Antrag auf Teilzeit

Begonnen von Nestor, 01:36:19 Mi. 21.Januar 2015

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Nestor

Hallo an alle, ich war lange nicht hier.
Bin schon seit einiger Zeit in meinem gelernten Beruf fest eingestellt, doch...

seit ich einen Antrag auf Teilzeit gestellt hab, wollen die mich unbedingt loswerden.
Hab die schriftliche Form einer AV bekommen. Kann die bitte jemand prüfen? Punkt 1. ist frei erfunden und wird die AfA vermutlich nicht überzeugen, weshalb ich mit einer 3 monatigen sperre rechne. 3 mal 60% vom Netto sind doch gemeint? Denn mit der Abfindung wollten die eigentlich die hälfte meiner Sperrzeit übernehmen, hieß es. Der Lohn ist halt nicht so hoch, 1300 Netto so + Monatskarte.

Nicht unterschreiben wäre eine Möglichkeit, dann, im Falle einer schriftlichen Ablehnung meines Teilzeitantrags, klagen? Weiß nicht, ob ich gewinnen kann.
Oder Vollzeit wie bisher weiter machen und dabei etwas anderes suchen? Ist allerdings nicht leicht, kann dauern. Ich halte Vollzeitarbeit für ein Verbrechen an der Menschheit und mir tun alle leid, die sowas machen müssen. Ich will und werde mich damit nicht abfinden. Dafür ist der Tag und mein Leben zu kurz. Einerseits ist mir auch alles schnuppe, (Kinder? Auto? Nö!) andererseits plagen mich manchmal Ängste. Burger verkaufen oder Bahnhöfe putzen will ich ja nun wirklich nicht.


BGS

Hm, ich persönlich würde -auch wenn es schwierig ist- in Vollzeit weiter machen und dabei etwas anderes suchen. so wird man leichter woanders genommen ist meine Erfahrung. Und spart sich den Stress mit den Ämtern.

Sollte es gar nicht mehr erträglich sein, hättest Du irgendwelchen Verhandlungsspielraum hinsichtlich des Aufhebungsvertrages?

Viel Glück und Erfolg.

MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

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Rudolf Rocker

Ich würde den Aufhebungsvertrag auf gar keinen Fall unterschreiben!
Aufhebungsverträge bringen immer Schwierigkeiten mit sich.
Wenn der AG beim Aufhebungsvertrag eine Frist einhalten will kann er auch eine reguläre Kündigung aussprechen.
Und genau das würde ich auch von ihm verlangen.

Bis Du in einer Gewerkschaft? Dann würde ich mich an Deiner Stelle mal mit denen zusammensetzen.

Hochseefischer

Zitat von: Rudolf Rocker am 15:16:50 Mi. 21.Januar 2015
Ich würde den Aufhebungsvertrag auf gar keinen Fall unterschreiben!
Aufhebungsverträge bringen immer Schwierigkeiten mit sich.

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine in den Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit (BA) gelesen zu haben, dass eine 12wöchige Sperre bei Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag nicht verhängt wird, wenn dem Betroffenen sowieso, also auch ohne Aufhebungsvertrag, durch den AG gekündigt worden wäre.

Bitte diese Vermutung in der folgenden Verwaltungsvorschrift der BA zum § 159 SGB III ("Ruhen bei Sperrzeit") prüfen:

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900

Der AG kann auch "ganz normal" kündigen und als Grund für die Kündigung in das Kündigungsschreiben die betriebsbedingte Kündigung reinschreiben. Dann dürfte keine Sperrzeit verhängt werden durch die BA (bitte obigen Link entsprechend prüfen). Dann kriegt Nestor aber keine Abfindung. Muss er/sie eben genau abwägen, was man jetzt macht.

Vielleicht willl der AG aber betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, weil er einen Betriebsrat hat, der betriebsbedingte Kündigung vermeiden will. Obwohl, so weit ich weiß, Betriebsräte Kündigungen gar nicht vermeiden können. Sie können sich maximal gegen eine Kündigung aussprechen, aber das verhindert nicht die Kündigung, so weit ich weiß.

Rudolf Rocker

Die Frage ist, ob Nestor nicht auch bei einer regulären Kündigung auch einen Anspruch auf eine Abfindung hätte.
Ich kenne aber weder den Arbeitsvertrag, noch eventuelle Betriebsvereinbarungen.
Der Spezialist in Sachen Arbeitsrecht bin ich auch nicht. Für sowas hab ich den DGB Rechtsschutz.

Ich würde mich auf jeden Fall bei einem Arbeitsrechtler schlau machen, bevor ich sowas unterschreibe!

schwarzrot

Ja, HSF hat recht, gab dazu mal nen gerichtsurteil. Prima, wenn das die BA inzwischen in ihren vorschriften hat.
Aber man sollte immer im hinterkopf behalten, dass das leider keine garantie ist, dass ein aufhebungsvertrag deshalb ohne sperre klappt.

Also vorsicht. In der regel ist es so, dass AG's eh nur die gesetzliche kündigungsfrist als aufhebungs-prämie auszahlen, man kann also meisst auch locker warten, bis AG kündigt und (krank?) noch ein paar monate weiter gehalt beziehen.  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

Zitat von: schwarzrot am 19:41:26 Mi. 21.Januar 2015
Ja, HSF hat recht,

OK, aha. Danke fürs Feedback.

Zitatgab dazu mal nen gerichtsurteil. Prima, wenn das die BA inzwischen in ihren vorschriften hat.

Bin mir nicht sicher, ob das da drinsteht. Der Themenersteller möge bitte mal in die Vorschrift zum § 159 SGB III reinschauen, bin grad zu faul dazu  ;D

ZitatAber man sollte immer im hinterkopf behalten, dass das leider keine garantie ist, dass ein aufhebungsvertrag deshalb ohne sperre klappt.

Richtig, ein gewisses Risiko besteht auch in einem solchen Fall. Deswegen, wie @Rudolf Rocker vorschlug: besser Expertise beim Arbeitsrechtler in dieser Sache einholen.

ZitatAlso vorsicht. In der regel ist es so, dass AG's eh nur die gesetzliche kündigungsfrist als aufhebungs-prämie auszahlen

Bei mir war's anders. Ich kriege die Berechnungsformel nicht mehr hin. So war sie jedenfalls nicht:

Bruttogehalt x Anzahl der Monate, die man im Betrieb gearbeitet hat x 0,5 = Abfindungssumme.

=> kann nicht sein, das ergibt einfach zu viel Schotter.

Aber der Faktor 0,5, der war meiner Meinung Bestandteil der Formel.

Aber auf so eine Formel hat der Betroffene keinen gesetzlichen Anspruch, meine ich zu wissen.

Nestor

Als ich heute gefragt wurde, wie ich mich entschieden hab, hab ich gesagt, dass ich es nicht unterschreiben will. Darauf hieß es, ich werde dann bald eine schriftliche Stellungnahme erhalten. (Vermutlich also eine Ablehnung des Teilzeit-Antrages.) Doch wurde auch gleich gesagt, ich solle das Schriftstück, die Aufhebungsvereinbarung bitte wieder zurückgeben. Wozu wollen die es zurückhaben? Ich will es evtl. vor Gericht verwenden, als Beweis, dass man mich in der jetzigen Abteilung sowieso nicht haben will. Ich hab auch damals vorgeschlagen, mich woanders einzuplanen, und wenn es mal sein muss, als Vertretung wieder an der alten Stelle, ganz flexibel, auch Vollzeit, bis die fehlende Person wieder da ist. (Das aber nur mündlich.) Denn es ist eine Maschine, die in Schichtbetrieb läuft, mit je zwei Personen, und da könnten sie Teilzeitwünsche wohl einfacher abwehren, denke ich mir.
Reicht dem Gericht auch eine Farbkopie dieser Aufhebungsvereinbarung aus?

Rudolf Rocker


dagobert

Zitat von: Gelka am 14:46:57 Mi. 04.März 2015
in § 194 Abs. 3 StGB ist geregelt, dass die Beleidigung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt wird. Ist mit "der Beleidigung" nur eine Straftat nach § 185 StGB gemeint oder fallen auch die anderen Straftatbestände des vierzehnten Abschnitts, der ja die Überschrift "Beleidigung" trägt, darunter?
Was zum Himmel hat das mit diesem Thread hier zu tun?
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker


BGS

Zitat von: Rudolf Rocker am 08:40:03 Do. 05.März 2015
Nix, aber so sind sie eben, die Trolle!

[NOTIZ GANZ AM RANDE, hat mit dem Thema des Threads nix zu tun, sorry]

Laut Ármann Jakobsson wurde das Wort "Troll" im Mittelalter verwendet für sowohl Riesen, als auch Bergwesen, für Hexen, Berserker, Magische Wildschweine, ungewöhnlich lange Menschen, Schwarze, heidnische Halbgötter, böse Geister, Gespenster und Dämonen.

Quelle: Ármann Jakobsson (2006). "The Good, the Bad and the Ugly: Bárðar saga and Its Giants" in The Fantastic in Old Norse/Icelandic Literature, Seiten 54–62.

Je nach Land wird in einem Troll etwas anderes gesehen:

In Dänemark und Island wurden manchmal Wesen gesehen, die man "Ellefolk" oder "Bergfolk" nannte

In England hat man "Gremlins", die hinter jeglichem Unglück stecken sollen

In Finnland gibt es "Peikkot" und "Hiisi" und Mumintrolle

In Norwegen werden Trolle als gigantisch groß beschrieben und entsprechjhen den schwedischen Riesen. Doch laut der Sage von den Bruse Böcken ist es einfach, die dummen Trolle hereinzulegen.

In Deutschlande konnte man Zwerge zu Gesicht bekommen. Die vielleicht bekannteste Zwergengeschichte ist die von Schneewittchen und die sieben Zwerge.

MfG

BGS






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dagobert

Zitat von: BGS am 12:10:43 Do. 05.März 2015
The Good, the Bad and the Ugly
Den Film kenn ich!

ZitatIn England hat man "Gremlins", die hinter jeglichem Unglück stecken sollen
Och, die sind doch sooo niedlich ...  ;D

GREMLINS - Trailer Deutsch HD German
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Troll

Zitat von: BGS am 12:10:43 Do. 05.März 2015
In Norwegen werden Trolle als gigantisch groß beschrieben und entsprechjhen den schwedischen Riesen. Doch laut der Sage von den Bruse Böcken ist es einfach, die dummen Trolle hereinzulegen.

   

Menno, diese elenden Troll-Rassisten.

Nett fand ich ein Bild das eine Landstraße gezeigt hat die um eine vermutete Trollbehausung (Stein/Fels) geführt hat, ob Island oder Norwegen weiß ich nicht mehr.
So etwas "irrationales" in der heutigen Zeit hat etwas beruhigendes.
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

Rudolf Rocker



Wir meinen doch die bösen Trolle und nicht die guten!

BGS

Sorry, an unseren "Troll" hatte ich nicht im Geringsten gedacht.

MfG

BGS
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Troll

Ich seh schon die aufgebrachte Pegma-Bewegung vor meinem geistigen Auge demonstrieren (Pegma = Patriotische Europäer gegen die Mythologisierung des Abendlandes).

Nachtrag:
Der Pegma-Bewegung in meinem Geist habe ich jetzt einen passenderen Namen gegeben.

Pegma = Pathologische Europäer gegen die Mythologisierung des Abendlandes
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
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Jiddu Krishnamurti

Rudolf Rocker

Bin grad dabei eine Gegenbewegung aufzubauen:
We feed the Troll!

PS: Wer hat da Zwerge mit Trollen verglichen?
Das ist strukturell Antitrollistisch! ;D

BGS

Die Teutschen haben die Trolle zu Zwergen gemacht.

MfG

BGS
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Rudolf Rocker

Der Thread ist mittlerweile meilenweit im Offtopic angekommen.
Daher ist es eh egal wenn ich jetzt OT weitermache!
Ich hoffe der TE wird es uns nachsehen! ;D

Der Begriff Troll ist in Deutschland tatsächlich sehr negativ konnotiert.
Zum Beispiel "troll dich!" als Synonym für "verpiss dich!" oder die Darstellung von neurotischen Forenspammern als Trolle.
Des weiteren die Darstellung von Trollen als kleine verhutzelte, häßliche Wesen die in Erdlöchern und Höhlen hausen und von denen keiner weiß was sie eigentlich so treiben.

Dem gegenüber stehen die Zwerge als nette, hilfsbereite Wesen, die in einem Haus wohnen, zusammen mit der heißen Schneewittchen, einer geregelten Arbeit nachgehen, immer korrekt gekleidet sind (rote Mützen) und sich auch sonst keine Unredlichkeiten nachsagen lassen können.


Wenn ihr mir nicht glaubt, macht mal einen Versuch:
Wenn ihr das nächste mal auf Verwandte oder Bekannte mit kleinen Kindern trefft, tätschelt ihr dem Kind den Kopf und sagt: "Na, Du Zwerg!" (Von mir aus hängt noch ein "Gutschiguuutschiiii" hintendran.
Das gleiche macht ihr beim nächsten mal auch; mit der Ausnahme: Ihr sagt jetzt: "Na, Du Troll!"
Ihr werdet sehen was ich meine! ;D

Das ganze ist aber nicht nur mit Trollen passiert, sondern auch z.B. mit Hexen!
"Na, Du Hexe!" ist jetzt nicht unbedingt als Kosewort für die Liebste berühmt, dabei waren (und sind) Hexen eigentlich eher positiv zu bewerten.

Das ganze erkläre ich mir so:
Nachdem die Christen in Europa das Zepter übernommen hatten, versuchten sie die alten Mythologien zu zerschlagen. Das taten sie, in dem sie die alten heidnischen Heiligtümer zerstörten und ihre eigenen darauf aufbauten.
Ebenso verfuhren sie mit den mythologischen Wesen, eben den Trollen, Elfen, Riesen, usw. usw.
Die haben denen im Prinzip einen gewaltigen Imageschaden verpasst, um sie als Konkurrenz loszuwerden!

Troll

Das wird ja immer besser, Trolle zu deutschen (Garten-) Zwergen zu machen ist eine Beleidigung.
Zwerge sind kleine Perverslinge deren Lebensziel ein Rudelbums zu siebt mit einer Menschenfrau(!) ist, mit diesen Winzlingen nöchte ich nichts zu tun haben.
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

Rudolf Rocker


BGS

Da wir hier schon ab vom Weg sind, darf folgende Info nicht fehlen:

Es gibt noch heute in Schweden "TROLLKARLAR", "TROLLDOM", "TROLLKONSTNÄR"; "TROLLFORMEL". "TROLLKRAFT", "TROLLKRETS, "TROLLKÄRRING"; "TROLLPACKA"; "TROLLSLAG"; -"STAV" und "-SLÄNDA"

MfG

BGS
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Rudolf Rocker

Der glaube an Trolle ist in den skandinavischen Ländern auch deutlich ausgeprägter als in Deutschland!
TROLLKONSTNÄR = Zauberer?
Ein deutlich positiver Begriff!

Troll

Bei uns gibt es keine Trolle, etwas ähnliches sind vielleicht Riesen.
In skandinavischen Ländern finde ich den Umgang mit den Mythologischen Wesen sympathisch, ähnliches wäre bei uns undenkbar, da betet man lieber ein paar Knochen eines "Heiligen" in einer Kirche an.

Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
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Nestor

Hallo, ich hab von einem anderen Betrieb ein TeilzeitAngebot bekommen. Gibt natürlich immer Risiken: wieder Probezeit und ob die mich wirklich länger brauchen, wie es behauptet wird, oder ich nur (wegen Urlaub) fehlendes Personal dort ersetzen soll, das ist halt die Frage.
Ich hab noch nie eine neue Stelle angenommen, während ich noch eine andere hatte. Gibt es da etwas zu beachten? Und kann mal jemand bitte diese Vertragspunkte überprüfen? Weiß nicht, wieso der jetzt befristet ist. Darf ich einen befristeten Vertrag überhaupt annehmen, oder macht die AfA dann ein "schuldhaft verursacht" daraus, wenn ich den nicht verlängert kriege?
Wenn ich den unterschreibe, müsste ich in zwei Wochen schon meinen alten Arbeitsvertrag kündigen. Ein Monat ist die Frist, bis Mitte oder Ende des Monats.

Zitat
2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
a) Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15. Juli 2015 und wird zunächst befristet für die Dauer von 6 Monaten zur Probe eingegangen. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf dieser Probezeit am 15.01.2016, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

4. Arbeitszeit, Kurzarbeit
a) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ohne Pausen im Durchschnitt 20 Stunden wöchentlich und verteilt sich in der Regel wie folgt: 2 Wochen/Monat am Block als Urlaubs- / Krankenvertretung oder vorübergehend bei Minderbesetzung
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr 45 Minuten Pause
Freitag von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr 45 Minuten Pause
b) Der/die Arbeitnehmer/in ist auf Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes Überstunden, Schichtarbeit sowie Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Bei Einsatz im Schichtbetrieb bleibt vorbehalten, den/die Arbeitnehmer/in auch wieder in der Tagesarbeitszeit einzusetzen.


5. Vergütung
a) Der/die Arbeitnehmer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Entgelt von 11,00 €/ Stunde auf Basis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20,00 Std./Woche jeweils zahlbar zum 10. des Folgemonats.
b) Überstunden sind - soweit sie 10 Stunden monatlich nicht überschreiten - mit der unter Ziffer 5 a) genannten Vergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden können durch stunden- oder tageweise Freistellung ausgeglichen werden. Freie Tage werden mit 8 Stunden in Ansatz gebracht und bezahlt.

7. Urlaub
a) Der/die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 14 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
b) Erteilter Urlaub wird im jeweiligen Kalenderjahr zunächst auf den gesetzlichen Mindesturlaub, im Anschluss auf etwaigen gesetzlichen Zusatzurlaub (z.B. wegen einer Schwerbehinderung) und anschließend auf den zusätzlichen Urlaub nach Ziff. 7 b) angerechnet. Der zusätzliche Urlaub nach Ziff.7b) kann erst nach Ausschöpfung des gesamten gesetzlichen Urlaubs in Anspruch genommen werden.

Nestor

Irgendwie hab ich das Gefühl, dass Punkt 4 "Arbeitzszeit" hier etwas irritiert.
Ich soll dort bei Urlaub einspringen oder falls jemand kündigt (hatten sie in letzter Zeit schon gehabt) auch längere Zeiten arbeiten. Daher will der Chef, dass ich notfalls auch zwei Monate am Stück Vollzeit mach. Dazwischen gebe es verschiedene Helfertätigkeiten; die man ich in dem jetzigen Betrieb sowieso vollzeit, wäre daher keine Degradierung.
Kann mal jemand dazu was schreiben? ich bin momentan fest eingestellt und meine Frage ist, ob ich nun einen befristeten Vertrag unterschreiben darf, wegen der Agentur?? Allerdings will ich das mit dem neuen Chef vorher abklären, dass er das in "unbefristet" ändert.

Hochseefischer

Hi Nestor,

Zitat von: Nestor am 19:21:26 Sa. 30.Mai 2015
Ich hab noch nie eine neue Stelle angenommen, während ich noch eine andere hatte. Gibt es da etwas zu beachten? Und kann mal jemand bitte diese Vertragspunkte überprüfen? Weiß nicht, wieso der jetzt befristet ist. Darf ich einen befristeten Vertrag überhaupt annehmen, oder macht die AfA dann ein "schuldhaft verursacht" daraus, wenn ich den nicht verlängert kriege?

da, ich aktuell keine Zeit habe, bitte ich Dich um Selbstudium in einer Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum § 159 (Sperrzeitparagraf), dort sollte meiner Erinnerung zu Folge etwas drin stehen, was passiert, wenn man aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt. Hier die entsprechende Geschäftsanweisung:

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtay/~edisp/l6019022dstbai407897.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI407900

PS: Ich habe dort auf Anhieb einen auf Dich passenden Abschnitt gefunden, dieser heißt:

ZitatAufgabe einer unbefristeten zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung  (159.100)

Bitte dort mal nachlesen.

dagobert

Zitat von: Nestor am 19:21:26 Sa. 30.Mai 2015
5. Vergütung
a) Der/die Arbeitnehmer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein Entgelt von 11,00 €/ Stunde auf Basis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20,00 Std./Woche jeweils zahlbar zum 10. des Folgemonats.
b) Überstunden sind - soweit sie 10 Stunden monatlich nicht überschreiten - mit der unter Ziffer 5 a) genannten Vergütung abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden können durch stunden- oder tageweise Freistellung ausgeglichen werden. Freie Tage werden mit 8 Stunden in Ansatz gebracht und bezahlt.
Unbezahlte Überstunden sind m.M.n. inakzeptabel.
Zitat21
a) Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 31 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 11). Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, 21, aaO). Von letztem Fall wird regelmäßig ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
22
b) Der Kläger erbrachte im Streitfall einheitliche Arbeitsleistungen, für die er - unter Anwendung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs - eine zusätzliche Vergütung nach den Bedingungen seines Arbeitsvertrags erwarten durfte. Der Kläger leistete keine Dienste höherer Art und erzielte keine deutlich herausgehobene Vergütung. Sein Einkommen lag in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze Ost.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.2.2012, 5 AZR 765/10
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Nestor

@Hochseefischer
Danke, das ist es. Mir fiel da wirklich kein Suchbegriff dafür ein.
Ich gebe ihm auf jeden Fall bescheid, damit er das ändert. Andernfalls werde ich nicht unterschreiben.

@Dagobert
Hab ich da etwas übersehen?
Das heißt doch nicht etwa, dass die 10 Überstunden überhaupt nicht ausgeglichen werden müssen, oder etwa doch??

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