Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig

Begonnen von dagobert, 19:31:32 Sa. 16.Juli 2016

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dagobert

Es ist rechtswidrig, einem Hartz IV Leistungsempfänger durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein.So urteilte das Sozialgericht Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER.

Der Bescheid regelte Pflichten für die Vergangenheit, die die Antragstellerin gar nicht mehr erfüllen kann.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

shitux

Kadavergehorsam begünstigt Verbrechen u. Verbrecher

counselor

Auf eine Unmöglichkeit gerichtete Verwaltungsakte sind immer rechtswidrig!
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig wegen Ermessensfehler

ZitatVorliegend hatte der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des Eingliederungsbescheides vom 08.04.2016 bereits mindestens fünfmal aus demselben Grund, weil der Antragsteller der in verschiedenen Eingliederungsbescheiden formulierten Verpflichtung zum Nachweis von fünf schriftlichen Bewerbungen pro (vollem) Kalendermonat nicht nachgekommen war, sanktioniert. Angesichts dessen hätte er spätestens bei Erlass des Eingliederungsbescheides vom 08.04.2016 in die Erwägungen einstellen und deutlich machen müssen, dass er sich trotz der hinsichtlich der Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen festgestellten mindestens acht gleichen Eingliederungsbescheiden beim Erlass eines weiteren derartigen Bescheides nicht von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Angesichts der zahlreichen gegen den Antragsteller bereits verhängten Sanktionen hätte der Antragsgegner Erwägungen anstellen müssen, ob angesichts dessen ein verändertes Vorgehen möglicherweise unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung veranlasst ist. In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in dem Eingliederungsbescheid ist nach summarischer Prüfung von einem Ermessensfehler auszugehen.
Sächsisches Landessozialgericht, 22.12.2016, L 7 AS 1149/16 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189836
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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