Zwangsmaßnahme!

Begonnen von Montreal, 12:38:50 Sa. 09.Februar 2019

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Rudolf Rocker

ZitatDer Bewerbungsterrorkurs ist in der EGV als Türöffner (§45) zementiert.. Um ohne AU raus zu kommen, ginge nur noch mit Aufdeckung von Misständen und anpupsen bei der BA-Prüfstelle..
Was schreibst du da für einen Unsinn, Onkel Tom? In der EGV steht nichts dazu, das Montreal  an irgendeiner Maßnahme teilnehmen muss! Da steht nur, das die sowas fördern, wenn es von Montreal beantragt wird (siehe letzter Satz in dem Absatz).
Das ist also keineswegs eine "versteckte Zuweisung", wie man sie öfter mal in JC- EGVen findet, sondern lediglich ein Hinweis darauf, das so etwas gefördert wird von der BA.
Beim Maßnahmeträger würde ich nichts unterschreiben, sondern alles erst mal zum Überprüfen mit nach Hause nehmen. Unseriöse Maßnahmeträger (also fast alle) mögen das gar nicht. Oft finden sich in den Verträgen, Hausordnungen und Datenschutzerkärungen fragwürdige Dinge, die man lieber nicht unterschreiben sollte.

Montreal, kannst du die Zuweisung auch hier einstellen?

Rudolf Rocker

ZitatIch muss leider daheim bleiben, zwecks meines Kindes. Das mussten wir aus der Kita nehmen. Aber in zwei / drei Monaten, haben wir eine bessere Kita. Bis dahin, muss ich irgendwie mich leider drücken von den ganzen Angeboten des JC.
Hab ich grade erst gelesen! Damit hast du ja eigentlich schon einen wichtigen Grund, nicht an der Maßnahme teilzunehmen. Kann aber sein das die BA dann auf die dumme Idee kommt, eine Kinderbetreuung für die Zeit organisieren zu wollen.

Montreal

Hey, die Zuweisung lade ich heute Abend hoch.
Und klar, ist der Grund sehr wichtig, nur dann würde ich den Anspruch auf Alg verlieren, weil ich dann nicht vermittelbar wäre, weil die unterbringenung des Kindes nicht gesichert wäre. 😣 Und dann gibt es in solchen Fällen, leider absolut keine Unterstützung vom Staat.
Ich musste meinen Job dafür ja leider aufgeben. 😑

Rudolf Rocker

Ja, das ist eine verzwickte Situation! Das scheint im ALG I- Bereich nur für erkrankte Kinder geregelt zu sein.
Die Nummer funktioniert da scheinbar nicht.
Bleibt im Grunde nur noch die Möglichkeit, den Maßnahmeträger so zu nerven, das er keinen Bock mehr auf deine Teilnahme hat.

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 09:59:02 Mo. 11.Februar 2019Beim Maßnahmeträger würde ich nichts unterschreiben, sondern alles erst mal zum Überprüfen mit nach Hause nehmen. Unseriöse Maßnahmeträger (also fast alle) mögen das gar nicht. Oft finden sich in den Verträgen, Hausordnungen und Datenschutzerkärungen fragwürdige Dinge, die man lieber nicht unterschreiben sollte.
Datenschutzvereinbarungen sind ohnehin freiwillig, kann man gar nicht oft genug drauf hinweisen.

Die EGV ist nichtig. Der "klassische" Fall: Bewerbungsverpflichtung ohne Kostenregelung.
Für die Maßnahme spielt das aber keine Rolle.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

ZitatDatenschutzvereinbarungen sind ohnehin freiwillig, kann man gar nicht oft genug drauf hinweisen.
Das stimmt. Der Maßnahmeträger bei dem ich damals antreten sollte hat da aber einen riesen Staatsakt drauß gemacht und mir die Fahrkosten verweigert, solange ich das nicht unterschreibe!
Das Verhalten des MT war dann sogar der Teamleiterin des JC zuviel und ich habe die Maßnahme abgebrochen ohne eine Sanktion dafür zu bekommen.

ZitatFür die Maßnahme spielt das aber keine Rolle.
Sehe ich auch so. Um eine Zuweisung zu erlassen brauchen die keine EGV.

ZitatDie EGV ist nichtig. Der "klassische" Fall: Bewerbungsverpflichtung ohne Kostenregelung.
Ist mir auch aufgefallen, aber ich dachte mir, das es da bei ALG I evtl. eine andere Rechtsgrundlage gibt.

dagobert

Zitat von: Rudolf Rocker am 16:30:02 Mo. 11.Februar 2019
ZitatDatenschutzvereinbarungen sind ohnehin freiwillig, kann man gar nicht oft genug drauf hinweisen.
Das stimmt. Der Maßnahmeträger bei dem ich damals antreten sollte hat da aber einen riesen Staatsakt drauß gemacht und mir die Fahrkosten verweigert, solange ich das nicht unterschreibe!
Das Verhalten des MT war dann sogar der Teamleiterin des JC zuviel und ich habe die Maßnahme abgebrochen ohne eine Sanktion dafür zu bekommen.
Bei solchen Erpessungsversuchen sollte grundsätzlich eine Beschwerde an den zuständigen Landesdatenschützer gehen.
Je mehr Beschwerden dort eingehen, umso größer wird das Risiko für den MT, dass er einen Bussgeldbescheid kassiert.

Zitat von: Rudolf Rocker am 16:30:02 Mo. 11.Februar 2019
ZitatDie EGV ist nichtig. Der "klassische" Fall: Bewerbungsverpflichtung ohne Kostenregelung.
Ist mir auch aufgefallen, aber ich dachte mir, das es da bei ALG I evtl. eine andere Rechtsgrundlage gibt.
Das sind auch im SGB III öffentlich-rechtliche Verträge:
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/1223/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KSRE131630213&documentnumber=3&numberofresults=10&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

@dagobert:
Zitat2. Enthält eine solche Eingliederungsvereinbarung keine Zusage einer angemessenen Gegenleistung seitens der Arbeitsagentur für individuell bestimmte Eigenbemühungen des Arbeitslosen zu Bewerbungsaktivitäten und deren Nachweis, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine Sperrzeitentscheidung.
Heißt das im Umkehrschluss, das sie eine Sperrzeit verhängen können, wenn man sich weigert eine "korrekte EGV" zu uterschreiben?

dagobert

Nein, das heißt dass die im verhandelten Fall vorliegende EGV keine Grundlage für eine Sperrzeitentscheidung wegen einer Pflichtverletzung sein konnte.

Wenn du auf den Reiter "Langtext" gehst, findest du unter Rz 17 das hier:
Zitatbb) Eine Rechtsfolge nach § 159 SGB III - also eine Sanktion wegen nicht ausreichenden Nachweises von Eigenbemühungen - kann die Bestimmung einer ausschließlich in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB III festgelegten Pflicht jedoch nur nach sich ziehen, wenn die Nachweisobliegenheit wirksam vereinbart wurde (vgl zum SGB II bereits BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 5 RdNr 15 mwN, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen). Dies ist hier nicht der Fall, weil die Eingliederungsvereinbarung vom 28.8.2014 - trotz Vorliegens der insofern geforderten formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (vgl hierzu BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 ff = SozR 4-1300 § 59 Nr 1; vgl zur Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II: BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 30/15 R - SozR 4-4200 § 15 Nr 5 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen) - nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nichtig war.
B 14 AS 30/15 R ist das entsprechende Urteil zum SGB II.

Und unter Rz 23:
ZitatDie Festlegung einer unzulässigen Gegenleistung ist hier darin zu sehen, dass sich die Beklagte von der Klägerin mit der Androhung einer Sperrzeit verbundene Obliegenheiten in Form von Bewerbungsaktivitäten hat versprechen lassen, ohne hiermit individuelle, konkrete und verbindliche Unterstützungsleistungen zu verbinden. Da es insgesamt an der Vereinbarung einer Gegenleistung der Beklagten zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aus dem Vermittlungsbudget im Verhältnis zu den hierzu festgelegten Eigenbemühungen der Klägerin um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse fehlt, liegt bereits aus diesem Grund eine Nichtigkeit nach § 58 Abs 2 Nr 4 SGB X vor.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Ahh, jetzt ja! Danke dagobert!


Rudolf Rocker

Meiner Meinung nach legen die die Mitwirkungspflichten sehr großzügig zu ihren Gunsten aus und scheinen mir nicht durch das SGB I gedeckt.
Vielleicht hat dagobert da noch ein paar Infos in seinem Geldspeicher?

dagobert

Am besten gegen die Zuweisung direkt Widerspruch einlegen.


Der Träger muss sich mit seinen Forderungen auf das Zumutbare beschränken, das steht in der Zuweisung leider nicht so drin.
Klassisches Beispiel: "Spring aus dem Fenster."  ;D
Nach der Zuweisung müsstest du das machen ...

Das mit der "aktiven Mitwirkung an der Maßnahme" ist zu unbestimmt - was ist noch aktiv und was nicht mehr?

Wichtig:
Rechtsfolgenbewehrte Arbeitsangebote müssen von der Behörde kommen, der Maßnahmeträger darf das nicht bzw. nur ohne RFB! Die AfA ignoriert hier die BSG-Rechtsprechung.
---> BSG-Urteil vom 03.05.2001 - B 11 AL 80/00 R


Dem Zugriff des MT auf deine VerBis-Daten sofort nachweislich widersprechen, für sowas haben die erstmal bei dir um Erlaubnis zu fragen.
Auch den Maßnahmeträger darauf hinweisen, dass eine solche Erlaubnis nicht vorliegt.
---> Art 6+7 DS-GVO.
Machen die Zicken, weist du mal freundlich auf Art. 83 DS-GVO hin (Bußgeldvorschriften).
Ggf. auch den BfDi informieren.

Wichtig:
Eine solche Erlaubnis kann nicht von der AfA angeordnet werden und darf auch nicht mit Sperrzeitandrohungen erzwungen werden - in beiden Fällen wäre die Einwilligung nicht wirksam (§ 51 Abs. 4 BDSG, alternativ Art. 7 DS-GVO und Erwägungsgründe 42+43).


Zur AU-Bescheinigung siehe auch § 311 SGB III.

Was bedeutet "selektiver Zugriff" eigentlich konkret? An welche Daten kommt der MT heran, an welche nicht?
Den AfA-SB mal schön mit seiner Auskunftspflicht nach §15 SGB I konfrontieren. Mach ihm Arbeit.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Rudolf Rocker

Die Maßnahmeträger tun gerne so, als hätten sie die gleichen Befugnisse, wie die BA oder JC und drohen dann mit SGB- Paragrafen. Davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen.
Immer schriftlich nach der Rechtsgrundlage fragen, da kommen die MT immer ins schwimmen.

Montreal

Hey, mit welchem Grund, kann ich denn dagegen sofort Wiederspruch einlegen?

Viele liebe Grüße

dagobert

Schreib einfach "Die Zuweisung enthält rechtswidrige Inhalte."
Die Mitarbeiter in der Widerspruchsstelle wollen auch was zu tun haben.  ;)
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

Ok, hast du evt ein paar kurze Beispiele und warum (aber nur ganz kurz) 🙄

Vielen lieben Dank

dagobert

Steht doch alles schon oben ...  ???
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

https://www.dropbox.com/s/0588znezwfaae89/20190223_121415.jpg?dl=0

Hey, ich habe den Termin jetzt nicht wahr genommen und möchte es auf (den Brief ie erhalten) erläutern.
Mit der Anhörung war sie jetzt ja ziemlich fix :)
Oben ist sie. Aber dürfen die mir auch verdacht vorsorglich jetzt schon das Alg streichen? Das ist ja sehr krass!

Lieben Gruß und und schönens Wochenende euch noch.

counselor

Vor Abschluss des Verfahrens über den Eintritt einer Sperrzeit durch entsprechenden Bescheid dürfen die das Alg1 nicht streichen.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

dagobert

Zitat von: Montreal am 12:19:02 Sa. 23.Februar 2019Aber dürfen die mir auch verdacht vorsorglich jetzt schon das Alg streichen?
Wegen einer möglichen Sperrzeit im März schon das Alg für Februar zu streichen ist arg unverhältnismäßig, völlig überzogen.
Außerdem gibt § 331 SGB III das auch nicht her, da der Bescheid in diesem Fall eben gerade nicht "mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen ist.

Da wäre zu überlegen direkt am Montag beim SG zu erscheinen und eine EA zu beantragen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

Hey, kurze blöde Frage an dich.
SG & EA heißt?  :-\ Sorry...

dagobert

SG = Sozialgericht
EA = Einstweilige Anordnung
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

Puh, das ist ja echt harter Stoff!
Fühle mich gerade richtig verarscht von der Agentur für Arbeit. Das können die doch nicht mit einem machen! Ich sehe das auch als meine Versicherungsleistungen an. Ich habe schließlich ja auch etliche Jahre dafür bezahlt.
Krass alles! Ich überlege auch deinen Rat anzunehmen und am Montag direkt dahin zu gehen. Kannst du mir da noch Tipps geben, wie ich da was machen kann/soll? 🙄

Vielen Dank für alles schon einmal!

ManOfConstantSorrow

Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

Montreal

Hmm... Ist das dein Tipp oder wie darf ich das wahr nehmen?  8)

dagobert

Zitat von: Montreal am 21:49:27 Sa. 23.Februar 2019Ich überlege auch deinen Rat anzunehmen und am Montag direkt dahin zu gehen. Kannst du mir da noch Tipps geben, wie ich da was machen kann/soll?
Argumentation wie oben.
Bewilligungsbescheid und dieses AfA-Schreiben mitnehmen, damit zur Rechtsantragsstelle.
Die helfen dir dann auch bei der Formulierung des Antrags.
Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn dürfen die dir aber nicht geben.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

Ok, puh ich bin immer noch echt sprachlos.  >:(

dagobert

Das haben die vermutlich auch so beabsichtigt: Maximalen Druck erzeugen.

Und denk dran: Im Eilverfahren geht es nicht um die Sperrzeit, sondern allein um die vorläufige Leistungseinstellung.

Zitat von: dagobert am 21:31:27 Sa. 23.Februar 2019
Zitat von: Montreal am 12:19:02 Sa. 23.Februar 2019Aber dürfen die mir auch verdacht vorsorglich jetzt schon das Alg streichen?
Wegen einer möglichen Sperrzeit im März schon das Alg für Februar zu streichen ist arg unverhältnismäßig, völlig überzogen.
Außerdem gibt § 331 SGB III das auch nicht her, da der Bescheid in diesem Fall eben gerade nicht "mit Wirkung für die Vergangenheit" zurückzunehmen ist.

SGB III:
Zitat§ 331 Vorläufige Zahlungseinstellung

(1) Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

(2) Die Agentur für Arbeit hat eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist.
Das rotmarkierte trifft in deinem Fall nicht zu, da die Sperrzeit - sofern berechtigt -  laut dem Schreiben der AfA erst im März laufen würde.
Die Leistungseinstellung für Februar ist meiner Ansicht nach reine Schikane, zumal die angebliche Überzahlung frei efunden ist. Eine Sperrzeit im März wäre von den Leistungen für März abzuziehen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Montreal

Ok, gut und danke für alles. Ich werde morgen früh gleich zum Gericht und einen Eilantrag stellen. Zwecks Zahlungs ei stellung.

Lieben Gruß

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