Neue EGV

Begonnen von Rudolf Rocker, 13:49:59 Mo. 27.Juni 2011

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Rudolf Rocker

Hallo Leute!

Ich habe heute eine neue EGV vorgelegt bekommen und erst mal "zur Überprüfung" mit nach Hause genommen.

Ich stelle sie hier mal rein und freue mich über eure Meinungen:




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Rotkaeppchen

Im Prinzip ist die EGV OK. Sie ist aber rechtswidrig, denn du sollst dich selbständig alle 2 Monate beim JobCenter persönlich melden. Wenn du dich nicht meldest, wirst du gem. dieser EGV mit 30% sanktioniert. Im Gesetzbuch gibt es aber einen § 32 SGB II. Gem. diesem § kannst du nur mit 10% Kürzung sanktioniert werden.

Es ist unzulässig, anders zu Sanktionieren als das GEsetz es vorsieht.

Nun ist die EGV ja recht mild. Überlege dir, ob du sie nicht doch unterschreibst, denn du weisst nie, was man von dir fordert, wenn du jetzt ein großes tamtam deswegen machst. Sollstest du den Pflichten einmal nicht nachkommen können und eine Sanktion erhalten, kannst du das wegen dieser Unzulässigkeit leicht einklagen.

Rudolf Rocker

Hallo Rotkaeppchen!!

Danke für den Tipp!

Ich habe eigentlich nicht vor, das Ding zu Unterschreiben, aber Du hast recht:

Sie ist nicht sehr schlimm!

Ich denke, ich werde das JC mal freundlich anschreiben und sie mal bitten, mir den Sachverhalt zu erläutern, warum diese EGV längere Sanktionszeiträume vorsieht als das SGB II.

Außerdem ist das was in der EGV steht, besonders die Leistungen des JC, eh schon im SGB geregelt!

Außerdem kann hier ja auch doppelt Sanktioniert werden, oder?

Also einmal Verstoß gegen SGB II § xyz und das gleiche nochmal mit Sanktion belegen weil es in der EGV steht!

Helmy

Auf gar keinen Fall würde ich das unterschreiben!!!
In meiner letzten EGV stand noch weniger drin und habs trotzdem nicht unterschrieben!!
Beim letzten Termin meinte der SB EGV wär ja noch gültig.
Mein Beistand und ich haben uns bloß angeguckt und leise gegrinst.
Lassen wir Ihn in dem Glauben ;D ;D ;D
Rechtlich ist auch der Ausschluß von Leistungen nach SGB 12 sehr fragwürdig.
Ich würds leiber auf nen VA ankommen lassen und den dann vorm SG Kippen. ;D ;D

MKnecht

nein würde ich nicht unterschreiben alleine deswegen weil drin steht über Internet Stellensuche?! tzzzz habt IHR internet? also ICH nicht ;) zudem auch wenn nur ein fahrrad niemals angeben ich hab nen auto...

mfg
matthias

spreewaldrac

Bei uns schreiben die neuerdings einen ganz schicken Textbaustein mit in die Rubrik der Bemühungen des Leistungsempfängers:
ZitatBeantragung von Ortsabwesenheit für maximal 21 Tage pro Kalenderjahr mindestens 14 Tage vorher persönlich in der Eingangszone
Manchmal weiß man aber nicht bereits 2 Wochen im Voraus, wann man ortsabwesend sein will oder muss.

Außerdem kann man meines Wissens auch bis zu 6 Wochen Ortsabwesenheit pro Jahr genehmigt bekommen, allerdings dann nur mit 3 Wochen Bezahlung. Auch diese Möglichkeit nimmt man sich mit seiner Unterschrift.

Und zum Letzten ist es eine klare Benachteiligung von Leuten, die nicht am Ort der Jobcenterniederlassung wohnen: Eine Genehmigung per Brief, FAX, Telefon oder E-Mail scheidet aus; dafür fallen zusätzliche Fahrtkosten an, die höchstwahrscheinlich nicht erstattet werden dürften.

Rudolf Rocker

Ja, so eine EGV hat eigentlich nur Vorteile für das JC, weil die mich dann noch einfacher sanktionieren können.
Was deren Leistungen betrifft, regelt das doch sowieso das SGB II!

Pfiffi

Rotkäppchen hat einen der Gründe warum man diese EGV nicht unterschreiben sollte recht gut ausgeführt, warum sie dann den Tenor, des doch unterschreiben einschlägt weiß ich nicht.

Fakt ist, doch immer noch, das Du keinen Anspruch auf irgendeine EGV hast, und der Rest sollte immer per VA kommen, alles andere ist "Humbug".

Ich empfehle Dir einmal diesen Text, der ist selbsterklärend. Übrigends die Entscheidung ob Du unterschreibst oder nicht, nimmt Dir niemand ab.

http://www.ali-gegenwind.de/2011/06/07/einen-vertrag-den-niemand-braucht/

Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Nikita

Die EGV ist nicht individuell. Sie haben ein paar Standardleistungen von ihrer Seite als Textbaustein reingepackt. Die Angebote müssen aber speziell auf Dich zugeschnitten sein.
Außerdem reicht es nicht, wenn sie von Dir Dinge verlangen, aber selbst praktisch nichts leisten, was sie nicht sowieso leisten müssen. Sie ist also auch unausgewogen.  

Pfiffi

@Nikita, hast wohl schnell meinen Link gelesen?  ;D ;D
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rudolf Rocker

ZitatÜbrigends die Entscheidung ob Du unterschreibst oder nicht, nimmt Dir niemand ab.

Nö, die Entscheidung hab ich ja auch schon getroffen!! ;D
Frag mich nur noch, ob ich dem JC schriftlich Mitteile was mir an dem Wisch nicht gefällt oder einfach auf den VA warte.

Danke, für die Hinweise!!

schwarzrot

Es macht sinn, vorschläge von EGVs schriftlich zu erfragen, schliesslich gibt es in fast jeder EGV dinge, die unlogisch und nicht gesetzeskonform sind.
Und mensch verhindert damit, dass deren standart-grundrechtebruchprozeduren stillschweigend als 'normal' durchgehen.
Da nicht zu reagieren, bedeutet es dem 'JC' leicht zu machen, beim eigenen entmündigen.

Zu dem guten satz von 'nur' 4 bewerbungen:
Ich denke nicht, dass sich das in einem VA ändern würde. Falls doch, gibt es einen prima punkt bei einem solchen VA einen ansatz von schikane beweisen zu können.  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Rudolf Rocker

ZitatZu dem guten satz von 'nur' 4 bewerbungen:

Mehr als vier Bewerbungen können sie ja sowieso nicht unterstützen, weil dann die maximale Budgetgrenze erreicht ist.
Für jede weitere Bewerbung würde es dann keinen Zuschuss mehr geben.#

Alleine die Tatsache, das ich mich durch die Unterschrift bei Sanktionen schlechter stelle als ohne Unterschrift lässt ja schon einiges erahnen.

Ich frage mich nur ernsthaft, ob es denn meine Aufgabe sein muss, die Idioten beim JC darauf hinzuweisen, das in ihren EGVs Blödsinn steht.
Andererseits hat schwarzrot recht:
ZitatUnd mensch verhindert damit, dass deren standart-grundrechtebruchprozeduren stillschweigend als 'normal' durchgehen.
Da nicht zu reagieren, bedeutet es dem 'JC' leicht zu machen, beim eigenen entmündigen.

Rotkaeppchen

Zur Klärung wiederhole ich meine Bedenken:

Diese EGV ist aller Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil sie dich zur persönlichen Meldung zwingt. Das darf sie nicht, denn dafür gibt es Einladungen. Wenn du bei Einladung nicht hingehst, bekommst du eine Kürzung von 10%. Ohne Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III (d.h. in deinem Fall als "EGV-Pflicht") bedeutet das eine Kürzung von 30% (keine doppelte Sanktionierung!!! Das ist ja nicht zulässig!). D.h. man will hier anders sanktionieren als das Gesetz es vorgibt. Auch das ist nicht zulässig.

M.E. ist das ein Dummheitsfehler und keine Absicht. Diese Dummheit würde ich ausnutzen und diese EGV unterschreiben, weil sie dir nicht viel auferlegt. Die Meldungspflichten, die in der EGV enthalten sind, würde ich ignorieren. Dann wirst du irgend wann eine Anhörung bekommen und da wird dir das vorgeworfen werden. Dann schreibst du in die Anhörung, dass es unzulässig ist, Meldepflichten nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sanktionieren und dass du erhebliche Zweifel an der Rechtskonformität der gesamten EGV hast. Ich wette, die sagen gar nichts mehr, denn wenn die trotzdem sanktionieren, dann gehst du zum Sozialgericht und klagst wegen einer rechtswidrig auferlegten Sanktion. Da können die nur verlieren.

Manchmal ist es taktisch unklug, eine Unterschrift von vorherein zu verweigern oder gar einen großen Aufstand zu machen. Es hat einen riesigen Vorteil, wenn man eine rechtswidrige EGV unterschreibt und das genau weiss. Dann ist die EGV nämlich ungültig, d.h. das ist so gut wie keine EGV. Für was willst du dich noch mit Verwaltungsakten und Widersprüchen belasten?

Ich würde den Wisch unterschreiben, den Bewerbungsforderungen nachgehen und die Termine mit dem Amt nicht vereinbaren. Sobald die Anhörung kommt, meldest du dich wieder.


Zitat von: Rudolf Rocker am 19:01:20 Mo. 27.Juni 2011Ich denke, ich werde das JC mal freundlich anschreiben und sie mal bitten, mir den Sachverhalt zu erläutern, warum diese EGV längere Sanktionszeiträume vorsieht als das SGB II.

Keine "längeren Sanktionszeiträume", auch keine "Doppelsanktionierung", sondern eine "Anders-Sanktionierung" (statt nach § 32 SGB II (s. hier: http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=33&paid=32) nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II (s. hier: http://www.jusline.de/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=33&paid=31&mvpa=55))

Ich würde die auf deren Dummheit auch nicht aufmerksam machen, denn der Nutznießer bist doch nur du. Auch wenn du mal nicht genügend bewerbungen nachweisen kannst und eine Sanktion bekommst, kannst du erfolgreich wegen einer höchstwahrscheinlich rechtswidrig unterschriebenen EGV klagen. Die ist ja nichtig!

ZitatAußerdem ist das was in der EGV steht, besonders die Leistungen des JC, eh schon im SGB geregelt!
Das macht ja nichts. Reg dich nicht über die Standardsätze auf, denn du rennst gegen eine Wand. Das haben schon viele andere vor dir gemacht. Nimm sie hin. Die haben keine Auswirkungen.



Rudolf Rocker

@Rotkaeppchen:

Deine Begründung ist genau dafür geeignet diese EGV nicht zu unterschreiben.

Wenn ich das Ding unterschreibe und später eine Sanktion desswegen bekomme und gegen diese Sanktion klage, weil sich rechtswiedrig ist, wird mich der Richter am Sozialgericht als erstes Fragen warum ich die EGV den überhaupt unterschrieben habe.

Warum sollte ich es denn überhaupt auf eine Sanktion ankommen lassen, wenn diese Sanktion ohne EGV gar nicht möglich ist??

ZitatDiese Dummheit würde ich ausnutzen und diese EGV unterschreiben, weil sie dir nicht viel auferlegt.

Ohne die Unterschrift wird mir gar nix auferlegt.
Und irgendwann kommt der VA. Und wenn der sich dann Grundlegend von der EGV unterscheidet wird dann die Frage aufkommen wieso. Und diese Frage wird dann ein SG klären müssen!








Rotkaeppchen

Zitat von: Rudolf Rocker am 22:32:02 Di. 28.Juni 2011
@Rotkaeppchen:

Deine Begründung ist genau dafür geeignet diese EGV nicht zu unterschreiben.

Wenn ich das Ding unterschreibe und später eine Sanktion desswegen bekomme und gegen diese Sanktion klage, weil sich rechtswiedrig ist, wird mich der Richter am Sozialgericht als erstes Fragen warum ich die EGV den überhaupt unterschrieben habe.

Warum sollte ich es denn überhaupt auf eine Sanktion ankommen lassen, wenn diese Sanktion ohne EGV gar nicht möglich ist??



ZitatOhne die Unterschrift wird mir gar nix auferlegt.
Und irgendwann kommt der VA. Und wenn der sich dann Grundlegend von der EGV unterscheidet wird dann die Frage aufkommen wieso. Und diese Frage wird dann ein SG klären müssen!


Jeder kann machen was er will. Ich empfehle nur.

Wenn du gegen einen VA mit diesem Text widersprichst, wird man den Text mit der Meldepflicht vielleicht entfernen und dann ist der VA "geheilt" und somit gültig. D.h. du machst die auf deren Blödheit auch ncoh darauf aufmerksam, damit sie das in Ordnung bringen.

Wenn du die EGV unterschreibst und eine Anhörung wegen nicht vereinbarten Meldeterminen bekommst, werden die wohl kaum eine Sanktion auferlegen. Sollten die wirklich so dumm sein und das tun, kannst du dem Richter erzählen, dass du das im Moment der Unterschrift auch nicht wusstest. So einfach ist das. Kein Richter kann eine rechtswidrige EGV für gut heißen oder als gültig betrachten, ganz gleich wie sie zustande kam.

Alternativ kannst du ja den VA abwarten und dagegegen mit anderen Argumenten (oder ohne Argument) widersprechen. Wenn du Pech hast, ärgern die sich aber darüber, dass du nicht die EGV unterschrieben hast und jubeln dir noch eine Maßnahme unter. DAs weisst du nie im voraus.



Rudolf Rocker

ZitatWenn du Pech hast, ärgern die sich aber darüber, dass du nicht die EGV unterschrieben hast und jubeln dir noch eine Maßnahme unter. DAs weisst du nie im voraus.



Was mir ja auch passieren kann wenn ich unterschreibe!! ;D ;D

inline

Ich sehe hier 2 Möglichkeiten, die es nicht allzu kompliziert machen.

Entweder die EGV unterschreiben, dann würde ich mich aber auch alle 2 Monate nach dem Telefonat melden bzw. einladen lassen (was spricht dagegen?). Ich meine, dann weiß man wenigstens wann man eingeladen wird.  Ich finde, das ist ein Vorteil.

Oder halt nicht unterschreiben, dann kommt der VA. Die Meldepflicht ist dann ggf. so nicht relevant, aber das JC wird dann einladen so wie es lustig ist.


Rudolf Rocker

Zitat... das JC wird dann einladen so wie es lustig ist.


Machen die auch ohne EGV!

Rotkaeppchen

Tatsächlich können die dir auch mit einer unterschriebenen EGV später eine Maßnahme aufs Auge drücken. Wenn Leistungsempfänger milde EGVs nicht unterschreiben, erlebe ich es manchmal, dass danach ein ganz anderer Verwaltungsakt kommt. Dagegen kannst du dann nichts tun (außer Widerspruch und Klage, die evtl. erfolglos bleiben). Deshalb würde ich es immer vorziehen, eine EGV zu unterschreiben, wenn ich damit gut leben kann.

Ich vermute, dass dein Amt "gedankenlos" die Meldepflicht als EGV-Pflicht setzt, um bei Vorsprachen keine Fahrtkosten zahlen zu müssen. Wenn das eine EGV-Pflicht ist, dann "hat das Amt ja nicht eingeladen" und die können sich quer stellen.

Tante Maria

Rotkaeppchen warum räst du dazu auch milder Egvs zu unterschreiben?Kennst du nicht die Hega Anweisungen der BA ?Ich lese sonst immer gute Postings von dir,.aber hier kann und will ich dir nicht zustimmen.Mit der Unterschrift ist man 100 % einverstanden was in der EGV drin steht.
Un der Jobcenter hat leichtes spiel.

Wozu braucht man eine EGV wenn ,das was in der EGV drin steht sowieso im SGB 2 drin steht.Es ist ein einseitiger Vertrag ,nur zum nutzen des Jobcenter.

Klar damit der Jobcenter leichtes Spiel hat die Erwerbslose leichter zu sanktonieren.
Und die Statistiken zu erhöhen (weniger Erwerblose).

Soweit mir bekannt ist muß der VA genau das gleiche drinstehn wie in der EGV (die man nicht unterschrieben hat).Wenn nicht sieht man doch schon das es Lug und Betrug ist.
Das ganze System ist so aufgebaut. >:(Mehr möchte ich nicht dazu sagen .

Pfiffi

Ja die Frage habe ich mir auch schon gestellt, warum einer Unterschrift unter einer EGV zugestimmt werden soll.

Es ist so das der eHB kein Recht auf eine bestimmte EGV hat, also Verhandlung und dieser ganze Quatsch eh nur Geplänkel ist, keine Möglichkeit des Widerspruchs, also mit Unterschrift nehme ich Rechtsmittelverzicht wissentlich in Kauf. Und sicher muss der VA auch sauber sein, wird im Widerspruch wohl nicht gekippt, aber kann dann auch weil eben Rechtsweg dann dagegen geklagt werden.

Wir wissen doch alle, das eine EGV der reinste Unsinn ist, selbst wenn drin steht der eHB bekommt jeden Monat 5 000 €, da halten die JC sich nicht dran.

Rudolf Rocker, schreibe selbst eine EGV, das formatieren geht recht schnell in Open Office, so das diese von Dir geschrieben EGV sehr offiziel aussehen kann. Dann unterschreibe sie, gebe sie ab und gut. Lasse Dir das nur auf einer entsprechenden Kopie bestätigen. Vorallem mache ein Anschreiben mit dran, in welchem Du das JC aufforderst ihrer Pflicht der Beratung und Aufklärung nachzukommen und das ist wichtig der schriftlichen Stellungsnahme nach §§ 31 u. 33 SGB X . Bedenke Dir auch dies entsprechend quittieren zu lassen. Hoffe Du konntest mir folgen, Angriff ist und belibt die beste Verteidigung, ich lache innerlich immer wenn ich einen Meldetermin habe bei welchem man sich mit mir über meine Arbeitssituation unterhalten möchte, meine Frage ist immer gleich, heute bekomme ich von ihnen eine lecker tariflich bezahlte Arbeitsstelle vermittelt? Das Gesicht des oder der SB müsstest Du sehen, das aufstehen früh hat sich gelohnt. Wird ja immer verneint die Frage, dann kommt von mir kurz, aber sie sind doch Arbeitsvermittler, oder nicht? Ab diesem Zeitpunkt, weise ich den SB darauf hin das er alles weitere schriftlich zu erledigen hat. Der Termin ist beendet, bisher wollen sie mir zwar immer die EGV mitgeben, aber auf der Einladung steht nicht drauf, Gespräch oder Verhandlung über eine EGV. Somit bekomme ich diese also immer zugeschickt, in der verschiedensten Coleur, meist ist ein Satz dabei, der lautet, wurde vom SB und dem eHB gemeinsam besprochen. Das ist dann mein Aufhänger in dem ich auf diese Falschdarstellung (Lüge) hinweise und dies als Dienstvergehen werte, da meine Telefonnumer zwar nach schriftlicher Aufforderung aus dem System genommen wurde, wird natürlich trotzdem angerufen, dann kommt gleich der nächte Gesetzesbruch welcher sich der/die SB schuldig macht, ein erneutes Dienstvergehen, lässt sich leider nicht beweisen, zumindest nicht gerichtsfest, als Anscheinsbeweis der Auszug aus der Telefonanlage. Wie gesagt was Du tust ist Deine Entscheidung, verhazt und verarscht sind wir schon genug. ;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rotkaeppchen

Eigentlich habe ich diese Frage schon beantwortet. Ich schreibe es nochmal:

Eine rechtswidrige EGV ist ungültig!!!
und

Man kann sich keinen größeren Gefallen selbst tun, als mit einer ungültigen EGV herumzulaufen!!!


Wenn ich der größte Nutznießer bin, dann unterschreibe ich die rechtswidrige EGV!!!


Wenn ich nicht der größte Nutznießer bin, sondern nur der Gelackmeierte, würde ich die EGV selbstverständlich nicht unterschreiben!

DJ1980

So, ich habe mir nun hier nicht ALLE Beiträge durchgelesen, aber eines ist mal Fakt: DIE EGV würde ich im Leben nicht unterzeichnen!

Da sind so einige Punkte drin, bei dem ich meine SB fragen würde, ob sie die im Vollsuff geschrieben hat!
Alleine schon die Verpflichtung, min. so und so viele Bewerbungen zu schreiben, hat bei mir dafür gesorgt, das ich die komplette EGV habe abändern lassen. Ein ganz vorsichtiger Hinweis darauf, ob die sich ihre Stellenangebote schon mal selber angeschaut hat, reichte.
Dann die Schote mit den Anrufen... Wenn die was von mir wollen, können die mir einen Brief schreiben, so, wie sich das für ein Amt auch gehört! Ich muß die doch nicht auf meine Kosten anrufen. (Auch heute hat noch nicht jeder eine Telefonflatrate, insofern er denn überhaupt ein Telefon hat)

Selbst diesen Verabscheuungswürdigen Satz mit den Leihfickerbuden haben die bei mir rausgenommen.
Meine ganze EGV besteht aus jeweils einem Satz für das JC und mich. Und auch diese angeblich nicht abzuändernden Textbausteine in der Rechtsfolgenbelehrung sind geändert worden, wobei ich allerdings nicht weiß, ob das JC- intern generell geändert wurde, oder nur, weil ich zusammen mit meiner Freundin mal ein wenig Tamm- Tamm gemacht habe...(Lange Geschichte...)

Und so weiter, und so weiter....

Zitat
Es ist so das der eHB kein Recht auf eine bestimmte EGV hat, also Verhandlung und dieser ganze Quatsch eh nur Geplänkel ist,

DAS ist so nicht richtig! Bei einer EGV handelt es sich nich wie vor um einen stinknormalen Vertrag nach dem BGB zwischen zwei Gleichberechtigten Vertragspartnern! Und wenn da etwas drin steht, was mir nicht passt, dann wird das nicht unterschrieben, Basta! Erst, wenn das Ding dann als VA kommt, sieht das anders aus, aber dann haste wenigstens alle Mittel des Rechtsweges offen!
Egal, was ich hier schreibe: Es handelt sich dabei niemals um eine Rechtsberatung, sondern Grundsätzlich nur um meine eigene Meinung ohne Anspruch auf Richtigkeit.
Scheiß auf Dolce&Gabbana! Ich trage Smith&Wesson!

Banken sind gefährlicher als stehende Armeen
Thomas Jefferson

Pfiffi

@DJ1980, ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung - wie sie der Antragsteller formuliert hat - besteht nicht. Der hierfür einschlägige § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) räumt ohnehin dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein Ermessen bei der Frage des Abschlusses ein, was auch die Möglichkeit eines Nichtabschlusses einschließt.

Quelle:
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: L 7 AS 5054/07 ER-B
Datum der Entscheidung: 22.11.07
Paragraph: § 15 Abs. 1 SGB II, § 421 f SGB III
Entscheidungsart: Beschluss

Instanz 1: S 9 AS 2021/07 ER
Instanz 2: LSG Baden-Württemberg - L 7 AS 5054/07 ER-B
Instanz 3:
Redaktioneller Leitsatz:
Entscheidung: Beschluss

...

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt zu Recht abgelehnt.

Die Vorraussetzungen für eine hier alleine in Frage kommende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG verlangt grundsätzlich das Vorhandensein eines zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anspruchsgrund). Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Für beide hier streitigen Begehren besteht offensichtlich kein Anordnungsanspruch.

Ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung - wie sie der Antragsteller formuliert hat - besteht nicht. Der hierfür einschlägige § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) räumt ohnehin dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein Ermessen bei der Frage des Abschlusses ein, was auch die Möglichkeit eines Nichtabschlusses einschließt. Vor allem bezeichnen die unbestimmten und allgemeinen Formulierungen aber keinen möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung, sondern eher allgemeine Grundsätze bei deren Formulierung. Damit ist kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung geltend gemacht worden. Es bleibt völlig ungewiss, welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll. Eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II muss aber über allgemeine Leerformeln hinausgehen und konkrete Rechte und Pflichten der Beteiligten formulieren.

Was die In-Aussicht-Stellung von Eingliederungsleistungen nach § 421f Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) angeht, ist ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den dort aufgeführten Leistungen um solche an einen Arbeitgeber handelt und nicht um einen Anspruch des Arbeitsnehmers. Der Antragsteller kann nur eigene Rechte geltend machen und nicht solche dritter Personen. Außerdem fehlt auch insofern die erforderliche Bestimmtheit. Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach § 421f Abs. 1 SGB III setzt den konkreten Abschluss eines Arbeitsverhältnisses voraus. Damit müsste auch für eine Zusicherung künftiger Leistungen zumindest ein solches benannt sein. Eine allgemeine Zusage, die inhaltlich überhaupt nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis bezogen werden könnte, hinge rechtlich und tatsächlich in der Luft. Ein Anspruch hierauf kann nicht bestehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

inline

Das kann schon stimmen,  ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gibt es nicht.
Gibt es überhaupt einen Anspruch auf eine EGV, mal legen sie eine vor und dann auch mal nicht. Warum das so ist, da kann man nur raten.

Das mit dem individuellen Anspruch  ist im Grunde wie bei allen Verträgen.
Verträge werden durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen abgeschlossen.
Es kann also jemand einen Vertrag ohne wenn und aber bzw. kompromisse vorlegen, aber das Gegenüber kann entscheiden ob er unterschreibt oder nicht..
Es gibt Vertragspartner die verhandeln, die JC dürften wohl weniger dazu bereit sein.
Die wolllen sich i.  d. R. darauf nicht einlassen, weil das Zeit kostet. Gut einen Versuch kann man starten, ansonsten.

Fazit - ist man einverstanden unterschreibt man, ist man es nicht,  lässt man es bleiben.

Ich würde doch nichts unterschreiben womit ich nicht einverstanden bin, in der Hoffnung oder der  Erkenntnis das es vor dem Gesetz rechtswidrig ist.
Soviel Vertrauen habe ich in der Justiz nicht. Ein Richter kann doch gerade im SGB II oft  so oder so entscheiden, was ist da schon eindeutig?
Und wegen der EGV (ohne Sanktionsaussprache) bis in die 2. Instanz, nee das würde ich mir nicht antun, dann  würde ich  im Zweifelsfall halt nicht unterschreiben.
Schauen ob ein VA kommt , dieser VA ist doch dann kein Vertrag, wird er doch als solcher dargestellt, bzw. geht es deswegen später um eine Sanktion,kann man dagegen ja noch Widerspruch einlegen.

Ich verstehe  nicht wirklich, warum sich so viele schon vorher den Stress antun.

Jonny79

Zitat von: inline am 12:08:25 Do. 30.Juni 2011
Gibt es überhaupt einen Anspruch auf eine EGV, mal legen sie eine vor und dann auch mal nicht. Warum das so ist, da kann man nur raten.

Es "soll" mit jedem Erwerbsfähigen eine EGV für 6 Monate abgeschlossen werden. Wenn ich z.B. alle 3 Monate zum Mobcenter gehe, so wollen die mit mir bei jedem 2. Termin eine abschließen. Lustig war beim letzten Mal die Vertretung meines Mobbers. Bei IHM soll man jedes mal eine EGV abschießen. Die alte war erst 1,5 Monate alt.

Zurück zum Thema: Angenommen der TE bekommt nun alle 2 Monate die Fahrkosten tatsächlich nicht erstattet, dann würde die EGV mitunter recht teuer kommen. Ich zahl z.B. für ne einfache Busfahrt zum Mobcenter über 2 € und die hol ich mir natürlich wieder!!!
Ich bin arm, aber sexy!

Pfiffi

Sozialgesetzbuch (SGB II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1.
    welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2.
    welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
3.
    welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.

Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit der oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Genau durchlesen, es steht drin, die Agentur für Arbeit oder die Kommunale Einrichtung SOLL, nicht der eHB SOLL.

Ein wenig im Verwaltungsrecht nachschlagen was Kann, Soll und Muss bedeuten. Das ist und bleibt eindeutig eine einseitige Sache, egal wie das Kind genannt wird. Solange dahinter steht, das bei Nichtabschluß, die Regelungen einer EGV als VA erlassen werden können, hatt es nichts mit Vertrag zu tun.
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

Rudolf Rocker

Danke Pfiffi!
Du solltest eine Umschulung zum Fachanwalt für Sozialrecht machen ;D ;D ;D!

Der Punkt heißt "Kannbestimmung"!
Desshalb gibt es Leute die es geschafft haben Änderungen in die EGV aufzunehmen und Leute bei denen es nicht geklappt hat.
Da entscheidet dann jedes JC für sich, ob es "verhandlungsbereit" ist oder nicht.

Pfiffi

@Rudolf, genau das ist der Punkt, es ist keine KANN Bestimmung, sondern für die Behörde eine SOLL Bestimmung, die Behörde soll, es steht nicht im § 15 das der eHB soll oder muss. Und die daraus dann früher abgeleiteten Sanktionen bei Nichtunterzeichnen einer EGV werden dann ein wenig verständlicher, daher ist auch der rechtswidrige Charakter einer solchen "Vereinbarung" zu erkennen. In den entsprechenden Kommentierungen spricht z.B. Münder als Fazit, das eine EGV nur Sinn ergibt und macht, wenn diese auf Freiwilligkeit abgeschlossen wird, sie ist ein Kerninstrument aktiv kooperativer Eingliederungsbemühungen.In diesem Instrument bündeln sich das Konzept von Fordern und Fördern, das Gebot passgenauer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie der Gedanke der aktiven Kooperation gleichermaßen für den Eingliederungserfolg Verantwortlicher. Es strukturiert den Eingliederungsprozeß und koppelt die staatliche Leistungsgewähr an GEGENLEISTUNGEN in Form von Kooperation, Mitwirkung und Eigenbemühungen.
Rechtsnatur und Vorraussetzungen der EGV werden vorausgestzt, aber nicht geregelt. Die Vorschrift enthält eine an die AA gerichtete Regelabschlußpflicht
(Abs.1 Satz 1), die für den HB aus § 2 Abs. 1 Satz 2 folgt, regelt die wesentlichen Inhalte (Abs. 1 Satz 2, Abs. 3)und die Regellaufzeit ( Abs. 1 Satz 3) einschließlich der Pflicht, bei Folgevereinbarungen die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (Abs. 1 Satz 5), und eröffnet die möglichkeit, Vereinbarungen auch über die Leistungen an die Mitglieder einer BG zu treffen (Abs. 2 RN 42 ff.) Systematisch ein Fremdkörper ist die Ermächtigung, bei Nichtabschluß der Vereinbarung die wesentlichen Regelungen per Verwaltungsakt zu treffen. Das soll erst einmal reichen aus den Kommentaren von Münder zum SGB II § 15. Ja guter Rat kann manchmal teuer sein.

Eigentlich ist alles gesagt zum Thema, und jeder muss seinen Weg finden damit umzugehen. Wichtig ist sich zu informieren, das entsprechende Wissen anzueignen und seine ihm zustehenden Rechte auch einfordern.
;)
Jeder kennt den "Dreisatz", welcher ist davon bei den JCs anzuwenden?

JC Dreisatz: Warum?  Wo steht das? Alles nur schriftlich!!

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