§615 BGB bei BZA ein Irrglaube ???

Begonnen von rumpelpumpel, 22:17:01 Fr. 29.Mai 2009

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rumpelpumpel

wer glaubt das der 3615 BGB in Bezug auf Freizeitausgleich Gültigkeit hat unterliegt einem Irrglauben

im Tarifvertrag wird unmissverständlich dieser § mit Hilfe der Gewrkschaft rechtsgülig ausgehebelt , mit folgendem Wortlaut:

Nach Ausspruch einer
Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt,
den Mitarbeiter unter Fortzahlung seines
Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus
dem Arbeitszeitkonto werden angerechnet
und Resturlaubsansprüche gewährt

Danke lieber DGB .........für mich bleibt die Frage offen in welchem Interesse der DGB wirklich bei Tarifvertragsabschluss gehandelt hat

Krokos

Da liegst du falsch !

Das Gesetz steht über den Tarifvertrag.
Es gibt dazu eindeutige Rechtsurteile und ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen, dass auf dem Arbeitsgericht darüber noch nichtmal geredet wird, dass es unzulässig ist das "unternehmerische Risiko" auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Da sagen alle (vom Anwalt der Gegenseite bis zum Richter) dass es völlig klar ist, dass es unzulässig ist und dann wird sofort über den Rest geredet.
war jedenfalls bei mir so, und ich habe hier im Forum schon von einigen Fällen gehört bei denen es genauso lief.


Theroretisch könnte auch ein Arbeitgeber 3 Tage Jahresurlaub in einen Vertrag festlegen.
Sobald man dagegen klagt bekommt man den gesetzlichen Mindesturlaub zugesprochen, dieser beträgt 20/24 Tage

rumpelpumpel

hmmm

nun stelle man sich mal folgenden Sachverhalt vor

ein Gewerkschaftsmitglied das einer Gewerkschaft angehört die dem DGB zugeordnet ist , versucht dagegen zu klagen , natürlich mit Hilfe eines Anwalts der Gewerkschaft , kann man wirklich davon ausgehen das ein DGB Anwalt gegen den eigenen Tarifvertrag klagt ?

desweiteren frage ich mich : wenn dem wirklich so ist , warum wurde der TV nicht bereits ausgehebelt , oder ist da schon jemand dabei .....wobei ich davon ausgehe das sich niemand gegen den großen DGB traut

desweiteren frage ich mich wie es lt. Tarifvertrag möglich sein kann das sich ein Stundenlohn aus einem Grundlohn von 5€nochwas und Fahrtgeld/Verpflegungsgeld zusammensetzen darf , ist das gesetzlich überhaupt zulässig

ich glaube so langsam wird es Zeit das sich LANs zusammenschließen und eine Sammelklage mit einem wirklich geeigneten Anwalt einreichen , wird sich halt nur keiner trauen

Krokos

die klagen noch nichteinmal dagegen, weil die ZAF in so einen Fall immer einen Vergleich angeboten haben und somit kein Grundsatzurteil in Kraft getreten ist.
So war jedenfalls der Stand vor einem Jahr.

Man könnte theoretisch den Vergleich nicht annehmen als Leiharbeiter, aber ich glaube das hat dann auch Konsequenzen.



rumpelpumpel

du schienst dich gut auszukennen , ich weite das Thema mal aus

was ist unter einer kurzen Anlernzeit zu verstehen , dies meine ich bezügl. der Entgeltgruppe 1

so ist es z.b. in unserem Entleihbetreib so , das man im Grunde nach 3 monaten das Bedienen einer Maschine einigermaßen beherrscht und die einfachen Werkstücke herstellen kann , nach 3 Jahren bediene ich hier Maschinen von 8 unterschiedlichen Typen , die zwar im Grunde genommen die selben Vorgänge haben , aber eben unterschiedlich zu bedienen sind , von hand bis computergesteuert , desweiteren gibt es auch unterschiedliche Tätigkeiten in der Abteilung mit der wir betraut sind , mit *kurzer* Anlernzeit aus meiner Sicht hat das wenig zu tun , nur was in Tagen od. Wochen gerechnet ist eine kurze Anlernzeit ?


sleepy5580

Selbiges steht im AMP Tarifvertrag ;)

Und nu zitier ich mal jmd aus der Bezirksleitung der IG Metall in NRW genau zu der Frage bezüglich des § im AMP-Tarifvetrages. Meine ZAF hatte sich auf dem entsprechenden Paragraphen bezogen

ZitatNach § 11 Abs. 4 AÜG ist es sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien untersagt, die Entgeltfortzahlung bei mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit des Verleihers aufzuheben oder zu beschränken.
Tarifliche Regelungen, die den Entgeltanspruch (Lohnausfallprinzip) des LAN einschränken, sind nach §134 BGB nichtig.

Die Zeitkonten in der Leiharbeit sind Auftragsbezogen. Sie sollen dem Arbeitnehmer als auch der Verleihfirma ermöglichen, am Arbeitszeitmodell des Kunden z.B. Schichtdienst mit Freischichten teilzunehmen. Sie dienen aber nicht dem Ausgleich des unternehmerischen Risikos, weil dieser keinen Auftrag oder seinem Arbeitnehmer in einen Auftrag schickt, der erforderliche Stundenzahl nicht aufweist

Daher ist der Einwand der Firma XY gegenstandslos

... Klage läuft ... und ich werde mich auf keinen Vergleich einlassen trotz weiterbeschäftigung bei diesem Unternehmen, schon allein deshalb damit ein für alle mal Klarheit herrscht.

brettermeier

Zitat von: Krokos am 22:30:50 Fr. 29.Mai 2009
Da liegst du falsch !

Das Gesetz steht über den Tarifvertrag.
Es gibt dazu eindeutige Rechtsurteile und ich kann dir aus eigener Erfahrung sagen, dass auf dem Arbeitsgericht darüber noch nichtmal geredet wird, dass es unzulässig ist das "unternehmerische Risiko" auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Da sagen alle (vom Anwalt der Gegenseite bis zum Richter) dass es völlig klar ist, dass es unzulässig ist und dann wird sofort über den Rest geredet.
war jedenfalls bei mir so, und ich habe hier im Forum schon von einigen Fällen gehört bei denen es genauso lief.


Theroretisch könnte auch ein Arbeitgeber 3 Tage Jahresurlaub in einen Vertrag festlegen.
Sobald man dagegen klagt bekommt man den gesetzlichen Mindesturlaub zugesprochen, dieser beträgt 20/24 Tage


Hier musst Du berücksichtigen, ob eine Kündigung nebst offizieller Freistellung ausgesprochen wurde, oder nicht.

Bekommst Du eine Kündigung, in der eindeutig steht, dass Du ab Datum der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfrist unter Anrechnung von ZK und Resturlaub freigestellt bist, hat das auch vor Gericht Bestand.


unkraut

Nun muss ich mal blöd fragen .
Es kann doch nicht angehen , das wenn ich gekündigt werde ( abgemeldet ohne Aussicht auf neue Einsätze ) ich dann in den 4 Wochen Kündigungsfrist mein AZK sowie Resturlaub aufbrauchen muss oder doch ?

Ist gerade aktuell bei einem Kollegen . Alerdings will der sich auch nicht zur Wehr setzen solange alles geregelt abläuft , hat den Kanal voll als Leihkeule .
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

Ziggy

Ein einseitiges Dispositionsrecht des AG gibt es nicht, auch nicht bei einer Kündigung.

Falls die Umstände, die zu meiner Kündigung führen, schwerwiegend sind, wird es wohl eine fristlose Kündigung geben, da ist es eh egal. Falls es eine normale ordentliche Kündigung ist wegen z.B. schlechter Auftragslage, handelt es sich um das ganz normale Betriebsrisiko einer ZAF und darf nicht auf den ZAN abgewälzt werden.

Die ZAF hat die Verpflichtung, mich - falls ich es ausdrücklich wünsche und keine außergewöhnlichen  Umstände dagegen sprechen - auch in der ablaufenden Kündigungsfrist nach Möglichkeit einzusetzen. Wenn sie das nicht können, ist es deren Problem.

@rumpelpumpel
Bevor du hier irgendwelche "Informationen" streust, die du irgendwo aufgeschnappt hast oder die dir ein ahnungsloser Anwalt eingebleut hat, rate ich dir, erstmal gründlich zu recherchieren. Ich reiße mir hier seit Jahren den Arsch auf und studiere die Rechtslage, führe eigene Prozesse, verlasse meine Anonymität und breite hier Dokumente und Bewesistücke aus, da kommst du und stiftest mit einem einzigen Satz im Threadtitel neue Verwirrung. Das macht mich ziemlich sauer.

Noch einmal:
Kein Tarifvertrag steht über dem Gesetz! Außer, das Gesetz selbst eröffnet diese Möglichkeit (wie es z.B. im AÜG geschieht, das grundsätzlich TV zulässt und sich damit selbst ad absurdum führt).

Es gibt durchaus DGB-Anwälte, die gegen die eigenen Tarifverträge mit BZA und iGZ klagen! Warum? Weil es eine Menge Leute im DGB und speziell in der IGM gibt, denen diese Tarifverträge verdammt übel aufstoßen. Diese Tarifverträge sind Zwangsverträge! Niemand im DGB wollte sie! Niemand im DGB will sie! Deshalb gab es keine - bis die Christen auftraten.

Erst einmal nachdenken vor dem Posten wär nicht schlecht.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

sleepy5580

Zitat von: Ziggy am 10:07:31 Sa. 30.Mai 2009
Falls es eine normale ordentliche Kündigung ist wegen z.B. schlechter Auftragslage, handelt es sich um das ganz normale Betriebsrisiko einer ZAF und darf nicht auf den ZAN abgewälzt werden.

Und hierbei muss auch ersteinmal geklärt werden ob nun die schlechte Auftragslage schon länger vorlag da gibt es nämlich auch nette Urteile, bevor überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, die auch Bestand hat, durch eine ZAF gibt es da auch ziemlich hohe Hürden.

rumpelpumpel

*Ironiemodus an*

entschuldige bitte , ich wusste nicht da ein einziger Deutscher hier versucht etwas zu erreichen , ich für mich habe diese Info mittlerweile von 3!!! Arbeitsrechtlern sprich Anwälten , vllt hättest du mir ja vorher eine Pn zukommen lassen können , oder du hätteet einen Thread eröffnet : eigene Informationen dürfen nicht preisgegeben werden bevor nicht ich kontaktiert wurde ......
scheint wohl wie in der Leihbude zu sein : eigene Meinung und Info unerwünscht

*Ironiemodus aus*

wenn du tatsächlich so viel tust für die LANs , liegt doch sicher bereits die Klage vor ? wenn ich selbst klage (mittels unabhängigen Anwalt und Prozeßkostenhilfe) ergeht mit Sicherheit kein Grundsatzurteil , so wie ich das sehe ist der TV des BZA in sehr vielen Punkten nicht rechtskonform , ich selbst hier reisse mir gerade den Hintern auf um uns verbliebenen LANs zuallererst den Arbeitsplatz zu erhalten , der dort zuständige Betriebsrat erklärt sich nur in sozialrechtlichen Dingen für uns zuständig und nimmt auch hin der er nicht vor Einstellung von LANs befragt wird, was glaubst du was da gerade abgeht und nun tu nicht so als wärest du der Einzige der kämpft , es kann so oder so nicht funktionieren weil es keinen Zusammenschluß und keinen Interessenverband für die Leiharbeitnehmer gibt .

ich selbst hab die Nase voll davon das ich Arbeiten ausführe die derer dem eines Industriemechanikers gleichkommen und dafür in Entgeltgruppe 1 eingestuft werde , ich selbst habe keine Lust auf einen 35 Std. Vertrag werde ihn aber hinnehmen solange die Auftragslage  schlecht ist und auf die Lügereien und Betrügereien seitens der ZAFs hab ich schon lange keine Lust mehr .
und genau deswegen habe ich mich informiert und eben diese Infos erhalten die ich hier böswilligerweise  verbreite und mir Meinungen dazu einhole indem ich sie in ein Forum stelle

wenn es tatsächlich anders sein sollte , dann bitte , aber dann frage ich mich warum verschiedene Punkte im TV nicht schon längst abgeschafft wurden , von Leuten z.B. wie dir

der kpl. TV der BZA spiegelt die Interessen der ZAFs wider , vom ersten Eindruck her werden da dem Arbeitgeber nur Rechte eingeräumt während der Arbeitnehmer mit dem Hintern an der Wand steht und trotzdem einen Vertrag unterschreibt weil er ja sonst nichts zu beißen hat.

fangen wir mal mit dem zerpflücken an : Lohnfortzahlung an Feiertagen ...Pustekuchen , die Stunden gehen aufs Konto ( Interesse des AG)
Bonus wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld : gibts nur wenn nicht zuvor die Kündigung ausgesprochen wurde , sprich vor dem Auszahlungstermin , jeder Ag wird hier zusehen die Kündigungen vor dem 14.7 auszusprechen oder 14.12. (Interesse da Ag )
Auszahlung Lohn zum 15. des Folgemonats : der Gesetzgeber schreibt eindeutig vor das dieser zum Monatsanfang auszuzahlen ist (interesse des Ag)
AZK : bei Kündigung ist der Ag berechtigt den An freizustellen (Interesse Ag)
Eingruppierungen in Entgeltgruppen : es gibt keine maßgeblichen Differenzierungen in Bezug auf Anlernzeiten , kurze Anlernzeiten können eigenwillig definiert werden , alles Auslegungssache , wenn ich das was ich kann nicht in 2 Wochen gelernt habe bin ich eben selber schuld und verblödet (Interesse des AG)
die Arbeitszeit im TV ist absichtlich so geregelt das ein AN Überstunden machen muss , welcher Betreib arbeitet schon 35 STd. regulär (Interesse des Ag)
der Ag ist berechtigt tarifliche Leitungen anstelle des Tarifentgelts zu bezahlen , soweit diese das tarifliche Nettoentgelt übersteigen , na toll 1 € drüber und Ag berechnet den Lohn aus einen Stundenlohn von 5,25 und der Rest ist Fahrgeld (Interesse des Ag)

ich für mich bin überzeugt das es im Grunde keine Gewerkschaft gibt die sich ernsthaft für LANs einsetzt , die bisherigen Scheiterungen der Tarifverhandlungen zum BZA Tarif sind wohl darauf aus eine Schlichtung herbei zu führen , der DGB selbst müsste sich als nicht zuständig für LANs erklären und den TV anfechten , gerichtlich, aber die da ganz oben sind schlau genug das nicht zu tun , schließlich müsste man dann ja Fehler einräumen und das kommt in der Öffentlichkeit nicht gut , wenn der kleine Mann sich sagen muss : der DGB hat uns im Grunde genommen verar....




sleepy5580

Dann erzähl ich dir mal meine Geschichte, ich war zuerst in Geschäftsstelle A der IG Metall, dort hieß es der Arbeitgeber hat recht, längeres Gespräch aufgegeben, weil mit dem Null zu reden war, dann ab zu Geschaftsstelle B der IG Metall dort nochmal alles geschildert, die waren sich nicht sicher und haben die Bezirksleitung angeschrieben und haben dann die oben genannten Text bekommen. Bei mir ist alles noch in der Klagephase, wie lang das nun dauert null schimmer, allerdings kann ich nur versuchen die Sachen im AMP zu kippen. Und warum das bisher noch nicht gekippt ist, versuch mal jmd zu finden der sich in dieser Materie tatsächlich auskennt.

Den größten Fehler den sowohl Gewerkschaftssekretäre als auch Fachanwälte für Arbeitsrecht (diese sind desweiteren auch noch durch die "geringen" Summen so motiviert das auch mal die ein oder andere Frist verstreicht) machen ist das sie "normales" Arbeitsrecht auf die Zeitarbeit anwenden wollen, was aber aufgrund spezieller Gesetze nicht möglich ist.

Zum Thema Tarifverträge BZA und IGZ, der DGB hat keinerlei Interesse diese Tarifverträge Fortzuführen ohne das §8.6 (fahrtgeld usw.=Lohn)wegfällt und ohne das es mehr lohn gibt, aktuelles Angebot der AGs ist soweit ich weiss gerade eine Minusrunde.

Mit den Gewerkschaften hast du im allgemeinen Recht, allerdings gibt es in der IG Metall NRW doch starke Tendenzen etwas zu unternehmen, meiner Meinung nach reicht das zwar auch noch lange nicht aus, ist aber ein guter Anfang den ich versuche zu Unterstützen


Jürgen

Hallo Bretti,

ZitatBekommst Du eine Kündigung, in der eindeutig steht, dass Du ab Datum der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfrist unter Anrechnung von ZK und Resturlaub freigestellt bist, hat das auch vor Gericht Bestand.

Wenn eine ZAF einen LAN einseitig (also ohne Vereinbarung!) bis zum Ende der Kündigungsfrist freistellt (sprich seiner Verpflichtung als Arbeitgeber zur Bereitstellung eines funktionstüchtigen Arbeitsplatzes nicht nachkommt), entfällt damit nicht seine Verpflichtung zur Vergütung. Wenn eine ZAF einen LAN wegen Auftragsmangel von der Arbeit freistellt, dann gilt der § 11, Abs. 4 AÜG bzw. § 615 BGB.
Der Rechtsanspruch auf den Verzugslohn des § 615 BGB, kann der LAN dann nur selbst unterbrechen, wenn er für diese einsatzlosen Zeiten dann ganz oder teilweise einen Antrag auf Freizeitausgleich oder Urlaub stellt.
Eine ZAF kann jedoch nicht diesen Rechtsanspruch des LAN einseitig beschränken oder aufheben (siehe § 11, Abs. 4 AÜG, der über Tarifverträgen steht).

Im § 9.6 BZA-MTV heißt es:
"§ 9.6
Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter
unter Fortzahlung seines Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto
werden angerechnet und Resturlaubsansprüche gewährt."


http://www.igmetall-zoom.de/PDF/TV/Tarifvertrag_DGB_BZA_IGM_Ausgabe.pdf

Laut § 4.5 BZA-MTV muss ein Freizeitausgleich vereinbart werden, sprich vom LAN beantragt und von der ZAF genehmigt werden:
"§ 4.5
Der Ausgleich der Zeitkonten erfolgt in der Regel durch Freizeitentnahme nach folgenden
Maßgaben:
a) Nach Vereinbarung mit dem Mitarbeiter ist jederzeit ein Ausgleich der Plusstunden
durch Freizeit möglich."

Diese Vereinbarung liegt hier aber wohl nicht vor.

Wenn ein LAN keinen Freizeitausgleich  beantragt, dann gilt automatisch der § 11, Abs. 4 AÜG.

Auch ein Resturlaub in der Kündigungsfrist muss vom LAN beantragt und von der ZAF genehmigt werden, denn im
§ 11.3 BZA-MTV heißt es:
"§ 11.3
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise
nicht gewährt werden, so ist er abzugelten."

Der § 11.3 gilt offensichtlich wohl für den Fall, das LAN bis evtl. zum letzten Tag der Kündigungsfrist eingesetzt werden.
Wenn eine ZAF einseitig eine Freistellung fordert und somit dem LAN keinen Arbeitsplatz anbietet, kann das nicht zu Lasten eines LAN gehen, der dafür dann noch seine Plusstunden oder Urlaubsansprüche hergeben soll, damit dadurch faktisch die Vergütungsverpflichtung der ZAF kompensiert (verringert!) wird, sprich der Profit der ZAF erhöht wird, denn für den Freizeitausgleich und für den Urlaub bedarf es laut BZA-TV einer Beantragung (Vereinbarung) durch den LAN.

Der § 12 BZA-TV regelt die Freistellung von LAN, jedoch ist dort nicht die einseitige Freistellung von LAN im Fall der Kündigung geregelt.

Es gibt damit einige Punkte im BZA-TV, die nach meiner Auffassung nicht dem übergeordneten § 11, Abs. 4 AÜG entsprechen.

Ganz abgesehen davon, das der Entgelt-TV ab dem 01.01.2009 für neu eingestellte LAN nicht gültig ist, da er zum 31.12.2008 gekündigt ist (für neu eingestellte LAN ab dem 01.01.2009 kann nichts nachwirken!)

Allein in diesem Punkt dürften Klagen von LAN sehr interessant werden, die ab dem 01.01.2009 von ZAF mit Anwendung des BZA- und IGZ-TV
eingestellt wurden!


Die wesentliche Arbeitsbedingung des Arbeitsentgeltes ist für diese LAN jedenfalls nicht mehr durch einen gültigen Entgelt-TV geregelt und dann ist auf Grund des § 3, Abs. 1, Nr. 3 AÜG die große Frage, welches Entgelt für sie maßgeblich ist!
Darüber können dann nur Arbeitsgerichte entscheiden!

Der § 9.6 BZA-MTV ist in Bezug auf den § 11, Abs.4 AÜG sehr interessant, aber wesentlich wichtiger finde ich die fehlende Gültigkeit des zum 31.12.2008 gekündigten Entgelt-TV des BZA und IGZ für neu eingestellte LAN ab dem 01.01.2009 in Bezug auf den § 3, Abs.1, Nr. 3 AÜG, denn 75 % der LAN werden nur max. 6 Monate in ZAF beschäftigt, was bedeutet, das heute in den ZAF mit Anwendung des BZA- und IGZ-TV eine wesentliche Anzahl von LAN beschäftigt ist, die ab dem 01.01.2009 eingestellt wurden, wodurch das Klagerisiko von LAN für ZAF in Bezug auf den § 3, Abs.1, Nr. 3 AÜG mit jedem Monat erheblich steigt!

Mal sehen, was dazu noch für KLagen von LAN kommen, die ab dem 01.01.2009 eingestellt wurden.

Gruß

Jürgen

Ziggy

@rumpelpumpel
Ironie geschenkt. Ich wiederhole: Erst recherchieren, dann quatschen. Die meisten Arbeitsrechtler müssen sich erst mal mit der Materie Leiharbeit befassen, da gibt es viel Lernbedarf.

Meine Anwältin bei der IGM macht seit 20 Jahren Arbeitsrecht, befasst sich seit 6 Jahren praktisch nur noch mit Zeitarbeit und sagt selbst, das ist ein völlig anderes Feld.

Du kannst hier posten, was du willst, aber wenn du schon einen Thread eröffnest, sollte eine "Schlagzeile" gewählt werden, die nicht so abseitig ist wie diese hier. Das stiftet völlig unnötig Verwirrung.

Und damit du klar siehst: Es geht hier nicht darum, Arbeitsplätze in der Leihbranche zu erhalten, sondern ganz im Gegenteil, auch wenn das deinen persönlichen Bedürfnissen zuwiderläuft. Leiharbeit gehört abgeschafft. Daß du und deine KollegInnen, um ihren Arsch vermeintlich zu retten, schlechtere Bedingungen akzeptiert als ohnehin schon, respektiere ich, weil das euer persönliches Ding ist, aber ich sage dir, auf längere Sicht habt ihr euch selbst ins Knie geschossen. Und früher oder später seid ihr genauso draußen, und ihr werdet sogar noch härter aufschlagen als die KollegInnen, die jetzt gehen mussten und müssen, ihr habt nur ein wenig Zeit gewonnen, sonst nichts, macht euch da mal keine Illusionen.

Im Übrigen fische ich meine Infos nicht aus der Luft oder von irgendwelchen Anwälten, sondern ich bin selbst Leihkeule, war mit denen auch schon vor Gericht, und behaupte nichts, was ich nicht sicher weiß.

Wenn du denkst, daß das hier eine Spaßveranstaltung ist, bist du auf dem falschen Dampfer. Also spare dir bitte deine "Ironie" mir gegenüber und benutze sie lieber da, wo sie erwünscht oder sinnvoll ist, bei deinen allwissenden Arbeitsrechtlern zum Beispiel, die sich - da wette ich! - mangels Interesse bisher überhaupt nicht konkret mit dem Thema Zeitarbeit beschäftigt haben.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

kiska1973

Zitat von: rumpelpumpel am 22:37:08 Fr. 29.Mai 2009
hmmm

nun stelle man sich mal folgenden Sachverhalt vor

ein Gewerkschaftsmitglied das einer Gewerkschaft angehört die dem DGB zugeordnet ist , versucht dagegen zu klagen , natürlich mit Hilfe eines Anwalts der Gewerkschaft , kann man wirklich davon ausgehen das ein DGB Anwalt gegen den eigenen Tarifvertrag klagt ?

desweiteren frage ich mich : wenn dem wirklich so ist , warum wurde der TV nicht bereits ausgehebelt , oder ist da schon jemand dabei .....wobei ich davon ausgehe das sich niemand gegen den großen DGB traut

Antwort von Kiska:
Die IG Metall war damals gezwungen diese Tarife zuschliessen,damit nicht alle Arbeitgeber zu Christlichen gehen,wo die Bezahlung  noch schlechter wurde.


desweiteren frage ich mich wie es lt. Tarifvertrag möglich sein kann das sich ein Stundenlohn aus einem Grundlohn von 5€nochwas und Fahrtgeld/Verpflegungsgeld zusammensetzen darf , ist das gesetzlich überhaupt zulässig



Antwort von Kiska:
Diese Punkten wurden mit Hilfe von IG Metall bei  einigen ZAF abgeschafft,google zum Punkt 8.6 .wirst du auf interessanten Bericht dazu stossen.
ich glaube so langsam wird es Zeit das sich LANs zusammenschließen und eine Sammelklage mit einem wirklich geeigneten Anwalt einreichen , wird sich halt nur keiner trauen



rumpelpumpel

sicher gehört Leiharbeit abgeschafft , sie ist moderner Sklavenhandel , trotzdem ist es für viele , auch wenn es in der Zukunft vllt. anders wäre , was ich nicht glaube, besser als gar kein Job , mehr Geld als Hartz4 ist es zumindest , die Studien beweisen doch das es nur einen minimalen Anteil Leiharbeiter gibt die den Job freiwillig machen (Ferienjobber etc.) , die meisten sind durch die Gesetzeslage dazu gezwungen ,

die meisten meiner Kollegen/innen wohnen zuhause , da ist es klar das man auch für weniger Geld arbeiten kann auch wenn sie es nicht gerne tun weshalb widerum ein Auflehnen nicht bemerkbar ist , das Betriebsklima der LANs untereinander ist im Mom stark angeschlagen , da wird plötzlich rundum geschwiegen worüber vorher geredet wurde , weil jeder Angst vor Kündigung hat .

jetzt im Moment jedenfalls wäre es nicht angebracht den Aufstand zu proben , ginge es nach der ZAF wären wir schon draußen , lediglich der Chef des Entleihers will unsere noch verbliebenen Arbeitsplätze erhalten , befindet sich aber auch in der Zwickmühle weil einige befristete Arbeitsverträge zum 30.6 auslaufen

derzeit sieht es so aus als ob sich die Auftragslage langsam erholt , erst wenn alles wieder normal läuft denke ich kann man etwas erreichen , im Mom jedenfalls wird keiner etwas tun , aus Angst vor Kündigung

nun noch eine rechtliche Frage , wenn ein Kollege nach dem 1. Januar angefangen hat und der Arbeitsvertrag und Bezahlung richten sich nach dem BZA TV , wäre dies ein Grund der ZAF die Zulassung zu entziehen ? schließlich würde man sich in diesem Fall ja nicht an das AÜG halten

sleepy5580

Zur Entziehung reicht ja im Prinzip garnichts aus, aber es würde sich durchaus finanziell für diesen LAN lohnen können selbiges könnte auch für deinen "neuen" Vertrag gelten weil im Prinzip für Neuanstellungen es keine Tarifgrundlage mehr gibt und somit lt. Gesetz Equal Pay gelten würde, aber soweit ich weiss gibt es hierzu leider noch kein Urteil.

rumpelpumpel

der neue Vertrag ist im Prinzip kein solcher, er wird als Zusatzvereinbarung deklariert , schlau eingefädelt also

was mich ein bißchen verwundert ist das im Januar eine Zusatzvereinbarung getroffen wurde deren Inhalt der bereits festgeschriebene Stundenlohn ist , ich wundere mich schon lange darüber wozu diese gut sein sollte ??

Tatsach ist und wird wohl bleiben , die Leiharbeit in D wird in jedem Fall ein moderner Sklavenhandel bleiben , weil niemand ernsthaft daran interessiert ist etwas zu ändern , mutwillig ausgesprochene Kündigungen etc. werden weiterhin gang und gäbe sein , unterstütz vom deutschn Staat , egal welche Partei.......ein Grund warum ich schon lange nicht mehr wählen gehe , s'ändert ja eh nix

Jürgen

Hallo Rumpelpumpel,

Zitat....mehr Geld als Hartz4 ist es zumindest ,...

Ist es das wirklich?
Wenn von den 750-850 Euro Nettolohn noch die Fahtkosten abgezogen werden (die meist ja nicht von ZAF bezahlt werden), dann
kann selbst das Hartz IV für eine Einzelperson noch höher sein.
Hat ein LAN als Alleinverdiener eine Familie zu versorgen, reicht dieser Hungerlohn nicht allein zur Existenzsicherung der Familie.

Ganz abgesehen davon, das diese Hugerlöhne natürlich auch zur einer Altersarmut führen.

Zitat.... da ist es klar das man auch für weniger Geld arbeiten kann...

Mit den Hungerlöhnen kann sich also niemand eine eigene Wohnung leisten. Die Wohnkosten sind also sponsored by Mama und Papa.

...jetzt im Moment jedenfalls wäre es nicht angebracht den Aufstand zu proben...

Das muss jeder selbst für sich entscheiden.
Klar ist jedoch, das die Entgelt-TV des BZA und IGZ zum 31.12.2009 gekündigt wurden und somit für viele neu eingestellten LAN eine gute Möglichkeit zur Klage besteht (auch wenn LAN sie erst im Fall der Kündigung wahrnehmen).

Zitat...nun noch eine rechtliche Frage , wenn ein Kollege nach dem 1. Januar angefangen hat und der Arbeitsvertrag und Bezahlung richten sich nach dem BZA TV , wäre dies ein Grund der ZAF die Zulassung zu entziehen ?..

Bevor da die Regionaldirektionen tätig werden, müsste es wohl 1 oder mehrere rechtskräftige Urteile dazu geben, in denen es klar und deutlich steht, denn die Regionaldirektionen werden keine Entscheidungen treffen, wenn die Rechtslage nicht feststeht.

Zitat...der neue Vertrag ist im Prinzip kein solcher, er wird als Zusatzvereinbarung deklariert , schlau eingefädelt also
..

Ob es nun Zusatzvereinbarung heißt oder nicht, ist eigentlich egal.
Wichtig ist nur, seit wann Du dort beschäftigt bist.
Wurdest Du vor dem 01.01.2009 eingestellt (Datum des Arbeitsvertrages), dann wirkt der Entgelt-TV nach.
Wurdest ab dem 01.01.2009 eingestellt, dann wirkt der Entgelt-TV nicht nach, da er vor dem 01.01.2009 nicht für Dich gültig war.
Das ist also ein ganz einfache Unterscheidung.

Zitat...Tatsach ist und wird wohl bleiben , die Leiharbeit in D wird in jedem Fall ein moderner Sklavenhandel bleiben...

Das glaube ich nicht, denn jeden Monat werden es mehr LAN sein, die nach dem 01.01.2009 eingestellt wurden und somit wächst jeden Monat die Zahl der potentiellen Kläger, bis zur Vereinbarung neuer Entgelt-TV im BZA und IGZ, die im Moment wohl nicht in Aussicht steht.
Gibt es dazu erst einmal ein paar positive Urteile für LAN, dann kann sich die Zahl rasant erhöhen.
Es müssen nur ein paar LAN erst einmal den Anfang machen, wozu auch Ziggy, usw. als leuchtende Beispiele gehören.
Leider stimmen jedoch noch zu viele den Vergleichen zu (was sie nicht müssen), so das es nur wenige Urteile in der Zeitarbeit gibt.

Meistens werden wohl in den Vergleichen auch Verschwiegenheitsklauseln vereinbart, denn bisher habe ich noch kein veröffentlichten Vergleich
gefunden, obwohl es davon eine Menge geben soll.

Dazu kommt dann noch das BAG-Urteil vom 15.01.2009 (2 AZR 641/07), das einigen ZAF noch eine Menge Geld kosten kann bzw. in die Insolvenz führen kann.
Denn Volltext des BAG-Urteils kann sich jeder Interessierte für 2,50 Euro beim BAG bestellen (ist bis dato noch nicht vom BAG veröffentlicht).

Gruß

Jürgen

rumpelpumpel

der Witz an der Sache ist doch , das bei uns keine Änderungskündigung ausgesprochen wurde , es hieß nrr : unterschreiben oder betriebsbedingte Kündigung

unkraut


Zitates hieß nrr : unterschreiben oder betriebsbedingte Kündigung 
Aha , Nötigung und Erpressung . Bist Du dagegen vorgegangen ?
MfG
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

rumpelpumpel

noch nicht , ich warte und sammle nebenher ein bißchen Fakten , wird jedenfalls immer interessanter das Ganze

Krokos

Zitat von: brettermeier am 00:58:59 Sa. 30.Mai 2009

Hier musst Du berücksichtigen, ob eine Kündigung nebst offizieller Freistellung ausgesprochen wurde, oder nicht.

Bekommst Du eine Kündigung, in der eindeutig steht, dass Du ab Datum der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses/Kündigungsfrist unter Anrechnung von ZK und Resturlaub freigestellt bist, hat das auch vor Gericht Bestand.



Ich habe lediglich der ZAF meine Arbeitskraft per Fax angeboten und zuerst haben die mein AZK natürlich auch ins Bodenlose fallen lassen, aber vor Gericht wurde darüber nichteinmal groß geredet....alle nur gesagt dass da ja wohl die Sachlage klar ist und das AZK nicht belastet hätte dürfen.

brettermeier

Zitat von: unkraut am 07:35:21 Sa. 30.Mai 2009
Nun muss ich mal blöd fragen .
Es kann doch nicht angehen , das wenn ich gekündigt werde ( abgemeldet ohne Aussicht auf neue Einsätze ) ich dann in den 4 Wochen Kündigungsfrist mein AZK sowie Resturlaub aufbrauchen muss oder doch ?

Ist gerade aktuell bei einem Kollegen . Alerdings will der sich auch nicht zur Wehr setzen solange alles geregelt abläuft , hat den Kanal voll als Leihkeule .

Ich bin kein Jurist, aber ich denke schon, dass das rechtlich in Ordnung geht.

Erste Voraussetzung ist natürlich, dass ausdrücklich in der Kündigung steht, dass Du unter Anrechnung von Resturlaub und Zeitkonto FREIGESTELLT bist, also keinerlei Meldepflichten oder sonstwas.

Folgendes dazu:

***
Wichtige Entscheidung des BAG vom 14.03.2006 - 9 AZR 11/05:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit freistellt. Die zur Erfüllung des Anspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf Urlaub gewährt wird.
***
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Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem bemerkenswerten Urteil vom 20.02.2002 den eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers in der Berufungsinstanz abgewiesen. Diesem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt. Kurz darauf erklärte die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin, dass diese mit sofortiger Wirkung von ihren Diensten befreit sei. Da dieses Schreiben aber nicht unterzeichnet war, bat die Arbeitnehmer nochmals um Bestätigung, dass sie unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt sei. Dies bestätigte die Arbeitgeberin dann sinngemäß nochmals schriftlich. Die Arbeitnehmerin erschien darauf hin nicht mehr zur Arbeit. Einige Zeit später ordnete die Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin plötzlich an, dass die Freistellung vom Dienst (nur) unter Verrechnung der Resturlaubsansprüche erfolge. Das akzeptierte die Arbeitnehmerin aber nicht und meinte, dass der Resturlaub finanziell abzugelten sei. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung scheiterte die Arbeitnehmerin auch vor dem LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.02.2002; Az.: 12 (8) Sa 56/02).

Das LAG Düsseldorf geht zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass der Arbeitgeber die Freistellung ohne weiteres mit der Gewährung von Resturlaub verbinden kann. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer also später keine Urlaubsabgeltung verlangen. Erforderlich ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Resturlaub tatsächlich gewährt und dies für den Arbeitnehmer erkennbar ist. Dies war hier im Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung nicht der Fall. Gleichwohl kommt das LAG Düsseldorf hier zu dem bemerkenswerten Ergebnis, dass die Arbeitgeberin aufgrund der späteren Anordnung einseitig Urlaub gewähren konnte. Nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes sei die Urlaubsgewährung in natura der gesetzliche Normalfall, die Urlaubsabgeltung der Ausnahmefall. Der Arbeitnehmer müsse daher immer damit rechnen, dass der Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Kündigung ,,gesetzeskonform" den offenen Urlaub in natura gewähren wird. Auch im Falle einer schlichten ,,Freistellung" dürfe der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber von der Gewährung des Resturlaubs in der Kündigungsfrist absieht. Das LAG meint weiter, der Arbeitnehmer könne dann lediglich darauf hoffen, dass der Arbeitgeber die Gewährung des offenen Resturlaubs vergessen wird.
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Für weitere Info's müsstest Du selbst mal googeln, Stichwort Freistellung oder ähnliches, ich denke, die beiden Urteile machen aber schon deutlich, wie die Lage aussieht...

brettermeier

Zitat von: Ziggy am 10:07:31 Sa. 30.Mai 2009
Ein einseitiges Dispositionsrecht des AG gibt es nicht, auch nicht bei einer Kündigung.

Falls die Umstände, die zu meiner Kündigung führen, schwerwiegend sind, wird es wohl eine fristlose Kündigung geben, da ist es eh egal. Falls es eine normale ordentliche Kündigung ist wegen z.B. schlechter Auftragslage, handelt es sich um das ganz normale Betriebsrisiko einer ZAF und darf nicht auf den ZAN abgewälzt werden.

Die ZAF hat die Verpflichtung, mich - falls ich es ausdrücklich wünsche und keine außergewöhnlichen  Umstände dagegen sprechen - auch in der ablaufenden Kündigungsfrist nach Möglichkeit einzusetzen. Wenn sie das nicht können, ist es deren Problem.


Das ist so nicht ganz richtig, siehe meine Antwort an @unkraut.

sleepy5580

@ Brettermeier geht es denn in diesen Fällen um eine Person auf die 11 Abs. 4 AÜG Anwendung gefunden hat ich denke nicht da dort automatisch wieder §134 BGB greifen würde ;) sowie das Urteil aus Düsseldorf dafür zu alt ist, wie ich schon sagte der größte Fehler den man machen kann ist normales Arbeitsrecht auf Leiharbeitsverhältnisse zu übertragen, aber es ist leider meistens so wo kein Kläger da kein Richter und wo kein Richter keine Urteile.

kiska1973

Im Ratgeber für LAN von DGB steht drin,dass auch ,wenn einem gekündigt wird -darf ZAF nicht auf Zeitkonto.

rumpelpumpel

ich gehe mittlerweile davon aus das man zwar den Resturlaub zu nehmen hat , die ZAf allerdings nicht ans Zeitkonto geht

allerdings und da beginnt die eigentliche Problematik: man bekommt die Kündigung , der unwissende und nicht aufgeklärte LAN sitzt 2 Disponenten gegenüber , die wohlwollend lächelnd und betont nett erklären das man natürlich den LAN freistellen möchte damit er sich Arbeit nebenbei suchen kann und außerdem schreibt ja der TV dies vor , man bräuchte lediglich die Unterschrift für den Freizeitausgleich .........

ein gut geschulter Disponent ist für seine ZAF ein wahrer Glücksbringer

kleiner

Grundsätzlich sollte jeder LAN bei Kündigung durch den "Arbeitgeber" Kündigungsschutzklage einreichen. Er kann dabei nur etwas gewinnen aber nichts verlieren.

Zitat von: unkraut am 07:35:21 Sa. 30.Mai 2009
Nun muss ich mal blöd fragen .
Es kann doch nicht angehen , das wenn ich gekündigt werde ( abgemeldet ohne Aussicht auf neue Einsätze ) ich dann in den 4 Wochen Kündigungsfrist mein AZK sowie Resturlaub aufbrauchen muss oder doch ?

Ist gerade aktuell bei einem Kollegen . Alerdings will der sich auch nicht zur Wehr setzen solange alles geregelt abläuft , hat den Kanal voll als Leihkeule .

Urlaub und AZK sind zwei paar Schuhe!
Resturlaub nehmen aber AZK nicht anrechnen lassen.
Ist der Dispo heute rot und nett,liegt es vielleicht am heißen Frittenfett.

rumpelpumpel

zum §8.6 BZA TV hab ich nochwas im anderen Forum eingestellt , vllt. kann sich hier auch jemand Gedanken dazu machen
http://www.igmetall-zoom.de/Forum/viewtopic.php?t=14&start=120


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