LSG Niedersachsen, L 7 AL 22/18 B ER: unzuverlässige ZAF und AÜ-Erlaubnis

Begonnen von dagobert, 19:51:23 Mo. 06.August 2018

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dagobert

Zitat1. Die Unzuverlässigkeit eines Entleihers im Rahmen der Verlängerung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann sich auch aus einer Summierung von Umständen und kleinen Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften ergeben, die für sich allein keinen Versagungsgrund rechtfertigen könnten.

2. Die Möglichkeit einer Fortführung des Entleiherbetriebes mit den bisherigen Arbeitnehmern für die Dauer von einem Jahr nach Ablauf der Genehmigung (§ 2 Abs 4 Satz 4 AÜG) gilt nicht für Fälle, in denen die Behörde von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch macht.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.06.2018, L 7 AL 22/18 B ER,
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180011620&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/ (unter 4.)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Na toll, wie ein ZAF-Hai mit ihren Leiharbeitnehmer_innen so alles an Missbrauch verbockt hat.  kotz

Und dann auch noch die Gosche im Bereich "Zuverlässigkeit" auf zu reißen, kommen die Gerichtskosten
von 5000 Euro noch nicht dick genug..

Hmm... Die Frage bleibt für mich offen, ab welcher Größe des Misthaufen der Leihbude die Zulassung wegen
Unzuverlässigkeit entzogen werden kann.

Lass Dich nicht verhartzen !

Tiefrot

Mir stellt sich eine ganz andere Frage:

Wann zum Teufel, wird Leiharbeit endlich verboten ?

Und der ganze andere Prekärscheiß gleich mit ?

Beitrag #3377
Denke dran: Arbeiten gehen ist ein Deal !
Seht in den Lohnspiegel, und geht nicht drunter !

Wie bekommt man Milllionen von Deutschen zum Protest auf die Straße ?
Verbietet die BILD und schaltet Facebook ab !

dagobert

Zitat von: Onkel Tom am 20:24:33 Mo. 06.August 2018Die Frage bleibt für mich offen, ab welcher Größe des Misthaufen der Leihbude die Zulassung wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden kann.
Kann ich dir auch nicht wirklich beantworten.
Aber wenn LAN bei entsprechenden Vorkommnissen konsequent die zuständige Regionaldirektion der BA entsprechend informieren würden, ließe sich das vielleicht beschleunigen.  ;)

Vielleicht kann der Hinweis auf diesen Beschluss den einen oder anderen dazu animieren ...  :baby:

Zitat von: Tiefrot am 21:34:31 Mo. 06.August 2018Wann zum Teufel, wird Leiharbeit endlich verboten ?
Wenn's nach mir geht: sofort.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Was mich etwas wundert, das die Beschwerde von einer Leiharbeiterin vom
Sozialgericht angenommen wurde und verhandelt wurde..
Ich dachte, das sowas eher vor dem Arbeitsgericht gehört..

Naja, da sind wir uns hier ja zu dritt einig..

Leiharbeit verbieten !
Lass Dich nicht verhartzen !

dagobert

Zitat von: Onkel Tom am 12:50:10 Di. 07.August 2018
Was mich etwas wundert, das die Beschwerde von einer Leiharbeiterin vom
Sozialgericht angenommen wurde und verhandelt wurde.
Ich dachte, das sowas eher vor dem Arbeitsgericht gehört.
Das war keine Leiharbeiterin, das war die BA.

Randziffer 3 im Beschluss:
ZitatAm 22. Juni 2017 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis.

Das ganze mal etwas übersichtlicher:
BA hat AÜ-Erlaubnis für die ZAF widerrufen.
ZAF geht in Widerspruch.
ZAF beantragt beim SG eine aW und erhält diese auch.
BA geht in Beschwerde, LSG kassiert die aW wieder ein.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Lass Dich nicht verhartzen !

hühnergott

Wie die Sklavenhändler mit den Leiharbeitern, sorry, Sklaven umgehen, interessiert keine Sau, wie der Bericht von Monitor dokumentiert. Der Bericht offenbart ein Totalversagen der BfA als Erlaubnis- und Kontrollbehörde. Wenn es aber darum geht, Arbeitslose mit Sperrzeiten zu drangsalieren, kennen die Komplizen der Sklavenhändler kein Pardon. kotz  kotz  kotz

ARD Monitor 04 07 2013 Ausgetrickste Leiharbeiter Das ... - YouTube

https://www.youtube.com/watch?v=qzMMpL9Clo4 ▶ 7:38



dagobert

Und noch einer, interessanterweise vom gleichen LSG:
Zitat1. Die für die Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern erforderliche Zuverlässigkeit setzt die Einrichtung und Überwachung einer Organisationsstruktur voraus, die geeignet ist, zu Lasten der Leiharbeitnehmer gehende Verstöße gegen bestehende rechtliche Vorschriften zu vermeiden.
2. Die negative Prognoseentscheidung einer Unzuverlässigkeit kann sich bereits aus der nach der Kenntniserlangung von festgestellten bzw. eingeräumten Verstößen erfolgenden Ablehnung einer Prüfung und ggf. Veränderung der zum Zeitpunkt der Verstöße bestehenden Organisationsstruktur ergeben.


[...]
Am 16. Mai 2018 führte die Antragsgegnerin die angekündigte örtliche Prüfung bei der Antragstellerin durch. Diese ergab eine Vielzahl gerügter und mit Schreiben vom 21. Juni 2018 unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 AÜG sowie unter Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 20. Juli 2018 der Antragstellerin mitgeteilter Mängel im Rahmen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, u.a. Verstöße gegen das Equal-Pay-Gebot nach neunmonatiger Überlassungsdauer, Verstöße gegen den Tarifvertrag der iGZ, Verstöße gegen das NachwG, Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Verstöße gegen den Garantielohn gemäß § 615 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), unzulässige Auftragskündigungen, Verstöße gegen den Manteltarifvertrag (IGZ/DGB) durch Vorenthaltung von Jahressonderzahlungen, falsche Vergütungen bei Urlaubsentgelten und Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall und falsche Mehrarbeitszuschläge, Verstöße gegen das EFZG an Feiertagen, rechtswidrige Probezeitvereinbarungen, rechtswidrige Vertragsstrafen, Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Verstöße gegen die Auskunftsverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 AÜG wegen Nichtvorlage vollständiger Unterlagen aus allen Niederlassungen. Aufgrund der festgestellten Verstöße sei ein Widerruf der Erlaubnis gemäß § 5 AÜG beabsichtigt aufgrund einer anzunehmenden Unzuverlässigkeit.
[...]
Weiterhin seien viele Verstöße bereits Gegenstand der im Jahr 2011 getroffenen Feststellungen gewesen und seitdem nicht abgestellt worden. Die Erteilung einer Auflage gemäß § 2 Abs. 1 AÜG genüge nicht, weil die ohnehin gebotene Beachtung gesetzlicher und tarifvertraglicher Vorgaben keine taugliche Auflage darstelle.
[...]
24
Maßgeblich für die negative Prognose zur Zuverlässigkeit der Antragstellerin ist bereits ihr Verhalten nach der Kenntniserlangung und der Einräumung von Verstößen seit Mai 2018. Die Antragstellerin hat danach nicht nur keine auch nur ansatzweise hinreichenden Maßnahmen zur Sicherstellung der zukünftigen Einhaltung der ihr gesetzlich und tarifvertraglich obliegenden Verpflichtungen getroffen, sondern im Gegenteil derartige Maßnahmen sogar für gar nicht erforderlich erachtet. Da die eingeräumten Verstöße, die mit der u.a. ersichtlichen Tangierung von Vergütung, vertraglich vereinbarter Arbeitszeit und Arbeitsschutz den arbeitsrechtlichen Kernbereich betreffen, nach dem Vorbringen der Antragstellerin weit überwiegend auf Fehlern von nachgeordneten Sachbearbeitern und Auszubildenden, auf dem ersatzlosen Ausfall von Sachbearbeitern sowie insbesondere auf unzureichender Kontrolle beruht haben sollen, wäre es zwingend zu erwarten und unbedingt erforderlich gewesen, hieraus die naheliegende Konsequenz einer Überprüfung und Korrektur der internen Aufgaben- und Überwachungsstruktur bei der Antragstellerin zu ziehen mit der Implementierung eines tragfähigen Konzepts zur zukünftigen Sicherstellung a) des Einsatzes hinreichend qualifizierter und in den jeweils rechtlich maßgeblichen Bereichen geschulter Mitarbeiter, b) der Sicherstellung eines hinreichend großen Mitarbeiterpools zur Kompensation von Ausfällen sowie insbesondere c) einer hinreichend dichten und zeitnahen internen Prüfung und Nachhaltung einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Verwaltungstätigkeit. Soweit die Antragstellerin demgegenüber allein die Kündigung einer nachgeordneten Mitarbeiterin und die Mitteilung aktuell festgestellter Verstöße an die verbliebenen Mitarbeiter in Form von Arbeits- bzw. Dienstanweisungen für ausreichend erachtet, zeigt sich ein grundlegendes Fehlverständnis hinsichtlich der Schwierigkeit und Komplexität der einzuhaltenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften sowie insbesondere auch hinsichtlich der Organisationsverantwortlichkeit der Antragstellerin für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorschriften. Die Antragstellerin ist als Erlaubnisinhaberin verantwortlich dafür, zu Lasten der Leiharbeitnehmer gehende Fehler der von ihr eingestellten und mit den Verwaltungsaufgaben betrauten Mitarbeiter zu vermeiden durch Einrichtung und Überwachung einer dafür geeigneten Organisationsstruktur mit der Auswahl und Kontrolle geeigneter und bei Bedarf regelmäßig geschulter und weitergebildeter Mitarbeiter. Diesen Verpflichtungen ist die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Begründung der eingeräumten Verstöße in der Vergangenheit nicht hinreichend nachgekommen, weil den arbeitsrechtlichen Kernbereich betreffende Aufgaben ohne genügende Überwachung Auszubildenden und nicht auf dem erforderlichen aktuellen Kenntnistand befindlichen Sachbearbeitern übertragen wurden. Bei der Erheblichkeit der festgestellten und eingeräumten Verstöße genügt es daher nicht, Mitarbeiter durch Anweisungen über die zukünftige Handhabung konkret beanstandeter Fehler zu informieren, gleichzeitig aber diejenigen Strukturen unverändert zu lassen, die in der Vergangenheit zu diesen unstreitig aufgetretenen Fehlern und Verstößen geführt haben. Ganz konkret fehlen jegliche Erläuterungen und Belege, durch welche internen Maßnahmen für die Zukunft sichergestellt werden soll, dass fehlerhafte Berechnungen, fehlerhafte Entgeltauszahlungen, fehlerhafte Vertragsinhalte, Verstöße gegen das ArbZG und das ArbSchG o.ä. verhindert werden sollen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass und ggf. wie zukünftig die Qualität neu eingestellter Mitarbeiter sowie die Aus- und Weiterbildung des Mitarbeiterstamms gewährleistet werden soll, dass und ggf. wie zukünftig die Bearbeitung durch hinreichend qualifizierte Mitarbeiter auch bei vorübergehenden Ausfällen durch Krankheit o.ä. gewährleistet werden soll sowie, dass und ggf. wie zukünftig eine hinreichende interne Kontrolle der Bearbeitungsstandards durchgeführt und sichergestellt werden soll. Die ausdrücklich geäußerte Auffassung, dass es ausreiche, den Mitarbeitern konkrete Vorgaben zur zukünftig erwarteten Vorgehensweise zu machen, ohne dass die Umstellung konkreter Arbeitsabläufe notwendig sei, zeigt weiterhin auch eine vollständig fehlende Wahrnehmung und Respektierung der Relevanz und Sensibilität der Einhaltung von konkreten, dem Schutz von Arbeitnehmerrechten dienenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben. Das Fehlen eines im Interesse der Sicherheit des sozialen Schutzes der Leiharbeitnehmer zwingend erforderlichen Gespürs für das sensible Vermittlungsgeschäft zeigt sich auch durch die teilweise erfolgte Bagatellisierung von arbeitsrechtlichen Verstöße als ,,in geringem Umfang verbleibend" sowie insbesondere auch durch den Vortrag zu angeblich fehlenden Nachteilen der Leiharbeitnehmer durch die erheblichen Diskrepanzen zwischen vertraglich vereinbarter und tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden und zur auch nach der Beanstandung zunächst weiter für sachgerecht gehaltenen Belastung der Leiharbeitnehmer mit Kosten von Arbeitsschuhen.

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Insgesamt ergibt sich auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Informationen der Eindruck, dass die Antragstellerin ausschließlich auf konkret benannte Einzelfehler reagiert, jedoch weder bereit noch nach der personellen Aufstellung in der Lage ist, für die Zukunft die Vermeidung der bereits festgestellten Fehler, insbesondere aber auch die Vermeidung weiterer Fehler im Rahmen der komplexen rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat, Beschluss vom 21.12.2018, L 7 AL 163/18 B ER
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=DC555C2BC0F2B0DFE22B104C1E214BFE.jp23?doc.id=JURE190000822&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Jede nicht existierende Leihfirma ist eine gute Leihfirma!
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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