Wer hat damals im Heim mit „Asbest“ arbeiten müssen ??

Begonnen von Martin Mitchell, 06:04:45 Mo. 07.März 2016

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Martin Mitchell

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Wer hat in seiner Kindheit und Jugend im Heim nachweislich mit ,,Asbest" arbeiten müssen und ist JETZT, NACH JAHRZEHNTEN, SCHWER KRANK DAVON, und wurde sich erst kürzlich dessen bewusst ??

... in der Bundesrepublik Deutschland ??
... in Österreich ??
... in der Schweiz ??
... auch in nicht-deutschsprachigen Nachbarländern (insb. alle die zur Europäischen Union gehören) ??

Ob dies – diese Arbeit im Heim (oder während untergebracht im Heim, ausserhalb des Heims) – vor dem oder erst nach dem Erreichen des 14. Lebensjahres der Fall war ist dabei völlig egal !!

Dieses überaus gefährliche und gesundheitsgefährdende Zeug nannte sich auch damals schon, in Deutschland, möglicherweise auch ,,Eternit" !!

Sofort einen absolut verlässlichen und kompromisslosen Anwalt aufsuchen !!

All solche Angelegenheiten sind definitiv nicht zivilrechtlich verjährt !!

Sich nicht übers Ohr hauen lassen !! – Nicht mit dem Schädiger oder seinen Agenten darüber reden !! – Auf keinen Fall einen Vergleich mit dem Schädiger oder seinen Agenten eingehen !!

Sich nicht von dem Schädiger oder seinen Agenten ,,beraten" lassen !!

Auch erst einmal nicht unbedingt mit den Medien darüber reden !!

Es gibt schon einen diesbezüglichen Präzedenzfallentschieden im Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg – wo solche Krankheitsopfer gewonnen haben !!

Der Anwalt, Philip Stolkin, der diese Verfahren (2014) für seine italienischen und schweizer Mandanten gewonnen hat, hat seine Kanzlei in Zürich und ist auch der jetzige und langjährige Anwalt des ehemaligen Heimkindes Walter Nowak, dessen Fall (gegen den schweizer Staat --- v. Switzerland ) sich momentan ebenso weiterhin vor dem Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg befindet.

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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Zitat.
Appenzeller Zeitung

6. Juli 2015, 02:40 Uhr


( @ http://www.appenzellerzeitung.ch/ostschweiz/ostschweiz/tb-os/Walter-Nowak-und-Philip-Stolkin;art120094,4282209 )

ZUR PERSON


Walter Nowak und Philip Stolkin

Walter Nowak (58) ist gebürtiger Österreicher. Der Vater war Hoteldirektor, die Eltern liessen sich scheiden. Nowak wuchs bei seiner Mutter auf. Nach einer Hirnhautentzündung kam er mit Zwölf ins Kinderheim St. Iddazell des Klosters Fischingen [in der Schweiz]. Er verbrachte drei Jahre dort, bevor er eine Lehre begann. Philip Stolkin (49) ist Fachanwalt SAV für Haftpflicht- und Versicherungsrecht und führt eine Kanzlei in Zürich. Er hat massgeblich an der erfolgreichen Klage der Asbestopfer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitgewirkt. (san)
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Und hier wird klar wer diejenigen beiden sind und welche Zusammenhänge sich dadurch herstellen:

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg314439#msg314439

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg314500#msg314500

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg314573#msg314573

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg315383#msg315383

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg315384#msg315384

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg315490#msg315490

http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg315491#msg315491

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Martin Mitchell

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Das höchste Gericht der Schweiz, das ,,Bundesgericht", folgt jetzt der Asbestopfer-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (IN ENGLISCH) im Fall von Howald Moor et al v. Switzerland / (IN DEUTSCH) Howald Moor und andere gegen Schweiz, vom 11.03.2014, eine Entscheidung, die am 11.06.2014 rechtskräftig wurde und für alle Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gleicherweise verbindlich ist. Warum das so ist wird am besten in diesem schon mehrmals zuvor von mir erwähnten deutschsprachigen zusammenfassenden Artikel @ http://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/egmr/ch-faelle-dok/egmr-urteil-howald-moor erklärt.

Ich habe aber seither einen noch ausführlicheren – einen juristischen ! – Bericht in deutscher Sprache, einen Bericht des (Rechtsinformationssystem) RIS Bundeskanzleramtes Österreich, zu dieser Asbestopfer-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefunden, und zwar hier @ http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20140311_AUSL000_000BSW52067_1000000_000

Und hier geht es jetzt zu einem sehr aufschlußreichen Medienbericht zu der darauffolgenden diesbezüglichen Entscheidung des höchsten Gerichts in der Schweiz:

BERICHT AUS ÖSTERREICH: AZ - AARGAUER ZEITUNG @ http://www.aargauerzeitung.ch/aargau/bundesgericht-heisst-revisionsgesuch-zu-asbest-urteil-gut-129765424


Zitat.
ENTSCHÄDIGUNG

[ Die Rede ist hier von dem ,,Bundesgericht" in der Schweiz !! ]


Bundesgericht heisst Revisionsgesuch zu Asbest-Urteil gut

sda • Zuletzt aktualisiert am 26.11.2015 um 15:24 Uhr

Das Bundesgericht hat ein Revisionsgesuch zweier Frauen gutgeheissen, deren Vater 2005 an Brustfellkrebs gestorben ist. Die Töchter verlangten von der ehemaligen Arbeitgeberin des Verstorbenen Schadenersatz und Genugtuung, weil Asbest den Krebs ausgelöst haben soll.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im März 2014 im Fall einer gleichgelagerten Klage der Mutter der beiden Frauen entschieden, dass die Schweizer Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Asbest zu einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) führten, also zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.

Gemäss Schweizer Recht tritt die absolute Verjährung zehn Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein. Asbesterkrankungen können aber erst Jahrzehnte nach dem Kontakt mit Asbestfasern auftreten.

Das Bundesgericht hat nun seinen Entscheid vom November 2010 aufgehoben. Damals entschied es – wie die beiden Vorinstanzen – dass die Ansprüche der Klägerinnen verjährt seien. Diese hatten von der Alstom Schadenersatz und Genugtuung von 213'000 Franken gefordert. Die Lehre hatte der Mann 1962 bei der Maschinenfabrik Oerlikon gemacht, der Rechtsvorgängerin der Alstom.

Neu heisst es im Urteil des Bundesgerichts, dass die Beschwerde gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts aufgehoben wird. Die Sache geht zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung zurück an das Arbeitsgericht Baden.

Bei der Neubeurteilung muss es die Verjährung gemäss den Vorgaben des EGMR unberücksichtigt lassen. Es muss darüber hinaus prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Forderung der Klägerinnen erfüllt sind. Dies wurde wegen der angenommenen Verjährung im ersten Anlauf nicht gemacht. (Urteil 4F_15/2014 vom 11.11.2015)

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