Freiwillig Krankenversicherter - Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs 1a SGB 4 - VerfassungsmäßigkeitAus: SG Neuruppin, Urteil vom 25.01.2011, Az: S 20 KR 26/08
... Aus der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 24 Abs. 1 a SGB IV ergibt sich, dass der Gesetzgeber wegen der Aufhebung bzw. Änderung von § 191 Nr. 3 SGB V a. F. (mit Wirkung ab 1. April 2007) davon ausgegangen ist, dass eine besondere Regelung für die Erhebung von Säumniszuschlägen - gleichsam einer Kompensation für den nach alter Rechtslage möglichen Verlust der Mitgliedschaft wegen Zahlungsverzuges - erforderlich ist (BT-Drs 16/3100, S. 182, 159). Überdies haben sich freiwillig Versicherte - so auch der Kläger - für die gesetzliche Krankenversicherung jenseits einer Pflichtmitgliedschaft entschieden, so dass von diesen Versicherten in einem besonderen Maß die fristgerechte Tragung ihrer Beiträge erwartet werden darf. Aus diesen Gründen hält das erkennende Gericht letztlich auch die absolute Höhe der Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 a SGB IV vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 1 GG gerade noch für angemessen, wenn auch für rechtspolitisch fragwürdig. Auch insoweit stellen sich die Sicherstellung der Beitragserhebung nach Aufhebung bzw. Änderung von § 191 Nr. 3 SGB V a. F. sowie die Freiwilligkeit der Begründung der Krankenversicherung als noch tragfähige Differenzierungsgesichtspunkte bzw. Rechtfertigungsgründe für den Grundrechtseingriff dar ...
Quelle:
Bürgerservice Berlin-Brandenburg