Bitte helft mir! Habe VA bekommen in dem die DAA mir einen EEJ suchen darf!

Begonnen von Tanja27, 19:41:44 Sa. 11.April 2015

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Tiefrot

Hm - Wenn du da hingehst, auf keinen Fall etwas unterschreiben !
Nimm alle Papiere von denen mit.
Hast du gegen den VA Widerspruch eingelegt ?
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

Wie bekommt man Milllionen von Deutschen zum Protest auf die Straße ?
Verbietet die BILD und schaltet Facebook ab !


marvin_gate-way

Bevor ich dazu irgendetwas handfestes von mir gebe, wären ein paar weitere Infos nötig:
-In welchem Bundesland wohnst du? (es gibt bereits einige gerichtliche Entscheidungen von LAGs in diversen Bundesländern)
ich zitiere mal ein solches Urteil:
Zitat
,,Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist die Teilnahme nur an solchen Maßnahmen zuzumuten, die geeignet sind, seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu befördern. Die Maßnahmen müssen Kenntnisse vermitteln, deren Erwerb für den Arbeitsuchenden in seiner konkreten Situation sinnvoll ist." (Man kann davon ausgehen, daß das bei den meisten Maßnahmen nicht der Fall ist.)
LAG Berlin-Brandenburg
-allein erziehend, Kinder in der Schule?

Ansonsten hilft das mit Sicherheit:
Zitat
Die Durchführung der Maßnahme ist faktisch gar nicht möglich und ergibt damit keinen Sinn, wenn der zwangsverpflichtete Teilnehmer die ihm obligatorisch vom Maßnahmeträger vorgelegte Einwilligungserklärung zur Datennutzung (de facto: Datenverzichtserklärung) nicht unterschreibt – wozu er laut aktueller Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist – oder seine bereits gegebene Einwilligung widerruft.

Denn wo jede Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und anderweitige Nutzung (also bereits die Sichtung!) personenbezogener und anderer Daten des Maßnahmeteilnehmers durch den Maßnahmeträger (in der Regel ein Privatbetrieb) untersagt ist, macht eine Bewerbungshilfe o. ä. keinen Sinn, kann mit dem Betreffenden ,,nicht gearbeitet" werden, was natürlich ganz im Sinne des Betreffenden ist.

Muster einer entspr. Erklärung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

für jede Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten bedarf es nach § 4a Abs. 1 BDSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union meiner ausdrücklichen, auf freier Entscheidung beruhenden Einwilligung. Diese Einwilligung bedarf der Schriftform. Dies gilt nach § 4a Abs. 3 BDSG insbesondere, sofern es sich bei diesen Daten um besondere personenbezogene Daten wie beispielsweise Bewerbungsunterlagen handelt.

Auf Grundlage dieses höheren Rechts hat das Sozialgericht Berlin, Beschluß vom 15.02.2012 – S 107 AS 1034/12 ER – Rdnr. 8 – zitiert nach Juris – festgestellt, daß niemand dazu verpflichtet werden darf, persönliche Daten Privatfirmen zu überlassen.

Diesem Faktum tragen auch die Jobcenter Rechnung indem sie auf Nachfrage festhalten, daß keine Verpflichtung zur Abgabe der Einverständniserklärung (=Datenschutzerklärung) gegenüber einer mit einer Eingliederungs- bzw. Bewerbungshilfemaßnahme betrauten Privatfirma besteht.

Ich mache deshalb von meinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch und untersage hiermit dem Unternehmen (Name der Firma) ausdrücklich jede Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und anderweitige Nutzung meiner personenbezogenen und anderen Daten und unterschreibe folglich nicht die mir ausgehändigte entsprechende ,,Einwilligungserklärung".

Mit freundlichen Grüßen

Ziel: Keine Maßnahme, kein Sanktionierung deswegen (weil sich strikt an die rechtlichen Vorgaben und vorgeschriebenen Mitwirkungspflichten gehalten wird).
Quelle: jobcenterleaks.de
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!


marvin_gate-way

kleine Ergänzung: (vom SG Ulm)
Zitat
(...) Eine entsprechende Verpflichtung zur Unterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist weder dem Gesetz zu entnehmen, d.h. das SGB II sieht keine entsprechende Verpflichtung vor und eine etwaige Nichtunterzeichnung eines Vertrages mit einem Maßnahmeträger ist insbesondere nicht über Absenkungstatbestände nach § 31 SGB II zu sanktionieren. Durch die Nichtunterzeichnung des streitigen Vertrages [...] hat die Antragstellerin somit auch keinen Anlass für den Abbruch der Maßnahme gegeben. (...)
SG Ulm, Az. S 11 AS 3464/09 ER

sollte dann auf jeden Fall reichen.

Ich kenne mich in Bayern nicht aus, habe mich da nur mal restlos blamiert, als ich mit Verwandten auf der "Dorfkirmes" war.
Da kam die Bedienung und fragte, was wir trinken wollen. Ich habe ein Bier bestellt. Darauf kam dann von der Bedienung die Frage "Helles oder Weizen?"
Ich habe das nicht verstanden, ich wollte ein Bier, also ein ganz simples Pilsner. Die Antwort der Bedienung: "Pils gibt es ab 23.00 Uhr an der Pilsbar!"
War ein trockener Abend!

Mit den Kindern hätte man noch auf Erziehungspflichten plädieren können, also keine Maßnahmen wärend der Ferien etc., nur um den Hintergrund meiner Frage zu klären.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

dagobert

Zitat von: Tanja27 am 19:41:44 Sa. 11.April 2015
Der Maßnahmeträger soll einen "passgenauen" Ein-Euro-Job für mich ermitteln.
Die Zuweisung in EEJ ist Aufgabe des JC, der VA ist schon allein damit rechtswidrig.
Unbedingt Widerspruch einlegen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

schwarzrot

Marvin, du verlinkst hier zu Npd-nahen blogs:
https://detlefnolde.wordpress.com/2007/04/26/detlef-nolde-infos/

Bitte nimm den link raus und verlinke zu den orginal-infos der geposteten SGBII-infos ( von jobcenterleaks.de , savaran.wordpress.com, etc.).

Ich hoffe mal, das war nur ein versehen. Allerdings find ich es schon kritisch, wenn leute nicht merken, wenn ihre verlinkte seiten so einen scheiss wie
'← Akif Pirinçci: Deutschland von Sinnen: Der irre Kult um Frauen, Homosexuelle und Zuwanderer', 'Energiewende = Stromlüge', 'Gegen Windkraftanlagen', 'Neue Medizin' ('jetzt Germanische Neue Medizin'), impfgegner-hokus-pokus und haufenweise weiteren bullshit auf der selben seite bewerben!  >:(

Warst du nicht der mit der '88'-e-mail adresse?!

ZUSATZ (O.T!):
Dieser Detlef Nolde scheint mir übrigens eine ziemlich durchgeknallte, wenn nicht fast tragische figur, einseits verlinkt er haufenweise rechten bullshit und verschwörungsmist und bezeichnet sich als 'national'. Andererseits bekommt er als 'aussteiger', haufenweise von seinen ehemaligen gesinnungsgenossen, auf die fresse und muss kappieren, dass 'Deutschland' und zwangsgesetze (wie das SGBII), die er ansonsten (wenn es andere trifft) vermutlich toll finden würde, ziemlich scheisse sind.

Dafür dass bei ihm der groschen fällt und er diesen 'nationalen' schwachsinn als solchen erkennt, welcher er ist, reicht es dann aber bei ihm leider nicht.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

Zitat von: dagobert am 00:33:43 So. 12.April 2015
Zitat von: Tanja27 am 19:41:44 Sa. 11.April 2015
Der Maßnahmeträger soll einen "passgenauen" Ein-Euro-Job für mich ermitteln.
Die Zuweisung in EEJ ist Aufgabe des JC, der VA ist schon allein damit rechtswidrig.
Unbedingt Widerspruch einlegen.

Hier stellt sich die Frage, ob der Maßnahmeträger überhaupt Zuweisungen durchführt. Er soll ja "nur" einen passgenauen EEJ ermitteln. Denn Zuweisen darf er auch meiner Meinung nach nicht, siehe die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit über den § 16d SGBH II. Dort steht:

Zitat1. Planung und Einrichtung von AGH

1.1 Verantwortlichkeit der Jobcenter bei AGH

Weisungen

Das Jobcenter ist für die rechtmäßige Erbringung von AGH als Eingliederungsleistung verantwortlich.

Eine Übertragung des Kerngeschäfts oder von Teilen des Kerngeschäfts an Dritte unter Abgabe der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung und Mittelverwendung ist nicht zulässig.

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mje3/~edisp/l6019022dstbai626714.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI626717

Diese Fachlichen Hinweise (also den gesamten Link) sollte sich Tanja27 empfohlenerweise gründlich durchlesen, denn vielleicht findet sie weitere Punkte für ihren Widerspruch gegen den VA.

Bei den Fachlichen Hinweisen ist jedoch generell zu beachten, dass es sich hierbei um Verwaltungsvorschriften handelt. Aus Verwaltungsvorschriften kann ein Betroffener zwar keine Rechtsansprüche wie bei Gesetzen ableiten, weil Verwaltungsvorschriften nur nach innen hin (also in die Behörde hinein) gelten, aber die Behörde hat sich eben an ihre Vorschriften zu halten.

Falls Tanjas JC jedoch eine Optionskommune ist, muss sich das JC meines Wissens zu Folge nicht an die Verwaltungsvorschriften (hier: die Fachlichen Hinweise) der Bundesagentur für Arbeit halten, da Optionskommunen sich an eigenen Verwaltungsvorschriften orientieren.

marvin_gate-way

Zitat von: Tiefrot am 20:34:27 Sa. 11.April 2015
...Hast du gegen den VA Widerspruch eingelegt ?
Zitat von: dagobert am 00:33:43 So. 12.April 2015
...Unbedingt Widerspruch einlegen.
Unbedingt Widerspruch einlegen! (hatte ich in meinen bisherigen Beiträgen zu diesem Thema vergessen zu erwähnen.)
Und ganz wichtig: Auf die Fristen achten!
Da ein Widerspruch meiner Kenntnis nach aber keine aufschiebende Wirkung hat, (d.h., bis zur Bearbeitung und der Entscheidung zu deinem Widerspruche müsstest du trotzdem an der "Maßnahme" teilnehmen) mit der Kopie des Widerspruches und einer Bescheinigung, die den Eingang des Widerspruches in deinem Jobcenter bescheinigt (Eingangsstempel mit Datum und Unterschrift auf der Kopie des Widerspruches) zum jeweils zuständigen Sozialgericht und dort mit diesen Unterlagen eine einstweilige Verfügung beantragen, welche die aufschiebende Wirkung deines Widerspruches feststellt.
Dies dauert in der Regel auch einige Tage, daher, falls die Maßnahme in diesem Zeitraum beginnen sollte, die Unterschrift auf die "Datenschutz-verzichts-erklärung" unter Beifügung des oben angeführten Schreibens verweigern.

Im Widerspruch wäre m.E. auch die zusätzliche Erwähnung der prinzipiell geforderten "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" bei Krankheit durchaus erfolgversprechend, da dies ebenfalls rechtswidrig ist.
Auch hierzu ein Musterbrief:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie fordern von mir ohne die Nennung einer Rechtsgrundlage neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zusätzlich eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung.

Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.

Ich weise Sie daraufhin, dass gemäß Ihrer eigenen Geschäftsanweisung zu 59-SGB-II-Meldepflicht Rz. 59.10 (siehe auch FH zu § 32 Rz. 32.9) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen ist.

Sollten Sie sich versehendlich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9.11.2010 - Az. B 4 AS 27/10 R berufen wollen, so teile ich weiterführend mit, dass es dort im Tenor um eine wiederholte Nichtwahrnahme zu einem ärztlichen Untersuchungstermin ging und nicht etwa wie vorliegend, um einen Meldetermin in irgendeinem Jobcenter. Auch lag dem Urteil ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde.

Solange mir nicht auch die Rechtsgrundlage gemäß Ihrer Auskunftspflicht nach §15 SGB I zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden ist, erfülle ich auch mit Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme zu einem Meldetermin. Meine Mitwirkungspflichten zur Darlegung eines wichtigen Grundes sind demnach also auch mit der Vorlage einer AU bereits schon erfüllt.

Dem zusätzlichen Abverlangen zur Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung kann ich bis zur Widerlegung durch die Nennung einer Rechtsgrundlage nicht entsprechen Nach meinem derzeitigem Kenntnisstand zählt die zusätzliche Vorlage einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 65 SGB I ganz offensichtlich nicht zu meinen Mitwirkungspflichten.

Abschließend möchte ich Ihnen auch noch mitteilen, dass ich ein gesondertes Abverlangen von derartigen Bescheinigungen für grob fahrlässig erachte, da so auch Menschen mit ansteckenden Krankheiten in das Jobcenter trotz schwerer Krankheit beordert werden könnten. Ein ,,Kunde" der beispielsweise an Tuberkulose erkrankt ist, könnte durchaus in der Lage sein einen Meldetermin in einem Jobcenter wahrzunehmen, doch wäre auch gleichzeitig ein hohes Ansteckungspotential für Mitarbeiter und Kunden in den Jobcentern gegeben. Ein derartiges pauschales Abverlangen einer bloßen Wegeunfähigkeitsbescheinigung neben der AU, ist von daher auch nicht nur extrem kurzsichtig, sondern darüber hinaus auch noch grob fahrlässig.

Auch ist oftmals noch nicht einmal eindeutig durch den Arzt festgestellt, warum es denn bestimmten Patienten scheinbar ,,nur etwas" schlecht geht!

MfG
Fundort: internet

Du könntest Auszüge aus dem letzen Musterschreiben mit einarbeiten, so hast du einen weiteren Grund für deinen Widerspruch gegen den VA.

Zitat von: schwarzrot am 08:02:00 So. 12.April 2015
Marvin, du verlinkst hier zu Npd-nahen blogs:

Uups. wie peinlich! War definitiv nicht gewollt. Habe gestern abend einfach nur mal schnell eine Lösung für die TE gesucht und bin dabei über diese Seite gestolpert. Habe mich dort auch nicht weiter umgesehen, sondern einfach nur schnell die nötigen Info's kopiert und hier eingefügt. Ich gelobe hiermit Besserung!
P.S. Links werden selbstverständlich sofort entfernt!

So, Links sind geändert. Sorry, nochmals!
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

schwarzrot

ZitatHier stellt sich die Frage, ob der Maßnahmeträger überhaupt Zuweisungen durchführt. Er soll ja "nur" einen passgenauen EEJ ermitteln. Denn Zuweisen darf er auch meiner Meinung nach nicht, siehe die Fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit über den § 16d SGBH II.
HSF, der massnahmeträger hat nicht mal das recht, 'einen passenden EEJ' zu 'ermitteln'! Das ist alleinige aufgabe des SBs im jobcenter.
Dieser hat vorher eine 'eingliederungsstrategie' für den 'kunden' zu erstellen, wenn er so einen schwachsinn, wie eine (zwangs-)'zuweisung zu einem EEJ vornehmen möchte.
Diese 'eingliederungsstrategie' kann (und sollte) man als betroffene(r) schriftlich(!) verlangen (§13-15 SGBI 'erklärungs und betratungspflicht'), besonders wenn man diesen EEJ-mist nicht nachgefragt hat.

Diese 'Verwaltungsvorschriften' der BA/jokecenter fussen übrigens meisst auf einschlägigen gerichtsurteilen, in denen BA/jokecenter einen auf die nase bekommen hat. Von alleine legen die normalerweise das SGB-gummigesetz nicht im sinne der betroffenen aus.  ;)
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

Zitat von: schwarzrot am 08:16:15 So. 12.April 2015
HSF, der massnahmeträger hat nicht mal das recht, 'einen passenden EEJ' zu 'ermitteln'! Das ist alleinige aufgabe des SBs im jobcenter.

Danke für den Hinweis. Dagobert und Du haben sicherlich Recht. Nur in den Fachlichen Hinweisen zum § 16d SGB II konnte ich keinen Passus entdecken, in dem explizit steht, dass allein das JC für die Ermittlung eines "passenden" EEJ's zuständig ist, und dass kein externer Träger mit dieser Aufgabe betreut werden darf.

Oder anders gesagt: ich nehme in diesem Thread zum ersten Mal zur Kenntnis, dass ein Maßnahmeträger für die Ermittlung einer "passenden" AGH durch ein JC beauftragt worden ist.

Um die Nichtrechtmäßigkeit dieser Ermittlungsarbeiten durch den Maßnahmeträger belegen zu können, müsste man ein entsprechendes Gerichtsurteil nennen können. Dieses ist mir aber nicht bekannt. Also am Besten ein entsprechendes Urteil des BSG oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Bayern oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts am Wohnort von Tanja.

marvin_gate-way

Zitat von: Hochseefischer am 08:29:32 So. 12.April 2015
...Oder anders gesagt: ich nehme in diesem Thread zum ersten Mal zur Kenntnis, dass ein Maßnahmeträger für die Ermittlung einer "passenden" AGH durch ein JC beauftragt worden ist. ...

War für mich ebenfalls neu, aber wer weiß, aus welchen vorgegebenen Textbausteinen der/die völlig überlastete SB diesen VA zusammengbastelt hat?!?
Wahrscheinlich stand der nächste "Kunde" schon im Raum!

Zitat von: Hochseefischer am 08:29:32 So. 12.April 2015
... Um die Nichtrechtmäßigkeit dieser Ermittlungsarbeiten durch den Maßnahmeträger belegen zu können, müsste man ein entsprechendes Gerichtsurteil nennen können. Dieses ist mir aber nicht bekannt. Also am Besten ein entsprechendes Urteil des BSG oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Landessozialgerichts Bayern oder alternativ ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts am Wohnort von Tanja.

Hab mal kurz nach entsprechenden Urteilen gesucht, bisher scheint es dazu noch nichts zu geben.
Wenn das gängige Praxis wird, dann wird sich dieser Sachverhalt allerdings sehr schnell ändern.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

Hochseefischer

Zitat von: schwarzrot am 08:16:15 So. 12.April 2015
Diese 'Verwaltungsvorschriften' der BA/jokecenter fussen übrigens meisst auf einschlägigen gerichtsurteilen, in denen BA/jokecenter einen auf die nase bekommen hat. Von alleine legen die normalerweise das SGB-gummigesetz nicht im sinne der betroffenen aus.  ;)

Die Verwaltungsvorschriften der BA können in dem einen oder anderen Fall von Nutzen sein für einen Betroffenen. Wenn sie je nach Fall nicht günstig ausfallen für den Betroffenen, muss man sich eben nach einem begünstigenden Gerichtsurteil auf die Suche machen. Bzw. eine Vorschrift, die in den Verwaltungsvorschriften der BA genannt ist, widerlegen, wobei ich als Beispiel diese Sache mit der Wegeunfähigkeits-/Bettlägerigkeits-/Behördenunfähigkeitsbescheinigung nennen möchte. Diese Bescheinigung ist auch in den Verwaltungsvorschriften der BA genannt. Weiß grad nicht, in welcher. Wahrscheinlich in den Fachlichen Hinweisen der BA zum § 32 SGB II. Dort ist zwar das entsprechende BSG-Urteil genannt, aber nicht der Umstand, dass das BSG-Urteil auf einem Fall beruht, wo ein Leistungsberechtigter sich wiederholt und zielgerichtet hat krankschreiben lassen, um Meldetermine nicht wahrnehmen zu müssen. Dieser Umstand wird in den entsprechenden Fachlichen Hinweisen der BA unterschlagen.

Und deswegen sind die Verwaltungsvorschriften der BA mit Vorsicht zu genießen. Je nach Fall sind sie günstig für den Betroffenen oder auch nicht.

Hochseefischer

Hier liegt ja eben nicht folgender Fall vor:

Anja27 soll zu einem Maßnahmeträger geschickt werden, der mit der Durchführung von EEJ's beauftragt ist (der Träger ist also ein Anbieter von EEJ's, für die er Knete vom JC bekommt), und vor Ort entscheidet dieser Träger dann, welche genauen Tätigkeiten Tanja27 im Rahmen eines EEJ's durchführen soll.

Diese Vorgehensweise ist meines Wissens zu Folge nicht zulässig. Meines Wissens zu Folge muss das JC vor Antritt eines EEJ's die genauen Tätigkeiten des Ein-Euro-Jobbers festlegen, entweder sofort in einer entsprechenden EGV, oder, falls die EGV in dieser Hinsicht nicht konkret genug formuliert ist, nachträglich in Form einer Zuweisung, in der die genauen Tätigkeiten genannt sind. Steht so in den von mir verlinkten Fachlichen Fachlichen Hinweisen der BA.

Hier aber geht es um einen Träger (die DAA), der, so mein bisheriger Wissenstand ,gar nicht mit der Durchführung von EEJ's beauftragt worden ist. Der Träger soll ermitteln, welcher EEJ  für Tanja27 geeignet ist.

schwarzrot

Ein bischen verfahrensvorschläge:

HSF, du machst mal wieder den fehler der erbsenleserei, indem du z.b.auf die verwaltungsvorschriften der BA/jokecenter abhebst:
Diese sind nur intern für die verwaltungsfuzzies der BA von interesse (arbeitsvereinfachung, da diese nicht die zeit haben, urteile zu lesen/sich zu merken) bieten für einen rechtsstreit nur ein sehr ungenügendes fundament (wie ich schon geschrieben hatte und du auch verstanden hattest, ist es 100% besser sich auf die suche der fussenden gerichtsurteile zu machen).

Was die 'Wegeunfähigkeits-/Bettlägerigkeits-/Behördenunfähigkeitsbescheinigung' betrifft, so gibt es 1-2 urteile, in denen gerichte befunden haben, dass diese nur in ausnahmefällen mit entsprechender begründung verlangt werden dürfen.
Wenn du also schon dir die mühe machst, was rauszusuchen, dann bitte nicht die 'verwaltungsvorschriften', sondern die entsprechenden gerichtsurteile.
Damit würdest du betroffenen besser helfen.  ;)

Eine diskussion, ob diese 'günstig' oder nicht für betroffene sind, bringt hier ebenfalls nix.

Zu posting 2: Der träger darf nicht anstelle des SBs im jokecenter 'ermitteln', welcher EEJ 'geeignet' ist. Punkt.

Zitat...Oder anders gesagt: ich nehme in diesem Thread zum ersten Mal zur Kenntnis, dass ein Maßnahmeträger für die Ermittlung einer "passenden" AGH durch ein JC beauftragt worden ist. ...
Auch das gibt es leider öfters, aber sonst wird das besser kaschiert, indem betroffene z.b. zu massnahmeträgern geschickt werden, um sich über 'angebotene' EEJs zu 'informieren' und sich einen EEJ 'rauszusuchen' (zwang, die betroffenen fürchten 'sanktionen', wenn sie dem nicht nachkommen, obwohl sie keinen EEJ im jokecenter nachgefragt haben).
Hatte grad nen kumpel, dem auf diese weise ein EEJ untergeschoben werden sollte.
Vorteil der kaschierten lösung ist, dass das jokecenter hinterher behaupten kann, man hätte sich den EEJ ja selber gesucht, also machen wollen.  ;D
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

Noch etwas, falls das Tanja27 noch nicht bekannt ist, ich zitiere aus dem SGB II:

Zitat§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,

2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder

4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__39.html

Bedeutet: selbst wenn Tanja27 Widerspruch gegen den VA einlegt, entfaltet dieser keine aufschiebene Wirkung. Das bedeutet, dass sich Tanja27 so lange an den VA halten muss ohne eine Sanktion zu riskieren, bis über ihren Widerspruch in hoffentlich positiver Weise entschieden worden ist. Bis dahin wird aber wahrscheinlich die Maßnahme bei der DAA schon vorbei sein. Es ist auch denkbar, dass Tanja27 vor dem Sozialgericht klagen und mehrere Instanzen der Sozialgerichte durchlaufen müsste.

Dennoch würde ich grundsätzlich in Widerspruch gehen, weil damit eventuell anderen, zukünftigen Betroffenen, die auch in diese DAA-Maßnahme zugewiesen werden könnten, geholfen werden könnte, vor allem, wenn ein Gerichtsurteil im Sinne von Tanja27 gesprochen wird.

marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 09:06:32 So. 12.April 2015
Der träger darf nicht anstelle des SBs im jokecenter 'ermitteln', welcher EEJ 'geeignet' ist. Punkt.
Sorry dich enttäuschen zu müssen, in Bayern darf das der Träger anscheinend schon.
Siehe Urteil Bayrisches LSG vom 5.12.2012 L 16 AS 927/11
Zitat
Die Agentur und der Kläger schlossen am 10.11.2010 eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis 09.05.2011 ab. Die Agentur verpflichtete sich zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten des Klägers durch Übernahme von Bewerbungskosten und zur Förderung einer Arbeitsgelegenheit bei P. e.V. (Verein für soziale Dienstleistungen e.V.) durch Übernahme der Kosten der Maßnahme sowie Zahlung einer Mehraufwandsentschädigung von 1,80 € pro geleisteter Arbeitsstunde. Dem Kläger wurde für die Dauer von sechs Monaten eine Arbeitsgelegenheit über P. e.V. mit der Maßgabe angeboten, dass die Inhalte der Arbeitsgelegenheit, der Arbeitsort und die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit zwischen dem Kläger und P. e.V. vereinbart würden. Der Kläger wurde verpflichtet, einen individuellen Beratungstermin bei P. e.V. zu vereinbaren und aktiv in der Arbeitsgelegenheit mitzuwirken. Die Agentur und der Kläger haben die Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 unterschrieben, wobei der Kläger vorher den Entwurf zwecks Durchsicht mitgenommen hatte.
Das ganze Urteil gibts bei: http://openjur.de/u/598549.html
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

Hochseefischer

@schwarzot: wenn ich in Bezug auf mich feststelle, dass das JC noch nicht einmal ihre internen Vorschriften richtig angewandt hat und diese nicht richtige Anwendung der Vorschriften mich begünstigt, dann nenne ich diesen Umstand gegenüber dem JC (z.B. in Form von Widersprüchen). Wenn ich dann zusätzlich ein Gerichtsurteil finde, das in meinem Sinne ist, dann um so besser, dann führe ich dieses Gerichtsurteil in meinem Widerspruch auch an.

Zuallerst beziehe ich mich jedoch, falls möglich, auf die jeweiligen Rechtsnormen (Gesetze), falls diese mich begünstigen.

Naja, jeder hat da wohl so seine eigene Strategie.

schwarzrot

ZitatDie Agentur und der Kläger schlossen am 10.11.2010 eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis 09.05.2011 ab.
@Marvin, nein in diesem fall sitzt der hebel in der EGV, die der betroffene leider 'freiwillig' unterzeichnet hat (also diesen EEJ via dokumentierter unterschrift, so 'wollte').

HSF, kann man machen, als begründung für widerspruch (verwaltungsfuzzis mit ihren eigenen vorschriften konfrontieren macht natürlich spass  ;D ), vor gericht bringt das aber regelmässig wenig.
Es geht hier nicht um dich, sondern um hilfestellung für Tanja.

Zur (nicht) aufschiebende wirkung, diese kann und sollte man im widerspruch/oder klage gleich mitbeantragen.
Es gilt beim träger einfach nichts unterschreiben, aber hingehen, solange bis man vom träger was schriftlich bekommt, dass man für die massnahme 'nicht geeignet ist'.
Müssen wir aber nicht wieder alles neudurchkauen, diesen tip gabs oben schon.          
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

Hochseefischer

@marvin:

Zitat von: marvin_gate-way am 09:15:11 So. 12.April 2015
Sorry dich enttäuschen zu müssen, in Bayern darf das der Träger anscheinend schon.
Siehe Urteil Bayrisches LSG vom 5.12.2012 L 16 AS 927/11

Dieses Urteil bezieht sich auf einen Maßnahmeträger, bei dem ein EEJ durchgeführt werden sollte bzw. wurde.

Bei Tanja27 ist es aber so, dass die DAA selber keine EEJ's durchführt, so mein bisheriger Wissenstand.

marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 09:24:15 So. 12.April 2015
ZitatDie Agentur und der Kläger schlossen am 10.11.2010 eine Eingliederungsvereinbarung mit einer Geltungsdauer bis 09.05.2011 ab.
@Marvin, nein in diesem fall sitzt der hebel in der EGV, die der betroffene leider 'freiwillig' unterzeichnet hat (also diesen EEJ via dokumentierter unterschrift, so 'wollte').
Wenn er es beispielsweise nicht unterschrieben hätte, dann hätte er dasselbe Ding als VA bekommen.
Es ändert aber in beiden Fällen nichts an dem Sachverhalt, dass der Maßnahmeträger für ihn eine passende "Beschäftigung" suchen sollte, oder liege ich da falsch?

Zitat von: Hochseefischer am 09:27:00 So. 12.April 2015
Dieses Urteil bezieht sich auf einen Maßnahmeträger, bei dem ein EEJ durchgeführt werden sollte bzw. wurde.
Nicht so wirklich:
Zitat
Der Maßnahmeträger schlug dem Kläger im Gespräch am 17.11.2010 eine Beschäftigung als Lehrersekretär vor, woraufhin sich der Kläger am 14.12.2010 bei der Schulleiterin eines Gymnasiums vorstellte.
Die "Maßnahme" fand eben nicht bei dem Maßnahmeträger statt, sondern in einem Gymnasium. Und ich bin felsenfest davon überzeugt, dass der Maßnahmeträger nicht das Gymnasium selbst war.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

Hochseefischer

@marvin: ich nehme an, dass der EEJ-Träger den Ein-Euro-Jobber in einem Gymnasium eingesetzt hat. Der Arbeitsort war also nicht beim EEJ-Träger selbst, sondern bei einem Dritten.

mousekiller

Hallo Tanja,

wenn ich das richtig sehe, hat dein JC den VA erlassen, ohne vorher mit dir ein Gespräch zu führen? Wenn, dann das:

ZitatSG Stuttgart, 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER
Nach summarischer Prüfung fehlt es bereits am Vorliegen der Voraussetzungen für die Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Wortlaut der Regelung weist darauf, dass der Verwaltungsakt erst erlassen werden darf, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über Abschluss oder Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Eine konsensuale Lösung hat demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt Vorrang. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R). Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15 Rn. 43)

Du schickst einen Widerspruch wegen Nichtigkeit (§ 40 Abs. 1 SGB X) an dein JC und setzt ihnen eine Frist von 17 Tagen. Als Androhung kannst du noch reinschreiben:

ZitatNach fruchtlosem Fristablauf wird ohne weitere Ankündigung eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG beim zuständigen Sozialgericht erhoben – unter Beiziehung der gesamt vorliegenden Unterlagen zu diesem Sachverhalt.

Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

schwarzrot

Zitat von: marvin_gate-way am 09:41:27 So. 12.April 2015
oder liege ich da falsch?
Ja, da liegst du falsch.

Die BA/jokecenter hat zwei wege zu einem EEj/massnahme.

1.fall: Der betroffene 'will' so einen EEJ aus eigenen stücken (eine unterschrift des betroffenen unter eine EGV mit massnahme, oder unter 'hausordnung' beim träger, etc., gilt hier als bezeugung dieses 'wollens'). Dann ist alles nachfolgende durch diese unterschrift praktisch legal, weil nach dem 'willen' des 'kunden'.


2.fall: Durch ein begründetes verwaltungshandeln wird der betroffene zu seinem 'glück' in der massnahme gezwungen, mittels 'EGV-VA' und/oder zuweisung.
Dies setzt eine entsprechende 'eingliederungsstrategie' des SB voraus, in dem begründbar ist, warum diese (zwangs)massnahme für den betroffenen 'sinnvoll' ist und per zwang angeordnet werden muss. (wird man zu sowas gezwungen, klarmachen dass man das nicht will: durch widerspruch und einfordern der (schriftlichen!) 'eingliederungsstrategie' und natürlich niemals, irgendwo, irgendwas unterschreiben!)


Das gericht bezieht sich ausdrücklich (2x) auf den 1.fall:
ZitatDie Agentur und der Kläger haben die Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 unterschrieben, wobei der Kläger vorher den Entwurf zwecks Durchsicht mitgenommen hatte.

Ich fress mich grad durchs urteil, mal schauen, was ich noch so finde:

ZitatMit Datum 17.02.2011 kam zwischen dem Kläger, der Schule und P. e.V. eine Beschäftigungsvereinbarung zustande
D.h. betroffener hat vermutlich hier auch wieder was 'freiwillig' unterschrieben.
...

Wenn ich das urteil richtig verstehe, geht es auch nicht darum, dass der träger ihm einen EEJ raussucht, dieses vom gericht bewertet wird, weil der betroffene gar nicht dagegen klagt, sondern vielmehr auf nichtigkeit der von ihm ('freiwillig') unterschriebenen EGV.

Zitat...
Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen.
...
Die Feststellungsklage ist nicht begründet, weil die Eingliederungsvereinbarung vom 11.10.2010 nicht nichtig war.
...
Die Eingliederungsvereinbarung ist wirksam zustande gekommen. Das Schriftformerfordernis gemäß § 56 SGB X ist gewahrt. Sowohl die Agentur bzw. der zuständige Sachbearbeiter als auch der Kläger haben die Eingliederungsvereinbarung am 10.11.2010 unterschrieben. Das wird vom Kläger auch nicht bestritten.
...

Dies wurde abgewiesen. Davor, dass eine EGV ungültig/nichtig zu bekommen extra schwierig ist, nachdem man diese 'freiwillig' unterschrieben hat, warnen wir immer im forum, besonders auch einem träger einen solchen freibrief zu unterschreiben:

Zitatdass die Inhalte der Arbeitsgelegenheit, der Arbeitsort und die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit zwischen dem Kläger und P. e.V. vereinbart würden. Der Kläger wurde verpflichtet, einen individuellen Beratungstermin bei P. e.V. zu vereinbaren und aktiv in der Arbeitsgelegenheit mitzuwirken.
Mit sowas, erstmal unterschrieben, öffnet man allem weiteren tür und tor.

Zusammenfassung: Der kläger sagt, die EGV war nichtig, weil unbestimmt und sittenwidrig. Das gericht sagt: Pustekuchen, weil sie hätten die EGV ja nicht unterschreiben müssen.  :(


@Mousie, danke: zurück zu Tanjas fall!
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

marvin_gate-way

@schwarzrot:
Entschuldige, aber ich habe da doch noch eine Frage.
Entweder stehe ich hier völlig neben mir oder wir reden gerade glorreich aneinander vorbei:
Wenn ich mich recht errinnere ging es bei Tanja darum, dass sie per VA vom Jobcenter dazu verdonnert wurde, bei einer Firma (DAA) eine Maßnahme anzutreten, bei der für sie ein passender Ein-Euro-Job gefunden werden soll.
Worauf du bemerktest:
Zitat
"Der Maßnahmeträger hat nicht mal das Recht, einen passenden EEJ zu ermitteln"
, worauf ich mit dem Hinweis auf das Urteil des LSG Bayern bemerkte, das dies dort anscheinend sehr wohl möglich ist.
Es ging mir einfach nur um die Tatsache das es in Bayern, anscheinend doch, so gemacht wird, nicht darum, wie es dazu kam, ob mit EGV oder VA.
Das Urteil vom LSG Bayern habe ich nur erwähnt, weil es den Nachweis für eben dieses Vorgehen der dortigen Jobcenter liefert.
Ansonsten bin ich da voll auf deiner Linie, eine solche EGV zu unterschreiben ist echt schon "dämlich"!

@Hochseefischer:
Genau, die haben ihm einen "passenden" EEJ "vorgeschlagen" (so zumindest steht es im Urteil), wozu sie ja laut schwarzrot nicht das Recht haben (was im übrigen auch meine Meinung ist)!

@mousekiller:
Danke für die Info, wieder was dazugelernt!
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!


schwarzrot

Zitat von: Tanja27 am 12:24:26 So. 12.April 2015
Aber ich denke, dass der VA auch schon aufgrund seiner Laufzeit (5 Monate) rechtswidrig ist, da es laut SGB und BSG 6 Monate sein sollen und Abweichungen hiervon begründet werden müssen, was das JC nicht gemacht hat.
Darauf würde ich nicht abheben bei einer klage (sonst geht das u.u. genau so in die hose, wie der von Marvin beschriebene fall): Per gesetz heisst es 'Die Eingliederungsvereinbarung soll (wobei das 'soll' im verwaltungshandeln gemeint ist) für sechs Monate geschlossen werden.' (§15 SGBII ). Dieses 'soll' heisst, das wäre der normalfall, aber eine kürzere zeit, oder auch länger sind möglich (klar kannst du eine begründung einfordern, aber der unterschied von einem monat macht den 'EGV'-VA nicht automatisch 'rechtswidrig'.

Ich persönlich finde das was Mousie gepostet hat, das stärkste argument und am wahrscheinlichsten um den VA wegzubekommen.
Auserdem beim widerspruch aufführen, das der Sb dir bisher keine eingliederungsstrategie erklärt hat und diese schriftlich(!) fordern.
Zitat
Auch die unbestimmte Dauer ("etwa" 6 Wochen - abhängig von meinen spezifischen Bedürfnissen) finde ich bedenklich.
Ja, das hört sich schon schlimmer an, als ob dein SB da kein konzept hat...  ;)
Aber auch hier versucht er sich mit 'deinen spezifischen bedürfnissen' rauszureden.
Zitat
Seit wann dürfen "Kunden" selber entscheiden, wie lange eine Maßnahme dauern soll?
Das wäre eigentlich der normalfall, nicht umsonst sind die jokecenter so hinterher, eine unterschrift für sowas zu bekommen, die 'kunden' 'wollen' ja den EEJ.  ;)
Ich denke deine chancen sind recht gut, weil du zudem einen VA hast, der dich zu sowas zwingen will, das setzt ein ('eingliederungs')-konzept beim SB voraus.
Zitat
Umgekehrt heißt das aber auch, dass die DAA das Ganze beliebig verlängern kann.
Jup, ist schräg.
Zitat
Leider habe ich ein Urteil vom LSG Bayern gelesen, wonach das JC eine sog. "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" durchaus  verlangen darf, da laut dem Urteil "einfache AU-Bescheinigungen von Erwerbslosen häufig missbräuchlich verwendet werden, um sich deren Pflichten aus Eingliederungsvereinbarungen zu entziehen."  :o
Bei sowas immer link zu gerichturteil posten. An Marvins bespiel und an der handlungsweise von jokecentern kannst du sehen, dass gerichtsurteile oft falsch verstanden werden.
Es gibt ein (einzelfall!-)urteil, bei dem ein betroffener sich ständig der meldeaufforderung durch AU entzogen hat.
Damit ist aber noch lange nicht gesagt, dass nun alle unter diesen verdacht fallen, besonders wenn sie bisher immer meldeaufforderrungen nachgekommen sind, ist so eine bescheinigungsforderung (und auch der textbaustein als drohung) überzogen.
Ich schlage bei sowas immer vor, eine schriftliche begründung für sowas zu fordern (beim nächsten mal lässt der SB das dann, wenn es nicht notwendig ist, weil sowas arbeit macht).
Zitat
Übrigens habe ich auch gehört, dass der Maßnahmeträger mir gegenüber nicht weisungsbefugt ist.
Falls das stimmt, was bedeutet das genau? Kann ich also Anweisungen von den DAA-Mitarbeitern einfach ignorieren?
Jein, der hebel läuft über meldung zum 'abbruch der massnahme anlass gegeben', kommt auch drauf an, was du unterschreibst (siehe fall von Marvin).
Solange du nur eine zuweisung hast: hingehen, nichts unterschreiben, immer unbequeme fragen stellen (fragen sind immer erlaubt), notizen machen und hoffen, dass der träger dir schnell bescheinigt, dass du 'nicht geeignet' für den mist bist, die suchen bequeme massnahmeteilnehmer.

Du darfst aber keinen expliziten grund 'für den abbruch, oder nichtantritt der massnahme' liefern. Verweigerte unterschriften sind hierbei aber kein solcher sanktionsgrund.

Nun zu Marvin.
Nein ich glaube nicht, dass wir aneinander vorbeireden, sondern du hast dir das gerichtsurteil nicht richtig durchgelesen, oder verstehst nicht die (oft etwas schräge) denkweise von gerichten.
-Der kläger hat nicht dagegen geklagt, dass der massnahmeträger ihm den EEJ 'aussucht'.
-Der kläger hat für die nichtigkeit einer 'freiwillig' unterschriebenen EGV geklagt. Dieses fand das gericht 'nicht begründet'.

Du hast recht, es ist sehr misslich, das leute ihre klagen oftmals nicht gut vorbereiten und meinen, dass alles irgendwie anzuführen zum erfolg führt.
Damit vermischt man in negativen fall aber rechtspositionen, was deine meinung beweisst, das gericht hätte befunden es wäre rechtens, dass der träger den EEJ zuweisst. Das war aber gar nicht bestandteil des urteils, weil der kläger das nicht zum hauptteil seiner klage gemacht hatte und die EGV kein 'EGV'-VA war.
Bei 'freiwilligen' EGVs ist aus gerichtssicht sehr viel erlaubt, weil die gerichte nicht verstehen, dass jemand so doof sein könnte eine EGV 'freiwillig' zu unterschreiben, in der dinge stehen, die man nicht will, oder die man für sittenwidrig hält.
Verstehst du so etwa die schräge gerichtsargumentation? Gerichtsurteile haben oft etwas sehr formales, was manchmal nur schwer nachvollziehbar ist.
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

marvin_gate-way

Zitat von: schwarzrot am 13:15:45 So. 12.April 2015
Nun zu Marvin.
Verstehst du so etwa die schräge gerichtsargumentation? Gerichtsurteile haben oft etwas sehr formales, was manchmal nur schwer nachvollziehbar ist.
Ja, ich verstehe die Gerichtsargumentation und ich habe mir das Urteil auch durchgelesen.
Ich hatte, wie schon geschrieben, dieses Urteil ausgewählt, weil es eine Vorgehensweise beschreibt, die der im hier behandelten Fall im Grunde sehr ähnlich ist.
Da wird einer Person über das Jobcenter eine Maßnahme zugewiesen, in deren Verlauf der Maßnahmeträger der Person einen EEJ suchen soll.
Nur das war für mich interessant, da dies also nicht nur momentan bei Tanja passiert, sondern in Bayern die Regel zu sein scheint.
Wie das JC die "Maßnahme" dem jeweils Betroffenen "angedeien" läßt, sprich mittels EGV, wie im Urteil, oder per VA, wie bei Tanja, ist dabei völlig unerheblich (Weil, wenn du die EGV nicht unterschreibst, kriegst du dasselbe Ding als VA).
Sie tun es einfach, und das nicht nur einmal, sondern, so wie es aussieht, regelmäßig, obwohl das definitiv nicht das Recht des Maßnahmeträgers ist, wie sowohl du als auch ich bereits erkannt haben.
Das Urteil an sich ist m.E., auch aus den von dir bereits genannten Gründen, (übrigens alles korrekt recherchiert, ich wünschte, meine "Spezies" würden sich auch mal so engagieren) auf keinen Fall für Tanja relevant, da einmal EGV und einmal VA.
Nochmal:
Es ist nicht rechtens, daß der Träger einer Maßnahme den EEJ zuweist, es wird in Bayern aber augenscheinlich so gehandhabt. Beweis dafür ist das von mir zitierte Urteil, in dem genau diese, ebenfalls von Tanja vorgetragene Vorgehensweise aktenkundig festgehalten wurde. Und nichts anderes habe ich bemerken wollen.
Ich habe das in einem meiner vorigen Beiträge wohl etwas unklar formuliert.
Das letzte Fahrzeug, das Du benutzt, ist immer ein Kombi!

schwarzrot

Zitat von: marvin_gate-way am 14:16:59 So. 12.April 2015
Wie das JC die "Maßnahme" dem jeweils Betroffenen "angedeien" läßt, sprich mittels EGV, wie im Urteil, oder per VA, wie bei Tanja, ist dabei völlig unerheblich (Weil, wenn du die EGV nicht unterschreibst, kriegst du dasselbe Ding als VA).
Nein, weil bei einem VA gelten schärfere regeln, was das JC darf und was nicht. Bei einer 'freiwilligen' EGV get viel mehr und ist rechtlich viel schwerer anzugreifen.
Zitat
Sie tun es einfach, und das nicht nur einmal, sondern, so wie es aussieht, regelmäßig, obwohl das definitiv nicht das Recht des Maßnahmeträgers ist, wie sowohl du als auch ich bereits erkannt haben.
Das Urteil an sich ist m.E., auch aus den von dir bereits genannten Gründen, (übrigens alles korrekt recherchiert, ich wünschte, meine "Spezies" würden sich auch mal so engagieren) auf keinen Fall für Tanja relevant, da einmal EGV und einmal VA.
Yup.
Zitat
Nochmal:
Es ist nicht rechtens, daß der Träger einer Maßnahme den EEJ zuweist, es wird in Bayern aber augenscheinlich so gehandhabt. Beweis dafür ist das von mir zitierte Urteil, in dem genau diese, ebenfalls von Tanja vorgetragene Vorgehensweise aktenkundig festgehalten wurde. Und nichts anderes habe ich bemerken wollen.
Das bleibt so lange, bis jemand ein urteil schafft, dass klarstellt, dass diese praxis nicht rechtens ist. Dass die JC sich nicht an gesetze halten ist ja bekannt.
Dafür müsste man einen VA haben, damit sich das gericht nicht auf eine 'freiwillige' EGV rausreden kann und dann die unbestimmtheit des VA (träger sucht EEJ aus) und die mangelnde/nicht vorhandene eingliederungsstrategie des SB in den klagefokus stellen (und dann hoffen, dass man einen richter bekommt, der nicht vollkommen verblödet und im elfenbeinturm rumspukt).
Für Tanja ist (wenn so passiert) widerspruch und klage auf den 'EGV'-VA ohne vorherige verhandlungsphase (siehe Mousie) abzustellen aber leichter, vielleicht mit den beiden als nebenpunkten?
"In der bürgerlichen Gesellschaft kriegen manche Gruppen dick in die Fresse. Damit aber nicht genug, man wirft ihnen auch noch vor, dass ihr Gesicht hässlich sei." aus: Mizu no Oto

Wieder aktuell: Bertolt Brecht

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