1 Euro Job - Grundsätzliche und kritische Betrachtung

Begonnen von Sunlight, 09:08:21 Do. 21.Mai 2015

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

Sunlight

1-Euro-Jobs - Gesetzliche Regelung in § 16 d SGB II
Zitat
Fachliche Hinweise Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16d SGB II
Stand: November 2013


Grundlage

Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise ist § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II, danach haben die Träger in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen (im Folgenden Jobcenter genannt). Der BA obliegt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung der Leistungen nach § 16d SGB II.

Inhalt und Ziel


Die Fachlichen Hinweise sollen die Jobcenter bei ihren dezentralen Entscheidungen zur Durchführung von AGH unterstützen. Gleichzeitig sollen sie einen Rahmen bilden, wie der Instrumenteneinsatz hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Integrationswirkung und Wirtschaftlichkeit bestmöglich gestaltet werden kann.
Die vorliegende Unterlage enthält in jeweils gekennzeichneten Abschnitten Empfehlungen und Fachliche Hinweise (verbindliche Weisungen zur Rechtsauslegung) der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Umsetzung.


Teil A – Grundsätzliche Hinweise
Teil B – Regelungen zur Anwendung und Umsetzung
Teil C – Weitere Verfahrensinformationen


Beteiligungen

Die Aktualisierung der Fachlichen Hinweise wurde von der BA erarbeitet und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) abgestimmt. Das Benehmen mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden wurde im Rahmen des Konsultationsverfahrens ...

http://bit.ly/1FDl9HM


ZitatVoraussetzungen

Die Zusatzjobs mit Mehraufwandsentschädigung müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein.

Zusätzlich

Eine in Zusa]tzjobs verrichtete Tätigkeit ist zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Bestehende Arbeitsplätze dürfen nicht verdrängt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden. Entscheidend für die Zusätzlichkeit ist damit der Zeitpunkt der Durchführung. Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse sind von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit ausgenommen.

Im öffentlichen Interesse liegend


Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn ihr Ergebnis der Allgemeinheit dient und die Arbeiten nicht im erwerbswirtschaftlichen Bereich durchgeführt werden. Die Zusatzjobs dürfen nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Die steuerrechtliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit einer juristischen Person, die Zusatzjobs anbietet, rechtfertigt nicht von vornherein die Annahme, dass die von ihr durchgeführten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen.Die Arbeiten müssen nicht notwendigerweise gemeinnützig sein.

Wettbewerbsneutral

Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. Die Zusatzjobs sind damit geprägt von ihrer Neutralität gegenüber Funktionsfähigkeit und Entwicklungspotentialen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Bestand und Entwicklung ungeförderter Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet werden. Die Zusatzjobs dürfen den Wettbewerb nicht verzerren.

http://bit.ly/1Lei0wk

ZitatArbeitszeit und Dauer

Üblicherweise handelt es sich um Teilzeitarbeit von 20 bis maximal 30 Stunden pro Woche. Der Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche wurde mit Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2008 als rechtmäßig bestätigt. Eine Untergrenze für die wöchentliche Dauer eines Zusatzjobs gibt es nicht, jedoch beträgt sie in der Regel mindestens fünfzehn Stunden pro Woche, da andernfalls die Arbeitslosigkeit nicht beendet wird.

Da Zusatzjobs mit ihrer Zielsetzung, an den allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuführen, keine dauerhafte Teilnahme vorsehen, ist die individuelle Zuweisung im Regelfall auf 3 bis 12 Monate befristet. Eine Verlängerung oder wiederholte Teilnahme ist möglich, wenn dies erforderlich ist.

http://bit.ly/1Lei0wk


Literaturhinweise:

http://bit.ly/1BdoTbZ

Weblinks:

Arbeitsmarkt: Die Gratis-Konkurrenz

http://bit.ly/1FDq23H

Ideologische und herrschaftliche Hintergründe der ,,Ein-Euro-Jobs"

http://bit.ly/1F38BnE

Hilfe zur Zwangsarbeit


http://bit.ly/1LnRYr5


Einzelnachweise

http://bit.ly/1FywaIE




MisterGrey

Auch in Anbetracht des Mindestlohns gibt es nur eine Betrachtungsweise: Menschenverachtende Ausbeutung.
Inflationsbereinigt lag selbst die Bezahlung für die bedauernswerten, totgeweihten KZ-Häftlinge im dritten Reich noch höher:http://de.wikipedia.org/wiki/KZ_Sch%C3%B6mberg  Im Durchschnitt zwischen 4 und 5 Reichsmark pro Tag.
Klar, angekommen ist das Geld bei den Zwangsarbeitern des NS nie, aber es dokumentiert den durch das deutsche Reich kalkulierten Wert der Arbeit.

Das muß man sich erst mal auf der Zunge zergehen lassen   :o :o :o

  • Chefduzen Spendenbutton