FAQ: Bildung und Teilhabe

Begonnen von Codeman, 19:55:41 Mi. 23.Januar 2013

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Codeman

So,

nachdem ich dieses Arbeitsgebiet seit rund 6 Monaten ausübe, möchte ich doch einfach mal eine FAQ schreiben. Vielleicht kann ein admin das Ding ja oben festpinnen ?

Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket ?

Das Bildungs- und Teilhabepaket wurde im Zuge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zu den Hartz-IV-Regelbedarfen eingeführt. Es soll Kindern die Teilnahme an altersgerechten Veranstaltungen und schulischen Angeboten eröffnen.

Wer hat Anspruch ?

Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe haben Kinder die,

- Leistungen nach dem SGB II (Hartz-IV)
- Leistungen nach dem WoGG (Wohngeld)
- Leistungen nach den §6b BKGG (Kinderzuschlag)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)

beziehen. Demnächst (Stand 01/2013) sollen auch Berechtige nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch haben.

Welche Leistungen gibt es ?

Gefördert werden:

- eintägige Ausflüge in der Schule / Kindertageseinrichtung
- Gemeinsames gemeinschaftliches Mittagessen
- Ergänzende angemessene Lernförderung
- Schülerbeförderung
- Teilhabe am sozialen, kulturellen und sportlichen Leben
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Kita - und Klassenfahrten

Wieviel Geld bekomme ich ?

Bei eintägigen Ausflügen in der Schule / Kindertageseinrichtung werden monatlich die Kosten übernommen, die einen Eigenanteil von 3,00€ übersteigen (§5a ALG II Verordnung i.V.m. §9 Regelbedarfsermittlungsgesetz). Die Beiträge die dadrüber liegen werden erstattet.

Dies ist allerdings bei vielen Schulen noch gänzlich unbekannt, viele Schulen erstatten immer den gesamten Preis zurück. Dies führt dann oft zu Unverständnis warum die Ämter immer 3,00€ monatlich abziehen.

Die Kosten der Mittagsverpflegung werden in der Kindertageseinrichtung auf 20,00€ pro Monat begrenzt (sogenannter Verpflegungsanteil). In der Schule auf 1€ je Schultag. Einige Ämter, um eine gewisse Gleichbehandlung zu gewährleisten, setzen auch bei Schülern 20,00€ pro Monat als Eigenanteil an. Dies ist allerdings rechtswidrig, da der Gesetzestext eine andere Formulierung wählt.

Die ergänzende angemessene Lernförderung wird dann erbracht, wenn

a) eine Versetzungsgefährung vorliegt
b) der Schüler/in längere Zeit krank war und deswegen den Stoff nicht aufholen kann/konnte
c) ein unvorhersehbares Ereignis stattgefunden hat, welches es dem Kind nicht ermöglichte die Schule zu Besuch (Tod eines Elternteils z.B.)

und

die Lernförderung zum Erreichen der wesentlichen Lernziele notwendig ist.

Die Lernförderung wird dann versagt, wenn das Kind auf Grund von unentschuldigten Fehlen in der Schule die Lernförderung notwendig machte bzw. auch aus anderen Gründen.

Schülerbeförderung wird dann erbracht, wenn die Wegstrecke Schule - Wohnort länger ist, als ein von der Kommune bzw. Landkreis individuell festgesetzte km-Zahl es erlaubt. Dies wird in den Flächenländern meistens unproblematisch bewilligt werden. In den Stadtstaaten sieht es etwas anders aus.
Sollte die Schülerbeförderung notwendig sein, wird der im Regelbedarf festgelegte Satz für Verkehrsdienstleistungen des Kindes als anzusetzender Eigenanteil berücksichtigt.

Die Mitgliedschaft von Vereinen wird mit bis zu 10,00€ monatlich gefördert. Dabei beschränkt sich die Förderfähigkeit von Angeboten nicht ausschließlich auf eingetragende Vereine. Unter anderen können auch Babyschwimmkurse bei privaten Anbietern, Hausaufgabennachhilfe oder auch regelmäßig wiederkehrende Beiträge bei sonstigen Vereinen wie z.B. Pfadfindern übernommen werden. Die Zahlung soll an die Leistungsanbieter gehen.

Die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf ist nur für Kinder möglich, die bereits die Schule besuchen. Den Erziehungsberechtigten, werden zum 01.08. eines jeden Jahres 70€ und zum 01.02. eines jeden Jahres 30€ überwiesen. Das Geld dient der Anschaffung von Heftern, Stiften usw. Es dient nicht dazu Schulbücher zu kaufen ! Der Erlass der Kosten der Schulbücher ist in den jeweiligen Lernmittelverordnungen der einzelnen Länder geregelt.

Die Kosten der Fahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen bzw. Kita-Fahrten werden in voller Höhe übernommen. Sie sind an die Schule / Kita direkt zu überweisen.

Dies soll nur grob zur Orientierung gelten - ich könnte zu jeden einzelnen Stichpunkt noch mehr schreiben bzw. wenn Fragen sind stehe ich natürlich zur Verfügung.

Muss ich einen Antrag stellen ?

Ja ! Das Bildungs - und Teilhabepaket wird nur auf Antrag gewährt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich eine Ungleichbehandlung. Während Kinder von ALG II Empfängern nur für max. 1 Jahr rückwirkend Leistungen erhalten können gilt dieser Ausschluss nicht für Kinder von oben genannten anderen Sozialleistungen.


Dies soll jetzt nur ganz grob der Orientierung helfen.

Grüße
Ich bin der Rostfleck am Schwert des Sozialismus - Zitat frei nach Schraubenwelle

admin

ZitatVielleicht kann ein admin das Ding ja oben festpinnen ?
schon passiert!

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