Kurznachricht zu "
Aktuelles zu Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen" von RAin/FAinArbRSozR Dr. Nathalie Oberthür, original erschienen in: ArbRB 2016 Heft 4, 109 - 111.
Die Autorin stellt im ersten Abschnitt die Definition der Arbeitnehmerüberlassung dar. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG-RefE soll Folgendes regeln: "Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen." Ferner ist in § 12 Abs. 1 S. 2 AÜG-RefG Folgendes bestimmt: "Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrags die tatsächliche Durchführung maßgebend." Oberthür geht im Folgenden auf das Verbot der Kettenüberlassung ein und legt dar, dass die Kettenüberlassung für den (End-) Ver- und Entleiher eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Die Autorin geht im nächsten Abschnitt auf das Verbot der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ein. Sie arbeitet heraus, dass bisher die Vorhaltung einer Vorratserlaubnis verhindert hat, dass für Arbeitnehmer, die in vermeintlichen Dienst-/Werkverträgen, tatsächlich aber in Leiharbeit eingesetzt wurden, ein Arbeitsverhältnis mit dem Aufraggeber begründet wurde (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2015 - 15 Sa 90/14). Dies soll künftig verhindert werden: § 1 Abs. 1 S. 3, 5 AÜG-RefE sollen bestimmen, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als "Arbeitnehmerüberlassung" zu bezeichnen ist. Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 AÜG-RefE soll zudem der Arbeitnehmer vor jedem Einsatz darüber informiert werden müssen, dass er als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.
Oberthür stellt im nächsten Abschnitt die zeitliche Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung dar. § 1 Abs. 1b AÜG-RefE sieht eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vor. Es besteht eine Öffnungsklausel, die eine Höchstgrenze von 24 Monaten ermöglicht. Wird gegen die maßgebliche Höchstüberlassungsdauer verstoßen, soll dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen und zur Versagung bzw. Rücknahme der Überlassungserlaubnis führen. Zudem soll gem. § 9 Nr. 1b AÜG-RefE mit Überschreiten der Überlassungshöchstdauer das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers auf den Entleiher übergehen, wenn nicht der Leiharbeitnehmer schriftlich widerspricht. Ferner setzt sich die Autorin mit der Personalgestellung im öffentlichen Dienst auseinander und stellt das geplante Verbot der Leiharbeit im streikbefangenen Betrieb dar (vgl. § 11 Abs. 5 AÜG-RefE). Hinweise auf die geplante Neuregelung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten (vgl. § 14 AÜG-RefE) bilden den Abschluss des Beitrags.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.
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