ArbG Herford: Akkordzuschlag ist nicht auf Mindestlohn anrechenbar

Begonnen von dagobert, 16:49:52 Do. 19.November 2015

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dagobert

Zwei Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herford zum Mindestlohn.

Zitat1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar.
2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 EUR/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 EUR zu korrigieren.
ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Herford&Datum=11.09.2015&Aktenzeichen=1%20Ca%20551/15

ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Herford&Datum=11.09.2015&Aktenzeichen=1%20Ca%20677/15
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Zitat von: dagobert am 16:49:52 Do. 19.November 2015
Zwei Entscheidungen des Arbeitsgerichts Herford zum Mindestlohn.

Zitat1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar.
2. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 EUR/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 EUR zu korrigieren.
ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=ArbG%20Herford&Datum=11.09.2015&Aktenzeichen=1%20Ca%20551/15
Pustekuchen.
ZitatAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2015, Az. 1 Ca 551/15, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.
[...]

Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des Mindestlohngesetzes nicht gegen eine Anrechnung der Leistungszulage auf den Mindestlohn. Mit dem Mindestlohngesetz hat der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verfolgt, die Zahlung unangemessen niedriger Löhne zu verhindern. Daneben soll bei Vollzeitbeschäftigung ein Monatseinkommen ,,oberhalb der Pfändungsfreigrenze gesichert" werden. Bei dieser Zwecksetzung besteht aber kein Grund, Arbeitnehmern, die in der Summe oberhalb des Mindestlohnes von 8,50 Euro je Zeitstunde verdienen, einen ,,Aufstockungsanspruch" für einzelne Lohnbestandteile zu geben (Sittard, Das MiLoG – Ein Ausblick auf die Folgen und anstehende Weichenstellungen, NZA 2014, 951; Arbeitsgericht Düsseldorf, 20. April 2015 – 5 Ca 1675/15 -). Wenn das Mindestlohngesetz die Möglichkeit eines angemessenen Lebensunterhaltes durch das eigene Einkommen gewährleisten soll, kommt es auf die Höhe des gezahlten Lohnes selbst an, und nicht darauf, wie er sich zusammensetzt oder wie er berechnet wurde.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2016/16_Sa_1627_15_Urteil_20160422.html

Mal sehen was das BAG dazu sagt.
Revision ist anhängig (10 AZR 317/16).

Gleich noch so was schönes (Parallelurteil):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2016/16_Sa_1668_15_Urteil_20160422.html
Auch hier ist eine Revision anhängig (10 AZR 318/16).
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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