LSG Nds./Bremen zu Mindesanforderungen an Darlehensverträge unter Freunden

Begonnen von dagobert, 12:26:00 Mi. 20.Juni 2018

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

dagobert

Zitat1. Auch für den Nachweis eines nach einem Geldzufluss behaupteten Darlehensvertrages unter Freunden gelten Mindestanforderungen, um eine Darlehensgewährung von einer Schenkung oder einer ggf. auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen. Dem Hilfebedürftigen obliegen insoweit Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.

2. Die Ausgestaltung und die Durchführung eines Darlehensvertrages unter Freunden muss nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen. Die Vereinbarung zumindest einzelner der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten, vgl. hierzu § 488 BGB) ist jedoch im Regelfall erforderlich; diese Abreden sind ein Indiz für eine tasächlich bestehende Darlehensabrede. Gegen einen tatsächlich zur Durchführung bestimmten Darlehensvertrag spricht hingegen, wenn Vereinbarungen (insbesondere zur Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsmodalitäten) oder der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend belegt werden können oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.04.2018, L 7 AS 167/16
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180009378&st=null&showdoccase=1
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

  • Chefduzen Spendenbutton