Amt für Soziales zahlt für mich Unterhalt nach UVG: Habe ich Schulden o. nicht?

Begonnen von Freeeman, 11:15:42 Mi. 22.Mai 2019

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Freeeman

Hier ein Thema, was mich seit ein paar Wochen umtreibt und ich nur widersprüchliche Informationen erhalte. Ich weiß nicht mehr weiter! Bevor ich zum Rechtsanwalt gehe oder zum Jugendamt, bitte ich hier um Hilfe :'(

Situation:
Derzeit habe ich keinen Job und erhalte Krankengeld. Dieses wird von dem JC aufgestockt. Für mein über 12 Jahre altes Kind, was bei meiner Ex-Frau lebt (diese bekommt auch das Kindergeld), kann ich derzeit leider keinen Unterhalt zahlen. Das Amt für Soziales (Jugendamt) zahlt jeden Monat 282 EUR nach dem UVG. Dieses Amt tritt diese Forderung an das Land ab. D.h. ich möchte zahlen, kann aber derzeit nicht.

Daraus ergibt sich meine Hauptfrage:

Laufen monatlich für mich Schulden in Höhe des Unterhaltsvorschuss auf oder nicht? (D.h. sollte ich später wieder in Arbeit kommen, muss ich neben dem normalen Unterhalt dann noch Schulden an das Land abzahlen?) Eine mündliche Auskunft beim Amt für Soziales ergab die Antwort: ,,Nein". Weitere Nachfragen bei einem Juristen und in einem anderen Forum ergaben die widersprüchlichsten Antworten in alle Richtungen.
Mal heißt es, der Vorschuss kann zurückgefordert werden, mal nur, wenn ich ,,belehrt wurde, dass ich in Regress genommen werden könnte", mal nur, wenn ich ,,leistungsfähig war", mal nur, wenn ich ,,wieder leistungsfähig bin". Mal nur, wenn ich ,,leistungsfähig gewesen sei" (Also wenn ich den Unterhalt tatsächlich hätte auf aufbringen können) Das Amt für Soziales erhält meinen Bescheid vom JC, und damit einen Beweis, dass ich nicht leistungsfähig bin. Reicht dies, damit keine Schulden auflaufen oder nicht?

Das UVG, besonders der §7 UVG ist da - auch mit seinen Verweisen - recht schwammig ...

Eine Nebenfrage ergäbe sich aus folgender angenommenen Situation:
Um ggf. Schulden zu vermeiden würde ich von meinem o.g. Krankengeld zuerst monatlich den kompletten Unterhalt nach UVG zahlen. Müsste dann aufgrund dessen das JC eine entsprechend Aufstockung um 282 EUR an mich vornehmen? Wäre dieser Vorgang wohl rechtens bzw. würde das JC dies wohl mittragen? Kann man mich daran hindern, zuerst meinen Unterhalt zu zahlen um dann die Lücke aufzustocken zu lassen?

Danke schon mal für etwas Licht im Dunkeln ::)
freeeman
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

mousekiller

Solange du nicht leistungsfähig bist, musst du auch nicht den Unterhalt zurückzahlen. Das würde sich allerdings ändern, sobald du in Lohn und Brot bist.

Das Jugendamt ist berechtigt, deine Einkommensverhältnisse regelmäßig zu prüfen (aller 2 Jahre).

Die Schulden wirst du nicht vermeiden können. Allerdings ist das Jugendamt nur bis zum 18. Lebensjahr deines Kindes zuständig, danach müsste es selbst auf dich zukommen.

Möglicherweise greifen auch irgendwann Verjährungsfristen beim Unterhalt, da bin ich überfragt. Solange du aber immer brav mitwirkst, kann das Jugendamt dich auch nicht zwingen. Ist der Unterhalt beurkundet oder tituliert?
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

Freeeman

"Beurkundet oder tituliert" = glaube nicht. Habe lediglich ein Schrieb vom Jugendamt, dass die Forderungen ans Land abgetreten werden/sind.

Zitat von: mousekiller am 17:24:32 Mi. 22.Mai 2019
Solange du nicht leistungsfähig bist, musst du auch nicht den Unterhalt zurückzahlen. Das würde sich allerdings ändern, sobald du in Lohn und Brot bist.

Dann ist diese Aussage also völlig falsch?:
]http://www.datentransfer24.de/unterhalt-unterhaltsvorschuss.html[/b]
"muss Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?
Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn ein Unterhaltstitel vom Jugemdamt  oder vom Gericht vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat. War er aber auf Grund von geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt an die Mutter gezahlt hat, nicht an das Jugendamt zurückzahlen."

Wie gesagt: Ich zahle Unterhalt, wenn ich arbeite. Aber wenn ich arbeitslos bin, fallen demnach keine Schulden an. Laut deiner Aussage hätte ich aber Schulden, die gerade auflaufen.

Aufgrund der verschiedenen Aussagen bin ich ja so verwirrt ... :o :-[ :P
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

Freeeman

Zu meiner Hauptfrage "Mache ich Schulden, wenn Unterhaltsvorschuss für mich gezahlt wird, weil ich dies finanziell wirklich nicht kann? Und: muss ich diese Beträge zurückzahlen, wenn ich dies finanziell später wieder kann."

Ich fragte drei Juristen, und bin genauso schlau, wie zuvor. Die Antworten waren: Ja / Nein / Weiß ich nicht. Heftig!

Am überzeugensten fand ich noch diese Aussage:
"Unterhaltsvorschuss muss nur zurückgezahlt werden, wenn man zahlungsfähig war aber Unterhalt nicht gezahlt hat.

Das ist richtig. Es gibt einen Selbstbehaltssatz. Wer beispielsweise 2 Jahre arbeitslos ist und Unterhalt nicht zahlen muss, weil er unter dem Selbstbehaltssatz liegt, muss den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen, wenn er wieder zahlungsfähig ist. Weil das bedeuten würde, dass nachträglich dieser Selbstbehaltssatz angegriffen werden würde.

Unterhaltsvorschuss ist eine freiwillige Sozialleistung des Staates. Es ist kein Kredit, bei dem die Mutter das Geld erhält und der Vater diesen, ohne ihn selbst abgeschlossen zu haben, zurückzahlen muss. Niemand kann dafür bestraft werden, dass er nicht zahlungsfähig war. Deswegen bleiben die Jugendämter meistens auch auf diesen Kosten sitzen. Überwiegend sind es nämlich Väter, die nicht zahlungsfähig sind.

Das gilt aber nicht für Väter, die genug verdienen aber einfach nicht zahlen. Sie waren zahlungsfähig und müssen diesen Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Und das, weil sie ihre Unterhaltspflicht verletzt haben."

Ich hoffe, dass diese Aussage stimmt! Mal sehen, ob hier im Forum jemand mit dieser Aussage etwas anfangen kann?

Viele Grüße,
freeeman
Jeder Mensch hat das Recht, so lange zu suchen, bis er an seinem Platz angekommen ist, wo er sich wohlfühlt!

mousekiller

Wie gesagt, es kommt an, ob es eine Urkunde seitens des Jugendamtes gibt, wo drin steht, dass du dich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtest. Wenn nein, dann bist du relativ sicher. Dann hast du vermutlich nur die Vaterschaft anerkannt und stehst als solcher auch in der Geburtsurkunde des Kindes.

Vaterschaftsanerkennungen werden auf den Jugendämtern gemacht. Dazu müssen beide Eltern anwesend sein. Vermutlich hast du auch die Sorgeberechtigung für dein Kind.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

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