Zwangsräumung

Begonnen von lamponi, 20:21:06 Sa. 21.Februar 2009

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lamponi

Brauche einen Ratschlag für einen Nachbarn:
Wegen einer begründeten Mietminderung (Baustelle vorm Haus) hat ein Vermieter eine Zwangsräumung beim Gerichtsvollzieher beantragt.
Wie darf er sich  das Prozedere vorstellen - falls es dazu kommen sollte?
Der beratende Anwalt hat ihm gesagt, dass der Vermieter zusammen mit dem Gerichtsvollzieher eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen muss, in die die Sachen geräumt werden bzw. in die er dann umzieht - stimmt das oder muss derjenige dann mit dem Koffer auf der Strasse leben?

Danke für erwiesene Ratschläge!

mlawrenz

Der Vermieter braucht erstmal einen Räumungstitel (also gewöhnlich einen gerichtlichen Beschluss). Wenn er den bekommt, kann er damit einen Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen. Davon wird der Mieter vorher schriftlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Der Räumungstitel muss i.d.R. alle volljährigen (legitimen) Bewohner der Wohnung benennen, sonst ist er ungültig. Gegen den Räumungstitel kann man beim Amtsgericht - Rechtspfleger - Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen. Klingt so, als wenn das hier Sinn machen könnte.

Der Gerichtsvollzieher darf nach Fristsetzung am schriftlich mitgeteilten Termin die Wohnung notfalls gewaltsam öffnen. Er hat dann bereits jemanden vom Schlüsseldienst und einige Leute von einer Spedition dabei, die alle vorhandenen Gegenstände ausräumt und einlagert (bis zu drei Monate). Dies alles muss der Vermieter per Vorschuss an den Gerichtsvollzieher vorfinanzieren. Dass sind etliche tausend Euro bis dahin (Kosten für Schlüsseldienst, Spedition, Gerichtsvollzieher, Einlagerung der Sachen für drei Monate, etc.). Sonst rührt der Gerichtsvollzieher definitiv keinen Finger.

Natürlich sind alle Kosten anschließend vom Mieter zu zahlen.

Es ist also teuer, rechtlich nicht unkompliziert und viel Aufwand.

Was wenige Vermieter wissen ist, dass mittlerweile der Bundesgerichtshof die Vorgaben in Bezug auf die Räumung deutlich aufgeweicht hat (Vermieter darf jetzt einige Dinge wie Entsorgung und Einlagerung, etc. selbst machen) Siehe Artikel unter: http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/service/V26-H%F6he-der-Instandhaltungsr%FCcklage-bei-Wohnungseigentum.php

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=750f61529f27d0adec840edb530a1af5&Sort=3&client=3&nr=34888&pos=0&anz=1
"Es herrscht Klassenkrieg, richtig, aber es ist meine Klasse, die Reichen, die Krieg führt und wir sind dabei zu gewinnen'"
Warren Buffet, zweitreichster Mann der Welt


klaus72

ZitatBrauche einen Ratschlag für einen Nachbarn:
egal ob Verfasser oder der Nachbar

ZitatWegen einer begründeten Mietminderung (Baustelle vorm Haus) hat ein Vermieter eine Zwangsräumung beim Gerichtsvollzieher beantragt.
Zwangsräumung wird vom Amtsgericht erlassen und nicht vom Gerichtsvollzieher !
Aaaber : Wenn die Zwangsräumung schon rechtskräftig ist, dann beim Gerichtsvollzieher um Aufschub bitten, weil

1. Krankheit ansteht ->Attest vorlegen
2. Ersatzwohnung fehlt usw.

ZitatDer beratende Anwalt hat ihm gesagt, dass der Vermieter zusammen mit dem Gerichtsvollzieher eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen muss, in die die Sachen geräumt werden bzw. in die er dann umzieht - stimmt das oder muss derjenige dann mit dem Koffer auf der Strasse leben?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Ersatzwohnung zu suchen, wenn der Mieter aus Eigenveschulden die Wohnung zurückgeben muss. Der Gerichtsvollzieher vermittelt auch keine Wohnung, sondern gibt Auskunft über die Adresse von Auffangstation für die Obdachlosen.

ZitatDer beratende Anwalt hat ihm gesagt,.........................................
Ist dieser Berater tatsächlich ein Anwalt ?


UNBEDINGT schnellstmöglichst zum örtlichen  Amt für das Wohnungswesen gehen und in der Abteilung Fachstelle zur Vermeidung der Obdachlosigkeit wenden.

Sollte in der Ortschaft kein Amt für das Wohnungswesen geben, dann im  Rathaus wenden.



klaus72

 mlawrenz war mit dem Schreiben und Versenden schneller als ich. Ich gewähre dem mlawrenz Vortritt !  :-)

klaus72

Ich konnte zwei Monate keine Miete zahlen. Kann mein Vermieter die
   Wohnung kündigen?
· Ich habe Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten. Mein
  Vermieter hat mir angedroht, meine Wohnung zu kündigen. Was kann
   ich tun?
· Wann kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen?
· Mein Vermieter hat gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht.
  Kann ich die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden?
· Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Einkommen nicht
  aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?
· Was passiert, wenn das Sozialamt meine Mietschulden nicht
  übernimmt?
· Habe ich eine Möglichkeit auf den Räumungstermin Einfluß zu   nehmen?
· Wer kann mir weiterhelfen? Wo kann ich mich informieren?

Ich konnte zwei Monate keine Miete zahlen. Kann mein Vermieter die Wohnung kündigen?

Ja, wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ihre Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt haben und insgesamt ein Rückstand von mehr als einer Monatsmiete aufgelaufen ist, kann Ihnen der Vermieter fristlos kündigen. Aber auch wenn Sie über einen längeren Zeitraum Ihre Miete nicht vollständig bzw. unpünktlich zahlen und Rückstände von insgesamt zwei Monatsmieten entstehen, droht Ihnen die Kündigung der Wohnung.
Achten Sie daher auf pünktliche Mietzahlung bis zum 3. Werktag (außer es besteht eine abweichende Vereinbarung mit dem Vermieter). Es ist wichtig, dass Sie die Miete regelmäßig und in voller Höhe bezahlen.

Ich habe Mietrückstände in Höhe von zwei Monatsmieten. Mein Vermieter hat mir angedroht, meine Wohnung zu kündigen. Was kann ich tun?

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu Ihrem Vermieter auf und bitten Sie ihn, auf die Kündigung zunächst zu verzichten. Am besten wäre es, wenn Sie die Mietrückstände noch vor Zugang des Kündigungsschreibens ausgleichen. Damit verliert der Vermieter unter Umständen das Kündigungsrecht.

Zögern Sie nicht, sofort einen Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der Miete zu stellen.
Falls Sie die Mietrückstände nicht sofort aufbringen können, teilen Sie dem Vermieter die Gründe mit und bieten Sie zusätzlich zu Ihrer laufenden Miete eine Ratenzahlung an, um die Mietrückstände zu tilgen. Schlagen Sie jedoch keine Ratenzahlung vor, welche Sie nicht einhalten können. Wenn Sie keine Rate aufbringen können, vereinbaren Sie eine Stundung (Ruhendstellung) der Mietrückstände. Sofern der Vermieter einverstanden ist, kann die Kündigung abgewendet werden.


Wann kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen?

Wenn Ihnen die Wohnung fristlos gekündigt wurde, kann der Vermieter bei Gericht eine Räumungsklage einreichen. Die Räumungsklage wird Ihnen per Postzustellungsurkunde oder wenn Sie gerade nicht zu Hause sind, durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Gleichzeitig erhalten Sie eine Benachrichtigung im Briefkasten.
Wichtig: Mit der Zustellung der Räumungsklage oder Niederlegung bei der Post beginnt eine zweimonatige Frist zu laufen.

Mein Vermieter hat gekündigt und eine Räumungsklage eingereicht. Kann ich die Kündigung und Räumung der Wohnung noch abwenden?

Ja, aber jetzt drängt die Zeit! Die Mietschulden müssen bis spätestens zwei Monate nach der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches (Zustellung der Räumungsklage) beglichen sein oder eine öffentliche Stelle (z.B. das Sozialamt) verpflichtet sich, die Mietrückstände zu übernehmen. Die Frist beginnt mit Zustellung der Räumungsklage an Sie.
Wenden Sie sich an das zuständige Sozialamt. Das Sozialamt kann in bestimmten Fällen nach § 15 a BSHG Mietrückstände übernehmen, um den Wohnungsverlust zu verhindern.

Achtung: Wurde Ihnen in den letzten zwei Jahren schon einmal wegen Mietrückständen fristlos gekündigt, ist der Vermieter nicht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses verpflichtet.

Ich kann die Mietrückstände mit meinem geringen Einkommen nicht aufbringen. Wo bekomme ich Hilfe?

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, die rückständige Miete zu bezahlen, können Sie beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen. Das Sozialamt wird Ihnen die Mietrückstände nur bewilligen, sofern die zukünftigen Mietzahlungen sichergestellt sind und wenn die Übernahme zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist und ohne die Hilfe Obdachlosigkeit einzutreten droht. Obdachlosigkeit droht Ihnen bei Kündigung der Wohnung bzw. bei einer Räumungsklage. Gerechtfertigt ist eine Übernahme nur, wenn bisher keine Mietschulden aufgetreten sind und wenn ihre Miete angemessen ist (z.B. preiswerter Mietzins und kein zu großer Wohnraum).
Je nach Ihrer finanziellen Situation können die Mietrückstände vom Sozialamt als einmalige Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Wenn keine akute Obdachlosigkeit droht, wird das Sozialamt in den seltensten Fällen Hilfe leisten.

Was passiert, wenn das Sozialamt meine Mietschulden nicht übernimmt?

Mit der Räumungsklage werden Sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Außerdem werden die Mietrückstände sowie eine Nutzungsentschädigung von Ihnen verlangt. Sie erhalten eine Klageschrift und eine Ladung zum Gerichtstermin wird Ihnen zugestellt. Versäumen Sie keinesfalls den Gerichtstermin. Im Gerichtstermin ergeht das Urteil (sogn. Räumungstitel), dass Sie die Wohnung bis zu einem bestimmten Termin zu räumen haben. Wenn Sie nicht selbst die Wohnung verlassen, lässt der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung räumen. Die hohen Verfahrenskosten für die Zwangsräumung müssen von Ihnen erstattet werden. Sichern Sie sich vor der Räumung Ihre Papiere und Wertgegenstände, da die Möbel und das gesamte Inventar abtransportiert werden. Wenden Sie sich an das Sozialamt. Sollte Ihr Vermieter einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zustimmen, kann Ihnen das Sozialamt bei der Beschaffung eines Ersatzwohnraumes behilflich sein.
Beachte: Eine Zwangsräumung ist nur nach einer Verurteilung durch das Amtsgericht und nur durch den Gerichtsvollzieher möglich!

Habe ich eine Möglichkeit auf den Räumungstermin Einfluß zu nehmen?

Ja. Schon während des gerichtlichen Verfahrens sollten Sie einen Antrag auf angemessene Räumungsfrist beim Vollstreckungsgericht stellen. Ein Aufschub setzt zwingend voraus, dass Sie von nun an Ihre Miete pünktlich zahlen und nachweisen, dass Sie intensiv nach einer Ersatzwohnung suchen. Wurde Ihnen schon mal eine Verlängerung der Räumungsfrist gewährt, können Sie nochmals einen Antrag bis spätestens 14 Tage vor Ablauf der bereits gewährten Räumungsfrist stellen. Die maximale Verlängerung der Räumungsfrist beträgt ein Jahr, muß aber immer durch das Gericht festgesetzt werden.

Nach Ablauf der Räumungsfrist können nur ganz besondere Ausnahmefälle die Zwangsräumung abwehren. Hier entscheidet immer das Vollstreckungsgericht.

Achtung: In Eilfällen müssen Sie zur Verwirklichung Ihres Vollstreckungsschutzes beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen. Holen Sie sich dabei rechtlichen Rat!

Wer kann mir weiterhelfen? Wo kann ich mich informieren?

Informieren Sie sich bei Ihrer Schuldnerberatungsstelle. Außerdem können Ihnen das Sozialamt (Soziale Wohnhilfen der Bezirksämter) und ggfs. die Beratungsstellen der Wohnungsbaugesellschaften weitere Informationen geben.


Script kopiert aus der Berliner Schuldner- und Insolvenzberatung

lamponi

Danke sehr an klaus72 und mlawrenz für all die vielen hilfreichen Hinweise und tips: Supersache!!
:)

@klaus72

Ja, das war wirklich ein Fachanwalt für Mietrecht, der da beraten hat, und behauptet hat, dass der Gerichtsvollzieher samt Vermieter bei der Zwangsräumung eine Ersatzwohnung stellen müssen.
Er hat dem Nachbarn außerdem geraten vor allem den anderen Anwalt, der diesen Fall total verkorkst hat und seinen Mandanten  mittels versäumen von Terminen und verschlampen von Schriftsätzen total blöd in diese Zwangsräumungssituation hineingeritten hat, bei der Anwaltskammer zu outen und dort zu fordern, dass diese den Fall umgehend und rasch wieder in Ordnung bringen, also eine Schutzfrist beantragen usw.

Was ist denn davon zu halten?

lamponi

Zitat von: mlawrenz am 21:09:07 Sa. 21.Februar 2009
Gegen den Räumungstitel kann man beim Amtsgericht - Rechtspfleger - Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen. Klingt so, als wenn das hier Sinn machen könnte.


Nochmals vielen Dank!

Dazu gibt es nun eine Frage:
Das bedeutet, der Nachbar geht mit dem Bescheid vom Gerichtsvollzieher (über den Zwangsräumungstremin) zum Amtsgericht/Rechtspfleger und beantragt dort den Vollstreckungsschutz - ist das richtig?

klaus72

Vorsicht ! nochmals Vorsicht !

ZitatDazu gibt es nun eine Frage:
Das bedeutet, der Nachbar geht mit dem Bescheid vom Gerichtsvollzieher (über den Zwangsräumungstremin) zum Amtsgericht/Rechtspfleger und beantragt dort den Vollstreckungsschutz - ist das richtig?

Der Rechtspfleger gibt Auskunft, aber ob die Auskunft optimal ist ?

Meine Antwort: Sofort zum Wohnungsamt gehen ( oder Rathaus )

ZitatJa, das war wirklich ein Fachanwalt für Mietrecht, der da beraten hat, und behauptet hat, dass der Gerichtsvollzieher samt Vermieter bei der Zwangsräumung eine Ersatzwohnung stellen müssen.
Er hat dem Nachbarn außerdem geraten vor allem den anderen Anwalt, der diesen Fall total verkorkst hat und seinen Mandanten  mittels versäumen von Terminen und verschlampen von Schriftsätzen total blöd in diese Zwangsräumungssituation hineingeritten hat, bei der Anwaltskammer zu outen und dort zu fordern, dass diese den Fall umgehend und rasch wieder in Ordnung bringen, also eine Schutzfrist beantragen usw.

Was ist denn davon zu halten?

Da kann nur ein Jurist beantworten ! Ist verkorkste Sache, und achte darauf, dass keine weitere Schäden an den Mieter (Nachbar) entsteht. ( Straftat kann vielleicht im Raum stehen ! ....das riecht so...)

Meine Antwort: Nach dem Besuch beim Wohnungsamt zum (anderen)  Rechtsanwalt gehen !

Arsch hoch und geh schnellstens zum Wohnungsamt, Abteilung Fachstelle zur Vermeidung der Obdachlosigkeit vorsprechen ! Dort sitzen spezialisierte Fachleute !

lamponi

Zitat von: klaus72 am 13:34:08 Mo. 23.Februar 2009
Vorsicht ! nochmals Vorsicht !

Der Rechtspfleger gibt Auskunft, aber ob die Auskunft optimal ist?

[/b]

Da kann nur ein Jurist beantworten! Ist verkorkste Sache, und achte darauf, dass kein weiterer Schaden an den Mieter (Nachbar) entsteht. (Straftat kann vielleicht im Raum stehen! ....das riecht so...)

Meine Antwort: Nach dem Besuch beim Wohnungsamt zum (anderen)  Rechtsanwalt gehen!


Danke sehr, ja das ganze riecht nach einer wirklich sehr faulen Sache, das hast du exzellent erkannt.
Der Hammer ist nämlich,  dass der Hausnachbar meines (durch die angedrohte Zwangsräumung geschädigten) Nachbarn ein Richter beim Amtsgericht ist und der Vermieter meines Nachbarn = Hausbesitzer dort Rechtspfleger = Aktenschieber ist, das fatale Urteil gegen den Nachbar dort war ein "Urteil unter Freunden und Bekannten" im gleichen Amtsgericht.
Also, um es nochmals klar zu sagen: Der vom untätigen und unprofessionellen Anwalt geschädigte Nachbar wohnt als Mieter in einem Haus, das als Besitzer 2 Personen aus dem Amtsgericht hat (DHH), in diesem Amtsgericht wurde ihm Prozesskostenhilfe verweigert und darüber hinaus Fristverlängerungen  in einer derart abenteuerlichen Weise verweigert, dass der Anwalt die Medien einschalten wollte, da er so etwas in 15 Jahre Kanzleitätigkeit noch nicht erlebt hat.

Nun ist die Sache in der 2. Instanz beim Landgericht anhängig, der unfähige Anwalt des Nachbarn hat nicht nur das Verfahren in der ersten Instanz verkorkst sondern, wie der Nachbar heute vom Rechtspfleger erfahren hat, die Notfrist zur Erwiderung der Zwangsräumung /des Urteils total versäumt.

Der Nachbar war heute beim zuständigen Landgericht, um die Schutzklage zur Verlängerung der Räumungsfrist nach §765a zu beantragen, denn wie man ihm dort sagte, ist gesetzlich die Antragstellung einer Räumungsfrist nur bei der Instanz möglich, bei der das Verfahren anhängig ist.
Die Berufung in 2. Instanz läuft noch, die Klagebegründung fehlt, weil der Anwalt sich weigert dies für den Nachbar weiter zu machen, weil der Nachbar ihm die Leviten gelesen hat.

Der Nachbar war deswegen bei einem anderen Anwalt, um die Fehler das vorherigen Anwalts ausbügeln zu lassen, sprich die versäumten Schriftsätze und Anträge an das Berufungsgericht zu senden. Dieser teilte ihm mit, dass er in der kurzen Zeit keinen Anwalt fände, der für ihn tätig werden würde, dass er den schludrigen "Verkorkser" Anwalt an die Anwaltskammer melden soll und selber zum Berufungsgericht gehen soll, um dort den Fall dem Richter zu schildern.

Das hat der Nachbar heute gemacht, der Richter dort beim Landgericht in der 2. Instanz hat ihm zugesagt, die Frist zur Klageerwiderung anhand der vorliegenden Sachlage nochmals zu verlängern, über einen entsprechenden Antrag beim Rechtspfleger.
Der dortige Rechtspfleger hat den Antrag mit allen Beweisen/Nachweisen zur drohenden Obdachlosigkeit bzw. zur unzumutbaren Härte (der Nachbar ist schwer krank und muss nächste Woche zu einer OP und liegt zum Zeitpunkt der beantragten Zwangsräumung im Krankenhaus) aufgenommen (nach §765a), er hat dem Nachbarn heute gesagt, dass er den Schutzantrag auf keinen Fall bei seinem Amtsgericht zuhause stellen soll, denn dort habe man die Akten nicht, die seien nur beim aktuell zuständigen Landgericht und nur da mache der Antrag auf Gewährung der Verlängerung einer Räumungsfrist bzw. der Schutzantrag Sinn.
Er hat außerdem in den Antrag - in verklausuliertem Juradeutsch" hineingeschrieben, wie und in welcher Weise der vorherige Anwalt dem Nachbarn den Fall verkorkst hat.

Nun hat man dem Nachbarn dort aber mitgeteilt, dass er einen neuen Anwalt braucht, der ihm den Fall rettet, aber auf Anfrage teilte man dem Nachbar anwältlicherseits mit, dass er dafür 900€ beim Anwalt finanziell in Vorleistung gehen müsse, was ein Hammer ist, wo soll denn ein kranker ALG II Empfänger, der gerade von einem Vermieter, einem Amt und einem Anwalt finanziell abgezogen worden ist 900E für einen Anwalt herbringen.
In der 2. Instanz sei Anwaltszwang teilte man dem Nachbar mit und er könne und dürfe sich dort nicht alleine vertreten und auch keine Schriftsätze und Klageerwiderungen einreichen.

Ja, was im Himmel, soll so ein Mensch denn nun machen - wenn er die 900€ Vorleistung nicht hat - wie kann er sich denn nun in der 2. Instanz weiterhelfen - welcher Anwalt würde denn da trotzdem weiterhelfen?


::) ::) ::)

klaus72

@lamponi

Die Geschichte aus deinem Thread vom Datum/Zeit: Gestern um 21:15:17 ist ein Fall für die Staatsanwaltschaft !
Die Erörterung oder Strafanzeige zu bringen kann bei der örtlichen Staatsanwaltschaft gestellt werden. Davor brauchst du keine Angst zu haben !
( Beweise sind alle Schriftstücke, Ablehnungsbescheide, Kündigungsschreiben, krumme Räumungsurteil )

Befangenheit im Amtsgericht macht sich strafbar ! Der unseriöse Anwalt kann u.U. den Kanzlei sofort schließen und in Zukunft nur noch als Anwaltsgehilfe ( Tippser ) arbeiten.

Was ist mit dem Wohnungsamt ?  ( Frag dich nicht vorwurfsvoll, es geht um die Vermeidung der Obdachlosigkeit )

Gruß
Klaus72

lamponi

Danke Klaus für deinen Tip!

:) :)

Was genau muss aber in die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaftin den header hinein - soll es gegen das Gericht gehen, gegen den Vermieter oder gegen die Anwältin, wen soll denn der Nachbar dort anzeigen?

:-\ :-\

:o :o

MizuNoOto

Mein Gott, was für eine Bananenrepublik.

ZitatNun hat man dem Nachbarn dort aber mitgeteilt, dass er einen neuen Anwalt braucht, der ihm den Fall rettet, aber auf Anfrage teilte man dem Nachbar anwältlicherseits mit, dass er dafür 900€ beim Anwalt finanziell in Vorleistung gehen müsse, was ein Hammer ist, wo soll denn ein kranker ALG II Empfänger, der gerade von einem Vermieter, einem Amt und einem Anwalt finanziell abgezogen worden ist 900E für einen Anwalt herbringen.

Welcher Anwalt hat gesagt, dein Nachbar müsse mit 900 Euro in Vorleistung gehen?
Wieso gibt es keine Prozeßkostenhilfe? Wenn die Sache beim LG zugelassen ist, müsste doch eigentlich PKH gewährt werden, weil dort Anwaltszwang herrscht (§ 78 I ZPO). Selbst wenn die befangene Richter und Rechtspfleger über den Antrag entscheiden, können sie ihn wohl kaum ablehnen, ohne die Rechtsbeugung offen einzugestehen.
Vielleicht ist das mit den Medien keine schlechte Idee.

lamponi

Zitat von: MizuNoOto am 10:32:26 Do. 26.Februar 2009
Mein Gott, was für eine Bananenrepublik.

Zitat

Welcher Anwalt hat gesagt, dein Nachbar müsse mit 900 Euro in Vorleistung gehen?
Wieso gibt es keine Prozesskostenhilfe? Wenn die Sache beim LG zugelassen ist, müsste doch eigentlich PKH gewährt werden, weil dort Anwaltszwang herrscht (§ 78 I ZPO). Selbst wenn die befangene Richter und Rechtspfleger über den Antrag entscheiden, können sie ihn wohl kaum ablehnen, ohne die Rechtsbeugung offen einzugestehen.
Vielleicht ist das mit den Medien keine schlechte Idee.

Der Anwalt, der dass mit den 900€ in Vorleistung gesagt hat, war der 2. Anwalt, den der Nachbar in seiner Verzweiflung aufgesucht hat, nachdem er gemerkt hat, wie ihn der erste Anwalt, der durch seine Fristversäumnisse etc. alles verkorkst hat in die Sache hineingeritten hat. Er hat einen renommierten Fachanwalt für Mietrecht aufgesucht und von ihm erbeten, dass er die noch fehlenden Eingaben bei Gericht macht, den Räumungsschutzantrag nach §765 stellt und die Klagerwiderung beim Landgericht (Berufungsinstanz) ausfertigt. Der hat mit einem Griff zum Taschenrechner gesagt, dass er ohne Vorleistung von 900€ keinen Finger rühren wird und dass er in der ganzen Stadt keinen Anwalt finden wird, der ohne Vorgeleistete Kohle ihn aus der Sache wieder herausbringt bzw. für ihn tätig wird.

Die Prozesskostenhilfe wurde dem Nachbarn vom befreundeten Richter des Vermieters  in der ersten Instanz (beim örtlichen Amtsgericht) komplett verweigert (u.a. mit der Begründung, dass die große Baustelle direkt vorm Haus sicherlich eine "Wellnessoase" war, natürlich nicht ohne mit Blick auf seinen lieben Kollegen und Kumpel aus dem Amtsgericht, der ja Kläger = Vermieter  war).
Der säumige Chaoten Anwalt hat dazu das übrige getan und sich bei Gericht durch völlig falsche Beratung (bzw. ohne Beratung)  bei Gericht hervorgetan. Er hat z.B. Beweisfotos von der Bausstelle nicht bei Gericht eingeliefert, sich für die Verhandlung nicht vorbereitet und daher wichtige  Fakten völlig falsch vorgetragen, die dann mein Nachbar während des Verfahrens laufend berichtigen musste. Der Anwalt hat ihm aber dauernd den Mund verbeten und gesagt, er dürfe während der Verhandlung nicht sprechen....

Die 2. Instanz beim Landgericht überlegt sich nun Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat aber noch keine Belege und Infos über den Fall und die Situation vom Nachbarn (die ihm damit die Prozesskostenhilfe ermöglichen würde), weil er ja keinen Anwalt hat, der ihm die Unterlagen bei Gericht einliefert - wegen der fehlenden Vorleistung der 900€  - und weil der Nachbar die Nachweise darüber nicht selber bei Gericht einbringen kann, weil dort Anwaltszwang herrscht.

Wie soll der Nachbar nun aus dieser "Hauptmann von Köpenick" Situation wieder herauskommen??

Hat jemand eine "zündende" Idee??

::) ::) ::)


klaus72

ZitatWas genau muss aber in die Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaftin den header hinein - soll es gegen das Gericht gehen, gegen den Vermieter oder gegen die Anwältin, wen soll denn der Nachbar dort anzeigen?

Die Staatsanwaltschaft soll alle Sachverhalte erfahren ! Nichts ausklammern.

Vor der Zwangsräumung wird das Wohnungsamt informiert, wo bleibt die Rückmeldung über die Einschaltung des Wohnungsamtes ?

Wer einem in die Obdachlosigkeit ohne vorherige Einschaltung des Wohnungsamtes treibt, macht sich strafbar !
Wer schon ohne Dach über Kopf zum Wohnungsamt geht, ist das schon zu spät. Bekommt die betroffene Person eine Schlafstelle in der Notunterkunft. Die Notunterkünfte sind in erbärmlichen Zustand.


Menschenwürde ist unantastbar !

Aktiv werden und zum Wohnungsamt gehen, und wenn die betroffene Person im Krankenhaus liegt, den Sozialdienst im Krankenhaus einschalten !

sleepy5580

Das einzige was mir einfallen würde wäre evtl. ein Anwalt der zum Beispiel im Sozialrecht tätig ist, der könnte das dann einreichen damit die Kostenbeihilfe gewährt werden kann. Und man dann mit der Kostenbeihilfe man dann zum Fachanwalt gehen kann.

klaus72

Obdachlosigkeit, Vermeidung von O.
Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung, z.B. auf Grund einer Räumungsklage droht und Sie - trotz Suche - keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, obdachlos geworden sind, kann Ihnen Ihre Gemeinde verschiedene Hilfestellungen leisten.
Beschreibung
Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer, Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können und Ihnen zusätzlich eine entsprechende Beratung angeboten werden kann, die Sie über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informiert. Entsprechendes gilt, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.

Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Da diese Unterbringung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, muss die Gemeinde nicht auf die Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetzes, sondern nur darauf abstellen, ob diese Notunterkunft den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entspricht. Gemäß einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 14.08.1990 muss bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, bei denen es sich lediglich um eine Notlösung handelt, weder ein Warmwasseranschluss, noch ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Insbesondere muss sie nicht völlig frei von Mängeln sein. Beachtlich sind allenfalls Mängel, die die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Gesundheit gefährden. Weitergehende Lebensbedürfnisse braucht sie nicht abzudecken, vielmehr bleibt es der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu beschaffen.
Voraussetzungen
Drohende Obdachlosigkeit oder bereits erfolgte Obdachlosigkeit ohne Aussicht auf eine neue Wohnung.
Fristen
Vorsprache bei der zuständigen Gemeinde so bald als möglich
Erforderliche Unterlagen
Zur problemlosen Abwicklung und Hilfe legen Sie – wenn möglich – bitte folgende Unterlagen von sämtlichen betroffenen Familienmitgliedern bei der Vorsprache in der Gemeinde vor (soweit zutreffend):

    * Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
    * bei ausländischen Hilfe Suchenden: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)
    * Einkommensunterlagen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, -hilfe bzw. Nachweis über Beantragung von Arbeitslosengeld, -hilfe, letzte(r) Rentenbescheid / -mitteilungen, Nachweis über Bezug von Sozialhilfe bzw. Beantragung von Sozialhilfe, Nachweise über Krankengeld bzw. Bean-tragung von Krankengeld, Bescheid über Erziehungsgeld bzw. Nachweis über Beantragung von Erziehungsgeld, Kindergeldnachweis bzw. Nachweis über Beantragung von Kindergeld, usw.)
    * Nachweise über Schulden / Kreditverträge / Pfändungen
    * Nachweise über Unterhaltszahlungen / Unterhaltsvereinbarungen
    * Geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit ersichtlich wird, z.B. Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss); Gerichtsvollziehermitteilung über Zwangsräumungstermin; sonstiger Nachweis über Unterkunftsverlust
    * gegebenenfalls Sozialhilfeantrag

Rechtsgrundlagen

    * Art. 7 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) - Befugnisse der Sicherheitsbehörden



Text kopiert aus HP vom Wohnungsamt

lamponi

Zitat von: klaus72 am 12:40:33 Do. 26.Februar 2009

Die Staatsanwaltschaft soll alle Sachverhalte erfahren ! Nichts ausklammern.

Vor der Zwangsräumung wird das Wohnungsamt informiert, wo bleibt die Rückmeldung über die Einschaltung des Wohnungsamtes ?

Aktiv werden und zum Wohnungsamt gehen, und wenn die betroffene Person im Krankenhaus liegt, den Sozialdienst im Krankenhaus einschalten !

Danke klaus72 für deine weitere hilfreichen Infos!!

:-*

Das örtliche Wohnungsamt ist bereits seit Tagen eingeschaltet, mit dem zuständigen GV hat der Nachbar inzwischen verhandelt, der hat für den Fall der Räumung Kooperation und die Verbringung der Sachen in eine vorhandene Ersatz - Wohnung auch bis zu 35-40km weiter weg zugesagt. Über den bereits bei Gericht gestellten Schutzantrag wurde dieser ebenfalls informiert.

Zu der Staatsanwaltschaft habe ich noch eine Frage:

Wen genau soll denn der Nachbar dort via Strafantrag am besten anzeigen, den Vermieter, das Gericht oder den Anwalt?

Begründung ist dann im Header am besten welche: Das Treiben in die Obdachlosigkeit wegen Kungelei und Schlamperei im Amt?

Danke für weitere Infos

:)



lamponi

Zitat von: klaus72 am 13:04:49 Do. 26.Februar 2009
Obdachlosigkeit, Vermeidung von O.
Wenn Ihnen der Verlust Ihrer Wohnung, z.B. auf Grund einer Räumungsklage droht und Sie - trotz Suche - keine neue Wohnung in Aussicht haben oder Sie bereits auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, obdachlos geworden sind, kann Ihnen Ihre Gemeinde verschiedene Hilfestellungen leisten.
Beschreibung


Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Gemeinde vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:



Aktuelle Meldung dazu:

Man hat dem Nachbar heute telefonisch mitgeteilt, dass er von seiner Gemeinde  -  im Falle der Zwangsräumung  - mit dem Koffer in einem Hotel in der nächsten Kleinstadt untergebracht werden würde, im Falle, dass keine Wohnung zur Verfügung stünde.
Dort bliebe er dann, bis eine Wohnung parat wäre....weitere Verhandlungen ergeben sich Anfang nächster Woche, da in dieser Woche alle zuständigen Beamten/SBs lt. Auslunft noch im "Faschingsurlaub" sind...

Helau + Alaaf

:) :)

lamponi

Hier die neuesten Entwicklungen in diesem Fall:

Der absolute Skandal ist eingetreten!!

Das Landgericht hat den Schutzantrag zur Vermeidung von Obdachlosigkeit des Nachbarn gestern abgewiesen.


ZitatZitat Beschluss:

>>>...Der erneute Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
..................
Gründe:
Der Antrag des beklagten vom ..... wird als Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a Abs. 1 ZPO für den das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht gemäß §§ 764, 802 ZPO zuständig ist und gleichzeitig  als erneuter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1 707 ZPO ausgelegt.

Eine Abänderung der Entscheidung vom 28.01.2009 aufgrund der erneuten Antragstellung kommt nicht in Betracht. Eine Berufungsbegründung liegt nach wie vor nicht vor. Hinreichende Erfolgsaussichten sind für die Berufung der Beklagten auch weiterhin nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Räumung stelle eine unbillige Härte dar, kann das vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1 707 ZPO an die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfes geknüpft ist.
Der Antrag wird daher erneut zurückgewiesen...<<<<

Der Hammer ist, dass in dem Schriftsatz ständig von erneutem Antrag die Rede ist – der Nachbar aber so einen Antrag bisher noch gar nicht gestellt hat, weil sein säumiger Anwalt ja sämtliche Fristen versäumt hat und bisher überhaupt keine Anträge eingereicht hatte, er hat hingegen die 14-tätige Notfrist, in der er gegen die vorgesehene Räumung beim Gericht hätte Einspruch (und zwar vom 29.1. – 16.02.09) erheben können versäumt und gar nichts gemacht.
Der Nachbar war zu dieser Zeit ahnungslos im Krankenstand und telefonierte laufend mit dem Anwalt, was denn nun weiter zu tun sei.
Dieser teilte ihm jedoch über die versäumte 14-tätige Notfrist bei Gericht gar nichts mit sondern lediglich, dass die Berufungsbegründung noch ausgefertigt werden müsse und er dazu eine Fristverlängerung beantragen werde, wozu er die Atteste vom Arzt des Nachbarn brauche. Diese wurden vom Nachbarn auch pünktlich und komplett beim Anwalt eingereicht, der säumige Anwalt erreichte beim Landgericht auch eine Firstverlängerung zur Einreichung der Berufungsbegründung bis kommenden Montag 02.03.09, allerdings informierte er den Nachbarn über diese Fristverlängerung schriftlich erst am 19.02., also vor weniger als 10 Tagen, die Eingangs- und Poststempel beweisen es.

Das Gericht hat den Nachbarn gestern angerufen und ihm mitgeteilt, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung (die am Montag 02.03.09 ausläuft) verlängert werden würde, wenn ein Anwalt für ihn bis Montag diese Fristverlängerung schriftlich einreichen würde. Aber wie soll er das denn machen, wenn ihm der säumige Anwalt das nicht macht und auch kein anderer Anwalt dafür in 2 Tagen zu finden ist??


In dem oben zitierten Beschluss des Gerichtes ist außerdem überhaupt keine Rede davon, dass der Nachbar nicht aus Jux und Dollerei die Miete teilweise gemindert hat, sondern er vielmehr seit 9 Monaten eine Baustelle vorm Haus hat, dass er erhebliche Mietmängel im Haus hat, dass u.a. die Heizung defekt ist, das Schlafzimmerfenster demoliert und nicht mehr zu öffnen, dass er deswegen seit 8 Monaten im Wohnzimmer schlafen muss und wegen der Baustelle einen schweren Hörsturz erlitten hat (Rüttlermaschinen etc.) und dem Gericht dafür die Atteste des Arztes und die Bilder der Baustelle inkl. der Schäden im Haus vorlagen.

So wie es aussieht wird nun ein völlig unschuldiger Mensch aus seiner Wohnung in die Obdachlosigkeit geräumt. Ein Mensch, dessen Leben und Existenz von dem Anwalt - Terror seines Vermieters, dessen krummen Machenschaften in seinem Haus und bei Gericht, von einem skrupellosen Bauunternehmer und seiner Baustelle und von einem völlig versagenden Anwalt, der keine Fristen eingehalten hat,  vollkommen an die Wand gefahren wurde. Der Nachbar ist davon seit Monaten sehr schwer krank geworden, er ist kommende Woche zur OP im Krankenhaus und kann so wie es aussieht demnächst in einem Hotel mit Koffer wohnen....

Ein Justiz - Skandal erster Güte.




MIllhouse van Houten

Naja, der Fruehling kommt ja bald...

Deuterium

mich würde mal die lage  der wohnung interessieren die zwangsgeräumt wurde(was für eine art von Vermieter steht dahinter(privat,Verwaltungsgesellschaft,Investor usw), vermute mal die Methode rausekeln der Mieter, kaufen der Anwälte und folgende Luxussanierung usw. Ggf mal testen lassen ob die Feuerwehr den weg zur lokalität der wohnung noch gut kennt....
wundere mich das da immer noch keine Anzeige wegen bedrohung und Nötigung vom TE eingereicht wurde auch wenn dieser nicht unmittelbar betroffen ist aber offensichtlich Zeuge.

lamponi

Zitat von: Deuterium am 13:44:30 So. 08.März 2009
mich würde mal die lage  der wohnung interessieren die zwangsgeräumt wurde(was für eine art von Vermieter steht dahinter(privat,Verwaltungsgesellschaft,Investor usw), vermute mal die Methode rausekeln der Mieter, kaufen der Anwälte und folgende Luxussanierung usw. Ggf mal testen lassen ob die Feuerwehr den weg zur lokalität der wohnung noch gut kennt....
wundere mich das da immer noch keine Anzeige wegen bedrohung und Nötigung vom TE eingereicht wurde auch wenn dieser nicht unmittelbar betroffen ist aber offensichtlich Zeuge.

Das Haus ist eine DHH, 2 verschiedene Eigentümer, beide arbeiten im Amtsgericht, der eine ist Aktenschieber, das ist der Vermieter, der wohnt 2 Häuser weiter und der andere (der Nachbar) ist sein Vorgesetzter, Richter am Amtsgericht - der wohnt nebenan - toll was??
Kleiner Ort - Mobbing, Rufmord...Feuerwehrverein - Stammtisch..... "Bewachung" durch gegenüber wohnende Nachbarn...

Das mit der nicht eingereichten Anzeige wird dadurch eventuell deutlich, es kann an Lügen und Intrigen liegen, mit denen sich hier jemand sanieren will und seine Schäfchen versucht ins trockene zu bringen....
Der von Räumung bedrohte Nachbar hat deswegen bereits mehrere Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, aber es wurde entweder schlampig oder gar nicht ermittelt und der Fall einfach liegen gelassen...

@ Deuterium
Schreib  mir bitte noch, was die Abkürzung (siehe oben) TE bedeutet - ja?
Danke!!

;-)))


counselor

ZitatErmittler finden Leiche - Haus brennt vor Zwangsräumung ab

Nach einem Hausbrand im mittelfränkischen Büchenbach ist eine männliche Leiche gefunden worden. Der 73 Jahre alte Bewohner des Hauses galt als vermisst - ob es sich bei ihm um den Toten handelt, sei aber noch nicht geklärt, teilte die Polizei mit.

Büchenbach -  Das Haus im Landkreis Roth sollte am Mittwoch zwangsgeräumt werden. Es steht der Verdacht im Raum, dass das Feuer vorsätzlich gelegt wurde.

Quelle: https://www.np-coburg.de/inhalt.bayern-haus-brennt-vor-zwangsraeumung-ableiche-gefunden.ff87bbeb-5aac-4986-a140-a1f3788c13f3.html
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Kuddel


BGS

"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

counselor

ZitatKÖLN - Schwerbehinderter Mann auf die Straße gesetzt

Wie vor kurzem bekannt wurde, ist in Köln der schwer kranke Richard Rehacek aus seiner Wohnung in die Obdachlosigkeit geräumt worden. Richard Rehacek ist an Lungenkrebs erkrankt, 70 Jahre alt, zu 90 Prozent schwerbehindert und wiegt keine 50 kg mehr. Er ist körperlich erheblich geschwächt und kann kaum noch gehen. Obwohl er kurzfristig untergekommen ist, droht ihm auf Dauer die Straße und damit der Tod.

Quelle: https://www.rf-news.de/2021/kw45/schwerbehinderter-mann-auf-die-strasse-gesetzt
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Kuddel


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