Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger KdU-Leistungen

Begonnen von dagobert, 12:10:31 Fr. 25.August 2017

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dagobert

ZitatErfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Beschluss vom 01. August 2017
1 BvR 1910/12

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in einstweiligen Rechtsschutzverfahren anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob tatsächlich die notwendige Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Leistungsgewährung vorliegt. Sie können die Eilbedürftigkeit von vorläufigen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung deshalb nicht nur pauschal darauf beziehen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Dies hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und einer Verfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Das Jobcenter ging davon aus, er lebe mit einer weiteren Person in einer Bedarfsgemeinschaft und bewilligte daher nur reduzierte Leistungen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, dem Beschwerdeführer vorläufig die höheren Leistungen für einen Alleinstehenden einschließlich von Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Die dagegen erhobene Beschwerde des Jobcenters war vor dem Landessozialgericht erfolgreich. Solange noch keine Räumungsklage erhoben sei, drohe keine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Daher fehle die notwendige Eilbedürftigkeit einer Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer vornehmlich die Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Fachgerichte müssen vorläufigen Rechtsschutz gewähren, wenn Antragstellern sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung ihrer Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Erfolgs in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Entscheidung zurückgestellt werden. Die Fachgerichte dürfen den Anspruch auf Durchsetzung des materiellen Rechts nicht dadurch unzumutbar verkürzen, dass sie Verfahrensrecht übermäßig streng handhaben. Diese Anforderungen gelten auch im sozialrechtlichen Eilrechtsschutz.

2. Die Entscheidung des Landessozialgerichts hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und damit an einen effektiven Eilrechtsschutz überspannt.

a) Ob ein Anordnungsgrund vorliegt, darf nicht schematisch beurteilt werden. Vielmehr müssen die Sozialgerichte in Eilverfahren zu den Kosten der Unterkunft und Heizung prüfen, welche negativen Folgen den Betroffenen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile sind dabei nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit. Die Regelung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet zur Übernahme der ,,angemessenen" Kosten und soll dazu beitragen, nicht nur die bloße Obdachlosigkeit zu verhindern, sondern darüber hinaus auch das Existenzminimum zu sichern, wozu es gehört, möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben. Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte.

b) Die Gerichte überspannen die Anforderungen an einen Anordnungsgrund im Eilrechtsschutz auch, wenn sie eine drohende Wohnungs- oder Obdachlosigkeit zeitlich erst dann annehmen, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt und eine Räumungsklage erhoben worden ist. Es kann nicht pauschal angenommen werden, dass zu diesem Zeitpunkt der Verlust der Wohnung noch verhindert werden kann.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-072.html
Volltext:
http://www.bverfg.de/e/rk20170801_1bvr191012.html

Weiteres zum Thema:
https://www.jungewelt.de/artikel/316911.behördenwillkür-gebremst.html
https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/08/bverfg-kdu-hartz4-entscheidung.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatErfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versagung vorläufiger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung

Das BVerfG hat letzte Woche eine grundlegend wichtige Entscheidung getroffen. Bisher haben die Sozialgerichte, allen voran das LSG NRW in Eilverfahren, einen Anordnungsgrund zur Übernahme von geschuldeten Unterkunftskosten abgelehnt, wenn nicht vom Vermieter eine Räumungsklage eingelegt wurde.
Das BVerfG hat klargestellt, dass ein Anordnungsgrund besteht, wenn "relevante Nachteile" drohen, dies sind "nicht nur eine Wohnungs- oder Obdachlosigkeit", sondern "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Daher muss bei der Prüfung des Anordnungsgrundes berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".

Unter "negativen Folgen" sind beispielsweise zu verstehen: Kosten, die durch fristlose oder ordentliche Kündigung, Anwaltseinschaltung entstehen, aber auch keine saubere Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder Mahngebühren, Ab- und Anschaltkosten für Energie ....

Die BVerfG Entscheidung wird auch an anderen Punkten Auswirkungen auf die sozialrechtliche Praxis der Miet- und Energieschuldenübernahme nach § 22 Abs. 7 SGB II / § 36 SGB XII haben. So wurde bisher von den Leistungsträgern z.T. gesagt, ein Darlehen werde nur übernommen wenn die Räumungsklage schon eingelegt oder der Strom schon abgestellt wurde, dies wird auch nicht mehr haltbar sein.

Auch lässt die jetzige BVerfG - Entscheidung erahnen, dass das BVerfG bei Vorlageverfahren wegen Sanktionen eine klare Position zu den Sanktionen in die Unterkunftskosten einnimmt.

Ich bin einfach mal begeistert, Wohnen ist Menschenrecht, das wurde durch die Entscheidung ein Stück weit konkretisiert und die - aus meiner Sicht, nicht vertretbare Rechtsprechung der NRW Sozialgerichte, aber auch anderer,  endlich in Schranken gewiesen.
Quelle: Thome-Newsletter vom 28.08.17, Hervorhebungen im Text von mir
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Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatKrefelder ist der Robin Hood des Rechts

Für die Verantwortlichen im ökumenischen Arbeitslosenzentrum ist der Krefelder Rechtsanwalt Christoph Huylmans ein Held. Der Jurist hat vor dem Bundesverfassungsgericht mit seiner Beschwerde einen Beschluss erwirkt, der positive Auswirkungen für alle Leistungsbezieher in Deutschland -speziell in Nordrhein-Westfalen haben wird. Fünf Jahre haben die Richter in Karlsruhe gebraucht, um zu entscheiden.
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/krefeld/krefelder-ist-der-robin-hood-des-rechts-aid-1.7232497
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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