Vertragsverhältnis Leiharbeit

Begonnen von algol46, 09:07:56 Mo. 04.März 2019

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algol46

 :) Ein Helau an alle.

so nun bin ich auch wieder betroffen vom Zwang der Arbeitssuche. Meine Frage bezieht sich auf bisherige Erfahrungen die ich mit Zeitarbeit gesammelt habe. Zuletzt war ich längere Zeit über eine Zeitarbeitsfirma mit Festvertrag beschäftigt. Danach bin ich übernommen worden. Jetzt wurde mir gekündigt. In weiser Vorraussicht habe ich mir vor der Übernahme von der Zeitarbeitsfirma kündigen lassen. Viele meiner Arbeitskollegen haben mit der Zeitarbeitsfirma einen Aufhebungsvertrag geschlossen bevor Sie übernommen wurden. Das wäre mir jetzt nach der Kündigung zum Verhängnis geworden, da ich vom Arbeitgeber einen Zeitvertrag hatte. Wäre die Weiterbeschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag erfolgt, hätte ich jetzt eine Sperre bei der ARGE. 

Früher haben mir die Zeitarbeitsfirmen einen 1 Jahresvertrag angeboten. Diesmal wollte die Firma das nicht machen. Die 18 Monate sind ausgelaufen. Danach hat mir der Entleiher einen Zeitvertrag angeboten.

Kann ich von einer Zeitarbeitsfirma nicht verlangen, dass Sie mich mit Zeitvertrag einstellen? Der Entleiher geht doch mit dem Verleiher auch keinen festen Vertrag ein. Ich sehe im Fall eines Zeitvertrages weniger Nachteile als wenn ich dauerhaft beim Verleiher eingesetzt bin und dessen Willkür ausgesetzt bin.

dagobert

Zitat von: algol46 am 09:07:56 Mo. 04.März 2019Viele meiner Arbeitskollegen haben mit der Zeitarbeitsfirma einen Aufhebungsvertrag geschlossen bevor Sie übernommen wurden. Das wäre mir jetzt nach der Kündigung zum Verhängnis geworden, da ich vom Arbeitgeber einen Zeitvertrag hatte. Wäre die Weiterbeschäftigung durch einen Aufhebungsvertrag erfolgt, hätte ich jetzt eine Sperre bei der ARGE.
Die ARGE gibt es nicht mehr und war für Alg1 ohnehin nie zuständig.
Eine Sperrzeit wäre in dieser Situation auch nicht zulässig, da es für die Übernahme sicher einen guten Grund gab (z.B. höherer Lohn). Dazu gibt es auch verschiedene BSG-Urteile.
https://www.elo-forum.org/threads/sperrzeit-bei-unbefistetem-arbeitsvertrag-in-befristetem-arbeitsvertrag.183054/post-2193870

Dass der Vertrag nicht verlängert wird, war zudem bei Abschluss des befristeten Vertrags noch nicht vorhersehbar.
Da dürfte auch deinen Kollegen kein Ärger drohen.

Zitat von: algol46 am 09:07:56 Mo. 04.März 2019Früher haben mir die Zeitarbeitsfirmen einen 1 Jahresvertrag angeboten. Diesmal wollte die Firma das nicht machen. Die 18 Monate sind ausgelaufen. Danach hat mir der Entleiher einen Zeitvertrag angeboten.

Kann ich von einer Zeitarbeitsfirma nicht verlangen, dass Sie mich mit Zeitvertrag einstellen? Der Entleiher geht doch mit dem Verleiher auch keinen festen Vertrag ein.
Wenn das derselbe Verleiher ist, ist nach § 14 TzBfG eine erneute sachgrundlose Befristung nicht möglich.
Diese gesetzliche Regelung wurde im letzten Jahr vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html

Eine Befristung mit demselben AG ginge jetzt nur noch mit Sachgrund, z.B. aufgrund von Gründen die in deiner Person liegen, was dann auch im Arbeitsvertrag so vermerkt werden müsste.
Diese Gründe sollten aber tatsächlich existieren und die Befristung objektiv rechtfertigen. Andernfalls  steht bei Auslaufen des Vertrags und einer wegen fehlender Anschlussbeschäftigung erforderlichen Arbeitslosmeldung tatsächlich das Risiko einer Sperrzeit im Raum.
Was du oben geschrieben hast reicht dafür nicht.

Zitat§ 14 Zulässigkeit der Befristung

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

algol46

Vielen Dank für deine Antwort. Diese Info ist gut für die Kollegen, die den Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.
Interessanterweise ist es oft so, ( wie in meinem Fall ), dass der Lohn nach Übernahme weniger ist als vorher. Mein Verleiher hat mir mehr gezahlt ( Fahrtkostenzuschuss u.a.) als der Entleiher mir nach der Übernahme. Ob das bei anderen auch der Fall ist, weiß ich nicht.

Mir geht es darum zu klären, ob ich als Arbeitnehmer vom Verleiher verlangen kann, dass er mit mir einen Zeitvertrag macht. Die übliche Antwort "das machen wir nicht" die ich in den letzten Jahren erhalten habe, genügt mir nicht. Ich kann mich erinnern, dass es zu Beginn der Zeitarbeit üblich war nur Zeitverträge abzuschließen. Bei einem Festvertrag bin ich bei Ende des Einsatzes beim Entleiher auf den guten Willen des Verleihers angewiesen. Wenn der mir blöd kommen will, dann hat er viele Möglichkeiten. Bei einem Zeitvertrag kann ich die Vertragsbedingungen für eine Weiterbechäftigung neu aushandeln.


dejavu

ZitatEine Sperrzeit wäre in dieser Situation auch nicht zulässig, da es für die Übernahme sicher einen guten Grund gab (z.B. höherer Lohn). Dazu gibt es auch verschiedene BSG-Urteile.
Vorsicht, in den oben indirekt verlinkten Urteilen(ich hab aber nicht alle vollständig gelesen) waren die Löhne in mindestens einem Fall erheblich höher.

ZitatInteressanterweise ist es oft so, ( wie in meinem Fall ), dass der Lohn nach Übernahme weniger ist als vorher.
Das ist meiner Erfahrung nach nicht oft so, sondern eher selten. Kann aber vorkommen.
ZitatIch kann mich erinnern, dass es zu Beginn der Zeitarbeit üblich war nur Zeitverträge abzuschließen.
Nö.
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

dagobert

Zitat von: algol46 am 09:24:49 Di. 05.März 2019Interessanterweise ist es oft so, ( wie in meinem Fall ), dass der Lohn nach Übernahme weniger ist als vorher. Mein Verleiher hat mir mehr gezahlt ( Fahrtkostenzuschuss u.a.) als der Entleiher mir nach der Übernahme.
Dann argumentiert man gegenüber der AfA halt mit besseren Aufstiegschancen, besserer Planbarkeit des Arbeitweges (fester Arbeitsort statt jederzeit möglicher Versetzung) oder so in der Art.

Zitat von: algol46 am 09:24:49 Di. 05.März 2019Mir geht es darum zu klären, ob ich als Arbeitnehmer vom Verleiher verlangen kann, dass er mit mir einen Zeitvertrag macht. Die übliche Antwort "das machen wir nicht" die ich in den letzten Jahren erhalten habe, genügt mir nicht.
Nein, kannst du nicht.
Sofern du bei demselben Verleiher schon mal beschäftigt warst, ist das auch nicht erlaubt, von Ausnahmen abgesehen, siehe oben.

Zitat von: algol46 am 09:24:49 Di. 05.März 2019Ich kann mich erinnern, dass es zu Beginn der Zeitarbeit üblich war nur Zeitverträge abzuschließen.
Dann müsstest du eigentlich schon in Rente sein ...  ;D
Das erste AÜG trat 1972 in Kraft ...

... und Leiharbeit gab's vorher schon.
Zitat von: algol46 am 09:24:49 Di. 05.März 2019Bei einem Festvertrag bin ich bei Ende des Einsatzes beim Entleiher auf den guten Willen des Verleihers angewiesen. Wenn der mir blöd kommen will, dann hat er viele Möglichkeiten.
Das ist zumindest teilweise durchaus richtig, aber hiermit
Zitat von: algol46 am 09:24:49 Di. 05.März 2019Bei einem Zeitvertrag kann ich die Vertragsbedingungen für eine Weiterbechäftigung neu aushandeln.
überschätzt du deine Verhandlungsposition, würde ich sagen.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dejavu

@Algol46: für welche Leihbude schreibst du eigentlich? Ich hab das Gefühl das bei dir irgendwas nicht ganz stimmt... ;D
Leiharbeit und Werkvertragsmißbrauch verbieten! Weg mit dem Dreck!

algol46

Sorry, aber da liegst du falsch. Ich bin selbst nur betroffen und bin zur Zeit Leiharbeiter. Seit 01.04.2019 habe ich wieder einen Job. Wie lange der geht kann ich nichts sagen. Die Zeitarbeitsfirma hat mir zwar einen unbefristeten Vetrag gegeben, aber der Entleiher hat nur ca 2-3 Monate Einsatz für mich. Ob danach der Verleiher mir kündigt? Wir werden sehen.

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