* Sind Alkohol- und Drogentests am Arbeitsplatz erlaubt?
Unabhängig von einem konkreten Anlassfall möchte ein Arbeitgeber erheben,
ob seine Arbeitnehmer z. B. illegale Substanzen konsumieren.
Generell stellen sämtliche Drogentests (Alko-, Harn-, Speichel- und Bluttests)
einen Eingriff in die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers dar. Derartige Tests
(z. B. bei Einstellungs-, Lehrlings- oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen)
sind an die Freiwilligkeit und die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers
gebunden, wobei eine Ablehnung keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen darf
(kein Entlassungsgrund).
Ausnahme: Tests sind nur dann verpflichtend, wenn sich der AN in seinem Arbeitsvertrag
freiwillig dazu verpflichtet hat oder spezifische gesetzliche oder
behördliche Anordnungen bestehen. Eine Verweigerung in diesen Fällen kann
eine Entlassung nach sich ziehen.
DER UMGANG IM KONKRETEN ANLASSFALL
(Der Arbeitnehmer steht im Verdacht,während der Arbeit nicht
nüchtern bzw. sichtlich beeinträchtigt zu sein)
§ 15 Abs. 4 ASchG regelt, dass sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol, Arzneimittel
oder Suchtgift in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie sich selbst oder
andere Personen gefährden können.
Zusätzlich sind von den Betrieben jene Arbeitsstellen genauer zu definieren, in
denen sich aus der Art der Tätigkeit eigene strengere Regeln ergeben (z.B.
Berufskraftfahrer, Buslenker, Piloten,...).
Ein Mitarbeiter kann daher durch seine Beeinträchtigung infolge von Alkohol/
Drogenkonsum entweder sich selbst oder andere gefährden, gegen betriebsinterne
Ordnungsvorschriften (generelles Konsumverbot) oder gegen Regelungen
aufgrund eines spezifischen Tätigkeitsfeldes (spezifisches Konsumverbot) verstoßen
haben.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, den Umgang im Anlassfall mittels eigener
Betriebsvereinbarung zu regeln. Die genaue Vorgehensweise ist dann sowohl
für den Vorgesetzten als auch für die Mitarbeiter klar vorgegeben und muss
nicht erst im Einzelfall überlegt werden.
* Kann für bestimmte Arbeitsplätze ein spezielles
Konsumverbot verhängt werden?
Besteht in einem Unternehmen kein allgemeines Konsumverbot, so können all
jene Arbeitsstellen, für die absolute Nüchternheit notwendig ist (z. B. Staplerfahrer,
Maschinenführer, etc.), definiert und ein spezielles Konsumverbot aus
Sicherheitsgründen ausgesprochen werden.
www.praevention.at/upload/products/AlkArbeitsplatz.pdfKommt also auf verschiedene Faktoren an ... Was steht im Arbeitsvertrag? Gilt in der Firma für den Arbeitsplatz ein generelles Alkoholverbot?
Gab es einen Anlass für die Untersuchung beim Betriebsarzt, Abmahnung, Auffälligkeit?
Als Beispiel, ein LKW-Fahrer, der ein Alkoholverbot im Arbeitsvertrag stehen hat, weil er gefährliche Stoffe fährt, wird sich daran halten.
Auf Wunsch des Arbeitgebers eine Kontrolle, eine betriebsärztliche Untersuchung nicht verweigern.