Umzug Harz IV

Begonnen von Micki, 07:22:33 Mo. 07.März 2005

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Micki

Habe heute 2 Sachen gehört die ich eigendlich net glauben kann vielleicht kann wer was dazu sagen:

1. Wer als Harz IV - Empfänger aus einer Wohnung auszieht bekommt keine unterstützung zur Renovierung der alte und der neuen Wohnung?

2. Wer einen PKW hat muss mit dem umziehen und bekommt keinen Umzug gezahlt.


Kann das wer so bestätigen?

aian19

Gute Fragen !
Das wichtigste zuerst: Hat Dein Fallmanager den Umzug genehmigt ?
Wenn nicht, gibts nix, evtl. nicht mal Miete !
Und wenn ja, musstest Du oder hast es von Dir aus angeleiert ?
Letzendes liegt es im Ermessen des Fallmanagers, ums kurz zu machen. :rolleyes:
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

Micki

Die Fragen bezogen sich auf einen Fall den ich nur vom höhren Sagen kenne.
Eine Frau musste umziehen da sie ihr 3. Kin bekam und die Wohnung damit definitiv zu klein wurde.

Martin1964

Das ist alle sehr komisch, mein Fallmanager sagte mir das der Umzug nicht bezahlt wird obwohl mir nahe gelegt wird das ich umziehen soll weil sonst der Restbetrag ab 01.07 von den 345 Euro abgezogen ( Das wären dann - 178 Euro ) wird. Aber da der Umzug keine Pflicht ist wird der Umzug auch nicht bezahlt.

Das hat sich bestimmt wieder unser Suppenminister Schwachkopf ausgedacht.

aian19

@ Martin1964

Sorry, aber lass dich nicht verarschen !
Lass Dir das schriftlich geben, das Deine Wohnung unangemessen ist ! Dann such Dir ne neue und lass Dir schrfitlich bestätigen, das diese angemessen ist !
Und wenn sie dann die Umzugskosten nicht übernehmen wollen, such mal fachkundigen Rat bei einem Anwalt für Sozialrecht !
Wird z.T. auch erstmal als kostenlose Beratung bei AL-Initiativen oder bei Angestelltenkammern angeboten, die setzen auch schon mal einen Brief auf !
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

aian19

Gerade gefunden auf Tacheles, und weil´s so schön passt, hier nochmal:

Quelle: Tacheles-Sozialhilfe

Zitat§ 29 Abs. 1 SGB XII geändert: Umzugskosten gehören jetzt zur Sozialhilfe
Erstellt: Montag, 07.03. 21:22

Temme Info: 18.02.2005

Verwaltungsvereinfachungsgesetz verabschiedet


Umzugskosten können auch nach dem SGB XII übernommen. Durch Art 10 Nr. 01 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wurde endlich - rückwirkend - zum 01.01.2005 ein offensichtlicher Fehler im SGB XII behoben.

Während im SGB II von Beginn an klar war, dass Umzugskosten außerhalb der Regelleistung zu übernehmen waren, sah das SGb XII diese Übernahme bisher nicht vor. Damit wären dem Grunde die Umzugskosten im Regelsatz enthalten gewesen und hätten nicht gesondert gewährt werden können. Dies hat der Gesetzgeber jetzt korrigiert.

Dem Gesetz wurde am 18.02.05 durch den Bundesrat zugestimmt. Auch wenn eine Veröffentlichung bis heute (06.03.05) nicht erfolgte, sollten die Sozialämter bereits entsprechend verfahren.

Hierzu der Text des § 29 Abs. 1 SGB XII in der neuen Fassung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
"Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft, hat schon verloren"

"Wenn Unrecht zu Gesetz wird, ist der Gesetzlose der einzige, der noch rechtmäßig handelt."

Mene mene tekel upharsin

Regenwurm

Bezirksamt Charlottenburg - Wilmersdorf von Berlin
Abteilung Soziales, Gesundheit, Umwelt und Verkehr

Bearbeiter: Frau L***
Datum: 09.01.03

Frau Rechtsanwältin G***
***str. ***
*** Berlin

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin G***,
In der Angelegenheit:

J***, Paul, geb.. **.**.19**

,ist eine anschließende Entscheidung über Soziahilfe nicht möglich.
Für den Fall, dass Sozialhilfebezug in Frage kommt, ergeht hinsichtlich der Bedarfsseite der Hilfe zum Lebensunterhalt vorab nachstehender Bescheid mit Dauerwirkung:

Bescheid

Die Unterkunft überschreitet den notwendigen Bedarf nach § 12 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Weil die Wohnung nach § 12 BSHG nicht angemessen ist, kommt die Sicherung der Unterkunft durch Übernahme der Mietrückstände nach § 15 a BSHG nicht in Betracht.

Ich rate Herrn J***, sich unverzüglich eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu suchen, also entweder im Altbau oder im sozialen Wohnungsbau mit Wohnberechtigungsschein. Den Wohnberechtigungsschein sollte Herr J*** sofort beantragen.
Wegen anhängiger Sozialhilfeanträge ist Herr J*** nach § 2 BSHG verpflichtet, einen eventuellen Sozialhilfebedarf so niedrig wie möglich zu halten (Selbsthilfegebot).

Die ,, Soziale Wohnhilfe" hier im Rathaus Wilmersdorf, Frau L***/ Frau B***- Zimmer 1110 oder 1092 , Tel.: 902914771 oder 902914982, kann Sie bei der Wohnungssuche beraten, bzw. für Notfälle eine Unterkunft, auch aus dem sog. ,, geschützten Marktsegment", anbieten.

Ich mache darauf aufmerksam, dass versäumte oder verschleppte Bemühungen um eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung dazu führen können, dass nicht einmal bis zur Mietobergrenze Sozialhilfe gezahlt werden kann ( also drohende Stornierung jeglichen Mietbedarfs). Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Regelsatzverordnung.

Begründung :
Die Altbauwohnung in der ***strasse *** bewohnt Herr J*** seit ***.***.1984. Sie besteht aus 4 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 2 Korridoren und 1 Toilette. Die Gösse der Wohnung beträgt 120 qm. Sie wird nach eigenen Angaben nur von zwei Personen bewohnt. Frau U*** trägt nach eigenen Angaben die halben Mietkosten.
Sozialhilferechtlich angemessen sind die Wohnungen, die von der Größe und der Nettokaltmiete her die Obergrenzen laut beiliegender Tabelle ( AV- Hilu Nr. 21 ) nicht überschreiten.

Die erwähnte Mietobergrenze für eine Person beträgt bis zu 50 qm. Ausgehend, dass die andere Hälfte Frau U*** bewohnt, entfallen auf Herrn J*** jedoch 60 qm. Bei eheähnlicher Gemeinschaft, einem Umstand, über den noch nicht entschieden ist, stehen zwei Personen sogar nur bis zu 60 qm Wohnfläche zu.

Ferner kommt es auf die Miethöhe an. Die Mietobergrenze liegt für eine Person bei einer Nettokaltmiete von 217,30 Euro, bei zwei Personen = 272,52 Euro monatlich. Herr J*** hat die Nettokaltmiete bisher nicht nachgewiesen, doch lässt die Gesamtmiete von 780,14 DM per Okt. 1999 ( aktueller Stand ? ) vermuten, dass die Mietobergrenze überschritten ist. Es bleibt unbenommen, das Gegenteil nachzuweisen.

Für eine sozialhilferechtlich nicht angemessene Wohnung kommt Sozialhilfe für den Erhalt der bestehenden Wohnung nicht in Betracht, auch nicht nach § 15 a BSHG.

Für diese Entscheidung spielt es keine Rolle, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie persönliche Verhältnisse ( bes. eheähnliche Gemeinschaft ) noch nicht abschließend geklärt sind. Wäre die Wohnung angemessen im Sinne des § 12 BSHG, könnte auch in den Fällen, in denen kein Sozialhilfeanspruch besteht, Vorleistung hinsichtlich der Mietschulden nach § 11 Absatz 2 BSHG beantragt werden. Mit dem Antrag auf Vorleistung nach § 11 Abs. 2 BSHG ist der Hilfeempfänger aber einverstanden, bis zur Höhe der Vorleistung später ggf. Aufwendungsersatz zu leisten.
Wie entschieden, ist die Wohnung aber sozialhilferechtlich nicht angemessen!
Insoweit brächte eine Übernahme der Mietrückstände nicht den Erfolg, dass diese Wohnung auf Dauer gehalten werden kann. Wenn Herr J*** in der Wohnung bleibt, ist auch bei Sozialhilfebezug nicht die volle Miete gesichert ( wegen der Mietobergrenze), so dass erneut Mietschulden entstehen, die letztlich eine Zwangsräumung zur Folge hätten.

Bei der Entscheidung wurde berücksichtigt, dass nach eigenen Angaben mit Frau U*** keine eheähnlicher Gemeinschaft bestehen soll. Insoweit ist Herr J*** bei der Wohnungssuche flexibel und es steht im frei, ob er eine Wohnungsgröße für eine Person oder für mehrere Personen bei entsprechender Untervermietung wählt.

Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid ist Widerspruch zulässig [...]

Mit freundlichen Grüssen

Im Auftrag

M***
( kommissarischer Gruppenleiter )

 

Rechtsgrundlagen (Fundstellen)

Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 Bundesgesetzblatt ( BGBl. )Teil l, Seite 646 und 2975,
Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG ( Regelsatzverordnung ) vom 20. Juli 1962 (BGBL. I S.515)

Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.November 1962 (BGBL. I S.692)

Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015 ),

Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - ( SGB X ) vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469 ) und vom 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450)

 

Quelle: http://www.pruefdienst-paul.de.vu/bescheid01.php
Das System macht keine Fehler, es ist der Fehler.

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