300€ Rente für damalige Heimopfer (aber nicht in der BRD)

Begonnen von Martin Mitchell, 12:36:57 Mo. 22.Mai 2017

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Martin Mitchell

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Heimopferrentengesetz (HOG)

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen

Dieses Gesetz existiert seit Mittwoch, 26. April 2017 !!

Einstimmig vom Österreichischen Parlament beschlossen !!

Das Gesetz tritt in Kraft am 1. Juli 2017 !!

Wo? --- Ja, nicht in Deutschland, sondern in Österreich !!


Siehe den relevanten Gesetzestext im genauen und vollständigen Wortlaut selbst: »Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG)« @
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf
(ingesamt 6 Seiten).


ÖSTERREICH: 300€ Rente für Misshandelte Heimkinder! - Sind die Deutschen wirklich so unfähig, dass sie SO ETWAS nicht gebacken kriegen ??

Wo ein Wille, so auch ein Weg !!
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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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QUELLE: Tiroler Tageszeitung ONLINE (Letztes Update am Di, 09.05.2017 16:25) @ http://www.tt.com/politik/innenpolitik/12958953-91/nationalrat-muss-erneut-%C3%BCber-heimopfer-renten-abstimmen.csp :

Zitat.
INNENPOLITIK

Nationalrat muss erneut über Heimopfer-Renten abstimmen

Aufgrund eines Formalfehlers bei der ersten Abstimmung müssen die Abgeordneten dem Heimopferrentengesetz am Donnerstag noch einmal zustimmen. Das Gesetz soll am 1. Juli in Kraft treten.

Wien – Das Heimopferrentengesetz, das am 26. April [2017] im Nationalrat beschlossen wurde, muss aufgrund eines Formfehlers noch einmal im Nationalrat abgestimmt werden - um absolute Rechtssicherheit zu gewährleisten. Grund dafür ist ein Fehler beim Kopiervorgang des Originaldokuments im Rahmen der Abstimmung, hieß es am Dienstag seitens der Parlamentskorrespondenz.

Den Abgeordneten wurde eine fehlerhafte Kopie des zur Abstimmung stehenden Dokuments vorgelegt, hieß es seitens der Parlamentskorrespondenz. Daher steht das Gesetz nun auch nicht - wie ursprünglich vorgesehen - auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundesrats am kommenden Donnerstag (11. Mai).

Gesetz tritt planmäßig am 1. Juli 2017 in Kraft

Trotz dieser Verzögerung im parlamentarischen Prozess sei sichergestellt, dass das Gesetz termingerecht am 1. Juli 2017 in Kraft treten kann, hieß es seitens der Parlamentskorrespondenz. Inhaltlich ändert sich nichts mehr. Alle im Nationalrat vertretenen Fraktionen haben sich ,,im Interesse der Betroffenen und einer unzweifelhaften juristischen Vorgangsweise" darauf verständigt, die notwendigen Beschlüsse zu wiederholen.

Inhaltlich sieht das Heimopferrentengesetz eine Rente von 300 Euro monatliche für misshandelte Heimkinder vor. Betroffen sind rund 7000 Menschen, die in Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kirche oder auch in Pflegefamilien missbraucht bzw. misshandelt wurden. Die Rente wird ab Juli ausbezahlt - für Fälle zwischen 1945 und 1999 (danach gilt das Verbrechensopfergesetz). Anträge sind weiterhin möglich, dafür wird eine Kommission bei der Volksanwaltschaft eingerichtet. (APA)

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QUELLE: Auszug aus (OTS0240, 16. Mai 2017, 23:51) @ https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20170516_OTS0240/nationalrat-beendet-sitzung-mit-debatte-ueber-rechnungshofbericht-zur-parlamentssanierung :

Zitat.
Neuerlicher Beschluss des Heimopferrentengesetzes für morgen geplant

In einer weiteren (180.) Sitzung wurde unter anderem ein Sechs-Parteien-Antrag zum Heimopferrentengesetz dem Sozialausschuss zugewiesen. Der Nationalrat hat bereits Ende April beschlossen, ehemaligen Heimkindern, die in staatlichen oder kirchlichen Einrichtungen Opfer von Gewalt und Missbrauch wurden, ab Juli [2017] eine Zusatzrente von 300 € zu gewähren. Aufgrund eines Formalfehlers ist allerdings ein neuerlicher Beschluss erforderlich. Die Abstimmung über den Antrag ist für morgen Abend [Mittwoch, 17. Mai 2017] in Aussicht genommen.

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QUELLE: Beitrag von Boardnutzer »martini« / Martin MITCHELL vom Montag, 22. Mai 2017, um 22:51 Uhr (MESZ), im HEIMKINDER-FORUM.DE, in dem von ihm dort neu eröffneten Thread »Heimopferrentengesetz. - Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen. - 300€ Rente für Misshandelte Heimkinder.« @ http://heimkinder-forum.de/v4x/index.php/Thread/19059-Heimopferrentengesetz-Bundesgesetz-betreffend-die-Rentenleistung-für-Opfer-von-G/ :

Zitat.
Heimopferrentengesetz (HOG)

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen

Dieses Gesetz existiert seit Mittwoch, 26. April 2017 !!


Jetzt auch wiedergegeben im HEIMKINDER-FORUM.DE-Blog @ http://heimkinder-forum.de/v4x/blog/index.php/Entry/132-Heimopferrente-nach-dem-Heimopferrentengesetz/
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Martin Mitchell

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Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) --- Monatlich 300€ Rente für Misshandelte Heimkinder

QUELLE:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf


Bisher nur in Österreich !! --- nicht in Deutschland !!

Zitat.
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1525 der Beilagen XXV. GP

Beschluss des Nationalrates
[ d.h Beschluss des Bundesparlaments der Republik Österreich ]

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen
(Heimopferrentengesetz-HOG)


Personenkreis

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

Leistung

§ 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

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festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

Entscheidungsträger

§ 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§ 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.

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(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.

Bescheide und Rechtsmittel

§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Anzeigepflicht

§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 9. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

Auszahlung

§ 10. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger
anzuwendenden Bestimmungen.

Mitwirkung und Datenverwendung

§ 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1)

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bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.

(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. Daten betreffend Opfereigenschaft:
a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern, soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),
3. Daten über Vertretungsverhältnisse,
4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.

§ 12. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Auftraggeber der Datenanwendungen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Die Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. Die in § 11 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.

Kosten und Kostenersatz

§ 14. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

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Rentenkommission

§ 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.

(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.

(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro- Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 17. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung und Finanzierung

§ 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

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(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Artikel 2

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:

,,§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG."

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

,,(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft."

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QUELLE:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf

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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
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Martin Mitchell

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Anfänglich stand die Katholische Kirche in Österreich dem Heimopferrentengesetz (HOG) skeptisch gegenüber weil sie selbst nicht gesetzlich zur Zahlung von Entschädigung verpflichtet werden wollte.

QUELLE: RADIO VATIKAN Die Stimme des Pastes und der Weltkirche (Dienstag, 7. März 2017) @ http://de.radiovaticana.va/news/2017/03/08/opferrente_f%C3%BCr_fr%C3%BChere_heimkinder/1297229

Zitat.
Ehemalige Heimkinder, die Opfer von Gewalt in Heimen des Bundes, der Länder oder der Kirchen geworden sind, sollen künftig eine monatliche Rente in der Höhe von 300 Euro erhalten. Das ist der Inhalt eines Gesetzesentwurfes, der am Dienstag [7. März 2017] vom Ministerrat beschlossen wurde.

Überrascht von dieser geplanten Regelung zeigt sich die Katholische Kirche: "Die Österreichische Bischofskonferenz war in das geplante Heimopferrentengesetz weder eingebunden, noch war es Gegenstand der Gesetzesbegutachtung", hielt der Pressereferent der Bischofskonferenz, Paul Wuthe, im Interview mit Kathpress am Dienstagnachmittag fest. Das Gesetz enthalte zudem in Bezug auf die Kirche ,,unklare Bestimmungen".

Die geplante Rentenleistung solle zunächst vom Bund übernommen werden, Kirche und Bundesländer als Betreiber von Heimen sollen aber ebenso ihren Teil dazu beitragen, so die Austria Presseagentur. Wuthe verwies auf bereits erbrachte Hilfeleistungen der Kirche für Heimopfer: ,,Bis jetzt haben Opfer von Missbrauch und Gewalt im kirchlichen Bereich insgesamt über 22 Millionen Euro unbürokratisch in Form von freiwilligen finanziellen Hilfen oder Therapiekosten erhalten."

(kap 07.03.17 gbs)

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QUELLE: KATHOLISCHE KIRCHE ÖSTERREICH (Mittwoch, 8. März 2017) @ [url=http://www.katholisch.at/aktuelles/2017/03/08/regierung-will-heimopfern-rentenanspruch-zuerkennen]http://www.katholisch.at/aktuelles/2017/03/08/regierung-will-heimopfern-rentenanspruch-zuerkennen[/url]

Zitat.
08. March 2017

Regierung will Heimopfern Rentenanspruch zuerkennen

Pressereferent der Bischofskonferenz, Wuthe: Kirche war in Gesetzesvorhaben nicht eingebunden - Heimopferrentengesetz enthält unklare Bestimmungen

Ehemalige Heimkinder, die Opfer von Gewalt in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirchen geworden sind, sollen künftig eine monatliche Rente in der Höhe von 300 Euro erhalten. Das ist der Inhalt eines Gesetzesentwurfes, der am Dienstag vom Ministerrat beschlossen wurde. Überrascht von dieser geplanten Regelung zeigt sich die Katholische Kirche: "Die Österreichische Bischofskonferenz [ Siehe @ http://www.bischofskonferenz.at/ ] war in das geplante Heimopferrentengesetz weder eingebunden, noch war es Gegenstand der Gesetzesbegutachtung", hielt der Pressereferent der Bischofskonferenz, Paul Wuthe, im Interview mit "Kathpress" [ Siehe @ http://www.kathpress.at/ ] am Dienstagnachmittag [7. März 2017] fest . Das Gesetz enthalte zudem im Bezug auf die Kirche "unklare Bestimmungen", weswegen derzeit keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben werden könne.

So erklärte [der österreichische Bundes]Sozialminister Alois Stöger (SPÖ [ Siehe @ https://spoe.at/ ]) nach dem Ministerrat gegenüber Medien, dass die geplanten Rentenleistung zunächst der Bund übernehmen werde. "Kirche und Bundesländer als Betreiber von Heimen sollen aber ebenfalls zur Kasse gebeten werden", gibt die Austria Presseagentur (APA) [ Siehe @ https://www.apa.at/Site/index.de.html ] Stöger wieder. "Davon findet sich im vorliegenden Gesetzesentwurf aber nichts", hält Wuthe demgegenüber fest, der gleichzeitig auf bereits schon erbrachte Hilfsleistungen der Kirche für Heimopfer verwies. "Bis jetzt haben Opfer von Missbrauch und Gewalt im kirchlichen Bereich insgesamt über 22 Millionen Euro unbürokratisch in Form von freiwilligen finanziellen Hilfen oder Therapiekosten erhalten", erklärte der Presseverantwortliche der Bischofskonferenz.

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Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
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Martin Mitchell

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Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) --- Monatlich 300€ Rente für Misshandelte Heimkinder

QUELLE:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf


Bisher nur in Österreich !! --- nicht in Deutschland !!

Zitat.
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Beschluss des Nationalrates
[ d.h Beschluss des Bundesparlaments der Republik Österreich ]

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen
(Heimopferrentengesetz-HOG)


Personenkreis

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

Leistung

§ 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

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festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

Entscheidungsträger

§ 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

§ 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.

(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.

(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.

(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

§ 5. (1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.

(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter, Erwachsenenvertreter), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.

(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.

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(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.

Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.

Bescheide und Rechtsmittel

§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.

(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Anzeigepflicht

§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 9. Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

Auszahlung

§ 10. Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger
anzuwendenden Bestimmungen.

Mitwirkung und Datenverwendung

§ 11. (1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.

(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.

(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1)

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bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.

(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. Daten betreffend Opfereigenschaft:
a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern, soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),
3. Daten über Vertretungsverhältnisse,
4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.

§ 12. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Auftraggeber der Datenanwendungen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Die Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. Die in § 11 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

§ 13. (1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.

Kosten und Kostenersatz

§ 14. (1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.

(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.

(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

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Rentenkommission

§ 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.

(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.

(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro- Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 17. (1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

Verweisungen

§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung und Finanzierung

§ 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

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(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.

Artikel 2

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:

,,§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG."

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:

,,(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft."

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QUELLE:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/BNR/BNR_00476/fname_631216.pdf

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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Das ,,Heimopferrentengesetz" (,,HOG") kommt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Sprache und darüber, dass es gerade einstimmig vom Bundesparlament in Österreich verabschiedet wurde, wird nicht berichtet. Das Thema »300€ Rente für damalige Heimopfer (aber nicht in der BRD)« wird in Deutschland medial und gesamtgesellschaftlich völlig totgeschwiegen.
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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Siehe die neue Stellungnahme von dem Evangelischen Pfarrer i.R. Dierk Schäfer, Diplom-Pädagoge und Diplom-Psychologe, in seinem Blog, Dierk Schaefers Blog vom Mi. 08.03.2017, um 23:11 Uhr (MEZ/CET) »Glückliches Österreich!« @ https://dierkschaefer.wordpress.com/2017/03/08/glueckliches-oesterreich/#comment-8651

Weiterverbreitung des Ganzen nicht nur erlaubt vom Autor Dierk Schäfer, sondern ausdrücklich erwünscht von ihm!

Zitat.
Glückliches Österreich!

»Etwa 7000 Gewaltopfer sollen 300 Euro monatlich erhalten. Über die Aufteilung der Kosten wird noch mit Ländern und Kirche verhandelt.«[1] [2]

In Deutschland wären die Zahlen größer. Dennoch hätte man auch hier mit einer pauschalen Entschädigung zwar keine Gerechtigkeit, aber doch einen Rechtsfrieden schaffen können. Doch das Bestreben von Staat und Kirchen, möglichst billig aus einem Menschenrechts-Skandal herauszukommen, war größer. Erst Verleugnung, dann Vertuschung und dann der große Betrug am Runden Tisch unter der Führung von Antje Vollmer, die leider auch Pfarrerin ist. Der Imageschaden zuvörderst für die Kirchen ist immens. Doch die schlafen immer noch den Schlaf des vermeintlich Gerechten. Verjährung[3] ist doch eine feine Sache. Nur wird man dadurch nicht glaubwürdig.[4]

Betroffenheit kann man heucheln, glaubwürdig wird man erst, wenn man relativ großzügig entschädigt. Gekonntes Problemmanagement sieht anders aus.

––––––––––––––––––––––––

Fußnoten:

[1] http://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/5179700/Ehemalige-Heimkinder-bekommen-Entschaedigung

[2] http://archiv.bka.gv.at/DocView.axd?CobId=65570

[3]
https://dierkschaefer.files.wordpress.com/2011/07/das-jc3bcngste-gericht2.pdf

[4] http://www.pfarrerverband.de/pfarrerblatt/archiv.php?a=show&id=2812


Tags: Ehemalige Heimkinder, Mißhandlung, Mißbrauch, Zwangsarbeit, Menschenrechtsverletzungen, Runder Tisch, kirchliche Heime, Antje Vollmer, Österreich, Betrug, Entschädigungen, Entschuldigungsgestammel, Glaubwürdigkeit, Heuchelei, Kinderarbeit, Kinderheim, Missbrauch, Misshandlung, Runder Tisch Heimerziehung, Staat und Kirche, Verjährung,

Kategorien: BRD, Christentum, Deutschland, Ethik, Föderalismus, Bundesländer, Firmenethik, Geschichte, Gesellschaft, Heimkinder, Justiz, Kinder, Kinderheime, Kinderrechte, Kindeswohl, Kirche, Kirchen, Kriminalität, Kriminologie, Kultur, Leben, Moral, Pädagogik, Politik, Protestantismus, Psychologie, Recht, Religion, Soziologie, Staat, Täter, Theologie, Weltanschauung,

dierkschaefer 8. März 2017 um 23:11 Uhr - URL: http://wp.me/pulUf-25O

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Weiterverbreitung des Ganzen nicht nur erlaubt vom Autor Dierk Schäfer, sondern ausdrücklich erwünscht von ihm!
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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Und als es Anfang Juni 2011 um ein Heimopferrentengesetz in Deutschland ging wurde auch diese diesbezügliche spezifische Pressemitteilung in der Bundesrepublik Deutschland medial und gesamtgesellschaftlich völlig totgeschwiegen !!

Diese Pressemitteilung in diesem genauen Wortlaut erscheint und erschien derzeit nirgendwo im Internet !!

nur an folgender Stelle als PDF-Dokument ( Ich selbst entdeckte diese Pressemitteilung erst heute – sechs Jahre später – und verbreite sie jetzt erstmalig überall im Internet ! ) :


QUELLE:
http://www.heidrundittrich.de/nicht%20abspeisen.pdf


Zitat.
Heidrun Dittrich
Mitglied des Deutschen Bundestages

Heidrun Dittrich, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

An die Presse




Berlin, 09.06.2011

Bezug: Pressemitteilung zur 1. Lesung zu den Empfehlungen des Runden Tisches Heimkinder

Entschädigen nicht abspeisen!

Pressemitteilung Heidrun Dittrich, MdB, Fraktion DIE LINKE

Am 09.06.2011 bringt eine Koalition aus CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP, einen Antrag zur 1. Lesung des Bundestages ein, die Empfehlungen des Rundes Tisches Heimerziehung (RTH) umzusetzen.

Ausgehend von den Forderungen der Betroffenen lehnt die Fraktion DIE LINKE diesen Antrag ab, da er den ehemaligen Heimkindern die Anerkennung eines Rechtsanspruches auf Opferentschädigung mit dem Argument der angeblichen Verjährung abspricht.

Der interfraktionelle Antrag kommt den berechtigten Forderungen der Opfer dieses einmaligen Verbrechens der Nachkriegszeit nicht nach.

Der 120 Mio. €-Fonds soll von den Täterinstitutionen getragen werden und ist leider nur auf freiwilliger Basis angelegt.

Der Betrag gliedert sich in 100 Mio.€ für Therapiemaßnahmen, welche bereits als Krankenkassenleistung abgedeckt wären und somit gar nicht ausgezahlt werden und 20 Mio. € für nachzuzahlende Rentenversicherungsbeiträge.
Nur diese würden an die Betroffenen ausgezahlt.

,,Die veranschlagte Summe ist zu gering angesetzt", kritisiert Heidrun Dittrich, MdB, DIE LINKE, ,,selbst wenn 120 Mio. zur direkten Auszahlung kämen, würde sich beispielsweise bei 30.000 Antragsstellern der geschätzten 400.000 noch lebenden ehemaligen Heimkinder eine Zuweisungen aus dem Fonds in der Höhe von max. 4.000 € ergeben." Die ,,Entschädigung" soll außerdem an sehr detaillierte Einlassungen von Seiten der ehemaligen Heimkinder gekoppelt werden.

Besser wäre es, die Höhe der Entschädigungszahlung am Beispiel anderer Staaten zu orientieren: In der Republik Irland erhalten ehemalige Heimkinder eine jeweilige Entschädigung von 75.000 €. Der Verband ehemaliger Heimkinder VEH e.V. fordert hingegen 54.000 € als Einmalzahlung bzw. eine monatliche Opfer-Rente von 300 €.

,,Eine Individualisierung und dadurch weitere Viktimisierung der Opfer ist nicht hinnehmbar!" so Heidrun Dittrich weiter.

DIE LINKE fordert stattdessen eine generelle Anerkennung der ehemaligen Heimunterbringung als Entschädigungsvoraussetzung für die Betroffenen des ,,Systems Heimerziehung".

DIE LINKE fordert ein Heimopferentschädigungsgesetz und somit die Anerkennung als Opfer und damit verbunden, einen rechtsverbindlichen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.


Neben den öffentlichen, privaten und kirchlichen Trägern der Heime werden auch Betriebe, die Heimkinder beschäftigt haben, an der Finanzierung angemessen beteiligt. Dieser Rechtsanspruch auf Entschädigung muss unabhängig von der Einzelfallbegründung gewährleistet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Heidrun Dittrich, MdB, DIE LINKE


Heidrun Dittrich, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Büro: Jakob-Kaiser-Haus
Raum: 2829
Telefon: +49 30 227-726 15
Fax: +49 30 227-766 15
Heidrun.Dittrich@Bundestag.de

Wahlkreisbüro Hannover:
Kötnerholzweg 47
30451 Hannover
Telefon: +49 511 – 449818-65
Fax: +49 511 – 449818-67
Heidrun.Dittrich@wk.bundestag.de

Seniorenpolitische Sprecherin

Mitglied im Beirat für Nachhaltige Entwicklung

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Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
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Martin Mitchell

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Und als es Anfang Juni 2011 um ein Heimopferrentengesetz in Deutschland ging wurde auch diese diesbezügliche spezifische Pressemitteilung in der Bundesrepublik Deutschland medial und gesamtgesellschaftlich völlig totgeschwiegen !!

Diese Pressemitteilung in diesem genauen Wortlaut erscheint und erschien derzeit nirgendwo im Internet !!

nur an folgender Stelle als PDF-Dokument ( Ich selbst entdeckte diese Pressemitteilung erst gestern – sechs Jahre später – und verbreite sie jetzt erstmalig überall im Internet ! ) :


QUELLE:
http://www.heidrundittrich.de/PMJelpkeDittrich.pdf


Zitat.
Heidrun Dittrich
Mitglied des Deutschen Bundestages

Heidrun Dittrich, MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin

An die Presse




Berlin, 20.06.2011

Bezug: Runder Tisch Heimerziehung
Nachfolgetreffen mit Abgeordneten
Anlagen:



Ein Opferentschädigungsgesetz für ehemalige Heimkinder in der Bundesrepublik Deutschland schafft Rechtssicherheit !

Am 20.06.2011 trafen sich die Mitglieder des ehemaligen Rundes Tisches Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren gemeinsam mit Bundestagsabgeordneten aus vier Fraktionen.

Für die Partei DIE LINKE. erklärte Heidrun Dittrich, MdB, dass die Forderung nach einem Gesetz Rechtssicherheit bei der Entschädigung der ehemaligen Heimkinder (im Zeitraum von 1949 bis 1975) schaffe. Dadurch entstehe ein Anspruch der Opfer auf eine pauschale Entschädigung, ohne den Zwang zur Einzelfallprüfung und den Nachweis von Folgeschäden. Der Vorschlag aus den Bundesländern, mit Hilfe einer Verwaltungsvereinbarung die Entschädigung zu regeln, führt nicht zu einem einklagbaren Anspruch.

Für ehemalige Heimkinder aus Behindertenheimen und der Psychiatrie würde ein Entschädigungsgesetz die Möglichkeit eröffnen, so Heidrun Dittrich weiter, auch ohne Selbstzeugnis eine Entschädigung zu erhalten. Gerade seelisch oder geistig Behinderte können ihre Belange nicht allein vertreten. Auch Opfer, die vor dem vierten Lebensjahr Gewalt und sexualisierte Gewalt erlitten, können sich möglicherweise nicht mehr erinnern oder die Täter benennen.[/color]

Nur durch ein Opferentschädigungsgesetz, wie es DIE LINKE. in ihrem Antrag fordert, wird ein gesetzlich einklagbarer Anspruch geschaffen, betonte Ulla Jelpke, MdB DIE LINKE. Sie forderte die Koalition sowie die SPD und Grünen auf, nach der öffentlichen Anhörung der Sachverständigen am 27.06.2011 ihren Antrag nachzubessern.

Mit freundlichem Gruß

Ulla Jelpke, MdB DIE LINKE und Heidrun Dittrich

Heidrun Dittrich, MdB
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Büro: Jakob-Kaiser-Haus
Raum: 2829
Telefon: +49 30 227-726 15
Fax: +49 30 227-766 15
Heidrun.Dittrich@Bundestag.de

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Kötnerholzweg 47
30451 Hannover
Telefon: +49 511 – 449818-65
Fax: +49 511 – 449818-67
Heidrun.Dittrich@wk.bundestag.de

Seniorenpolitische Sprecherin

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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Bezüglich den Vorgängen im Österreichischen Parlament und über das neue Heimopferrentengesetz, über das ich berichtet hatte.

Zitat eines Beitrags von Martin MITCHELL vom Montag, 7. November 2016, um 08:21 Uhr mit der Überschrift »Österreichische Ehemalige Heimkinder im Parlament!« im Thread »Heimkindern....« @ http://www.chefduzen.de/index.php?topic=10331.msg323955#msg323955

Zitat.
Offizielle Zeremonie: ,,Geste der Verantwortung"

Zitat.
ÖSTERREICH – profil.at- Profil//shortlist

[ @ http://www.profil.at/shortlist/oesterreich/oesterreich-ehemalige-heimkinder-parlament-7670103 ]

Österreich inmitten: Ehemalige Heimkinder im Parlament

Erniedrigte und gequälte ehemalige Heimkinder [ siehe @ http://www.profil.at/oesterreich/heimkinder-klagen-an-oesterreich-6499707 ] rücken im Parlament ins Zentrum.  

Von Edith Meinhart [ siehe @ http://www.profil.at/autoren/edith-meinhart ] ( 06.11.2016 )

Es ist der würdigste Rahmen, den die Republik aufzubieten hat. Am 17. November werden im historischen Sitzungssaal im Parlament, wo sonst Präsidenten angelobt werden, ehemalige Heimkinder sitzen, die in staatlichen und kirchlichen Einrichtungen erniedrigt und gequält wurden. Nationalratspräsidentin Doris Bures (Foto) nennt den bedeutungsschweren offiziellen Akt ,,Geste der Verantwortung". Der Staat holt damit die Männer und Frauen, die er in den 1950er- bis 1970er-Jahre im Stich gelassen hat, ins Zentrum. Buchstäblich, denn die Saalmitte gehört den Betroffenen, das offizielle Österreich rückt – zum ersten Mal und ganz gegen das Protokoll – zur Seite. Kanzler Christian Kern, Vizekanzler Reinhold Mitterlehner und Kardinal Christoph Schönborn werden Reden halten; das Herz der Veranstaltung aber bilden die Geschichten der Betroffenen. Schauspielgrößen Karl Markovics, Regina Fritsch, Wolfgang Böck, Florian Teichtmeister und Miriam Fussenegger werden sie von der Regierungsbank aus vortragen. Die Zeremonie löste im Vorfeld einiges an Emotionen aus.

,,Wir wollen jenes Zeichen der Anerkennung setzen, das sich viele Betroffenen wünschen. Aber es soll kein Schlussstrich sein, sondern ein Mosaikstein in der Aufklärungsarbeit, die leider erst sehr spät begonnen hat", sagt Bures. Einen Nachteil des repräsentativen Saals konnte sie auch nach viel Kopfzerbrechen nicht wettmachen: Er fasst nur 630 Sitze, davon sind 40 Prozent für National- und Bundesräte fixiert; einige bleiben aus feuerpolizeilichen Gründen frei. Die 300 Plätze für Heimkinder wurden nach der Reihenfolge der Anmeldungen und gewichtet nach Bundesländern vergeben. Für alle, die nicht zum Zug kamen, aber gerne dabei wären, überträgt der ORF die Zeremonie live. Bisher gibt es weltweit wenig vergleichbare Zeremonien, in Deutschland warten die Heimkinder noch darauf.

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QUELLE: https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2017/PK0476/index.shtml

Zitat.
REPUBLIK ÖSTERREICH
Parlament

Parlamentskorrespondenz Nr. 476 vom 26.04.2017

Themenfelder: Soziales
Format: Plenarsitzungen des Nationalrats
Stichworte: Nationalrat/Heimkinder/Rente/Bures


Opfer von Misshandlungen in Heimen und in Pflegefamilien erhalten Rentenleistung in Höhe von 300 €

Nationalrat beschließt einstimmig Heimopferrentengesetz

Wien (PK) - Wer im Zeitrahmen vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in Heimen und Internaten des Bundes, der Länder und der Kirche missbraucht bzw. misshandelt wurde und dafür eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten hat, wird ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt eine monatliche Zahlung von 300 € erhalten. Die Antragstellung ist unbürokratisch, die Betroffenen müssen ihre Leidensgeschichte nicht noch einmal wiederholen. Umfasst von dieser Regelung sind nun auch ehemals misshandelte und missbrauchte Kinder in Pflegefamilien.

Die Rentenleistung kann erstmals ab Juli 2017 ausbezahlt werden und wird ab 2018 valorisiert. Sie gilt nicht als Einkommen, ist unpfändbar und hat keine Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum. Eine Verfassungsbestimmung stellt sicher, dass die Leistung auch nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gilt und auch nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Der Betrag wird also brutto für netto ausbezahlt.

Mit diesem einstimmigen Beschluss [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01525/index.shtml ] zu einem Heimopferrentengesetz (HOG) setzte der Nationalrat [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2017/PK0476/index.shtml ] zu heute infolge des von Nationalratspräsidentin Doris Bures initiierten Staatsakts "Geste der Verantwortung" vom 17. November 2016 einen konkreten Schritt, um der betroffenen Personengruppe den Einkommensnachteil, der durch staatliches Wegschauen bzw. Nichthinschauen entstanden ist, in einem begrenzten Ausmaß auszugleichen (siehe Meldungen der Parlamentskorrespondenz

Nr. 1254/2016 [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1254/index.shtml ],

Nr. 1256/2016 [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1256/index.shtml ],

Nr. 1257/2016 [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1257/index.shtml ] und

Nr. 1260/2016 [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2016/PK1260/index.shtml ]).

Rentenleistung ist Zeichen der Verantwortung

Die Nationalratspräsidentin, der dieses Thema ein wichtiges Anliegen ist, ließ es sich daher auch nicht nehmen, selbst ans Rednerpult zu treten. Ihr sei es damals beim Staatsakt wichtig gewesen zu betonen, dass die offizielle Anerkennung des Leidens der Betroffenen kein Schlussstrich unter die Aufarbeitung sein darf. "Heute können wir sagen: Es war alles andere als ein Schlussstrich", so die Nationalratspräsidentin. Der heutige Beschluss zeige, "dass uns das Schicksal der Kinder von damals keineswegs gleichgültig ist, sondern dass wir uns für sie verantwortlich fühlen". Und das gelte nicht nur für die Kinder von damals, sondern auch für die Kinder von heute und morgen.

Erstmals habe man den Betroffenen zugehört und geglaubt, sagte Sozialminister Alois Stöger und appellierte, in Zukunft jenen zu glauben, die von Misshandlungen und Missständen berichten oder solche umschreiben. Stöger zeigte sich auch zufrieden darüber, dass die 300 € in voller Gänze bei den Menschen ankommen und eine verfassungsrechtliche Bestimmung dafür sorgt, dass auch die Auszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung in den Bundesländern den Betrag nicht reduziert.

Seitens der Abgeordneten, die sich unisono positiv zu diesem Gesetz äußerten, gab es ein großes Danke an die Nationalratspräsidentin für deren Initiative, aber auch an den Vorsitzenden des Sozialausschusses, Josef Muchitsch (S). Die Beratungen seien in einem äußerst sachlichen Klima verlaufen, man habe die Ergebnisse des Expertenhearings aufgegriffen und gegenüber der Regierungsvorlage essentielle Verbesserungen erreicht. Es waren sich auch alle einig, dass die Rentenleistung keine Wiedergutmachung und keine Entschädigung sein kann, denn keine Geldleistung könne das erlittene Unrecht aufwiegen. Das Parlament beweise aber damit, dass es die Verantwortung ernst nehme.

Anträge auf Rentenauszahlung können ab 1. Juli 2017 gestellt werden

Infolge eines umfassenden von allen Fraktionen eingebrachten Abänderungsantrags wurden der Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeweitet und Präzisierungen vorgenommen. Waren ursprünglich nur Kinder in Heimen und Internaten vorgesehen, so sind nunmehr auch all jene umfasst, die in Pflegefamilien misshandelt und missbraucht wurden. Damit reagierten die Abgeordneten auf das Hearing im Sozialausschuss vom 6. April, in dem sich zahlreiche ExpertInnen für Klarstellungen und die Ausweitung auf Opfer in Pflegefamilien aussprachen (siehe Meldung der Parlamentskorrespondenz Nr. 414/2017 [ Siehe @ https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2017/PK0414/index.shtml ]).  

Betroffene Personen, die keine einmalige Entschädigungsleistung bekommen haben, etwa weil der Heimträger einem Antrag nicht entsprochen hat oder ihnen aus besonderen Gründen keine zeitgerechte Einbringung eines Antrags möglich war, müssen die ihnen zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich machen. In der Regierungsvorlage war noch von "nachweisen" die Rede. Bei einer gerichtlich zuerkannten oder mit Vergleich festgesetzten individuellen Entschädigung durch den Heimträger, welche die Ansprüche endgültig und umfassend regelte und die Höhe der pauschalierten Leistungen überstieg, soll laut Gesetz keine Rentenleistung mehr zuerkannt werden.

Die Entscheidung über eine Rentenleistung fällt der zuständige Sozialversicherungsträger mit Bescheid. Dagegen kann beim Arbeits- und Sozialgericht berufen werden. Unberechtigt empfangene Rentenleistungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zu refundieren. Ins Gesetz aufgenommen wurde auch eine Verpflichtung, relevante Änderungen der Sozialversicherung zu melden.

Ausgezahlt werden soll die Leistung ab Juli 2017, wobei Personen, die bereits eine Pension beziehen bzw. das Regelpensionsalter erreicht haben, die Rente rückwirkend ab Juli erhalten, wenn sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag einbringen. Ansonsten wird die Rente mit dem Folgemonat des Antrags gewährt. Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, somit würde die Leistung nach Ablauf einer befristet zuerkannten Eigenpension – etwa einer Invaliditätspension – ebenfalls wegfallen. Die Rentenleistung soll zudem für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter entfallen.

Ab Juli 2017 können keine neuen Anträge auf wiederkehrende Leistungen als Verdienstersatz gemäß Verbrechensopfergesetz eingebracht werden. Diesem Teil des Gesetzes stimmten die Grünen im Rahmen einer getrennten Abstimmung in Zweiter Lesung nicht zu, in Dritter Lesung unterstützten sie aber die gesamte Gesetzesvorlage.

Die Tore werden auch für jene geöffnet, die aus besonderen Gründen kein zulässiges oder zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- und Jugendwohlfahrtsträger einbringen konnten, oder diejenigen, die zwar ein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen eingebracht, jedoch keine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben. Sie können sich an die Volksanwaltschaft wenden, die nach diesem Gesetz eine weisungsfreie Rentenkommission einrichten wird, der jedenfalls VertreterInnen von Opferhilfeorganisationen angehören. Ihre Aufgabe wird es im Wesentlichen sein, Vorschläge für die schriftlich begründeten Empfehlungen zu erstatten, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen. Dadurch will der Gesetzgeber auch eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherstellen. Die Entscheidung über die Rente obliegt jedoch der Sozialversicherung, diese ist nicht an die Empfehlung der Rentenkommission gebunden. Die Kommission kann auch im Vorfeld der Empfehlung Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner und Institutionen einholen oder selbst Erhebungen durchführen.

In einem von ebenfalls allen Parteien eingebrachten und angenommenen Entschließungsantrag wird die Bundesregierung ersucht, für die für die Rentenkommission notwendige personelle Ausstattung Sorge zu tragen.

Da der Sozialminister Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern sowie der Prävention dienen, fördern kann, soll er laut einhelliger Auffassung der Abgeordneten dafür auch ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt bekommen.

Bures: Die Rentenleistung ist keine Wiedergutmachung, aber Zeichen dafür, dass man sich der Verantwortung bewusst ist

Nationalratspräsidentin Doris Bures zeigte sich heute zufrieden darüber, dass der Staatsakt vom November vergangenen Jahres, den sie als außergewöhnlich und berührend bezeichnete, alles andere als ein Schlussstrich gewesen ist. Die Rentenleistung sei keine Wiedergutmachung, stellte sie klar, die seelischen und körperlichen Wunden lassen sich nicht wiedergutmachen. Der heutige Beschluss zeige aber, dass man sich der Verantwortung bewusst ist und man es nicht so wie damals verabsäumt zu handeln. Sie bedankte sich daher bei der Regierung und den Abgeordneten dieses Hauses dafür, dass sie sich mit den Lebensbedingungen der Opfer ernsthaft und sachlich auseinandergesetzt und in großer Einigkeit gehandelt haben.

Bei dem Staatsakt sei nicht nur das offizielle Österreich und die Kirche zusammengekommen, sondern auch 300 Frauen und Männer, deren Schicksale und Lebensgeschichten im Mittelpunkt gestanden sind. Als ehemalige Heimkinder sei ihnen unvorstellbares Leid widerfahren, statt Schutz, Hilfe und Geborgenheit zu finden, hätten sie Gewalt, Demütigung und Missbrauch erfahren. Sie seien ihrer Kindheit und allzu oft ihrer Chance auf ein selbstbestimmtes Leben beraubt worden. Die Nationalratspräsidentin zollte in diesem Zusammenhang vor allem jenen besondere Anerkennung, die im Vorfeld des Staatsakts um diese Aufmerksamkeit gekämpft, unermüdlich auf ihre schwierige Situation in der Gesellschaft hingewiesen und über ihre Erfahrungen berichtet haben. Ihr Dank galt aber auch den Kommissionen der Länder und der Kirche sowie WissenschaftlerInnen und ExpertInnen, die sich mit der systematischen Gewalt in Kinderheimen auseinandergesetzt und die Basis für diese schwierige Aufarbeitung gelegt haben.

Beim Staatsakt habe die Öffentlichkeit den erschütternden Berichten und Lebensgeschichten endlich zugehört, sagte Bures, denn allzu lange wurde nicht zugehört, allzu lange wurde die Gewalt und der systematische Missbrauch vertuscht und kollektiv verleugnet.

Prävention ist notwendige Aufgabe

Ähnlich fielen die Wortmeldungen ihrer KlubkollegInnen aus. Dem Sozialausschuss sei es gelungen, eine Lösung zustande zu bringen, die weitergeht, als ursprünglich angedacht, betonte Ausschussvorsitzender Josef Muchitsch (S). Die Einstimmigkeit des Gesetzesbeschlusses sei ein Zeichen für die Betroffenen, dass der Gesetzgeber seine Verantwortung spät aber doch wahrgenommen hat, meinte Ulrike Königsberger-Ludwig (S). Wie Johann Hell (S) begrüßte sie, dass die Betroffenen ihre Anträge unbürokratisch stellen können und die Rentenleistung brutto für netto erfolgt. Hell hält die weisungsfreie Rentenkommission bei der Volksanwaltschaft für eine wesentliche Einrichtung; angesichts der Berichte der Volksanwaltschaft über deren Beobachtungen in Heimen und Wohnfamilien sei es evident, dass es dort noch Verbesserungsbedarf gibt, sagte er.

Man wollte Nägel mit Köpfen machen, beschrieb August Wöginger (V) das konstruktive Klima im Sozialausschuss. Mit diesem Gesetz werde unter Beweis gestellt, dass Republik und Parlament mit dunklen Punkten der Vergangenheit umgehen und eine gemeinsame Linie finden können. Sowohl Wöginger als auch Franz-Joseph Huainigg (V) unterstrichen die Wichtigkeit von Präventivmaßnahmen, denn so etwas dürfe nicht mehr passieren, meinten beide. Strukturelle Gewalt entstehe immer wieder, so Huainigg, der in diesem Zusammenhang die Arbeit der Volksanwaltschaft zum Schutz der Menschenrechte besonders hervorhob. Zum wiederholten Male forderte er auch die Verankerung der Menschenwürde in der Verfassung. In gleicher Weise befürwortete Martina Diesner-Wais (V) das Heimopferrentengesetz.

Man müsse auch in Zukunft wachsam bleiben, unterstützte FPÖ-Abgeordnete Dagmar Belakowitsch-Jenewein die Forderungen nach Prävention. Sie regte an, über das Heimopferrentengesetz hinaus einen weiteren Schritt zu setzen und für Fälle des Missbrauchs die Verjährungsfristen abzuschaffen. Viele Betroffene könnten lange nicht über das Erlebte reden und dann trete oft die Verjährung ein, sodass eine gerichtliche Aufarbeitung nicht mehr möglich ist, argumentierte Belakowitsch-Jenewein. Eine Aufhebung der Verjährungsfristen wäre ihrer Meinung nach ein Signal an potentielle Täter, dass sie niemals davonkommen und sich nicht hinter der Verjährung verstecken können.

Trotz uneingeschränkter Zustimmung zum Gesetz kamen auch von ihrem Klubkollegen Peter Wurm (F) kritische Töne. Er hält den Beitrag von 300 € für zu gering angesetzt und eine Verdoppelung auf 600 € für angebracht. Wenn man bedenke, dass die Rentenleistung rund 8 Mio. € kosten werde, sei eine Anhebung des Beitrags angesichts dessen, was man bereit sei, für die Arbeitsmarktintegration für Asylberechtigte auszugeben, mehr als berechtigt. Grundsätzlich meinte er, der Opferschutz in Österreich gehöre viel stärker ausgebaut.

Positive Worte für das Gesetz und die dazu im Vorfeld laufenden Verhandlungen kamen auch vom Grünen Justizsprecher Albert Steinhauser. Er zeigte sich zufrieden, dass nun auch die Pflegekinder in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen werden und die Rentenleistung brutto für netto erfolgt. Auch die Anlaufstelle bei der Volksanwaltschaft hält er für den richtigen Weg. Es gebe noch immer viele, die nicht über das erlittene Leid reden können, diesen werde die Möglichkeit eröffnet, trotzdem einen Antrag zu stellen, und zwar ohne weitere Traumatisierung.

Ebenso hält Helene Jarmer (G) das Gesetz für ein wichtiges und notwendiges Signal. Sie regte an, sich mehr als bisher über soziale Barrierefreiheit Gedanken zu machen und drängte darauf, vor allem Polizistinnen und Polizisten zu sensibilisieren, wie man mit Opfern umgeht. Es bedürfe einer speziellen Kommunikation, und dafür brauche es auch ein entsprechendes Bewusstsein.

Als eine gute und unbürokratische Lösung bezeichnete Gerald Loacker (N) seitens der NEOS den Gesetzesbeschluss. Man hole ein Versäumnis nach und übernehme Verantwortung für etwas, was in der Vergangenheit passiert ist. Die Rentenleistung stelle einen symbolischen Schritt dar.

Zu mehr Mut rief Waltraud Dietrich (T) von Team Stronach auf. Man müsse alles daran setzen, Kinder vor Gewalt und schlechten Einflüssen zu schützen, deshalb müssten alle ermutigt werden, hinzuschauen und zu handeln, denn Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern gebe es auch noch heute.

Als einen wichtigen, notwendigen und menschlichen Schritt nannte Rupert Doppler (o.F.) die Rentenleistung. Seiner Ansicht nach ist sie aber nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. (Fortsetzung Nationalrat) jan

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QUELLE: https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2017/PK0476/index.shtml
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Not only must justice be done; it must also be seen to be done.
Recht muss nicht nur gesprochen werden, es muss auch wahrnehmbar sein, dass Recht gesprochen wird.
IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Aus gegebenen Anlass der guten Nachricht aus Österreich rufe ich jetzt hier noch einmal in Erinnerung was der deutsche GRÜNEN-Politiker Simon Lissner schon vor vier Jahren hierzu schrieb, indem ich einen kurzen Auszug aus seinem derzeitigen Schriftstück »Schuldig – in einem minder schweren Fall?« zitiere:

QUELLE: https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/

Zitat.
Schuldig – in einem minder schweren Fall?

von Simon Lissner, 11.05.2013

Stille und Vergessen senkt sich nach einiger Aufregung über eines der widerlichsten Kapitel der ,,deutschen Stunde Null". Mit einer Petition ehemaliger Heimkinder von 2006 begann sich die Öffentlichkeit und das Parlament damit zu befassen, dass die Opfer eines nachkriegs-deutschen Terrorregimes in den Heimen bis dato völlig allein gelassen worden waren. Der interfraktionelle Beschluss[i] (der Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD und BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN, Antrag aus 2011) zum Umgang mit den Opfern staatlicher und kirchlicher Willkür, Misshandlungen, Zwangsarbeit in den Jahren 1945 bis Ende der 1970iger Jahre setzt den Schlusspunkt. Jedenfalls aus der Sicht der Politik, des Petitionsausschusses. Und aus dem Blick der Öffentlichkeit ist einer der wohl umfänglichsten Skandale ebenfalls geraten: der Umgang mit den Heimkindern, die Zustände in den Kinder- und Jugendheimen. Es wundert nicht, dass der Weg zur angemessenen Entschädigung der Opfer weiter lang und steinig ist. So fordert der Petitionsausschuss am 16.1.2013 eine gesetzliche Änderung des Opferentschädigungsgesetzes, weil die im bisherigen Gesetz vorgesehenen drei Bedingungen auf die meisten der betroffenen ehemaligen Opfer nicht zuträfen[ii]. Aber das soll hier alles gar nicht Gegenstand der Erörterung sein.

Ich habe eingangs von einem ,,Terrorregime" gesprochen. Das ist eine politische Bewertung der ,,Aufbewahrung" von Kindern und Jugendlichen ab 1945 im Nachkriegsdeutschland und ab 1949 (Grundgesetz trat am 23.5.1949 in Kraft) in der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland. Bis dahin hatte das Parlament ein Grundgesetz verhandelt, welches zwar fortschrittlich, bereits obenan stehend die Grundrechte eines jeden Menschen konstatiert[iii], aber für die Insassen von Kinder- und Jugendheimen ebenso wenig zur Geltung gebracht wurde, wie für die Insassen von Fürsorge- oder Jugendstrafanstalten. [ ... ]

[ ......... ]

––––––––––––––––––––––––––––

[i]
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/061/1706143.pdf , Drucksache 17/6143, 8.6.2011
[ii] http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_01/2013_017/01.html , PM des PA v. 16.1.2013
[iii] http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html , Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

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SELBST WEITERLESEN IM ORIGINAL @ QUELLE: https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/

Als ich den deutschen GRÜNEN-Politiker Simon Lissner dann am Samstag, 29. Mai 2017 um 00:49 Uhr (MESZ) @ https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/comment-page-1/#comment-241 darauf aufmerksam machte was gerade in Österreich diesbezüglich errreicht wurde, antwortete er uns Ehemaligen Heimkindern in Deutschland daraufhin, wie folgt:


QUELLE: https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/comment-page-1/#comment-244 :

Zitat.
simon.lissner am 31. Mai 2017 um 15:08 Uhr
Zum Thema habe ich mich letztmals öffentlich vor ziemlich genau vier Jahren geäußert. Letztmalig am 8.9.2013, in Form einer mit Parteifreund*innen veröffentlichten Anfrage an die zuständigen Abgeordneten der GRÜNEN Partei in den Bundesländern zur Lage der Heimkinder, verbunden mit der Bitte, entsprechend zur Untersuchung der Lage beizutragen. Angesichts des damals aktuell durch die Presse gehenden Falles der ,,Haasenburg" sollte Licht ins Dunkel gebracht werden, und vor allem geklärt werden, dass nicht weitere Taten im verborgenen Schlummern.
Ich habe versucht, angeregt durch den aktuellen Leserbrief [von Martin MITCHELL vom Mo. 29.05.2017, um 00:49 Uhr (MESZ)], zu recherchieren, was da eigentlich das Ergebnis war. Das Ergebnis ist ernüchternd, fragmentarisch fand ich in einer alten Notiz, das genau nur eine einzige GRÜNE Politikerin darauf zustimmend geantwortet hatte und versprach, sich darum zu kümmern. Das ist ungefähr ein Null-Ergebnis. Auch darüber, ob da je was kam, habe ich keine Aufzeichnung. Ich will niemandem Unrecht tun, aber das ist für meine Partei durchaus beschämend. Ich gestehe, dass ich, zwar immer wieder über die Jahre leise angeschubst wurde (eMails wie ja auch jetzt), aber über die vielen, täglich wechselnden und sich teilweise ja überschlagenden Ereignisse, das Thema auch wieder aus dem Blick verlor. Ich will mich da gar nicht raus reden. Aber es ist als Amateur und, obendrein bin ich eher der ,,Allrounder", nicht der Spezialist (auch in anderen Fragen), schwer, an einer wichtigen Sache zu bleiben. Ganz gewiss ist es nicht so, auch wenn es der Zufall will, dass nun, auch vier Jahre nach dem Artikel, wieder Wahlen anstehen, dass es das Anliegen des Artikels war, den GRÜNEN Wähler*Innen Stimmen zu erhaschen. Im Gegenteil habe ich es stets so gehalten, dass die Wahrheit, Recht und Fairness auch dann geboten und zu vertreten sind, wenn das kurzfristig von Nachteil sein kann und mag. Und nun sind wieder Wahlen und die Frage der Entschädigung scheint zwar in Österreich zu einer Regelung geführt zu haben, nicht aber in Deutschland.
Gerne unterstütze ich, und ich denke, auch die damals zeichnenden Freundinnen des Aufrufes an unsere Abgeordneten, jedwede Initiative, hier voran zu kommen. Es wäre eine Hilfe, wenn etwa aus den Reihen der Betroffenen und deren Mitstreiter*innen zusammengefasst würde, was Sachstand ist, und was sie für erforderlich halten, um das Fass noch einmal auf zu machen.
Simon Lissner
Mitglied des Kreisvorstand Limburg-Weilburg
LAG Sprecher Demokratie und Recht

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QUELLE: https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/https://www.gruene-linke.de/2013/05/12/schuldig-in-einem-minder-schweren-fall/comment-page-1/#comment-244 .
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IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GESCHIEHT VIELFACH BEIDES NICHT.

Martin Mitchell

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Zitat von: admin am 08:12:30 So. 29.April 2018.
Es waren keine Ausnahmen, keine Ausruscher, die skandalösen Zustände in Einrichtungen für Jugendliche und psychisch Kranke. Es war ein Netzwerk, ein System der Entrechtung, Erniedrigung, Herrschaft und Ausbeutung. Dieses brutale Heimsystem war Teil der Herrschaftsstruktur dieser Gesellschaft. In den 60ern begann man das Heimsystem radikal in Frage zu stellen, als Teil des repressiven Gesellschaftssystems. In den 70ern konnten weite Teile des Heimsystems unter der öffentlichen Kritik nicht mehr weitermachen wie bisher.

Eigentlich findet erst jetzt eine Aufarbeitung der Verbrechen an den Menschen in Obhut dieser Einrichtungen statt. Die Kirchen und Behörden kommen dem nur schleppend nach. Oftmals sind sie Bremser in der Aufklärung und bei der Entschädigung. Ähnlich wie bei den NS Verbrechen wartet man auf ein vorheriges Ableben der Betroffenen.

Die Recherchen und Veröffentlichungen von Martin Mitchell haben einen enormen Wert. Es geht nicht alleim um das Recht und die Würde der Betroffenen. Es geht darum, wie sich die Gesellschaft entwickelt, wie mit Unrecht umgegangen wird und wie man gegen ein Wegschauen bei gesellschaftlichen Problemen vorgeht.

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