs. 4 BUrlG.

Frage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn er ein ganzes Jahr krank war?

Antwort: Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Zahlung, die entweder freiwillig erfolgt oder auf Tarifverträgen beruht. In Tarifverträgen wird das Urlaubsgeld oft mit den Urlaubstagen verbunden, also z.B. 13 Euro zusätzlich pro Urlaubstag. Da ein Arbeitnehmer während seiner Krankheit keinen Urlaub nimmt, bekommt er auch kein Urlaubsgeld.

Frage: Wie muss ich reagieren, wenn ich erkranken sollte?

Antwort: Bei einer Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich über den Krankheitsfall zu unterrichten. Die Unterrichtung muss am ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Frage: Kann es Folgen haben, wenn ich mich nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder zur Arbeitsaufnahme melde?

Antwort: Die beschriebenen Folgen können auch dann eintreten, wenn sich der Arbeitnehmer nicht wieder beim Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme meldet.

Frage: Wie muss ich die Arbeitsunfähigkeit nachweisen?

Antwort: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Wird diese Pflicht verletzt, kann unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen (BAG, Urt. v. 15.01.1986 - 7 AZR 128/83).

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Da bei Dir auftretende Einzel- oder wechselnde Mehrfacherkrankungen, mit einer Gesamtdauer unterhalb von 2 Jahren auftreten und der Medizinische Dienst feststellen wird, daß alle Erkrankungen mit schnellen Gesundungserwartungen ausfallen, hat sich auch aus dieser Betrachtungsrichtung der Entlassungsgrund "personenbedingter Entlassungsgrund" des AG von selbst erledigt. Das ist für Deinen AG ein Schuß ins eigene Knie.

Zu den personenbedingten Entlassungsgründen gehören als Unterform auch krankheitsbedingte Gründe.

Es bleibt nur noch Deine Eigenkündigung rechtswirksam. Und damit bist Du diesen cholerischen Streithammel hoffentlich bald ohne Probleme los. Die Rechtslage ist sowohl von der Mobbingseite als auch von der Rechtssprechung bei krankheitsbedingten Entlassungen eindeutig zu Deinen Gunsten.

milk_fan

Ich weiß, das alles hilft mir nicht weiter. Aber der Chef und die Chefin haben mich so gequält, dass ich große Rachgedanken habe.
Er behandelt Menschen wie Dreck. Und ich habe seinetwegen einen psychischen Rückfall erlitten.

milk_fan

Ich bin Ihnen sehr, sehr dankbar für diese Informationen. Jetzt geht es mir bereits etwas besser.

Nur, was ist, wenn der MDK mich zwingt wieder arbeiten zu gehen? Kann ich widerspruch einlegen? Das dauert dann wahrscheinlich so lange, bis meine Kündigung von selber wirklsam ist, oder?

Wilddieb Stuelpner

ZitatOriginal von milk_fan

... Wissen Sie, ob ich die Anfrage des Chefs an den MDK auch schriftlich in Kopie bekommen kann?

Ich vermute Falschangaben und Verleumdung. ...

Solche Anfragen gehören mit zum Bestandteil der Personalakte, über die der AG alle arbeitsrechtlichen Sachverhalte zusammenzutragen hat. Und ein AN kann sich über den Betriebs- oder Personalrat oder über seinen Anwalt einen Einblick dazu verschaffen.

arbeitsrecht.de: Die Personalakte

Und wenn Dir was Unrichtes in der Personalakte auffällt, dann kannst Du

a) die Entfernung dieses Beleges verlangen oder
b) eine eigene Gegendarstellung schriftlich anfertigen und vom AG fordern, sie in die Personalakte mit aufzunehmen.

"... Jeder Arbeitnehmer hat jederzeit das Recht während der Arbeitszeit Einsicht in sämtliche ihn betreffenden Personalakten zu nehmen. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ist dieses Einsichtsrecht in den §§ 13 BAT, 13a MTB II, 13a MTL II, 11a BMTG II konkretisiert.
Die wohl wichtigste Ausformung des Einsichtsrecht findet sich in § 83 BetrVG; hiernach erhält der Arbeitnehmer zusätzlich das Individualrecht, zur Einsichtnahme ein Mitglied des Betriebsrates bzw. des Sprecherausschusses hinzuzuziehen. Das Einsichtsrecht beinhaltet ebenfalls das Recht zur Anfertigung von Notizen und Kopien auf eigene Kosten. Die Häufigkeit und der Ort der Einsichtnahme unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 I Nr.1 BetrVG und kann folglich zulässiger Regelungsgegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.

Der Arbeitnehmer hat nach § 83 II BetrVG das Recht, Erklärungen zum Inhalt der Personalakte abzugeben. Diese sind auch dann der Personalakte beizufügen, wenn sie der Arbeitgeber als unzutreffend oder sachfremd ansieht. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung oder Beseitigung von unrichtigen und missbilligenden Äußerungen, wenn diese unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthalten, die ihn in seiner Rechtsstellung und in seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können, hierzu zählt insbesondere die Abmahnung. Auf Grund des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechtes des Arbeitnehmers kann dieser verlangen, dass nachteilige Äußerungen sogar bei berechtigter Eintragung entfernt werden, wenn das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers an einem dauernden Verbleib der Eintragung weggefallen ist.

Nach einem Urteil des ArbG Frankfurt/Main haben Arbeitnehmer das Recht, nach zweieinhalb Jahren Abmahnungen aus ihrer Personalakte entfernen zu lassen (ArbG Frankfurt/M. - 6 Ca 7219/98).

Bestehen Streitigkeiten zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Ausübung des Einsichtsrechts in die Personalakte und in die Befugnisse des Arbeitnehmers, so ist das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren maßgebend; Streitigkeiten über Inhalte einer Betriebsvereinbarung, die das Einsichtsrecht nach § 83 BetrVG regeln sollen, sind vom Betriebsrat im Beschlussverfahren geltend zu machen."

arbeitsrecht.de: Arbeitnehmerdatenschutz im Überblick

arbeitsrecht.de: Nachgefragt Die Personalakte

arbeitsrecht.de: Personalakte - Aufbewahrung von Gesundheitsdaten

Wilddieb Stuelpner

Immer schön ruhig und sachlich bleiben. Je ruhiger mit beweisbaren Sachargumenten ein AN kontern kann, desto aufgeregter und unbeherrschter wird der Gegenüber. Steht der AG kurz vor dem Explodieren, auf dem Absatz kehrt machen und ihm aus dem Wege gehen. Das dürfte doch im Streitfall Genugtuung genug sein.

Will der Streit nicht enden, dann macht man "nur Dienst nach Vorschrift", so wie die AN-Pflichten aus dem Arbeitsvertrag es verlangen, keine Überstunden, pünktlich zum Arbeitsschluß "fällt der Hammer aus der Hand" und hoffentlich dem AG auf die Füsse.

Das setzt aber voraus, daß man selbst auf der Höhe der Zeit bleibt und sich sein Wissen zu den AN- und Arbeitslosenrechten und -pflichten sich aneignet.

Wilddieb Stuelpner

Die Entscheidung des MDK wird sicherlich schriftlich als Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erfolgen. Aus der Rechtsbelehrung geht hervor, wie man sich weiter wehren kann.

Bei der Befragung/Anhörung und Untersuchung durch das MDK würde ich das fortgesetzte Bossing als unzumutbare Arbeitsbedingung betonen. Das kann zu einer Krankschreibungsverlängerung durch das MDK oder den behandelnden Arzt führen bis man die neue Arbeitsstelle antreten kann. Vielleicht kann der MDK auch eine weitere, nachsorgende Mobbingberatung und -betreuung veranlassen.

Ansonsten wäre unabhängig davon noch eine Mobbingberatungsstelle aufzusuchen, die weitere Hilfestellung geben kann. Die Kontaktmöglichkeiten nannte ich ja bereits. Die kann ja dem MDK bis zu seiner entgültigen Entscheidungsfindung weitere Fakten und Vorschläge zuarbeiten.

milk_fan

Wie gut stehen denn meine Chancen aufgrund des Attestes des Neurologen, dass der MDK mich weiter krank schreibt? Soll ich alles ehrlich wieder geben? Dass ich eine neue Arbeitsstelle habe und nicht mehr zum meinem alten AG gehen kann, aufgrund extremer pschischer Belastung?

Wilddieb Stuelpner

Ob es gut oder schlecht ausgeht, wenn man auf den neuen AG hinweist und bis dahin krank geschrieben bleiben möchte, kann Dir keiner sagen.

Ich habe keine Glaskugel, auch kein Horoskop und fühle mich nicht zum Wahrsager oder Kaffeesatzleser berufen.

Ich kann Dir mögliche Lösungen aufzeigen, die mir bekannt sind, aber Entscheidungen kann ich Dir nicht abnehmen.

Schraubenwelle

Dein Arzt kann dich auch zum Neurologen überweisen...und der dann dich zum Psychotherapeuten.
Mein Arzt hat mich damals gleich zum Psychotherapeuten überwiesen und so konnte die KK  kein Theater machen..und wenn sie es gemacht hätte...hätte sie nix machen können.
Du gehst zum zum MD...un bist da dann mit den Nerven so am Ende das die dich dann schon in Ruhe lassen.
Das wird eh alles nicht so schlimm.

milk_fan

ok, sorry. Habe nur nach einer Meinung gefragt.
Aber eigentlich ist Ehrlichkeit immer mein Motto.

Schraubenwelle

Glaube mir ich kenne deine Situation sehr sehr gut.
Ich habe das selber alles mal erlebt..und ich wünsche keinem das er das mal mit machen muss.
Ich kenne deine Ängst nur zu genau.
Ich war genau so fertig wie du es jetzt wahrscheinlich auch bist...aber gebe nie auf.
So schlimm wird es nicht werden.

jobless0815

Das Ganze zeigt, das dein Chef ein Schikaneur übelster Sorte ist.

Aber ich würde mich von seinen Drohgebärdern nicht beeindrucken lassen und ich glaube auch nicht, dass der MDK in diesem Fall sich auf seine Seite ziehen lässst, das würde mich doch sehr wundern.
Diese Woche kriegst du also auch noch rum.

Und ob du ihn beim Finanzamt un der BG anschwärzt musst du selbst enttscheiden, verdient hätte er es ja und wen das Finazamt mal am A.... hat, den lässt es nicht so schnell wieder los :P. Aber stichhaltige Argumente/Belege sollltest du schon haben bzw. dich als Zeuge zur Verfügung stellen. Nicht das der noch mit Verleumdungsklage etc. kommt.

milk_fan

Danke für deinen Beitrag.

Ich war eben beim Neurologen um das Schreiben der Krankenkasse ausfüllen zu lassen, welches ich morgen zum MDK mibringen muss.

Er hat mir gesagt, dass ich ganz ruhig bleiben soll und wenn er krank schreibt, dann schreibt er krank. Er sei ja schließlich ein Facharzt und kein Pillepalle-Arzt. Ich solle mir keine Sorgen machen und sagen, dass ich nicht wieder in den Verlag zurück kann, da ich sonst gefahr laufe einen völligen Zusammenbruch zu erleiden. Außerdem solle ich ruhig sagen, dass ich Trimipamin einnehmen muss, da ich sonst nicht einschlafen kann, und Albträume habe (Von der Arbeit). Ich nehme die Medikamente tatsächlich regelmäßig, da ich sonst kaum noch still sitzen kann, vor Anspannung.

Da wird mich wohl kein MDK der Welt gesund schreiben, oder? Und wenn doch, dann kann ich Widerspruch einlegen.

jobless0815

Zitat...Da wird mich wohl kein MDK der Welt gesund schreiben, oder? Und wenn doch, dann kann ich Widerspruch einlegen.

Würde mich sehr wundern, das sind i.d.R.keine Unmenschen und ausserdem haben die auch kein Intersse, sich lächerlich machen. Und das würden die, schickten die dich nochmal zum alten AG (vielleicht sogar strafbar...). Also: stay cool.

milk_fan

DAS war bisher der Beitrag, der mir am meisten geholfen hat.

Wann bekommt man denn das Ergebnis vom MDK? Sofort? Später schriftlich?

jobless0815

ZitatOriginal von milk_fan
DAS war bisher der Beitrag, der mir am meisten geholfen hat.

Wann bekommt man denn das Ergebnis vom MDK? Sofort? Später schriftlich?

Bei Aufträgen seitens  des AG kann ich das nicht genau sagen. Aber es wird irgend einen schriftlichen  Bescheid geben. Gegenüber deinem AG kann dies nur sein: arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig. Weitere Daten über Diagnose, Dauer, Progonse etc. darf er nicht erhalten.

Ich würde bei dem Terimin dass alles so klar und sachlich darstellen wie du es hier gemacht hast, weder übetrieben oder was erfinden, auch nicht polemisch reden. Ist nicht notwendig, die Fakten sind krass genug.
Ich kann mir auch kein Arbeitsgericht vorstellen, dass das anders sehen würde.

jobless0815

ZitatOriginal von milk_fan
DAS war bisher der Beitrag, der mir am meisten geholfen hat.

Wann bekommt man denn das Ergebnis vom MDK? Sofort? Später schriftlich?

Bei Aufträgen seitens  des AG kann ich das nicht genau sagen. Aber es wird irgend einen schriftlichen  Bescheid geben. Gegenüber deinem AG kann dies nur sein: arbeitsfähig oder nicht arbeitsfähig. Weitere Daten über Diagnose, Dauer, Progonse etc. darf er nicht erhalten. Möglicherweise äußert sich der MDK-Arzt auch schon mündlich dir gegenüber.

Ich würde bei dem Termin dass alles so klar und sachlich darstellen wie du es hier gemacht hast, weder übetrieben oder was erfinden, auch nicht polemisch reden. Ist nicht notwendig, die Fakten sind krass genug.
Ich kann mir auch kein Arbeitsgericht vorstellen, dass das anders sehen würde.

Schraubenwelle

Wie ist es gelaufen ? Schon was gehört ?

Krokos

ich habe mir jetzt nicht alles durchgelesen, ehrlich gesagt nur deinen ersten Post milkfan, aber ich bin mir sicher, wenn du es dem mdk so erzählst wie du es uns erzählt hast wird er einen Teufel tun dich wieder gesund zu schreiben.

Allgemein gilt soweit ich informiert bin die Kankschreibung deines normalen Arztes höher als die des MDKs.
Das heisst selbst wenn der MDK Arzt scheisse ist, kann dein Hausarzt immer noch gegen die Gesundschreibung vorgehen usw, würde mir da nicht so den Kopf machen.

milk_fan

Die Ärztin war klar auf Arbeitgeber Seite (war mal Werks-Ärztin bei Nokia Bochum und hat sich da über die ganzen "Blaumacher" aufgeregt). Aber mich hat sie dann letztendlich weiter krank geschrieben! PUH!

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