Hartz4 Frage

Begonnen von tutnix, 13:40:58 Di. 27.Juli 2010

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Onkel Tom

Jo, danke.. Ich hoffe, das wir alle gemeinsam noch Aufklärung darüber finden, ob
eine "Restschuldentilgung" beim A-Amt als "wichtiger Grund" durchsetzbar wäre.

Dann würde dieser Thread noch was bringen  ;)

Hat da jemand schon was (Urteile etc.) gefunden ?

Ich kann mir vorstellen, das Restschuldtilgung ein Argument für Behebung von Vermittlungs-
hemmnisse ist, weil welcher Arbeitgeber hat schon Lust darauf, jemanden mit einem
Gerichtsvollzieher am Bein ein zu stellen.

Oder bin ich einfach diesbezüglich zu kreativ ?
Lass Dich nicht verhartzen !

floh2

Hallo,

ZitatHat da jemand schon was (Urteile etc.) gefunden ?

wie wäre es damit:   L 8 AS 48/05 ER

http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/alg-ii-allgemein/21225-l-8-as-48-05-freiwillige-tilgung.html


Zitat: "Zwar liegen hier Pfändungen nicht vor. Vielmehr zahlt der Antragsteller zu 2) freiwillig Tilgungszahlungen auf die vorliegenden Titel. Dieser Sachverhalt ist einer Pfändung gleichzustellen. Denn bei einer titulierten Forderung kann der Gläubiger sofort auf eine Pfändung übergehen, wenn der Schuldner – hier der Antragsteller zu 2) – die freiwilligen Zahlungen nicht fortsetzt...."

Gruß
floh2

Onkel Tom

Ja, in der Tat.. Sehr interessant für Bedarfsgemeinschaften in Form eines
eheähnlichem Verhältnis.
Der/Die PartnerIn leistet auf einen Schuldentitel freiwillig Ratenzahlungen, damit
keine Pfändungen in die Wege geleitet werden.

Damit und den negativen Folgen einer Pfändung, hat der Richter zu Gunsten des
unverheiratetem Parters des erwerbslosen Antragsteller auf ALG-II entschieden.

So, wie ich das nun verstehe, scheint jedoch nach diesem Urteil her der Zug
abgefahren zu sein, bei Arbeitsbeendigung in Einstig zu Sozialleistungen eine
Restschuld zu tilgen, um sich Gerichtsvollzieher vom Halse zu schaffen und damit
eher eine Cance hat, wieder eine Einstellung zu finden.

Es ist ja nix neues, das Arbeitgeber kein Bock auf Lohnpfändungsprozeduren hat.

Hmm.. dann ist es ja wohl für Singlehaushalte besser, sich schon lange vor dem
Verlust des Einkommen darüber Gedanken zu machen, Schulden zu tilgen, damit
sie während einer erwerbslosigkeit anhand von "Eintreibungskosten etc." nicht
von schnellwachsenden Schuldenberg erschlagen werden..

Ok.. Dann war meine Kreativität doch zu viel und muss mich offiziell damit abfinden
Schulden plus ALG-II = Keine Chance, Gerichtsvollzieher los zu werden.  ::)
Lass Dich nicht verhartzen !

floh2

Hallo

ich muss zugeben, das ich das Urteil nicht ganz gelesen habe, wenn überhaupt brauch ich auch manchmal etwas länger um zu verstehen.
Ich finde deine Kreativität keineswegs übertrieben. Du hast vollkommen recht kein Arbeitgeber hat Bock auf Lohnpfändungprozeduren.
Ich habe da schon die eine oder andere Idee, aber kennste ja sicher selber, man glaubt die Idee ist gut aber kurz später muss man sie wieder verwerfen.

ansonsten melde ich mich erst die nächsten tage wieder weil es mir zurzeit nicht besonders gut geht.
Und zudem in eigener Sache an einer Klage arbeite. (Kindergeld Berücksichtigung der Versicherungspauschale bei Unfallversicherung)

Gruß
floh2

floh2

Hallo,

ZitatIch kann mir vorstellen, das Restschuldtilgung ein Argument für Behebung von Vermittlungs-
hemmnisse ist, weil welcher Arbeitgeber hat schon Lust darauf, jemanden mit einem
Gerichtsvollzieher am Bein ein zu stellen.

Ganz bestimmt sogar.

Sofern die Schulden vor dem Hartz 4 bezug entstanden sind und diese das Hemmnis für einen  Arbeitgeber darstellen, könnte der Antrag auf ein Darlehn von der Arge Sinnvoll sein.
Wobei die Höhe der Schulden sicher eine rolle spielt und der Erwerbslose das Darlehn auch Tilgen kann. Ein Rechtsanspruch auf ein Darlehn dürfte zwar nicht bestehen und hängt stark von Einzelfall ab.


Das z.B. ein Erwerbsloser/in mit seinem 400 € Einkommen seine Schulden Tilgt, indem die Arge seine Tilgungsraten von z.B. 200€ mindernd berücksichtigt, halte ich für ausgeschlossen.

Ich frage mich allerdings, wie es zu bewerten wäre wenn dritte die Restschuld tilgen? Und ob dies Legal wäre. Nur mal so als Beispiel, freunde Verwandte oder Arbeitgeber finden der Erwerbslose ist ein fein Kerl/Mädel und tilgen (direkt an den Gläubiger) für den Erwerbslosen.
Also wenn ich da jetzt nichts übersehe, dürfte diese Tilgung/en nicht als Einkommen zu bewerten sein, weil die Tilgung bzw. das Geld steht dem Erwerbslosen ja nicht tatsächlich zu Verfügung.


Gruß
floh2

Onkel Tom

Zitat von: floh2 am 10:41:27 Fr. 17.September 2010
...
Ich frage mich allerdings, wie es zu bewerten wäre wenn dritte die Restschuld tilgen? Und ob dies Legal wäre. Nur mal so als Beispiel, freunde Verwandte oder Arbeitgeber finden der Erwerbslose ist ein fein Kerl/Mädel und tilgen (direkt an den Gläubiger) für den Erwerbslosen.
Also wenn ich da jetzt nichts übersehe, dürfte diese Tilgung/en nicht als Einkommen zu bewerten sein, weil die Tilgung bzw. das Geld steht dem Erwerbslosen ja nicht tatsächlich zu Verfügung.


Gruß
floh2

Hmm, sowas habe ich mal mitbekommen, das ein erwerbsloser von der ARGE erstmal
kein Geld bekommen hat und in Mietschulden geraten ist.
Dann hat der Betroffene sich bei seiner Verwanntschaft Geld geliehen, um sein Mietverhältnis
zu retten und wollte diesen Mietrückstand von der ARGE ersetzt haben.
Er bekam doch einen echt dreisten Ablehnungsbescheit, der sich nur darauf bezog, das nun
das Mietverhältnis nicht mehr gefährdet sei.
Eine Klage hätte bestimmt Sinn gemacht, weil die ARGE auf Grund von Zahlungunwilligkeit diesen
Schaden verursacht hat aber der Betroffene hatte kein Nerv dazu und blieb auf rund 1500
Euronen Schulden bei Verwannten sitzen.

Wie das nun aussieht, wenn Betroffene sich aus solchen Gründen bei offizellen Kreditgebern
verschulden, wäre auch interessant zu wissen.
Lass Dich nicht verhartzen !

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