Werden Ein-Euro-Jobs neuerdings als Vermittlungsvorschläge verschickt?

Begonnen von Fantomas, 22:05:04 So. 10.Oktober 2010

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Fantomas

Folgende Geschichte ereignete sich bei einem Leidgenossen.

Er hatte keine gültige EinV und bekam Post von der ARGE. Inhalt war eine neue EinV nebst einer Zuweisung zu einem Ein-Euro-Job, der auch in der EinV aufgelistet wurde. Bei der Zuweisung handelte es sich aber nicht um einen Zuweisungs"Bescheid", sondern um einen Vorschlag. Ja, so stand es tatsächlich im Schreiben. Der SB schlägt ihm diesen Ein-Euro-Job als "Zusatzjob" vor. Er möge sich bitte mit dem Träger in Verbindung setzen und ihn über den Ausgang in Kenntnis setzen. Anbei war noch dieses Standard Antwortschreiben mit Rechtsfolgebelehrung. Wie soll man auf sowas reagieren? Auf der einen Seite ist es ein Vorschlag (also unverbindlich) aber auf der anderen Seite muss man darauf reagieren, weil mit Rechtsfolgen gedroht wird.
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

götzb

Sabotage als legitimes Mittel gegen Zwangsarbeit und Niedriglohn.

Pfiffi

Möge die ARGE doch bitte die Eigennützigkeit des vorgeschlagenen, nachweisen bitte schriftlich.

Was will die ARGE genau, über diesen Umweg eine EGV abschließen, oder jemand in einen 1 € Jobs vermitteln, denke als Grundlage für den 1 € Job dürfte die EGV sein. 
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Fantomas

Zitat von: götzb am 15:12:36 Mo. 11.Oktober 2010
naja die Post ist nicht immer so zuverlässig.  O0
Das mag 1 Mal funktionieren, eigenet sich aber nicht als Dauerlösung, um sowas abzuwehren.
Zitat von: PfiffiMöge die ARGE doch bitte die Eigennützigkeit des vorgeschlagenen, nachweisen bitte schriftlich.
Würdest du mir bitte erklären, was du damit meinst? Ich verstehe dich hier nicht.
ZitatWas will die ARGE genau, über diesen Umweg eine EGV abschließen, oder jemand in einen 1 € Jobs vermitteln, denke als Grundlage für den 1 € Job dürfte die EGV sein
ARGE will einem eHb einen 1 € Job aufdrücken. Eine EinV ist nicht unterschrieben worden. Der 1 € Job wurde aber nicht als ZuweisungsBESCHEID zugewiesen, sondern in einer Art allgemeingültigen Schreiben, wo der SB diese Maßnahme "vorschlägt". Der eHb soll mit dem Träger Kontakt aufnehmen. Dieses Schreiben wäre witzig, wenn es nicht mit einer Rechtsfolgebelehrung versendet worden wäre. Darum die Anfrage. Wie damit umgehen?
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

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Pfiffi

Okay, jetzt habe ich verstanden, der Vorschlag mit RFB ist das Problem.

Das ist auch wenn es als Vorschlag drauf steht eine Zuweisung praktisch, da aber keine EGV sollte man es im Hinblick darauf prüfen lassen.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

DJ1980

Zitat von: Pfiffi am 07:42:42 Di. 12.Oktober 2010
Okay, jetzt habe ich verstanden, der Vorschlag mit RFB ist das Problem.

Das ist auch wenn es als Vorschlag drauf steht eine Zuweisung praktisch, da aber keine EGV sollte man es im Hinblick darauf prüfen lassen.

Da schließe ich mich jetzt mal an. Desweiteren ist es rechtlich wohl so auseinander zu klamüsern:

Die RFB ist so eine Sache. Die EGV und der "Vorschlag" sind Verwaltungsrechtlich zwei völlig von einander getrennte Schritte!
Mit ist jetzt hier noch nicht ganz klar geworden, für welchen dieser beiden Verwaltungsschritte jetzt die RFB sein soll:
Für die EGV, oder den Vorschlag?
Wird die EGV nicht unterschrieben, ist der Vorschlag m.E. nach auch erstmal völlig hinfällig. Deshalb gab es auch noch keinen Bescheid, sondern eben nur den Vorschlag!
Könnte es also sein, das sich die RFB auf das Unterschreiben der EGV bezieht?
Hier könnte man noch einen ganz anderen Punkt ins Spiel bringen:
Es ist nicht klar ersichtlich, wie du/der eHB das alles zu verstehen hat! Hier liegt also schon mal ganz klar ein Handlungsbedarf deines pAp vor, da die ARGE ja bekanntlich verpflichtet ist, ordentlich zu beraten und aufzuklären, bzw unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen!
Hab grad den §§ nicht im Kopp!

Da würd ich erstmal ansetzen.
Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
Scheiß auf Dolce&Gabbana! Ich trage Smith&Wesson!

Banken sind gefährlicher als stehende Armeen
Thomas Jefferson

schwarzrot

Zitatallgemeingültigen Schreiben, wo der SB diese Maßnahme "vorschlägt". Der eHb soll mit dem Träger Kontakt aufnehmen. Dieses Schreiben wäre witzig, wenn es nicht mit einer Rechtsfolgebelehrung versendet worden wäre. Darum die Anfrage. Wie damit umgehen?
Wegen vermutlicher zeitnot(?) würde ich auf 'hingehen, sich bestätigen lassen dass mensch da war' setzen und dem träger vermitteln, dass mensch weder eine EGV noch 'freiwillig' so eine überflüssige massnahme machen wird, bzw deren sinn einsieht/dafür 'geeignet' ist.
Damit hätte mensch den RFB abgehakt, weil 'vorgestellt'.
Zudem, wie Pfiffi angedeutet hat, neben dem arge-schreiben, auch beim träger ansprechen, ob überhaupt wirklich eine gemeinnützigkeit/zusätzlichkeit gegeben ist (->die mögen sicher keine kritisch nachfragenden zwangsarbeiter, daher könnte es sein, der träger hält den 'bewerber' für 'nicht geeignet', hat dummspacken die leichter händelbar sind und basta).

Wichtig: Beim träger nichts unterschreiben!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

DJ1980

Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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afaman

ZitatFantomas
Inhalt war eine neue EinV

Ist das nun ne EGV als Vertrag (zum Unterschreiben) oder Verwaltungsakt?

Bevor das nicht geklärt ist, kann man da eigentlich nix zu sagen, aber wie man sieht.......

DJ1980

Dann wäre es wohl ein "Bescheid über den Erlass einer Eingliederungsvereinbarung" oder so ähnlich. Und deshalb ging ich jetzt mal davon aus, das er das dann auch so geschrieben hätte.

Das würde allerdings wieder ein ganz anderes Licht auf die Sache werfen!
Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
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Fantomas

Der Verständlichkeit halber werde ich die ganze Sache nochmal stichwortartig aufdröseln. Dem eHb wurde folgendes zugeschickt:

1.) Eine EinV, die noch nicht unterschrieben wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern eine herkömmliche EinV nach § 15 SGB II. Natürlich auch mit der üblichen Rechtsfolgebelehrung.

2.) Einen als Vermittlungsvorschlag getarnten 1 € Job, der in diesem Schreiben als "Zusatzjob" deklariert wurde. Der SB schlägt diesen Job ausdrücklich vor und bittet, dass man sich mit dem Träger in Verbindung setzt. Um die Bemühung des eHb zu prüfen schickt SB dazu ebenfalls eine Antwortvordruck mit Rechtsfolgebelehrung mit, der ihn natürlich zwingt dort Kontakt aufzunehmen. Fraglich nur, ob er das überhaupt muss, denn es ist kein Zuweisungsbescheid aber hat eine Rechtsfolgebelehrung Außerdem, dient ein Vermittlungsvorschlag nicht für sozialversicherungspflichtige Arbeit? Was also tun?

3.) SB schickt auch noch eine Einladung für die Zukunft mit. Wahrscheinlich, um die EinV samt 1 € Job einzutüten. Irgendwie stinkt die Sache, finde aber keinen Ansatzpunkt, weil SB das ziemlich gefickt eingeschädelt hat.
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http://joblessingermany.blogspot.com/

DJ1980

Aha. Ja, jetzt verstehe ich. Und ja, du hast recht. Das hat dieser Assi wahrlich gefickt eingeschädelt.
Bezüglich des EEJ bleibt wohl nur die Möglichkeit, dem Träger die Sache so Madig wie möglich zu machen.
Ansonsten wüsste ich da auch nicht weiter. Jedenfalls nicht ohne mich da jetze noch stundenlang zu befassen. 
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Pfiffi

Die RFB für den EEJ sind doch sicherlich auf die Mitwirkungspflicht abgestellt sprich Meldung beim Träger?

Oder steht in diesem Schreiben auch das er etwas unterschreiben muss etc.?

Hingehen, dies bestätigen lassen vom Träger das man anwesend war.

Gleichzeitig würde ich mir überlegen wie ich mit Methode "Passierschein A38" dort einige Widersprüchlichkeiten aufdecken könnte, bzw. die Sache ad absurdum zu führen ist.

Wenn 2 sich streiten freut sich der 3.

Allerdings kann ich mir bei der Verflechtung von ARGE und Träger (Arbeitslosenindustrie), welche es mittlerweile immer öfters gibt, vorstellen das ein bestimmter ALG2 Empfänger auf der "Wunschliste" des Trägers steht und er sich vertrauensvoll an die ARGE wendet und ihn bittet er möge ihm doch diesen zuweisen.

Was auf den verschiedenen Ebenen vorgeht wird man leider nicht allzuoft aufdecken können.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

DJ1980

M.W. nach gibt es kein einziges Gesetz, welches mich dazu verpflichtet, irgendetwas einfach so mir nichts, dir nichts, zu unterschreiben! Von daher ist das, was Pfiffi geschrieben hat, schon mal ein verdammt guter Denkansatz.
Ein EEJ ist IMMER ein erheblicher Eingriff in deine Grundrechte, und von daher steht dir das kritische Überprüfen eines Vertrages mit dem Träger definitiv zu. RFB hin oder her.
Was mir aber jetzt in diesem Zusammenhang etwas komisch vorkommt, ist folgendes:
Im September wurde vom Berliner Sozialgericht entschieden, das ein Job als Fachkraft für 1000,- € Brutto sittenwidrig ist. Warum sind denn dann diese asozialen, menschenverachtenden EEJ nicht sittenwidrig???

Gut, egal, gehört nicht zum Thema....

Geh zum Träger, hör dir dort die Lügen an, mache dich dort so schlecht wie möglich, und lass dir den Vertrag, insofern die noch an dir interessiert sind, einfach aushändigen und prüfe den auf Herz und Nieren.
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Thomas Jefferson

boots

Hallo,
Zitat von: Fantomas am 20:09:41 Di. 12.Oktober 2010
Der Verständlichkeit halber werde ich die ganze Sache nochmal stichwortartig aufdröseln. Dem eHb wurde folgendes zugeschickt:

1.) Eine EinV, die noch nicht unterschrieben wurde. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern eine herkömmliche EinV nach § 15 SGB II. Natürlich auch mit der üblichen Rechtsfolgebelehrung.






Hier:-http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/keine-sanktion-ohne-egv-bei-eingliederungsmassnahme/



Zitat2.) Einen als Vermittlungsvorschlag getarnten 1 € Job, der in diesem Schreiben als "Zusatzjob" deklariert wurde. Der SB schlägt diesen Job ausdrücklich vor und bittet, dass man sich mit dem Träger in Verbindung setzt. Um die Bemühung des eHb zu prüfen schickt SB dazu ebenfalls eine Antwortvordruck mit Rechtsfolgebelehrung mit, der ihn natürlich zwingt dort Kontakt aufzunehmen. Fraglich nur, ob er das überhaupt muss, denn es ist kein Zuweisungsbescheid aber hat eine Rechtsfolgebelehrung Außerdem, dient ein Vermittlungsvorschlag nicht für sozialversicherungspflichtige Arbeit? Was also tun?


Hier:-http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=477584

Regelung der Teil-
nahme über die EinV
(15.19b)



ZitatSofern in der EinV nur die grundsätzliche Teilnahme an einem Zu-
satzjob vereinbart wird und eine Konkretisierung der inhaltlichen
Ausgestaltung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, ist in der EinV zunächst auf die Bedeutung und geplante Ausgestaltung
der AGH (z.B. Einsatzbereich, Qualifizierung , Zuweisungsdauer)
hinzuweisen. Für die Zuweisung des eHb in eine konkrete AGH ist
ein Vermittlungsvorschlag erforderlich.

 



boots






















Fantomas

@ boots

Die Tatsache, das ohne EinV, keine Eingliederungsmaßnahme = keine Sanktion bedeutet war mir bereits bewusst. Danke trotzdem nochmal für den Link und die ausführliche Erläuterung. Das mit dieser Zuweisung bekommen ich noch nicht richtig auf die Kette.Willst du damit sagen, dass, weil der eHb keine EinV abgeschlossen hat, er auch diese, als Vermittlungsvorschlag getarnte, AGH nicht ernst nehmen muss? Dieser Vermittlungsvorschlag hat aber eine Rechtsfolgebelehrung, ergo muss der eHb sich wenigstens beim Träger melden, will er nicht wegen fehlender Mitwirkungspflicht sanktioniert werden, oder? Vielleicht kannst du mir das deutlicher erklären?
Meine Aussagen basieren auf persönlichen Erfahrungswerten vom Kampf gegen die ARGE meines Grauens und stellen keine Rechtsberatung dar.

http://joblessingermany.blogspot.com/

boots

Hallo Fantomas,
bin kein PROFI aber (meine Meinung)


http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11432
ZitatNach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchst c SGB II in der genannten Fassung wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vH der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. Die Vorschrift setzt damit voraus, dass sämtliche in ihr aufgeführten Maßnahmen Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung sind.  

Hier steht doch das alle Maßnahmen in der EGV drinzustehen haben, auch die Arbeitsgelegenheiten.

Kein Ein-Euro-Job, ohne vorher in EGV vereinbart !
(ich weiß  nicht ob das Gesetz geändert hat)

ZitatDieser Vermittlungsvorschlag hat aber eine Rechtsfolgebelehrung, ergo muss der eHb sich wenigstens beim Träger melden, will er nicht wegen fehlender Mitwirkungspflicht sanktioniert werden, oder?  

Fehlender Mitwirkung hat nichts mit Sanktionen zu tun!
Zitat
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1)Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

SGB 1 – Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html



 


Wie gesagt, bin kein PROFI!!!

boots


p.s. keine Rechtsberatung - nur meine persönliche Meinung!





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