Gekündigt per SMS in der Probezeit aus gefördertem Arbeitsverhältnis. Kündigungs

Begonnen von sarah, 20:02:02 Mi. 05.Juni 2019

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sarah

Ich war schon öfters arbeitslos, habe immer wieder einen Job gefunden und bin jedesmal nach ein paar Monaten wieder entlassen worden. Diesmal ist es ein Arbeitsverhältnis, das sogar vom Arbeitsamt gefördert wurde. Der Arbeitgeber hat mich in der letzten Probezeit-Woche ordentlich entlassen. Er muß deshalb die Einarbeitungszuschüsse zurückzahlen. Es wird deshalb sicherlich beim Arbeitsamt die Frage aufkommen, warum das so gelaufen ist. Ich kann dazu nur sagen, daß ich mich in der Firma von Anfang an nicht gerade besonders wohl gefühlt habe, aber dennoch meine Arbeit gemacht habe. Zum Schluß war ich zweimal einen halben Tag und einmal einen ganzen Tag krank. Da kam auch schon die Kündigung.

Am 27.5. um 7.24 Uhr schrieb der AG mir eine SMS mit Inhalt, daß er sich dazu entschlossen hätte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die schriftliche Kündigung erreichte mich am 28.5. Kündigungstermin ist danach der 9.6. Die Kündigung kam mit normaler Post, also ohne Einschreiben. Stempel ist vom 27.5. Ordentlich und fristgerecht heißt es im Text. Also mit einer Frist von 2 Wochen, wie es im Arbeitsvertrag steht. Doch wenn ich mal nachrechne, sind das gar keine 2 Wochen, es seie denn, man würde die SMS-Mitteilung bereits als wirksamen Zugang der Kündigung werten. Da sie um 7.24 Uhr geschrieben wurde, könnte man dann diesen 27.5. bereits als ersten Fristtag werten. Dann käme man auf 2 Wochen. Aber ist das so richtig?

Sollte ich Kündigungsschutzklage stellen? Nun ist meine Probezeit inzwischen abgelaufen. Laut Arbeitsvertrag habe ich nun eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Da es ein Kleinbetrieb ist, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Also entlassen können Sie mich auch jetzt noch, aber mit wesentlich längerer Frist. Ich habe aber Angst, daß die mir dann irgendwas unterstellen, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Das ist ja gar nicht so schwierig. Also wäre es doch besser, sich mit dieser Kündigung zufrieden zu geben? Aber was sagt das Arbeitsamt dazu? Die sehen das doch auch, daß die schriftliche Kündigung das Datum vom 27.5. trägt. Selbst wenn ich behaupten würde, daß mir die Kündigung noch am 27.5. ausgehändigt worden wäre, wäre das doch 1 Tag zu wenig.




dagobert

Zitat von: sarah am 20:02:02 Mi. 05.Juni 2019
Am 27.5. um 7.24 Uhr schrieb der AG mir eine SMS mit Inhalt, daß er sich dazu entschlossen hätte, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die schriftliche Kündigung erreichte mich am 28.5. Kündigungstermin ist danach der 9.6. Die Kündigung kam mit normaler Post, also ohne Einschreiben. Stempel ist vom 27.5. Ordentlich und fristgerecht heißt es im Text. Also mit einer Frist von 2 Wochen, wie es im Arbeitsvertrag steht. Doch wenn ich mal nachrechne, sind das gar keine 2 Wochen, es seie denn, man würde die SMS-Mitteilung bereits als wirksamen Zugang der Kündigung werten. Da sie um 7.24 Uhr geschrieben wurde, könnte man dann diesen 27.5. bereits als ersten Fristtag werten. Dann käme man auf 2 Wochen. Aber ist das so richtig?
Nein, die Kündigungsfrist läuft erst, wenn die Kündigung dir schriftlich zugegangen ist.

Zitat von: sarah am 20:02:02 Mi. 05.Juni 2019Ich habe aber Angst, daß die mir dann irgendwas unterstellen, was eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Das ist ja gar nicht so schwierig.
Wieso? Für solche Behauptungen ist der AG beweispflichtig.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

mousekiller

Du solltest dir umgehend entweder einen Anwalt suchen oder selbständig bei deinem Arbeitsgericht eine Kündigungschutzklage einreichen. Dafür hast du nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

sarah

Also Anwalt ist mir zu teuer. Ich kann ja da maximal 2 Monate rausschlagen. Wenn das mit der SMS-Kündigung aber eindeutig nicht richtig ist, dann müßte das doch auch ohne Anwalt zu meinen Gunsten ausgehen. Bekomme ich dann aber das Geld nachgezahlt, obwohl ich jetzt nicht mehr zur Arbeit gehe? In der Kündigung steht, daß ich unter Fortzahlung meines Gehaltes freigestellt bin. Aber das gilt ja wohl nur bis 9.6. Muß ich dann nächste Woche wieder da hingehen und meine Arbeit anbieten? Kündigungsschutzklage werde ich in den nächsten Tagen stellen oder vielleicht auch erst nächste Woche. Ich will mich da erst noch mal genau informieren. Nächste Woche ist ja erst die 3. Woche. Also müßte es so lange noch Zeit haben.

Einem zu unterstellen, daß man was geklaut hätte, ist doch ganz einfach, wenn man will. Ich stehe da in der Firma ziemlich alleine da. Die anderen halten zusammen.

sarah

Ich habe gerade anderswo erfahren, daß da ein Denkfehler drin ist. Der AG hat sich zwar um 3 Tage verrechnet, aber ein Nicht-Einhalten der Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam. Somit macht eine Kündigungsschutzklage keine Sinn. Die Kündigung wäre dann zum 12.6. statt 9.6. wirksam. Für diese 3 Tage ist aber der Aufwand zu groß. Bleibt die Frage, was das Arbeitsamt dazu sagt.

BGS

Warum sollte ein Kleinbetrieb irgendwas unterstellen, was eine fristlose Kündigung zur Folge hat?

Sind die im Büro bösartig veranlagt?

Alles Gute!

MfG

BGS
"Ceterum censeo, Berolinensis esse delendam"

https://forum.chefduzen.de/index.php/topic,21713.1020.html#lastPost
(:DAS SINKENDE SCHIFF DEUTSCHLAND ENDGÜLTIG VERLASSEN!)

mousekiller

Wenn das Arbeitsamt die Klage fordert, wirst du sie machen müssen. Dem Amt ist kein Aufwand zu groß.

Hinsichtlich irgendwelcher Unterstellungen wegen Diebstahls würde ich vom Chef eine Strafanzeige gegen dich fordern, ansonsten setzt du dich gegen bloße Unterstellungen selbst zur Wehr.
Wenn man keine Ahnung hat - einfach mal die Fresse halten.

dagobert

Zitat von: sarah am 19:38:52 Do. 06.Juni 2019Der AG hat sich zwar um 3 Tage verrechnet, aber ein Nicht-Einhalten der Kündigungsfrist macht die Kündigung nicht unwirksam. Somit macht eine Kündigungsschutzklage keine Sinn. Die Kündigung wäre dann zum 12.6. statt 9.6. wirksam.
Das kommt auf den Einzelfall an ...
https://www.hensche.de/Was_tun_bei_falscher_Kuendigungsfrist_BAG_5AZR130-12.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

ToniB23

IM BAG, Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 5 AZR 130/12 wurde definiert, dass eine falsch berechnete Kündigungsfrist  in vielen Fällen so ausgelegt wird, als ob sie zum nächstmöglichen, richtigen Termin gewollt wäre . Die Auswirkungen eines falschen oder fehlenden Beendigungstermines hängen von der jeweiligen Kündigung und den Umständen des Einzelfalles ab.

Da kommt es dann auch auf die Auslegung in der Nachricht an, worüber das Gericht zu urteilen hat.

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