Ersatzfreiheitsstrafe

Begonnen von SirTurbo, 20:33:13 Mi. 17.August 2016

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SirTurbo

Hallo,
mit dem Thema bin ich hier wohl etwas neben der Spur, aber im weitesten Sinne gehe ich mal davon aus in diesem Brett noch am ehesten fündig zu werden.
Schliesslich geht es hier darum eine Strafe nicht zahlen zu können (oder zu wollen) und stattdessen vielleicht einzufahren.

Grundlage ist ein fettes "dumm gelaufen", was Vaddern Staat nutzen möchte um Geld zu kassieren (Strafbefehl).
Der Strafbefehl selber ist ein seltsames Ding, aber das lasse ich mal aussen vor. (Anzahl Tagessätze, Höhe Tagessätze, Argumentation was man angeblich gewusst, vorsätzlich in Kauf genommen blabla - da stinkt so einiges)

An dieser Stelle möchte ich aber mal 2 Fragen loswerden:

Zum einen die Frage von KdU während der gesiebten Luft. ALG2 ist wohl generell nicht, aber an mehreren Stellen ist von SGB12 für die Miete für bis zu 6 Monate die Rede. Im konkreten Fall geht es über den Daumen um 3 Monate, was für den Fall schon ziemlich hoch ist aber ggfls auf dem Weg vom Strafbefehl zum Urteil trotzdem noch steigen kann, in diesem Staat weiss man ja nie...
Was ich gefunden habe sind immer so schwammige Aussagen, bei den rechtlichen Grundlagen wird es dann dünne. Kann jemand was dazu sagen inwieweit das Kann, Soll, Muss-bestimmungen sind für das Sozialamt und wie da in der Praxis mit umgegangen wird?

Und dann noch die Frage der Ratenzahlung im Falle des Falles. Bei ALG2 sind da mehr als Kleinstraten eh nicht drin. Nur stellt sich mir die Frage was sind Kleinstraten? Wie muss ich mir das in der Praxis vorstellen? Ich meine ALG2 ist ja nicht gerade das fette Einkommen, gesundheitlich bin ich gehandicapt (Abarbeiten ist also auch keine Lösung, eher können die mir gleich ein Bett im Knastkrankenhaus bereitstellen (haftunfähig halte ich für ein Gerücht, aber ich brauche Schmerzmittel, regelmässige Wechsel von Sitzen. Liegen etc ja nach Schmerzen sowie Verbandswechsel etc.) und muss einiges aus dem Regelsatz bestreiten das die Kasse nicht zahlt obwohl notwendig. Arschkarte halt, aber wem erzähle ich das in diesem Forum^^

Das sind die beiden Fragen die mir im Moment am meisten an den Nerven sägen...

counselor

Rechtliche Grundlage für den Erhalt der Wohnung während der Strafhaft ist § 4 VO zu § 69 SGB XII.

https://caritas-dienstgeber.de/fileadmin/user_upload/Service/Glossar/A/DVO___69_SGB_XII.pdf
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

SirTurbo

Hmm, ich finde da nix Genaues, vor allem das mit den 6 Monaten. Die werden nur in anderem Zusammenhang erwähnt (Überprüfung alle 6 Monate)
Aber generell scheint das zutreffen zu sein, Danke.

Achja, ich hatte es ganz vergessen:
http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/88949.html
(ALG2 bei Haft)
Da folgt eine Revision vor dem BSG. Wahrscheinlich abweisend. Aber ich habe dazu keinen Text gefunden. In der Datenbank des BSG ist das Ding nicht enthalten. Wäre vielleicht ganz interessant sich die Argumentation anzuschauen, hat jemand Zugang zu dem Urteilstext? Selbst wenn es nur eine Zurückweisung aus formalen Gründen ist?

Sunlight

ZitatIm konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, der Empfänger von ALG II war. Während des Bezuges musste er für drei Monate in ein Gefängnis, weil er eine Geldstrafe nicht bezahlt hatte. Für diese 3 Monate sperrte das Jobcenter die Leistungen. Nach Ansicht der Bundesrichter bestehe während der Haftzeit weder ein Anspruch auf die Regelleistungen noch auf die Kosten der Unterkunft.

Da der Kläger die Haftstrafe jederzeit (zur Not auch in Raten) zahlen hätte können, habe er selbst die Inhaftierung grob fahrlässig provoziert und sei somit selbst an der Situation schuld.

Az: B 4 AS 128/10 R

Langfassung vom Urteil:


BSG, Urteil vom 21.06.2011, - B 4 AS 128/10 R -



inline

ZitatUnd dann noch die Frage der Ratenzahlung im Falle des Falles. Bei ALG2 sind da mehr als Kleinstraten eh nicht drin. Nur stellt sich mir die Frage was sind Kleinstraten?

Der Tagessatz bei ALG II liegt so zwischen 15 - 25 € , habe das zumindest mal so gelesen.

Bez. den Raten kann man z. B. 25 € aushandeln, je nach dem, bei nur ALG II vielleicht auch noch weniger oder die Strafe in so etwas ähnliches wie Sozialstunden, nennt sich nun "freie Arbeit" ableisten.

Dabei  bedeutet ein Tagessatz =6 Std. Arbeit.
Das muss man aber erst mal bei Gericht beantragen, soweit ich weiß )
(Alles aber ohne Gewähr)
Es gibt aber auch Fachstellen, welche die gemeinnützige Arbeit zuweisen, kann man sich auch dran wenden.

Was steht denn dazu genau im Strafbefehl. (nicht zum Inhalt der Strafe sondern zur Ableistung ?

Freiheitsstrafe -  wird meines Wissen auch  1 Tag pro Tagessatz gerechnet.

Für die gesundheitlichen Probleme und Kosten müssten wohl Belege her.

Zitat. Im konkreten Fall geht es über den Daumen um 3 Monate, was für den Fall schon ziemlich hoch ist aber ggfls auf dem Weg vom Strafbefehl zum Urteil trotzdem noch steigen kann, in diesem Staat weiss man ja nie...

So wie ich das verstehe, ist Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt worden.
Dann kommt ja noch noch die Gerichtsverhandlung,  ist der Termin  bzw. die Ladung schon angesetzt ?

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