Verschwiegenheitsklauseln oft unzulässig

Begonnen von Kater, 00:54:57 Di. 01.September 2009

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Kater

ZitatVerschwiegenheitsklauseln oft unzulässig

Stuttgart (AP) Beim Wechsel des Jobs nehmen Arbeitnehmer oft im Betrieb erworbenes Know-how in das neue Unternehmen mit. Arbeitgeber wollen daher häufig Angestellte über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Geheimhaltung verpflichten. Arbeitsvertragliche Klauseln zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind aber nur begrenzt zulässig, wie der Verband Deutscher Arbeitsrechtsanwälte erläutert.

In Muster-Arbeitsverträgen finden sich oft Standardformulierungen, die pauschal die spätere Preisgabe oder Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verbieten wollen. Nach Angaben der Arbeitsrechtler sind diese Klauseln in der Regel zu weitreichend und damit unwirksam. Die Rechtsprechung lasse nur beschränkte Geheimnisklauseln zu, die sich auf für das Unternehmen besonders wichtige Betriebsgeheimnisse beziehen. Beim Unternehmen müsse dazu ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegen.

Solche Klauseln finden in der Freiheit der Berufsausübung des Arbeitnehmers ihre Grenze. Dieses Recht hat Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des alten Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer auf erlangte Kenntnisse für sein berufliches Fortkommen angewiesen ist. Dann ist es unzulässig, dem Arbeitnehmer die Verwendung der Betriebsgeheimnisse zu untersagen.

Der alte Arbeitgeber kann sich allerdings die Verschwiegenheit des ehemaligen Arbeitnehmers erkaufen. Verschwiegenheitsklauseln, die die Freiheit der Berufsausübung beeinträchtigen, sind zulässig, wenn sich der alte Arbeitgeber für den Geheimhaltungszeitraum zu Zahlungen an den ehemaligen Arbeitnehmer verpflichtet, wie die Experten erläutern. Allerdings könne eine derart weitreichende Geheimhaltungspflicht nur für höchstens zwei Jahre vereinbart werden.

http://de.news.yahoo.com/1/20090828/tde-verbraucher-service-verschwiegenheit-3fc80be.html

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