§615 BGB bei BZA ein Irrglaube ???

Begonnen von rumpelpumpel, 22:17:01 Fr. 29.Mai 2009

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Jürgen

Moin Bretti,

das von Dir genannte Urteil, bestätigt nach meiner Auffassung nicht den § 9.6 BZA-MTV:
"§ 9.6
Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Mitarbeiter
unter Fortzahlung seines Entgeltes freizustellen. Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto
werden angerechnet und Resturlaubsansprüche gewährt
."


http://www.igmetall-zoom.de/PDF/TV/Tarifvertrag_DGB_BZA_IGM_Ausgabe.pdf

Im genannten BAG-Urteil vom 14.03.2006 (9 AZR 11/05):
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=7cb11c17626e30b2de8885b00c290322&nr=11236&pos=0&anz=1

steht in den Entscheidungsgründen nicht 1 einziges Wort zur Anrechnung von Plusstunden aus Arbeitszeitkonten bei Freistellung in der Kündigungsfrist und zum übergeordneten § 11, Abs.4 AÜG bzw. § 615 BGB (der keine Vor- oder Nachleistung des Verzugslohnes durch einen Arbeitnehmer vorsieht).
Zu den Zeitkonten habe ich ja bereits das BAG-Urteil vom 13.12.2000 (5 AZR 334/99 ) genannt:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615541267/1771.html

Zur Freistellung in Bezug auf den Urlaub in der Kündigungsfrist heißt es unter Nr. 2 c (Randziffer 15):
"c) Gegen diese Freistellung erhob der Kläger keinen Widerspruch. Mit einer vom Arbeitnehmer akzeptierten Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub wird der Freistellungsanspruch zur Erfüllung von Urlaubsansprüchen erfüllt (BAG 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - BAGE 111, 80)  ."

Was ist also, wenn LAN dazu einen Widerspruch auf Grund des § 11, Abs.4 AÜG und § 4.5 BZA-MTV einreichen und somit die Befreiung nicht akzeptieren?

Zitat des BAG (Randziffer 19):
"..Nach dem BUrlG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (Senat 20. Juni 2000 - 9 AZR 405/99 - BAGE  95, 104)..."

Soweit ich gelesen habe, wird diese Vorgabe von einigen ZAF nicht erfüllt, wenn neue Kundeneinsätze da sind und LAN benötigt werden.
Das gleiche gilt für vorher vereinbarten Freizeitausgleich.
Sicherlich können einige LAN belegen, das ihr beantragter und genehmigter Urlaub vorzeitig beendet werden musste, weil ein neuer Kundenauftrag da war.

Weiter heißt es (Randziffer 19):
"...Ergibt allerdings die Auslegung der Freistellungserklärung, dass der Arbeitgeber sich den Widerruf der Urlaubsgewährung vorbehalten hat, ist eine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Befreiungserklärung nicht gegeben..."

Da einige (alle?) ZAF offensichtlich bereits die o.g. Vorgabe des BUrlG nicht einhalten, werden sie sicherlich auch die Urlaubsgewährung mit keinem Widerruf versehen, obwohl es ja schon häufig vorgekommen ist (auch nach Deiner eigenen Schilderung), das Disponenten in der Kündigungsfrist einen neuen Einsatz bekommen haben und dann selbst die einseitige Kündigung der ZAF schriftlich zurückgezogen wurde.
In der einsatzlosen Zeit (Kündigungsfrist) wurde dann sicherlich von den ZAF ein diktierter Resturlaub und evtl. auch ein diktierter Freizeitausgleich gewährt (siehe z.B. § 9.6 BZA-MTV), obwohl es sich im Grunde um eine normale einsatzfreie Zeit auf Abruf handelte (sprich Verzugslohn des § 615 BGB und kein Urlaub oder Freizeitausgleich), wenn dieser gewährte Urlaub oder Freizeitausgleich dann in der Kündigungsfrist durch einen neuen Kundenauftrag unterbrochen bzw. beendet wird (was rechtlich in Bezug auf den Urlaub und den Freizeitausgleich nicht möglich ist).

Mir ist klar, das es in der Praxis der ZAF so gehandhabt wird, damit kein Entleiher verärgert wird, der den LAN meist sofort benötigt, jedoch ist eine solche vorzeitige Beendigung des schriftlich gewährten Urlaubs oder Freizeitausgleichs rechtlich nicht möglich (es könnte ja auch bis zum Ende des Urlaubs oder Freizeitausgleichs ein anderer LAN beim Entleiher eingesetzt werden, der sich in einer einsatzfreien Zeit befindet) und es stellt sich dann die Frage, ob der gewährte Urlaub und Freizeitausgleich dann rechtlich wirksam war oder es sich hierbei um eine normale einsatzlose Zeit auf Abruf handelt, für die dann kein Urlaub oder Freizeitausgleich gewährt werden kann (§ 11, Abs.4 AÜG mit § 615 BGB).

Zitat des BAG (Randziffer 20):
"..Wenn der Arbeitgeber wie im Streitfalle die genaue zeitliche Lage des Urlaubs und die Zahl der Urlaubstage nicht festlegt, kann der Arbeitnehmer daraus regelmäßig entnehmen, entweder gewähre der Arbeitgeber ihm die gesamte Zeit der Kündigungsfrist als Urlaub oder der Arbeitgeber überlasse es ihm zumindest, die zeitliche Lage der ihm zustehenden Urlaubstage innerhalb des vorbehaltlos gewährten Freistellungszeitraums zu bestimmen. In beiden Fällen ist für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar, dass er während der restlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr damit rechnen muss, eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen (Senat 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 -).."

Wie ich bereits oben dargestellt habe,  trifft dieser Satz für ZAF in den Fällen nicht zu, in denen ZAF z.B. den § 9.6 BZA-MTV anwenden und LAN in der Kündigungsfrist einen neuen Kundeneinsatz zuweisen!

Zitat des BAG (Randziffer 26):
"...Vorliegend ergibt sich aus dem Wortlaut der Ausgleichsklausel, dass die Parteien bis auf die Verpflichtungen zu Ziff. 2 und 3 des Vergleichs sämtliche weiteren gleich aus welchem Rechtsgrund bestehenden Ansprüche erledigen wollten.
....
Die Parteien wollten neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennbar alle nicht im Vergleichstext genannten Ansprüche erledigen. Mit der vereinbarten Erledigung aller gegenseitigen Forderungen haben sie deshalb einvernehmlich erklärt, dass aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen..."

... wehalb jeder Arbeitnehmer mit der Unterschrift unter den sogenannten "Ausgleichsquittungen" sehr vorsichtig sein sollten, wenn nicht alle Ansprüche geklärt sind, wie z.B. in Bezug auf den Lohn, Anzahl der Plusstunden, verechnete Minusstunden, usw.).

Insofern denke ich, das dieses BAG-Urteil für LAN mehr Fragen aufwirft bzw. Argumentationen zur Gegenwehr liefert, als das damit die spezielle Rechtslage in Bezug auf das AÜG und BUrlG geklärt wird.

Die Praxis von ZAF mit der Rücknahme von Kündigungen in der Kündigungsfrist in Bezug auf neue zugewiesene Kundeneinsätze belegt für mich jedenfalls nicht die Annahme des BAG, das "..er während der restlichen Dauer seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr damit rechnen muss, eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen (Senat 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 -)..".

Gruß

Jürgen

rumpelpumpel

heißt das nun das wenn die ZAF kündigt und in der Kündigung die Freistellung verankert ist , es im Grunde keinen rechtlichen Grundsatz gibt , sprich das Ganze ist Auslegungssache des jeweiligen Gerichts ?

sorry aber so ganz blick ich die Erläuterungen nicht

Ziggy

Zitat von: brettermeier am 00:35:17 So. 31.Mai 2009
Zitat von: Ziggy am 10:07:31 Sa. 30.Mai 2009
Ein einseitiges Dispositionsrecht des AG gibt es nicht, auch nicht bei einer Kündigung.

Falls die Umstände, die zu meiner Kündigung führen, schwerwiegend sind, wird es wohl eine fristlose Kündigung geben, da ist es eh egal. Falls es eine normale ordentliche Kündigung ist wegen z.B. schlechter Auftragslage, handelt es sich um das ganz normale Betriebsrisiko einer ZAF und darf nicht auf den ZAN abgewälzt werden.

Die ZAF hat die Verpflichtung, mich - falls ich es ausdrücklich wünsche und keine außergewöhnlichen  Umstände dagegen sprechen - auch in der ablaufenden Kündigungsfrist nach Möglichkeit einzusetzen. Wenn sie das nicht können, ist es deren Problem.


Das ist so nicht ganz richtig, siehe meine Antwort an @unkraut.

Das ist so nicht ganz richtig, siehe mein Vergleich von Sommer 2007. Ich war die ganze Kündigungsfrist zu Hause - und zwar freigestellt und nicht in Bereitschaft! -, und das Gericht hat klar festgestellt, daß mir dafür keine Stunden ins ZK belastet werden dürfen, auch mein Resturlaub von 12 Tagen durfte nicht angefasst werden.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

brettermeier

Zitat von: Ziggy am 14:34:15 So. 31.Mai 2009
Zitat von: brettermeier am 00:35:17 So. 31.Mai 2009
Zitat von: Ziggy am 10:07:31 Sa. 30.Mai 2009
Ein einseitiges Dispositionsrecht des AG gibt es nicht, auch nicht bei einer Kündigung.

Falls die Umstände, die zu meiner Kündigung führen, schwerwiegend sind, wird es wohl eine fristlose Kündigung geben, da ist es eh egal. Falls es eine normale ordentliche Kündigung ist wegen z.B. schlechter Auftragslage, handelt es sich um das ganz normale Betriebsrisiko einer ZAF und darf nicht auf den ZAN abgewälzt werden.

Die ZAF hat die Verpflichtung, mich - falls ich es ausdrücklich wünsche und keine außergewöhnlichen  Umstände dagegen sprechen - auch in der ablaufenden Kündigungsfrist nach Möglichkeit einzusetzen. Wenn sie das nicht können, ist es deren Problem.


Das ist so nicht ganz richtig, siehe meine Antwort an @unkraut.

Das ist so nicht ganz richtig, siehe mein Vergleich von Sommer 2007. Ich war die ganze Kündigungsfrist zu Hause - und zwar freigestellt und nicht in Bereitschaft! -, und das Gericht hat klar festgestellt, daß mir dafür keine Stunden ins ZK belastet werden dürfen, auch mein Resturlaub von 12 Tagen durfte nicht angefasst werden.

Ok, aber in Deinem Fall handelt es sich um einen VERGLEICH, nicht um ein Urteil. Bei diesem Vergleich ging es ja nicht nur um die Anrechnung von TU und ZK. Ich gehe davon aus, dass der AG ohne diesen Vergleich zwar die Anrechnung von TU und ZK durchbekommen hätte, dafür aber vielleicht in anderen Punkten mehr hätte bluten müssen, bzw. eine weitere Verhandlung interne Kosten verursacht hätte, die unverhältnismässig hoch gewesen wären.

Ein Vergleich ist immer ein Kompromiß, bei dem beide Seiten abwägen, ob es sich lohnt, weiter zu prozessieren oder nicht. Das heisst nicht, dass man in einzelnen Punkten der Ansicht des Richters folgt, sondern lediglich, dass man der Ansicht ist, dass der Vergleich unter Abwägung der Risken und Kosten die beste Lösung ist.


Ziggy

Vergleich hin oder her, der Richter hat klar Stellung bezogen, das ist, was zählt.
Im Ernstfall wäre die ZAF damit baden gegangen. Ganz sicher.

Ein Vergleich ist auch nicht unbedingt ein Kompromiss. In meinem Fall z.B. wurden alle meine Forderungen voll erfüllt. Der Vergleich war - streng genommen - für die Leihbude reine Schadensbegrenzung.

Es ist vom ökonomischen Standpunkt aus auch völlig logisch, daß die ZAF einen Vergleich anbietet. Und warum  tut sie das? Ganz einfach: Um noch größeren Schaden abzuwenden! Und nicht etwa, weil der Ziggy so ein netter Kerl ist und in der ZAF lauter liebe Menschen. Die wissen verdammt genau, was sie da jeden Tag machen und welche rechtlichen Konsequenzen das bei Klage nach sich zieht. Aber - leider - noch rechnet es sich für die Bande. Und so verliert man zwar manchmal etwas Geld, aber meistens gewinnt man. Warum? Weil LAN blöde sind, darum! Blöde und feige!
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

brettermeier

Zitat von: rumpelpumpel am 11:40:48 So. 31.Mai 2009
heißt das nun das wenn die ZAF kündigt und in der Kündigung die Freistellung verankert ist , es im Grunde keinen rechtlichen Grundsatz gibt , sprich das Ganze ist Auslegungssache des jeweiligen Gerichts ?

sorry aber so ganz blick ich die Erläuterungen nicht

Nein, das ist keine Auslegungssache, @Jürgen hat nochmal deutlich gemacht, dass es enge Voraussetzungen für so eine Freistellung gibt.

Es muss völlig klar sein, dass Du für die Dauer der Freistellung absolut nicht mehr damit zu rechnen hast, noch für den AG tätig zu werden. Es wäre z.B. unzulässig, wenn Du dann doch noch einen Anruf bekommst 'wir haben einen neuen Auftrag und ziehen die Kündigung zurück' oder dergleichen.


rumpelpumpel

wisst ihr was passiert wenn ich meinen Kollegen sag sie sollen nur ja nichts unterschreiben wenn die Kündigung kommt und die wird kommen , sie sagen alle brav und tapfer ja und kommen mit gebeugtem Haupt wieder raus weil sie unterschrieben haben a.G. der Info das das ja so im TV steht und und und ..........nicht zuletzt dann die Hoffnung wieder angerufen zu werden wenn sich die Auftragslage stabilisiert hat um für 850netto die Arbeit zu machen die ein anderer für 1300macht und dem Fünkchen Hoffnung doch noch irgendwann übernommen zu werden

sleepy5580

Ich sags mal so die Duckmäuser sind aber auch meistens die die zu erst gehen müssen ;), so ist es zu mindestens bei uns, da man die ohne Gegenwehr loswird. Ich hoffe wenigstens für dich das du sowas dann nicht nochmal so einfach unterschreibst, weil zu verschenken hat man als LAN nun wirklich nichts.

unkraut

Meine Leihbude hat erst 150 LAN entlassen . Einige kenne ich daher aus 1. Hand :
Erst AZK aufgebraucht und Resturlaub . Dann unterschrieben , Kopf runter zur Tür raus .
keinerlei Gegenwehr in der Hoffung das Telefon klingelt und die ZAF hat wieder was .

Genauso wie @ rumpelpumpel es schreibt .

Auch das mit der Kündigung und dann zurückziehen weil doch noch was geht für ein / zwei Wochen ist Gang und Gäbe .

Habe ich erst die Kündigung dann habe ich doch nix mehr zu verlieren . Dann wird  " Wäsche gewaschen " .

@ sleepy
ZitatIch sags mal so die Duckmäuser sind aber auch meistens die die zu erst gehen müssen , so ist es zu mindestens bei uns, da man die ohne Gegenwehr loswird
Genau so ist es .
Man braucht nur mal das AÜG und BGB erwähnen / zitieren evt. noch Urteile gleich mt Aktenzeichen und schon wird man mit etwas mehr Respekt und Zurückhaltung behandelt .
War bei mir jedenfalls so . Und man sollte nur schriftlich mit der ZAF korrespondieren . Gerade wenns um fehlende Stunden usw. geht .

Manche oder besser die meisten LAN ( schätze 95 % ) lassen sich zulabern und was vom Pferd erzählen ohne es nachzuprüfen  . Wer nicht mal seine Monatsabrechnung kontrolliert ...
Und versucht man dann den Leuten mal die Augen zu öffnen und mit Infos zu versorgen ... die sind resistent dagegen !
Aber meckern , alles Scheiße , große Klappe ... da sind se vorn dabei

MfG und schönen Pfingstmontag ...
Noch Fragen Hauser ? Ja Kienzle , wer ist eigentlich Unkraut ?

Wir wagen es nicht weil es schwierig ist sondern es ist schwierig weil wir es nicht wagen .

Mein Buchtip als Gastautor :  Fleißig , billig , schutzlos - Leiharbeiter in Deutschland  > ISBN-10: 3771643945

rumpelpumpel

nunja , bei mir wissen sie mittlerweile das ich mich informiert habe und werde auch ensprechend *freundlich * behandelt , der Ton am Tel ist doch eher sehr unfreundlich und barsch , aber das legt sich wieder , die Nerven liegen wohl grad blank ;) muss ja wohl auch denn sonst empfinde ich es als Mobbing zumal meine Behinderung  psychischer Natur ist, was bekannt ist .


LordBadford

Heute war meine Verhandlung wegen der Minusstunden im Arbeitszeitkonto.


Ich habe allerdings kein Recht bekommen.
Das Problem war folgendes:

Die Monatliche Arbeitszeit muss innerhalb von 12 Monnaten durchschnittlich 151,67 Stunden pro Monat betragen, das heißt es ist keine Monatliche Arbeitszeit, sondern eine Durchschnittliche Abeitszeit die sich auf 12 Monate verteilt ergibt. Werden also in 12 Monaten jeden Monat die vereinbarten 151,67 Stunden bezahlt, lag nach der Auffassung des Arbeitsgerichts kein Annahmeverzug vor, weil ja die vereinbarten 151,67 Stunden Bezahlt worden sind auch wenn tatsächlich weniger gearbeitet wurde.

Mit dem Arbeitszeitkonto werden dann diese Schwankungen Ausgeglichen, sodass man im Endeffekt auf die 12 Monate verteilt immer die besagten 151,67 Stunden erreicht bzw. ausbezahlt bekommt.

Das Problen ist nicht das Gesetz 615 BGB was den Annahmeverzugslohn vorschreibt, sondern diese Individuelle Monatliche Arbeitszeit auf 12 Monate verteilt. Solange man diese Zeit vergütet bekommt, auch wenn man Tatsächlich in den 12 Monaten im Monat durschnittlich weniger als 151,67 Stunden gearbeitet hat, ist die ZAF nach Auffassung des Gerichts Ihrem Betriebsrisiko bei Annahmeverzug nachgekommen.

Würde im Vertrag "Monatliche Arbeitszeit" drinstehen, dann sähe die Sache natürlich völlig anders aus.

Aber nach dieser Art der Auslegung wäre eben ganau das rechtens.


Natürlich ist das nur ein Trick und man Will damit das Betriebsrisiko auf die Leute abwällzen. Wenn ich Überstunden leiste will ich doch direkt davon Profitieren.





Hier der Auszug aus dem Tarifvertrag.

Zitat2
Dauer der Arbeitszeit / Vollzeitarbeit
Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden (dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden). Diese muss im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nach Maßgabe des § 4 erreicht werden.
In den Fällen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in ein Unternehmen mit längerer Arbeitszeitdauer überlassen wird, können die Arbeitsvertragsparteien eine entsprechend längere Arbeitszeit (max. 40 Stunden / Woche) vereinbaren. Die Vergütung wird in diesem Fall entsprechend angepasst.
Die individuelle regelmäßige jährliche Arbeitszeit ergibt sich aus der monatlichen Arbeitszeit gem. Satz 1 multipliziert mit 12.

Ziggy

Die 151,67 Monatsstunden ergeben sich bei 35-Stunden-Woche (35*13/3=151,67). Bei 40-Stunden-Woche ergibt das 173,34 Stunden im Monat.

Die Schwankungen zwischen den einzelnen Monaten werden durch AZK ausgeglichen, das ist richtig.

Ohne jetzt nochmal den ganzen Thread zu lesen ... Das Problem war doch Nichteinsatzzeit, oder?
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

LordBadford

Bei Nichteinsatz gab's Minusstunden, das ist richtig auch wenn ich nichts dafür konnte.

Ziggy

Falls Nichteinsatz bedeutet: "Bleiben Sie heute mal zu Hause, wir haben nichts für Sie!", dann ist das ein krasses Fehlurteil.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

LordBadford

Lies mal Punkt 2 im Tarifvertrag. Diese 151,67 Stunden sind eine Durchschnittsarbeitszeit die über 12 Monate im durchschnitt monatlich ereicht werden muss.

Es ist keine fixierte also festgelegte monatliche Arbeitszeit in dem Sinne. Das scheint der Trick dabei zu sein.

Das Gericht war der Meinung solange wie die ZAF diese vereinbarte Arbeitszeit über die 12 Monate verteilt auch anbieten kann ist die ZAF nicht im Verzug.

sleepy5580

Ach wie schön das es da noch einen Arbeitsvertrag gibt wo die Stunden monatlich und meist auch wöchentlich nochmal festgeschrieben sind.

Ziggy

Wir reden hier völlig aneinander vorbei.

Die 151,67 Stunden sagen nichts anderes, als daß du 35 Stunden pro Woche bzw. monatlich 151,67 Stunden bezahlt bekommst. Zum "Auspendeln" - damit dieser Durchschnittswert jeden Monat erreicht wird - dient das Zeitkonto. So hatte der Februar 2009 20 Arbeitstage, bei 7,5 Stunden täglicher Arbeitszeit kommt man da auf 150 Stunden, also werden 1,67 Stunden dem ZK entnommen. In Monaten wie Juli (23 Arbeitstage) bekommt das ZK eine Gutschrift, ausbezahlt werden aber auch hier 151,67 Stunden.

So weit, so gut.

Jetzt die andere Baustelle:

Wenn deine Leihbude dich tagelang wegen Auftragsmangel (den du nicht zu verantworten hast, sondern der Disponent!) nicht arbeiten lässt - obwohl du es ausdrücklich wünschst! - und dafür dein ZK plündert, ist das widerrechtlich, weil hierbei das ganz normale Betriebsrisiko deiner Zeitbude auf dich abgewälzt wird. Dieser Fall - und nur dieser! - fällt unter "Annahmeverzug". Comprende? Es gibt dazu zahlreiche Urteile, mich selbst eingeschlossen! Deshalb noch einmal: Das Urteil wird dem Sachverhalt nicht gerecht.

Und dieser Annahmeverzug kann auch nicht durch Vertrag ausgehebelt werden.

Aber glaub doch einfach, was du möchtest.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

Jürgen

Hallo Lordbadford,

ich halte das Urteil auch für eine Fehlentscheidung, denn

1. gilt der § 11, Abs.4 AÜG mit dem enthaltenem § 615 BGB (keine vertragliche Beschränkung des § 615 BGB!)
2. muss die monatliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag stehen ( § 11, Abs.1 AÜG, sowie Nr. 2 des Markblattes für Leiharbeitnehmer)
3. Du schreibst dazu selbst in Bezug auf den Tarifvertrag:
"Die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 151,67 Stunden (dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden)..."
4. gemäß § 11, Abs. 4 AÜG trägt die ZAF das Betriebsrisiko, weshalb es in Bezug auf den § 615 BGB keine Rechtsgrundlage für die Einstellung von Minusstunden in Bezug auf einsatzlose Zeiten gibt (siehe dazu auch das Urteil des BAG vom 13.12.2000:
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615541267/1771.html )

Zitat:
"..Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.
....
Voraussetzung dafür ist erneut, daß allein der Arbeitnehmer darüber entscheidet, ob ein negatives Guthaben entsteht. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung von § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen. Im Streitfall ist diese Voraussetzung erfüllt..."

5. ob überhaupt so ein Tarifvertrag wirksam in einem Arbeitsvertrag eines LAN angewendet werden darf oder nicht, steht spätestens seit dem nicht-rechtskräftigen Urteil des ArbG Berlin vom 01.04.2009 auf dem gerichtlichen Prüfstand.

Gruß

Jürgen





kleiner

Zitat von: LordBadford am 13:30:48 Do. 18.Juni 2009
Heute war meine Verhandlung wegen der Minusstunden im Arbeitszeitkonto.
Ich habe allerdings kein Recht bekommen.
...

Welches Arbeitsgericht soll das denn gewesen sein? Und um wieviel Uhr war die "Verhandlung"?
Ist der Dispo heute rot und nett,liegt es vielleicht am heißen Frittenfett.

LordBadford

Am Arbeitsgericht Berlin 18.06.09 um 11.15 Uhr
Also gestern. Urteil ist aber noch nicht durch.

kiska1973

Hattest du einen normalen Rechtsanwalt,keinen von Gewerkschaft?
In zweiter instanz hättest t du bestimmt gewinnen können.

LordBadford

Ich hatte einen normalen Anwalt. Keinen von der Gewerkschaft.
Es ist auch noch nichts entschieden. Die Verhandlung war ja erst gestern.
Aber ich hatte das Gefühl dass man nicht so auf meiner Seite war.

kiska1973

ich hatte gefragt,da ich mal mit dieselben Sachen bei Anwalt und bei GW war.Mein Fazit:normaler Anwalt wendet normales ArbeitsRecht an,und GW AÜG .Bei ZAF passt kein normales ARecht
Ich denke,dass war dein Problem.
Vielleicht,kannst du dem Anwalt Urteile,die passen,vorzulegen?Die findest du genug hier und auch bei ZOOM Forum,von IG Metall.Ob du die SEite kennst?
Mein Vorschlag für Zukunft-besser bei IG Metall einzutreten.

Ich sehe,dass du neu bist.? Ab wann warst du bei ZAF beschäftigt?BZA?

kennst du das?
http://www.igmetall-zoom.de/Forum/viewtopic.php?t=424

LordBadford

Ich war im BZA Tarivertrag.
Hast du auch wegen Minusstunden bei einsatzfreien Zeiten geklagt?
Wie wurde bei dir entschieden?

kiska1973

wurde sofort alles bezahlt,ich habe nur per Einschreiben geltend gemacht(Muster hatte von IG Metall)t-und die tanzen mit.Und zwar bei zwei ZAF.Auch eine Seite aus Leiharbeit Ratgeber vorgelegt,wo es stand.
Und das,was bei dir Im Vertrag steht-steht auch bei mir.

Du brauchst bestimmten § von AÜG.Haben die Anwälte und Richter  überhaupt von AÜG gesprochen?

kiska1973

Seit wann bist  du bei ZAF eingestellt?

Geh möglich schnell zur GW,tritt ein,beraten werden die dich ab ersten Tag,schildere alles und du bekommst den Rat,was du machen sollst.Das kostet nur 1% vom Brutto pro Monat,kündigen da kann st du jederzeit,wenn nicht gefällt,keine langen Künd.fristen

DAs ist Telefon Nummer für Leiharbeiter,da kannst du dich beraten lassen und auch die werden dir sagen,wo sich in deinem Ort eine Gewerkschaft findet.Die werden dich beraten,auch wenn du kein Mitglied bist.

Die sind nett und hilfsbereit
01803100218

AusAÜG nochmal:
Nach § 11 Abs. 4 AÜG ist es sowohl den Arbeits- als auch den Tarifvertragsparteien untersagt, die Entgeltfortzahlung bei mangelnder Beschäftigungsmöglichkeit des Verleihers aufzuheben oder zu beschränken.
Tarifliche Regelungen, die den Entgeltanspruch (Lohnausfallprinzip) des LAN einschränken, sind nach §134 BGB nichtig.

Die Zeitkonten in der Leiharbeit sind Auftragsbezogen. Sie sollen dem Arbeitnehmer als auch der Verleihfirma ermöglichen, am Arbeitszeitmodell des Kunden z.B. Schichtdienst mit Freischichten teilzunehmen. Sie dienen aber nicht dem Ausgleich des unternehmerischen Risikos, weil dieser keinen Auftrag oder seinem Arbeitnehmer in einen Auftrag schickt, der erforderliche Stundenzahl nicht aufweist

Daher ist der Einwand der Firma XY gegenstandslos

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