Zwickmühle wegen Job

Begonnen von stela, 13:13:58 Do. 06.Januar 2011

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stela

Ich war ja heilfroh, seit dem 08/2010 der fängen der Zeitarbeit und der ARGE entkommen zu sein - doch aus Freude über den neuen Job wird nun Ernüchterung und viel Frust!

Mir war klar - Arbeit gibbet nicht für umsonst, doch den Preis den ich mittlerweile bezahle wird mir zu hoch!
Nach dem ich im Oktober endlich mal die erste schriftliche Abrechnung bekam platzte mir fast der Kragen - mehr Netto wie Brutto, was sich ja ersteinmal recht gut anhört, doch sind 1200€ Brutto und 1356€ Netto doch sehr weit entfernt, von dem was ich so leiste.

Mein Tag beginnt um 6.00 und endet meist nicht vor 20.00 - ist halt die Eigenart von der Tour die ich fahre, ein Abholer nur - nur der sitzt im Mulhouse / F und ist nicht vor 15.30 fertig zzgl 3 Stunden Autobahn mit Tandemzug - dann warten bis zu Entladung meist so ab 19.00 Schluss dann endlich gegen 20.00 - nur da bin ich ja noch nicht zuhause, das wird meist so 20.30 - 21.00.

Vor 2 Monaten habe ich mal den (Ausbeuter)Chef darauf angesprochen, ob denn die Möglichkeit bestünde, beim Abladen Voragng zu erhalten, da die Sendungen meist Next-Day oder Uhrzeitzustellungen sind - nur was nach 19 Uhr abgeladen wird, bleibt meist zu 95% stehen, da die Trägerzüge und Sattel schon längst zum HUB abgefahren sind - also die tägliche Zigarre beim Abholer, obwohl ich nichts dafür kann, was ziemlich am Nervenkostüm nagt. Man muss sagen der Abholer hat eine vereinbarte Abfahrtszeit von 15.30, doch vor 16.00-16.30 komm ich nie dort los!

Wie so oft - das Geld reicht hinten und vorne nicht, alleine die Spritkosten für in's Geschäft täglich kratzen mal locker die 200er Marke - oft muss ich Vorschuss nehmen, weil es nicht reicht - meine Frau verdient auch nicht die Welt.

Weil natürlich das Privatleben flöten geht und die Ehe leidet, kommt diese "Belastung" auch noch dazu - nicht nur das, 2 Tage vor Weihnachten wie der Teufel es will, musste ausgerechnet an mir der BAG seine Pflicht erfüllen - unterm Strich Bußgeld 1070€ (ohne die bereits verjährten) wegen  der Schichtzeiten und der Tagesruhezeiten! - die eigentlichen Pausen halte ich - zu 95% ein.

Ich habe den Fehler gemacht und habe mal meine Stunden (min 13 am Tag) mit dem gezahlten Netto gegen gerechnet - mir blieb die Spucke weg! Gerade mal 4,23€ Netto die Stunde? das kann's nicht sein! Im November bin ich mit 297 ausgestiegen, im Dezember waren es immer noch 275 Stunden - September waren es trotz 1,5 Wochen krank 299 Stunden -  Oktober und August auch weit über 280 Stunden jeweils ...

Aufgrund der Gesamtsituation führte ich ein Gespräch mit der AfA was denn passieren würde wenn usw ect pp ... Verstoß nach §138 BGB, EU-Sozialverordnung für Fahrpersonal usw ... naja, um die Sperre würde ich nicht rummkommen, ich soll froh sein, dass ich ein Job habe (den die mir übrigens vermittelt haben - welch Wunder)

Was soll ich nun sagen - Bock auf Sperre hab ich keinen, Anzeige gegen den AG wird langwierig und in der Zeit vom Geld meiner Frau reicht auch nicht, meine Motivation ist auf Null, denn dem "Chef" geht das ziemlich am Allerwertesten vorbei - dafür bekommen wir ja Vorschuss am selben Tag wenn wir Ihn brauchen - was das Problem ja nicht behebt, sondern nur in den nächsten Monat verschiebt. Ach ja, aus Gutmütigkeit war ich im Dezember auch noch 3 Tage arbeiten, obwohl ich Krank war wegen einem Treppensturz ...

Was kann man mir noch raten? Ich bin am Ende meiner Kräfte angelangt, leider ist die Resonaz auf Bewerbungen auch gegen Null - trotz Aufschwung ..
Reform des AÜG ... Equal Pay / Equal Treadment, keine Ausnahmen dazu erlauben und max. 3 Monate

counselor

Also ich würde mal sagen mit 250 bis 300 Stunden im Monat bist du völlig überarbeitet. Wenn du am Ende deiner Kräfte bist, wäre vielleicht eine längerfristige Krankschreibung (6 Wochen) wegen der physischen und psychischen Belastung der richtige Ausgleich. Vielleicht solltest du auch mal mit einem Rechtsanwalt sprechen wegen der Sperre beim Arbeitsamt und den Möglichkeiten diese im Eilverfahren wegzuklagen.

Krankschreibung ist aber nie wirklich verkehrt. Muß natürlich die Familie bzw. Frau mitspielen. Aber die kann wohl kaum erwarten, dass du des Geldes wegens möglicherweise dauerhaft krank wirst.

Gibt es Kollegen, denen es ähnlich schlecht geht und die zu innerbetrieblichen Opposition bereit wären?
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Alex22

Hast Du Stundennachweise, Belege, Zeugen usw?
Da sollte Dir ein Anwalt helfen, Deinen Lohn einzuklagen.
Und Krank bist Du durch die Überarbeitung natürlich auch.
Mein Bruder fährt auch. Er notiert alles!

Ziggy

ZitatIch war ja heilfroh, seit dem 08/2010 der fängen der Zeitarbeit und der ARGE entkommen zu sein - doch aus Freude über den neuen Job wird nun Ernüchterung und viel Frust!

Ich nehme an, jeder kennt dieses Perpetuum Mobile mit diesen Kugeln, wo die eine Seite aufprallt und das immer zu einem Ausschlag auf der anderen Seite führt.

Seit Jahren predige ich mit vielen anderen, daß H4 und die Flexibilisierung der Zeitarbeit den Effekt hat, daß auf der anderen Seite ALLE Löhne in den Keller wandern, und seit einiger Zeit beobachte ich, daß das wie prophezeit auch voll durchgeschlagen hat, und jetzt kommt das sogar wieder zurück. Mit anderen Worten: Es ist heute gar keine Seltenheit mehr, daß du als Zeitarbeiter "besser" dastehst als als Festangestellter. Und dein Erfahrungsbericht, lieber @stela, bestätigt diese traurige Tatsache.

Nicht, daß das dir jetzt helfen würde ... und genausowenig verschafft es mir natürlich Befriedigung, "recht gehabt" zu haben ... wenn heute immer noch eine Berufsgruppe glaubt, dies alles ginge sie ja nichts an, da werden noch viele Illusionen den Bach runter gehen. Vielleicht gelingt es ja doch irgendwann, großen Teilen der Arbeitnehmerschaft ENDLICH begreiflich zu machen, daß wir alle im selben Boot sitzen.

Sorry fürs Abschweifen, aber das mußte ich mal loswerden. Direkt auf dein Problem bezogen kann ich nur sagen, es ist nur eine Frage der Zeit, bis du zusammenkrachst. Selbst wenn der Lohn deutlich höher wäre, wird es deine Gesundheit auf Dauer nicht mitmachen. Von deiner Beziehung ganz zu schweigen.
Um seine Liebe zu beweisen, erklomm er die höchsten Berge, durchschwamm die tiefsten Meere und zog durch die weitesten Wüsten. Doch sie verließ ihn – weil er nie zu Hause war.

stela

Zitat von: Ziggy am 15:05:21 Do. 06.Januar 2011
Sorry fürs Abschweifen, aber das mußte ich mal loswerden. (...)
Ziggy - Deine Kommetare schweifen selten ab und ich genieße sie immer wieder - denn auch wenn sie abweichen, sie haben immer einen Kern und das liebe ich so!

Natürlich spricht gerade der gesundheitliche Aspekt gegen den Job - ok den Rücken mache ich mir nicht kaputt, aber der stress allein schon auf der Straße und die hektik am frühen Morgen gehen mir als Herz - Kreislauf - Patient schon auf den Sack, deshalb ja auch die Auszeit im September von fast 2 Wochen - ich kam nur früher zurück, weil er versprach es gäbe Änderungen die Helfen sollten - Brüll vor Lachen !!

Ich dachte auch schon an die Anzeige nach § 138 BGB Abs 2 und den Eu-Sozialvorschriften für Fahrpersonal, dass mein Job dann weg ist ist mir klar, doch das Amt löhnt ja nicht, solange die Klage läuft
Reform des AÜG ... Equal Pay / Equal Treadment, keine Ausnahmen dazu erlauben und max. 3 Monate

stela

Zitat von: Alex22 am 14:48:08 Do. 06.Januar 2011
Hast Du Stundennachweise, Belege, Zeugen usw?
Da sollte Dir ein Anwalt helfen, Deinen Lohn einzuklagen.
Und Krank bist Du durch die Überarbeitung natürlich auch.
Mein Bruder fährt auch. Er notiert alles!
Selbstverständlich gibt es Nachweise - auf derer Grundlage werden ja die Spesen berechnet und die Fahrerkarte spricht auch Bände ...
Reform des AÜG ... Equal Pay / Equal Treadment, keine Ausnahmen dazu erlauben und max. 3 Monate

stela

Ich wollte Euch mal auf dem laufenden halten ...
Nach der mündlichen letzte Woche haben sich die Umstände drastisch verändert, nicht nur deswegen, dass ich nun Zugriff auf den aktuellen TV für Speditionen in BaWü habe

Nun kommt Lesestoff:

Zitathiermit möchte ich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und damit verbundener Empfehlung der Vorsitzenden vom 17.02.2011, sowie neuer Erkenntnisse in Bezug auf den gültigen Tarifvertrags meine Klage gegen die Beklagte XXXXXXXXXXX 76287 Rheinstetten wie folgt ändern:

die Anträge 2 – 4 entfallen ersatzlos, der Antrag zu 1 wird geändert wie folgt:

Ich erhebe Klage wegen Zahlung von angemessenen Vergütung,

die Beklagte ist zu verurteilen, an den Kläger 13347,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.01.2011 zu zahlen.

Begründung:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 13347,21 Euro brutto nach § 612 Abs. 2 BGB.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Berufskraftfahrer im Nahverkehr der Klasse C1E seit dem 02.08.2010 tätig. Der Kläger erbrachte Arbeitsleistung für die Beklagte in Höhe wie folgt:

02.08 – 31.08.2010 für 273,33 Stunden x 4,39€ = 1200,00€ brutto
01.09 – 30.09.2010 für 265,20 Stunden x 4,52€ = 1200,00€ brutto
01.10 – 30.10.2010 für 271,50 Stunden x 4,42€ = 1200,00€ brutto
01.11 – 31.11.2010 für 279,02 Stunden x 4,30€ = 1200,00€ brutto
01.12 – 31.12.2010 für 281,68 Stunden x 4,26€ = 1200,00€ brutto
01.01 – 31.01.2011 für 264,00 Stunden x 4,55€ = 1200,00€ brutto

Beweis:

maschinenschriftliche Aufzeichnung des Klägers in Anlage zu 1. Da von beiden Parteien keine Arbeitszeit elektronisch erfasst wird, auch nicht von der Beklagten nach § 21a Abs 7 ArbZG, können diese Aufzeichnungen nur als Orientierung dienen. Erfasst ist die tatsächliche Arbeitszeit, wie von der Beklagten auf einem eigens dafür ausgehändigten Formular gefordert, da diese Aufzeichnung als spesenrelevant erörtert wurden. Das Formular des Klägers ist nicht gleich von dem der beklagten, er hat lediglich die tatsächlichen Daten darauf übertragen. Angegeben ist der Beginn der Arbeitszeit bei Ankunft auf dem Depotgelände, abzüglich der Pausen von 45 Minuten und das Ende der Arbeitszeit bei verlassen des Depotgeländes. Nicht berücksichtigt sind Zeiten für Fahrten vom und zum vorgegebenen Abstellplatz des LKW (täglich ca. 10 Minuten gesamt) so wie Zeiten zur Herstellung der Abfahrtsbereitschaft wie Sichtprüfungen und technische Dienste.
Weiter, die regelmäßigen Überweisungen der Beklagten auf Basis von 1200,00 Euro brutto.

Sachverhalt:

Am 17.02. 2011 im Verlauf der mündlichen Verhandlung ließ sich die Beklagte dahingehend ein, dass eine regelmäßige- wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden aufgrund betrieblicher Erfordernisse vereinbart worden sei und mit der Zahlung von 1200,00 Euro Brutto, auch erbrachte Mehrarbeit vollständig abgegolten sei, dem widerspricht der Kläger, da am 30.09.2010 weder das zugrunde gelegte Bruttogehalt noch die wöchentliche Arbeitszeit mündlich besprochen wurde, einen Zeugen haben beide Parteien hierfür nicht, das Gespräch wurde unter vier Augen geführt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt bislang nicht vor, trotz dass dieser vom Kläger eingefordert wurde.
Angesichts des augenscheinlich geringen Bruttoendgeldes in Verbindung mit der überdurchschnittlich hohen wöchentlichen Arbeitszeit, hätte der Kläger dem Arbeitsverhältnis bei exakter Kenntnis der Bedingungen so nicht zugestimmt.

Weiter wird auf die Ausführungen des Klägers zum Sachverhalt aus der ersten Klageschrift verwiesen.

Die Beklagte habe jedoch die Überstunden geduldet und gebilligt, aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und der täglich wechselnden Auftragslage durch die Disposition, obwohl in § 21a Abs 4 ArbZG die Arbeitszeit für Beschäftigung im Straßentransport unmissverständlich geregelt ist

Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Ein solcher Ausgleich hat nicht stattgefunden, er hätte aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und personellen Situation auch nicht stattfinden können, die von der Beklagten als generell vereinbarten bezeichneten Arbeitszeiten stehen in einem erheblichen Widerspruch mit den gesetzlichen Regelungen. Der Kläger hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die geleisteten Stunden übermäßig hoch sind und um Abhilfe gebeten. Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Missachtungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 4 Abs g) vorliegen, aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte den Kläger unmissverständlich darauf aufmerksam machte, dass ein späterer Arbeitsbeginn als 7.00 Uhr nicht geduldet wird, womit es dem Kläger teilweise nicht möglich war, die geforderten 11 Stunden Tagesruhezeit einzuhalten, da ein Arbeitsende selten vor 20.00 Uhr stattfand und damit ein Bußgeld in nicht unerheblicher Höhe nachziehen würde, sollte es zu einer Verkehrskontrolle kommen, wie in der Weihnachtswoche 2010 geschehen. Sie hätte also hier aufgrund Ihrer Fürsorgepflicht einschreiten müssen, was sie jedoch unterließ.

Die Beklagte hat den dem Kläger zustehenden Anspruch auf Zahlung von angemessener Vergütung nicht in voller Höhe erfüllt. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für die streitgegenständlichen Monate eine höhere Vergütung als die von der Beklagten
gezahlten 1200,00 Euro monatlich zu, § 612 BGB.

Für die ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer im Nahverkehr mit der FS-Klasse C1E sieht der Entgelttarifvertrag für das Speditions- Lagerei- und Logistikgewerbes sowie des gewerblichen Güterverkehrs Baden Württemberg die Lohngruppe 2 Nahverkehr vor.
Die von der Klägerin angewendete Lohngruppe 2 sieht bis 30.09. für das Jahr 2010 eine stündliche Vergütung in Höhe von 12,46 € brutto und ab 01.10 für das Jahr 2010 eine stündliche Vergütung in Höhe von 12,72 € brutto vor.

02.08 – 31.08.2010 für 276,33 Stunden x 12,46€ = 3443,07 € brutto
01.09 – 30.09.2010 für 261,00 Stunden x 12,46€ = 3252,06 € brutto
01.10 – 30.10.2010 für 271,50 Stunden x 12,72€ = 3453,48 € brutto
01.11 – 31.11.2010 für 281,42 Stunden x 12,72€ = 3579,66 € brutto
01.12 – 31.12.2010 für 272,08 Stunden x 12,72€ = 3460,86 € brutto
01.01 – 31.01.2011 für 264,00 Stunden x 12,72€ = 3358,08 € brutto

Daraus ergibt sich eine Summe von 20547,21 Euro, davon wurden 7200 Euro von der Beklagten erbracht, es verbleiben 13347,21 € brutto Streitwert.

Der von der Beklagten an den Kläger real gezahlte Stundenlohn liegt erheblich darunter. Die gezahlte Vergütung erreicht noch nicht einmal die Hälfte der angemessenen Vergütung. Vielmehr zahlte die Beklagte dem Arbeitnehmer für den Zeitraum

02.08. – 31.08.2010 nur jeweils 35%
01.09. – 30.09.2010 nur jeweils 36%
01.10. – 30.10.2010 nur jeweils 35%
01.11. – 31.11.2010 nur jeweils 34%
01.12. – 31.12.2010 nur jeweils 33%
01.01. – 31.01.2011 nur jeweils 45%

des im Entgelttarifvertrag für das Speditions- Lagerei- und Logistikgewerbes sowie des gewerblichen Güterverkehrs Baden Württemberg (Seite 17) ausgewiesenen angemessenen Tariflohns. Somit ist die vorliegende Vergütungsvereinbarung unangemessen gering.
Dem steht entgegen, dass die Parteien arbeitsvertraglich nicht tarifgebunden sind, was aber durch das BAG (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08.) für die Berechnung der Unangemessenheit außer acht gelassen wurde und kein Grund darstellt, von anderen Vergleichszahlen auszugehen, sofern ein gültiger Tarifvertrag vorhanden ist, auch nicht, wenn die Parteien nicht tarifgebunden sind.
 
Vergleichsweise zur Veranschaulichung wird auf Tabelle – 2 – der Anlage zu 3 hingewiesen, woraus ist ein durchschnittlicher und branchenüblicher Stundenlohn von 8,90 € ausgewiesen ist, basierend auf Recherchen im Internet auf einschlägigen Seiten zum Lohnvergleich, dem Statistischen Landesamt Baden Württemberg aus 2009 sowie auf Nachfrage bei verschiedenen Firmen derselben Branche im Umland, insbesondere auch bei Zeitarbeitsfirmen. Selbst auf dieser Basis würde die Beklagte teilweise nicht einmal die Hälfte der angemessenen Vergütung zahlen, für den Zeitraum:

02.08. – 31.08.2010 jeweils nur 49%
01.09. – 30.09.2010 jeweils nur 51%
01.10. – 30.10.2010 jeweils nur 50%
01.11. – 31.11.2010 jeweils nur 48%
01.12. – 31.12.2010 jeweils nur 48%
01.01. – 31.01.2011 jeweils nur 64%

Somit wäre auch hier die vorliegende Vergütungsvereinbarung vergleichsweise unangemessen gering, damit wäre auch hier die vorherrschende und empfohlene 2/3-Regelung des BAG nicht erfüllt. Dies soll lediglich als Anhaltspunkt dienen, dass auch bei Zahlung eines branchenüblichen Stundenlohns, die Beklagte noch immer ein Missverhältnis zu den geleisteten Zahlungen aufweißt.

Davon ausgehend, dass die geleisteten Überstunden des Klägers, mutmaßlich mangels des gesicherten Nachweißes derer keine Berücksichtigung finden, da die Beklagte sich am 17.02.2010 einließ, dass alle geleistete Arbeit mit der Zahlung von 1200,00 Euro brutto pauschal abgegolten sei (vgl. BAG  Urteil vom 01.09.2010  5 AZR 517/09), läge die gezahlte Vergütung der Beklagten bei Tariflohn nur bei jeweils 36% im Zeitraum 02.08 – 30.09.2010 und nur bei jeweils 44% für den Zeitraum 01.10 – 31.01.2011, als Anhaltspunkt auf Basis des branchenüblichen Stundenlohns jeweils bei 63%.

Aufgrund der Unangemessenheit unter Berücksichtigung aller vorliegenden Umstände ist die arbeitsvertragliche Vereinbarung sittenwidrig und damit nichtig, § 138 BGB. Anstelle der sittenwidrigen Vergütung tritt die üblicherweise gezahlte Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 26.04.2006, 5 AZR 549/05).

Die übliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem oben bezeichneten und als Anlage zu 2 eingereichten aktuell gültigen Entgelttarifvertrag für das Speditions- Lagerei- und Logistikgewerbes sowie des gewerblichen Güterverkehrs Baden Württemberg.


Die Berechnung der Forderungshöhe von 13347,21 € ergibt sich aus der von der Klägerin erstellten Tabelle – 1, Spalte 1-5, eingereicht als Anlage zu 3, inkl. Berücksichtigung der vom Kläger geleisteten Überstunden über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden hinaus.

Die zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vergütungsregelung ist unangemessen gering, weshalb dem Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Vergütung in angemessener Höhe entstanden sind (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08; BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06).

Die Üblichkeit der Vergütung bestimmt sich nach der tariflichen Vergütung. Dass heißt, der jeweils geltende Tarifvertrag indiziert, welche Vergütung als angemessen anzusehen ist (BGH, Urteil vom 22.04.1997 – 1 StR 701/96-; BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08; BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06; LAG Berlin, Urteil vom 20.02.1998 – 6 Sa 145/97; LAG Bremen, Urteil vom 17.06.2008 – 1 Sa 29/08 -; ArbG Wuppertal, Urteil vom 24.07.2008 – 7 Ca 1177/08).

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt nach allgemeiner Rechtsprechung vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 der üblichen Vergütung erreicht (BGH, Urteil vom 22.04.1997- 1 StR 701/96-; LAG Berlin vom 20.02.1998 – 6 Sa 145/97; BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06; LAG Bremen vom 17.06.2008 – 1 Sa 29/08; BAG Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08-).

Vorliegend steht die von der Beklagten an den Kläger vereinbarungsgemäß gezahlte Vergütung und vereinbarte Arbeitszeit von regelmäßig 60 Stunden wöchentlich in einem auffälligen Missverhältnis zu dessen Arbeitsleistung und den gesetzlichen Vorschriften nach
§ 21a Abs 4 ArbZG. Die
Unangemessenheit dieser Vereinbarung ergibt sich daraus, dass die Beklagte an den Arbeitnehmer für die von ihm im Zeitraum von 01.08.2010 bis 31.01.2011 geleistete Arbeit eine Vergütung von lediglich 4,26 – 4,55 € brutto pro Stunde gezahlt hat.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf den §§ 288, 291 BGB.


Wer noch was findet - Tipps sind gerne gesehen ...
Anmerkung, das Ding läuft bisher "ohne Anwalt" ...
Reform des AÜG ... Equal Pay / Equal Treadment, keine Ausnahmen dazu erlauben und max. 3 Monate

bodenlos

@Stela

Bist du sicher, das ohne Anwalt stemmen zu können? Finde das sehr riskant und habe die
Erfahrung gemacht, das es Aspekte gibt, die wichtig sind, und die man auch als egnagierter
Nichtjurist  nicht wissen kann (oder es braucht sehr viel Zeit und Rückschläge), das kann Nachteile
bringen.

Trotzdem natürlich viel Erfolg.

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