LAG Thüringen: Keine private Handynummer für Arbeitgeber

Begonnen von dagobert, 21:59:44 Sa. 01.September 2018

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dagobert

Zitat1. Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

2. Schafft ein kommunaler Arbeitgeber die Rufbereitschaft für Notfälle im Gesundheitsamt für die Dauer der Nachtzeit von 19:01 bis 5:59 Uhr aus Kostengründen ab, um im Notfall einen der Beschäftigten nach dem Zufallsprinzip ggf. auch über das Mobiltelefon aus seiner*ihrer Freizeit heraus zur Arbeitsleistung heranzuziehen, wählt er damit eine risikobehaftete Arbeitsorganisation. Diese rechtfertigt nicht den in der Herausgabe der Mobiltelefonnummer liegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten, denn grundsätzlich entscheidet jede*r Arbeitnehmer*in selbst, für wen, wann und wo er*sie durch Bekanntgabe der Mobiltelefonnummer erreichbar sein will.

3. Verweigert ein*e Arbeitnehmer*in die datenschutzrechtlich unzulässige Erfassung der Mobiltelefonnummer hat er*sie einen Anspruch auf Rücknahme und Entfernung einer deshalb erteilten Abmahnung aus der Personalakte.
Landesarbeitsgericht Thüringen: Urteil vom 16.05.2018 – 6 Sa 442/17
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/202253
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Onkel Tom

Na das ist doch mal interesannt, zumal viele Leihbuden bislang einfach davon
ausgehen, das ihre Leiharbeitnehmer_innen ständig per Handy erreichbar sein
sollen.

Doch anbei ein FA-Handy raus zu rücken, hat man dann das Avatar seines Peiniger
auf der Privatleitung..  kotz

Ich vermute, das neue Leiharbeitsverträge nun modifiziert werden, das Arbeitnehmer
die Nutzung der Privatleitung im Kauf nehmen sollen.. Da dürfte Leben im Bezug
"Arbeitsvertrag vorher prüfen" aufkommen.

Kann anbei hoffen, das dieses Urteil von den Berater_innen bei den Gewerkschaften
unverzüglich an ihren ratsuchenden Mitglieder weiter vermittelt wird..
;)

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