Ältere Arbeitslose sollten nicht vorschnell Rente beantragen

Begonnen von Wilddieb Stuelpner, 23:14:32 Di. 21.Dezember 2004

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Wilddieb Stuelpner

Yahoo - News: Verbraucher & Service: Ältere Arbeitslose sollten nicht vorschnell Rente beantragen

Berlin (AP) Ältere Arbeitslose, die künftig nur noch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, sollten der Stiftung Warentest zufolge nicht unüberlegt auf einen Antrag verzichten und stattdessen Altersrente beantragen. «Arbeitslose, die mindestens 60 Jahre alt sind, können zwar vorzeitig in Rente gehen. Doch wer vor dem regulären Alter von 65 Jahren in den Ruhestand wechselt, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen», betonen die Verbraucherschützer in der Januar-Ausgabe ihrer Zeitschrift «Finanztest».

Das sind immerhin 0,3 Prozent für jeden Monat, den der Betroffene früher in Rente geht. «Bei 5 Jahren sind 18 Prozent Abschlag.» Beantrage ein Arbeitsloser dagegen Arbeitslosengeld II, erwerbe er damit weiter Rentenansprüche. «Pro Jahr bekommt er 0,163 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dafür bekommt er in den alten Bundesländern derzeit 4,26 Euro mehr Monatsrente.» Die Gutschrift auf das Rentenkonto bekämen auch diejenigen, deren Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt werde.

Anmerkung zum letzten Satz für abgelehnte Alg-II-Antragsteller: Das gilt nur, wenn man mindestens einmal aller 3 Monate mit schriftlichem Nachweis der Arbeitsagentur sich arbeitslos und arbeitssuchend beim Arbeitsvermittler meldet. Fehlt der schriftliche Nachweis der Arbeitsagentur oder hat die Arbeitsagentur die regelmäßige Arbeitssuch-Melderei nicht an die Rentenversicherung weitergeleitet, entstehen für den Arbeitslosen riesige Rentenversicherunglücken. Die Hungerlohnrenten, entstanden durch die Melderei sind undiskutabel, aber sie sichern das Erreichen der Rentenanwartschaftszeit von nachzuweisenden 15 bis 35 Versicherungsjahren, je nach Art der Altersrente.

[URL]http://www.stiftung-warentest.de[/url]

ARD-Ratgeber Recht: Arbeitslose dürfen nur noch unter bestimmten Bedingungen berentet werden

BSG, 2000-07-27, Aktenzeichen: B 7 AL 42/99

Leitsatz der Redaktion:

Die Arbeitsämter dürfen Arbeitslose nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen zwangsweise in Rente schicken. Unzulässig sei eine frühzeitige Berentung vor allem dann, wenn der Betroffene noch nennenswerte Nebeneinkünfte habe und die Altersrente geringer ausfallen würde als die Arbeitslosenhilfe.

Dies entschied das BSG und gab damit der Klage eines 60jährigen Lehrers aus Niedersachsen statt.
Dieser wollte keinen Rentenantrag stellen, sondern bis zu seinem 65 Lebensjahr arbeiten. Als das Arbeitsamt schließlich die Zahlung der Arbeitslosenunterstützung einstellte, klagte der Mann. Mit Erfolg. Zum einen müsse das Arbeitsamt genau prüfen, ob der Betroffene tatsächlich eine Rentenanspruch habe. Und selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne eine "unzumutbar" sein. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die Rente besonders gering ausfalle oder sich der Arbeitslosen noch aktiv um eine Vollzeitbeschäftigung bemühe und Nebeneinkünfte habe."

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