Angriff auf die Lohnfortzahlung - Bei Krankheit weniger Geld

Begonnen von ManOfConstantSorrow, 14:02:11 Mi. 20.Januar 2010

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

ManOfConstantSorrow

,,Der Krankenstand in deutschen Unternehmen ist seit Jahren rückläufig. Trotzdem greifen manche Chefs zu fragwürdigen Mitteln. "Aktivprämien" erhalten bei ihnen Angestellte, die sich ein Jahr lang nicht krank melden. Die Errungenschaft der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird so immer öfter ausgehebelt..."

http://www.rbb-online.de/kontraste/archiv/kontraste_vom_14_01/angriff_auf_die_lohnfortzahlung.html
Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

vampyrella

Das gibt es bei der ZAF ABZ in Erfurt schon - wer da krank wird erhält nur 6,38 statt den vollen 6,70 Euro. Das gleiche gilt dort für Urlaub. Nur wer "da" ist erhält den vollen Lohn.
o
L_/
OL This is Schäuble.
Copy Schäuble into your signature to help him on his way to Überwachungsstaat.

Ziggy

Wo bleibt die Gegenwehr der Betroffenen? Wenn das einer bei mir versucht, wird's ernst.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

twin5

Es gibt da dieses schon etwas ältere Urteil. Wer kann zu dessen Aktualität auch in Bezug auf Leiharbeit etwas sagen?

Fehlzeiten wegen Krankheit

Die Anwesenheitsprämie ist Teil des fortzuzahlenden Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Nach 4, Abs. 1 EfzG muß daher die Anwesenheitsprämie als Teil des fortzuzahlenden Entgelts weitergezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist. Der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall umfasst grundsätzlich auch die Anwesenheitsprämie (BAG, 04.10.1978, DB 1979, 797). Dies bedeutet andererseits, daß dem krankheitsbedingt abwesenden Arbeitnehmer die Anwesenheitsprämie nur insoweit gezahlt werden muß, als er überhaupt einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat. Besteht ein solcher nicht, etwa wegen groben Eigenverschuldens an der Krankheit oder endet er etwa wegen Überschreitung des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums, entfällt bzw. endet damit auch der Anspruch auf die Anwesenheitsprämie (BAG, 23.05.1984, DB 1984, 2410).

Berechtigte Abwesenheit mit Entgeldanspruch

Die Anwesenheitsprämie muß ferner einem abwesenden Abnehmer bezahlt werden, wenn dieser während der Abwesenheit einen zwingend vorgeschriebenen Entgeltanspruch hat. Dies trifft insbesondere auf die Mutterschutzfristen, in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, zu, §3, Abs. 2 und §6, Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sowie auf die Urlaubsabwesenheit, §11 Bundesurlaubsgesetz.

Ziggy

In Leihbuden ist gang und gäbe, daß in den AV eine "übertarifliche Zulage" vereinbart wird, die selbstredend nur auf geleistete Stunden bezahlt wird, sprich: bei Urlaub, Krankheit, Feiertag gehst du leer aus.

Mir und weiteren 4 Kollegen wurde letztes Jahr ein so formulierter Vertrag auf den Tisch gelegt. Wir haben uns geschlossern geweigert, zu unterschreiben, und stattdessen auf einem fixen Stundenlohn bestanden (womit wir dann auch erfolgreich waren). Ein sechster Kollege hat sich (voreilig) darauf eingelassen. Groß war sein Staunen, als er dann tatsächlich lange wegen Krankheit ausfiel und danach zum Amt musste.

Merke: Sowas unterschreibt man nicht.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

Carpe Noctem

Namd!

Das haben diese Kasper vom Vertrieb gelernt. Da gibt es Provisionen auf abgeschlossenen Geschäfte bzw. akquirierte Aufträge. Unnötig zu sagen, dass jemand der krank ist, keine Aufträge an Land zieht. Die Provisionen entfallen dann. Man hat sich wohl gedacht, die gesamte Wirtschaft sei ein einziger Vertrieb, nur dass man es hier und da anders nennt und - Heureka! - ein neues Bonussystem ist erfunden :/

Ziggy, du hast recht!

Grüsse- CN
Art. 1 GG: "Die Menschenwürde steht unter Finanzierungsvorbehalt"

  • Chefduzen Spendenbutton