ALG II, Nebengewerbe, Krankenkasse

Begonnen von Gryfie, 04:09:43 Mo. 25.Juli 2005

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Gryfie

Hallo,

ich wollte mal fragen, wie das mit dem ALG II und einem Nebengewerbe aussieht.

Muss man sich da zusaetzlich krankenversichern?

Meine Krankenkasse hat gemeint, dass man als ALG-II Empfaenger kein Nebengewerbe haben kann, da man ja den ganzen Tag Zeit dafuer hat.
Und deshalb der volle Mindestsatz fuer Selbstständige faellig wird.

Stimmt das?

Oder muessen die mich kostenlos mitversichern zum ALG II, solange der Verdienst aus dem Nebengewerbe nur ein paar Stunden pro Woche dauert und das Einkommen daraus unter dem Betrag des ALG II liegt?
(Zumal ja eh fast alles abgezogen wird).

Kater


Regenwurm

Gryfie
Zitatich wollte mal fragen, wie das mit dem ALG II und einem Nebengewerbe aussieht.


ich würd dir empfehlen..zum Arbeitsamt hinzugehn und denen sagen
, das du eine möglichkeit hast, etwas dazuverdienen..
FRAGE: was darf ich-- wie sieht der aus der Versicherungsschutz?

Sag bloß nicht .du hättest schon ein Job...
sag einfach.. es gebe eine  Möglichkeit und dann laß den
"Sachbearbeiter" machen...

einfach nachfragen.... dem ist schon klar.. das Du etwas verdienen willst/magst
bloß ob er das zustimmen kann...
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

LinksDenker

Vorsicht, laut eine Fernsebericht fällt da Regelmäßig die GEZ-Befreiung weg, und es ist noch nicht Raus, ob das Zulässig ist.

d.H.

Du verdienst 100€ dazu, das wird dir gem. oben Abgezogen, und vom Rest muß du dann auch noch GEZ bezahlen.

Da kann der ARGE/AFA Beamte mal nix dafür, die Entscheidung ist vollständug in die Hände der GEZ gelegt, die die Rechtslage sehr einseitig auslegt und Systematisch Verfahrensverschleppung begeht. Und die sind Schlimmer als die MAFIA und Schicken den GV und verklagen dich...

irrwisch

ZitatVorsicht, laut eine Fernsebericht fällt da Regelmäßig die GEZ-Befreiung weg, und es ist noch nicht Raus, ob das Zulässig ist.

d.H.

Du verdienst 100€ dazu, das wird dir gem. oben Abgezogen, und vom Rest muß du dann auch noch GEZ bezahlen.

Da kann der ARGE/AFA Beamte mal nix dafür, die Entscheidung ist vollständug in die Hände der GEZ gelegt, die die Rechtslage sehr einseitig auslegt und Systematisch Verfahrensverschleppung begeht. Und die sind Schlimmer als die MAFIA und Schicken den GV und verklagen dich...

Ich versteh das Argument nicht. Wenn ich weder Radio noch Fernseher habe, dann ist das doch 08/15, oder?

LinksDenker

ZitatOriginal von irrwisch
...
Ich versteh das Argument nicht. Wenn ich weder Radio noch Fernseher habe, dann ist das doch 08/15, oder?

Dann allerdings, nur muß man das erstmal klar machen. Und wenn du mal die Einschlägigen Seiten dazu begutachtest, ist das nicht ganz so einfach.

Micki

Also was GEZ betrifft ist meiner Meinung nach die Rechtslage Eindeutigt:

Wer Harz IV bezieht ist von der GEZ befreid. Steht so wortwörtlich im Gesetz!

Wenn die irgend wo was anderes meinen würde ich denen meinen Anwalt schicken.

Brightman

Hallo Micki


ich bin auch Hartz IV Empfänger.
Erhalte noch den Zuschlag von 160,00 Euro
aus ALG I.

Da ist nix mit Befreiung trotz Hartz IV



GEZ Befreiung Antrag
Gruß
Brightman

Regenwurm

GEZ Hasser Seite

Geldgierige-Einkommensabzocker-Zentrale


Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Neue Zuständigkeit ab dem 1. April 2005: Gebühreneinzugszentrale (GEZ)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt.

Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:


Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Sozialhilfebescheid


Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches):
Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung


Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.


Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen


Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben:
Aktueller BAföG-Bescheid


Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG


a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit ,,RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes


behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können:
Aktueller Schwerbehindertenausweis mit ,,RF-Merkzeichen" oder Bescheinigung des Versorgungsamtes
 

Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG


Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird:
Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG
Bitte fügen Sie unbedingt beim Versand des Antrages eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bzw. die von einer Behörde oder dem Vorsorgungsamt ausgefertigte "Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde" bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt. Fügen Sie dann nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und der Vordruck bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt.


So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.

Wer soll befreit werden?
Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.

Wo finden Sie die Rundfunkteilnehmernummer?
Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Rundfunkteilnehmernummerauf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.

Sind Sie umgezogen?
Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie die alte Anschrift unterhalb der Rundfunkteilnehmernummer ein.

Welche Geräte sind schon angemeldet?
Geben Sie bitte an, welche Rundfunkempfangsgeräte (Radio/Fernsehgerät) bereits bei der GEZ angemeldet sind.

Sind Geräte noch nicht angemeldet?
Grundsätzlich ist jedes Rundfunkempfangsgerät (Radio/Fernsehgerät) anmelde- und gebührenpflichtig. Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt dann auch als Anmeldung.

Wer ist Antragsteller?
Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder ein sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
Kreuzen Sie bitte auf dem Formular an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen. Informationen zu den einzelnen Befreiungsvoraussetzungen und den in beglaubigter Kopie vorzulegenden Nachweisen (z.B. aktueller Sozialhilfebescheid, Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen) finden Sie oben unter den Pkt. 1 bis 10.

Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
Ohne eigenhändige Unterschrift ist der Antrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden. Wurde der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt, fügen Sie dem Antrag bitte eine Vollmacht bei.

Wie übersenden Sie den Antrag und die Unterlage?
Fügen Sie dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag den erforderlichen Nachweis(Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis) in beglaubigter Kopie bei. Oder fragen Sie bitte bei Ihrer Behörde, ob diese die Vorlage des Originals auf dem Antrag  bestätigt. In diesen Fällen fügen Sie bitte nur eine einfache Kopie des Bewilligungsbescheids/Schwerbehindertenausweises bei. Auch das "Zweite Original des Bewilligungsbescheides zur Vorlage bei der Behörde" wird akzeptiert.

Was ist eine beglaubigte Kopie?
Eine beglaubigte Kopie ist eine amtliche Bestätigung über die Echtheit der Kopie des Bewilligungsbescheides. Beglaubigungen können von denjenigen Stellen vorgenommen werden, die den Bewilligungsbescheid ausgestellt haben (z.B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Versorgungsämter). Darüber hinaus akzeptiert die GEZ Beglaubigungen von Stadt-, Gemeinde-, Landkreisverwaltungen, Gerichten, Notaren und Pfarrämtern.

Nicht anerkannt werden z. B. Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, Vereinen, Interessenverbänden und Betreuern.

Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag mit der erforderlichen Unterlage senden Sie bitte an die

GEZ
50656 Köln

Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen der eigenhändigen Unterschrift und dem beizufügenden Nachweis nicht möglich.

Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

Das Antragsformular können Sie auch online ausfüllen und ausdrucken.
(dabei handelt es sich um ein pdf-Dokument, mit 820 KB; bitte deshalb unbedingt die neueste Version des Adobe Reader verwenden).

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Datenschutzhinweis
Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Quelle
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

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