BSG: Keine Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

Begonnen von dagobert, 19:03:10 Do. 23.Juni 2016

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

ZitatKeine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 2011 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht. In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012). Das Sozialgericht hob die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen auf, das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2016 die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen. Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen. Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.

Die Beteiligten haben in den weiteren Verfahren (B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R) Unterwerfungsvergleiche geschlossen.




Az.:  B 14 AS 26/15 R                         C. S.  ./.  Jobcenter Stadt Kassel
Az.:  B 14 AS 29/15 R                         C. S.  ./.  Jobcenter Stadt Kassel
Az.:  B 14 AS 30/15 R                         C. S.  ./.  Jobcenter Stadt Kassel
Presseldung:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14289&pos=0&anz=12

ZitatDass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, ändert nichts daran, dass Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen aufzuweisen haben.
Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14290
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker


dagobert

ZitatGericht erschwert Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger
Arbeitssuchender gewinnt Auseinandersetzung: Jobcenter muss Unterstützungsleistungen konkret festgelegen


Kassel. Hartz-IV-Bezieher können nach einem Gerichtsurteil leichter gegen Sanktionen des Jobcenters vorgehen. Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen »unterbliebener Bewerbungsbemühungen« kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Ohne die Angabe von »konkreten individuellen Unterstützungsleistungen« ist die Eingliederungsvereinbarung Fall nichtig. (AZ: B 14 AS 30/15 R)
[...]
Das BSG gab dem Arbeitslosen nun recht. Das Jobcenter habe die gesetzliche Form der Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten. Damit durfte auch nicht das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen werden. Die Eingliederungsvereinbarung stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar, in dem Unterstützungsleistungen konkret festgelegt werden müssen. Auch wenn die Übernahme der Bewerbungskosten gesetzlich festgelegt sei, bestehe trotzdem die Pflicht, in der Vereinbarung die Übernahme der anfallenden Kosten genau aufzuführen.
https://www.neues-deutschland.de/artikel/1016276.gericht-erschwert-sanktionen-gegen-hartz-iv-empfaenger.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

shitux

Ich bin da nicht so euphorisch, denn:
ZitatOhne die Angabe von »konkreten individuellen Unterstützungsleistungen« ist die Eingliederungsvereinbarung Fall nichtig.
...
Auch wenn die Übernahme der Bewerbungskosten gesetzlich festgelegt sei, bestehe trotzdem die Pflicht, in der Vereinbarung die Übernahme der anfallenden Kosten genau aufzuführen.

Und nun? Was wird wohl passieren? Vllt dies was eh schon im Gesetz steht übernommen?
ZitatAuch wenn die Übernahme der Bewerbungskosten gesetzlich festgelegt sei, bestehe trotzdem die Pflicht, in der Vereinbarung die Übernahme der anfallenden Kosten genau aufzuführen.

Und was heisst " individuell"? Die Versandkosten sind wohl bundesweit gleich. Vllt gibt es Unterschiede bei den Photo´s- gut möglich. Ansonsten gibt es eben " individuelle" Dreckspauschalen- denn auch diePreise  werden sich innerhalb einer Stadt, Gemeinde oder Kreis wohl kaum erheblich unterscheiden. Vllt. kann man die JC besser festnageln, wenn es um Bewerbungen und Vorstellungstermine geht, die über Landesgrenzen hinaus gehen. Aber auch dafür gibt es ja schon Vorschriften.
Und über Pauschbeträge die vom JC festgelegt werden brauchen wir uns wohl nicht wirklich austauschen.

Ausserdem hat jetzt das BSG für die JC festgelegt, dass ein JC so und so zu handeln hat, damit Sanktionen doch durch geführt werden können.
Das BSG hat also die Sanktionen einmal mehr akzeptiert und damit das System ein weiteres mal gefestigt.  Da   kotz  ich doch ein weiteres mal über das BSG.



Aber eigentlich wunder ich mich mehr über was anderes:
Wurde nicht schon mal- evtl. vor vielen Jahren- entschieden, dass die entstehenden und gewährten Kosten/ Erstattungen in eine EGV rein gehören?




Kadavergehorsam begünstigt Verbrechen u. Verbrecher

Rudolf Rocker

Die Kosten für Bewerbungsschreiben sind doch mit 5€ pro Bewerbung pauschaliert.
ZitatUnd was heisst " individuell"?
http://www.duden.de/rechtschreibung/individuell

shitux

Rudolf Rocker:
ZitatDie Kosten für Bewerbungsschreiben sind doch mit 5€ pro Bewerbung pauschaliert.
Jepp- bei allen EGV wo dieses fehlt braucht es nur noch rein gedrückt zu werden.
Ich kenne allerdings nur wenige EGV wo dies fehlt. Hier bei mir vor Ort eigentlich sogar in keiner EGV.
Aber OK- anscheinend gibt es noch (viele) EGV wo diese Angaben fehlen.

" individuell"
Ich denke da gibt es wenig Spielraum, da eine Bewerbung für Person B ungefähr gleich viel kostet wie eine für Person B.
Vllt. gibt es Unterschiede für Bewerbungen als Führungskraft gegenüber einem " normal" Angestellten. Wenn dem so sein sollte- na dann viel Spaß ....
Kadavergehorsam begünstigt Verbrechen u. Verbrecher

dagobert

In seinem aktuellen Newsletter weist Harald Thome zutreffend darauf hin, dass das BSG-Urteil vom 23.06.16 auch im Rahmen von Überprüfungsanträgen genutzt werden kann. Da sollte in der Tat so manche Sanktion wieder zu kippen sein, wir wissen alle wie schnell die JC beim Sanktionieren sind.

Zitat5. BSG: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!
======================================================
Das BSG hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R klargestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung in der sanktionsbewerte Bewerbungsbemühungen geregelt werden, diese aber gleichzeitig keine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält, nichtig ist und dementsprechend dahingehende Sanktionen rechtswidrig sind oder waren. Es ist davon auszugehen, dass es in diesen Fällen zu einer Vielzahl von Sanktionen gekommen ist. Zumindest bis Jan. 2015 ist hier jetzt ein Überprüfungsantrag möglich. Hier geht es zum Terminbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&nr=14289
Quelle: Thome-Newsletter vom 03.07.16
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

Jetzt steht auch das am gleichen Tag ergangene Urteil B 14 AS 42/15 R im Volltext online. Solte man beide im Zusammenhang sehen.

Zitat12
3. Ersetzt das Jobcenter eine EinglVb durch Verwaltungsakt, sind die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßem Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EinglVb gelten.
[...]
21
c) Unzureichend war jedoch, dass der streitbefangene Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungskosten und der Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus keine konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 44) bezeichnet hat, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre. Zwar mag es dafür im Einzelfall Gründe geben. Soll auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden, setzt das jedoch gemäß § 15 Abs 1 Satz 6 SGB II ("sollen" die Regelungen von Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen) die Ausübung pflichtgemäßem Ermessens voraus (§ 39 Abs 1 SGB I), wofür mangels jeder Begründung der angefochtenen Entscheidungen (§ 35 Abs 1 Satz 3 SGB X) hier nichts erkennbar ist. Damit erschöpften sich die streitbefangenen Entscheidungen von der Bezeichnung ohnehin bestehender gesetzlicher Ansprüche abgesehen in der Konkretisierung von Eigenbemühungen des Klägers, womit sie im Ergebnis auf eine Anknüpfungsgrundlage für mögliche Sanktionsentscheidungen reduziert worden sind; das entspricht der gesetzlichen Konzeption nicht (vgl ebenso etwa LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 22.1.2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 12.1.2012 - L 7 AS 242/10 B - RdNr 11; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14.7.2015 - L 9 AS 609/15 - RdNr 25).
22
[...]
Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepassten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die EinglVb ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14411&pos=10&anz=108
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Wenn ich das richtig verstanden habe: Du bekommst eine EGV- VA in der nur steht, das du xx Bewerbungen pro Monat schreiben sollst. Dann ist die rechtswidrig?

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker


dagobert

Entscheidungsbesprechung zum BSG-Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R:
ZitatNichtigkeit einer Eingliederungsvereinbarung bei fehlender Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000004717&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

tleary

Und das bedeutet jetzt konkret was? - Daß, wenn ich eine Sanktion wegen nicht abgegebener Bewerbungen bekommen habe, und meine EGV (auch per VA?) keine konkrete Festlegung der Bewerbungskostenerstattung erhielt, dagegen Widerspruch einlegen kann, und dann die Sanktion aufgehoben werden muß? - Oder muß man dagegen auch nochmal klagen, obwohl nun schon ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist?
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

Rudolf Rocker

ZitatOder muß man dagegen auch nochmal klagen, obwohl nun schon ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist?
Die meisten JC interessieren sich nicht besonders für rechtskräftige Urteile oder irgendwelche lästigen Gesetze; es sei denn, sie können sie zu ihren Gunsten auslegen.
Spätestens vor dem SG hat dieses Urteil dann aber doch Relevanz. Und natürlich ist es ein Hinweis in welche Richtung es im eigenen Klageverfahren dann gehen könnte.

dagobert

"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

EGV-Opfer

Hier im Forum scheint die Meinung zu herrschen, Eingliederungsvereinbarungen (EGV) grundsätzlich nicht zu unterschreiben.

Soweit ich die Rechtsprechung verstanden habe, dann handelt es sich bei einer EGV um einen beidseitig ausgehandelten Vertrag. Hat hier im Forum schon mal einer dem Jobcenter eine selbsformulierte EGV vorgelegt?
Was muss man in eine EDV reinschreiben, um möglichst viele Vorteile zu bekommen? Wenn man seine eigene EGV zum Jobcenter mitbringt, dann kann das Jobcenter dock eigentlich nicht behaupten, man habe sich geweigert, eine EGV zu unterschreiben. In diesem Fall hat sich ja das Jobcenter geweigert, die EGV zu unterschreiben.

Das Urteil gilt auch im SGB-III-Bereich: http://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Pressemitteilungen/2017/Pressemitteilung_2017_17.html?nn=8718590

Rudolf Rocker

ZitatWas muss man in eine EDV reinschreiben, um möglichst viele Vorteile zu bekommen?
Was für Vorteile sollten das sein? Höherer Regelsatz?
Die JCs versprechen in ihren EGVen sowieso nur Leistungen, zu denen sie nach SGB verpflichtet sind.
Keine Ahnung wozu der Aufwand lohnen sollte.

  • Chefduzen Spendenbutton