Erste Corona Geldbußen

Begonnen von FrankWhite, 15:30:32 Mi. 25.März 2020

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

FrankWhite

Beamte machen Ernst und verhängen "endlich" Strafen für all jene die denken Corona wäre ein Witz.
Überraschend wie schnell Gesetze beschlossen werden können..

ZitatNordrhein-Westfalen hat einen Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die landesweiten Corona-Regeln mit Strafen bis zu 5000 Euro erlassen. Im Wiederholungsfall werden sogar bis zu 25.000 Euro fällig. Der Erlass, der nach dpa-Informationen am Montagabend an die zuständigen Behörden geschickt wurde, liegt der Deutschen Presse-Agentur vor.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article206759667/Coronavirus-Bis-zu-25-000-Euro-NRW-erlaesst-Bussgeld-Katalog.html


ZitatWegen Verstoßes gegen die Kontaktregeln zum Coronavirus haben vier junge Menschen in Oberhausen eine Anzeige kassiert. Die 19- bis 22-Jährigen seien als Gruppe in der Nacht zu Mittwoch auf dem P&R-Parkplatz an der Werthfeldstraße/Bottroper Straße gesehen worden, teilte die Polizei mit. Zeugen sprachen sie demnach an, woraufhin die Gruppenmitglieder absichtlich husteten und die Zeugen verspotteten.
https://www.waz.de/staedte/oberhausen/oberhausen-jugendliche-nehmen-kontaktregeln-nicht-ernst-200-euro-bussgeld-id228769573.html
https://www.sos-verkehrsrecht.de/bussgeldcheck/accusation

counselor

Bin gespannt, ob die Strafen vor Gericht Bestand haben. Es ist nämlich juristisch nicht eindeutig, ob Par. 28 IfSG ein Kontaktverbot hergibt.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

FrankWhite

Ebenso betrifft die Vorschrift lediglich vorübergehende Fälle, wie etwa die Anordnung, ein Flugzeug oder ein Passagierschiff nicht zu verlassen, bis notwendige Vorkehrungen getroffen wurden, um ansteckungsverdächtige Personen zu isolieren.

Darauf deutet schon die Formulierung ,,bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind" hin. Eine allgemeine Ausgangssperre geht über eine solche vorübergehende Maßnahme, um andere Vorkehrungen treffen zu können, weit hinaus. Auch § 28 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 IfSG ist mithin keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer allgemeinen Ausgangssperre.


holly5


counselor

In Bayern für einen einfachen Verstoß gegen die Ausgangssperre €150,00 und für die Öffnung eines Gastronomiebetriebs €5000,00.
Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

Sunlight

Allgemeiner Hinweis, § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde am 27.03.20 geändert:

Zitat§ 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v.
§ 28 Schutzmaßnahmen

§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. 3Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. 4Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 587 m.W.v. 28. März 2020


counselor

Alles ist in Bewegung. Nichts war schon immer da und nichts wird immer so bleiben!

RoterProlet

ZitatLeserzuschrift: ,,Corona-Schikane" in Bremen
Am letzten Wochenende war ich mit einem Freund an der Weser entlang spazieren. Das Wetter war gut und wir wollten die Sonne etwas genießen. Viele Leute waren draußen und saßen am Fluss. Eine Sache, die auch der Polizei nicht entgangen ist, wie sich später noch

zeigen sollte. Nachdem wir ein bisschen spaziert waren, trafen wir zwei Bekannte, zu denen wir dann gingen. Wir standen in der Folge in einem Kreis zu viert, allerdings mit großem Abstand, weit mehr als die vorgeschrieben 1,50 Meter. Nicht mal fünf Minuten dauerte es, da fuhr plötzlich ein Streifenwagen der Polizei auf uns zu. Sie stiegen aus, wollten unsere Ausweise haben und wiesen uns darauf hin, dass wir uns Illegal versammelt hätten, da wir zu viert seien. Da ist auch der große Abstand zwischen einander egal. Ein Freund versuchte dann direkt, die Polizisten dazu zu überreden, es doch bei einer mündlichen Verwarnung zu belassen. Doch das gehe wohl nicht. Die Fälle werden von der Polizei nur aufgenommen und gehen dann ans Ordnungsamt. Die entschieden dann, was mit dem Fall passiert bzw. welches Strafmaß verhängt wird, sagte einer der Polizisten. Wir müssten uns laut ihnen auf ein Bußgeld zwischen 50 und 150 Euro einstellen. Anschließend fragten die Polizisten, ob die Adressen, die auf unseren Personalausweisen angegeben sind, noch aktuell wären und wollten im gleichen Zuge unsere Handynummern wissen. Sie fragten einfach, als wäre das ganz selbstverständlich und normal. Als wäre es nie anders gewesen. Erst als ich sagte, dass ich meine Handynummer nicht angeben möchte, sagte einer der Polizisten, dass ich dazu auch nicht verpflichtet sei. Zu guter Letzt erhielten wir von den Polizisten noch einen Platzverweis bis zum nächsten Morgen um sechs. Wenn wir diesen brechen und von ihnen wieder aufgegabelt werden würden, müssten wir die Nacht in der Zelle verbringen. Damit war die Kontrolle dann beendet und wir mussten uns in Zweiergruppen von dem Ort entfernen. Die Polizei fuhr dann weiter und blieb nur einige Meter weiter wieder stehen, um die nächste ,,Corona-Kontrolle" durchzuführen.

Das Ganze war letztlich keine große Sache. Doch vor allem zwei Dinge sind beachtlich: Zum einen werden die Fälle, wie die Polizei sagte, an das Ordnungsamt weitergegeben, die dann über das Strafmaß entscheiden sollen. Aber wie kann es sein, dass die Polizei kontrolliert, das dann dem Ordnungsamt meldet und die dann einfach entscheiden dürfen. Weder war das Ordnungsamt dabei, noch findet irgendeine Kontrolle oder Beweissicherung statt. Das Ordnungsamt bittet die Kontrollierten dann einfach willkürlich zur Kasse. Was hat das mit Rechtsstaatlichkeit zu tun?! Die andere Sache ist die Sache mit den Handynummern. Wie schon gesagt fragten die Bullen nach den Handynummern als wäre das ganz normal, so als müsste man sie mit angeben. Doch wie sich dann auch herausstellte, besteht dafür überhaupt keine Verpflichtung. Sie fragen einfach mal und gucken, ob sie damit durch kommen. Ob sie das dürfen oder nicht, scheint ihnen egal zu sein. Es kann nicht sein, dass die Bullen auf einmal alles machen können, wie es ihnen gefällt, egal ob Ausnahmezustand oder nicht, egal ob Corona oder nicht. Und mit dem Schutz der Gesundheit der Menschen haben diese Dinge schon gar nichts zu tun.
https://demvolkedienen.org/index.php/de/t-brd/3879-leserzuschrift-corona-schikane-in-bremen
,,Einen Finger kann man brechen, aber fünf Finger sind eine Faust!"
Ernst Thälmann, Vorsitzender der KPD
Geboren am 16.04.1886 – Von den Nazis ermordet am 18.08.1944

tleary

Schon seltsam, was seit einiger Zeit nun als "kriminelle Handlung" gilt.

Ordnungsbeamter: "Sie haben sich mit einer anderem Person nach 22 Uhr zu einem Schwatz getroffen? - Sie Schwein, das war grob unsolidarisch! Macht 150 € Geldbuße."
»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

  • Chefduzen Spendenbutton