Arbeitgeber kann nicht am Sonntag kündigen

Begonnen von dagobert, 15:14:35 Mo. 30.November 2015

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dagobert

ZitatArbeitgeber kann nicht am Sonntag kündigen
Keine Postzustellung am Sonntag und somit auch kein Empfang der Kündigung möglich
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015, Az. 2 Sa 149/15)

Erklärt ein Arbeitgeber die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben der Arbeitnehmerin zugehen. Dies ist erst dann der Fall, wenn von ihr die Kenntnisnahme erwartet werden kann.

Der Fall: Ende der Probezeit war laut Vereinbarung ein Sonntag
Die Parteien des Rechtsstreits verband im konkreten Fall ein Arbeitsverhältnis, bei dem eine Probezeit bis zum 30.11.2014 vereinbart war. Das war ein Sonntag. In der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kündigung am Sonntag
Die beklagte Firma kündigte der Arbeitnehmerin am Sonntag, den 30.11.2014 zum 15.12.2014 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in deren Hausbriefkasten ein.

Diese entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen und machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.2014 sein Ende gefunden habe. Das LAG hat der Klägerin Recht gegeben. Die Kündigung sei dieser erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 01.12.2014, zugegangen und habe das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12.2014 beenden können.

Arbeitnehmer müssen Briefkasten am Sonntag nicht überprüfen
Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30.11.2014, in den Briefkasten gelegt worden war, sei die Kündigung der Klägerin frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zugegangen. Arbeitnehmer müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit abläuft und bekannt ist, dass der Arbeitgeber auch sonntags arbeitet (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 2 Sa 149/15).
http://www.anwaltsregister.de/Rechtsprechung/Arbeitgeber_kann_nicht_am_Sonntag_kuendigen.d1529.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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