Private Expertise zu §44 SGBX

Begonnen von KasparHauser, 18:59:40 Di. 23.Februar 2016

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

https://www.dropbox.com/s/ovkr2q2ioz7a1s0/expertise.pdf?dl=0
von Michael Hohn-Bergerhoff

Vielfach wird die Meinung vertreten, der § 44 SGBX beschränke die mögliche Überprüfung falscher
Bescheide auf ein Jahr.

Dieser gezielten Fehlpropagande tritt Michael Hohn-Bergerhoff entgegen.
Offensichtlich können selbst Richter einfache Gesetze nicht lesen - oder wollen es nicht.

Ich bin gerne bereit, sachliche Beiträge dazu an den Autor zu leiten und auch dessen Antworten hier dann wieder
einzustellen.
KH

KasparHauser

Hier spricht KasparHauser

Wieder aktuell.
Heute "Gerichtsbescheid" der 55. Kammer SG Berlin erhalten.

Klare Aussage:
"Für Bescheide, welche vor dem 1. Januar 2014 erlassen wurden, steht den Klägern kein
Überprüfungsanspruch zur Seite, da die Jahresfrist im Sinne von § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m.
§ 40 Abs. 1 SGB II überschritten ist. ..."

"Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2  SGB II gilt § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X mit der
Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Die Kläger stellten im Jahr 2015 den maßgeblichen Überprüfungsantrag . Nach dem Vorgenannten
kann eine Überprüfung lediglich für einen Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 vorgenommen
werden. Bescheide, welch vor dem 1. Januar 2014 erlassen wurden, unterliegen der Ausschlussfirst
des § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X.Wenn die Rücknahme eines bindenden
Verwaltungsaktes keine Auswirkungen mehr haben kann, steht dem Leistungsempfänger kein Anspruch
auf Überprüfung zu (vgl. BSG, Urteil vom 20 Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - Rdnr. 26, juris)."


Werden also rechtswidrige Bescheide rechtsrkräftig, wenn die lange genug bei Behörden und Gerichten
gelegen haben? Haben wir Bürger keine Rechte gegen diesen Staat, wenn der gegen geltendes Recht
verstößt?
KH

  • Chefduzen Spendenbutton