SGB II-Sonderregelungen wegen Corona

Begonnen von dagobert, 16:21:47 Mo. 30.März 2020

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dagobert

Hier die SGB II-Sonderregelungen wegen Corona:
https://www.buzer.de/gesetz/2602/al88046-0.htm

Auch nicht-selbständige Leistungsbezieher sollten mal einen Blick hinein werfen, für die ist in Absatz 5 etwas enthalten.

Wer sich das gesamte Corona-Sozialschutz-Gesetzespaket antun möchte:
https://www.buzer.de/gesetz/13845/l.htm
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

tleary

Mein Bewilligungszeitraum endet leider genau zum 31.08. . Das bedeutet für mich keine automatische Weiterbewilligung. Aber wenn sie einen Monat früher endete, hieße das dann, daß automatisch um 1 Jahr weitergezahlt werden würde, ohne einen Weiterbewilligungsantrag mit dem ganzen erneuten "Hosenrunterlassen" einzureichen?

»Wir wissen, so wie es ist, kann es nicht weiter gehen. Aber es geht weiter.«
(Autor unbekannt)

Sunlight

Zitat von: tleary am 07:35:59 Do. 02.April 2020
Mein Bewilligungszeitraum endet leider genau zum 31.08. .

Erst April und kein Mensch weiß, wie das im August aussieht. Kann gut sein, dass sich das noch verlängert.

ZitatÄnderung vom 28.03.2020

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.



Sunlight

Sonderregelungen für ALG II Neu-Anträge, aber keine zusätzliche Leistungen für Empfänger von ALG II aufgrund der Corona-Pandemie.

ZitatAuszug aus dem Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2020


Dazu wird es von Tacheles im Laufe dieser Woche umfassende Hinweise und es wird eine bundesweite Kampagne zur Unterversorgung von leistungsbeziehenden Menschen geben.

Rechtstipp: S. a. dazu Pressemitteilung SG Konstanz v. 03.04.2020 :

Kein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Empfänger von Arbeitslosengeld II aufgrund Corona-Pandemie



S. auch dazu Anmerkung von RA Kay Füßlein, Berlin:

Das Land ist einem Ausnahmezustand, der so seit langer Zeit nicht vorgekommen ist.

Während Eilschutzverfahren gegen die jeweiligen Polizeiverordnungen zur Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes regelmäßig in Hinblick auf die nicht ganz gesicherte Gefährlichkeit abgelehnt werden (z.B. OVG Berlin-Brandenburg 23.03.2020 - 11 S 12.20 oder VGH München, Beschluss v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632) abgelehnt werden (Lebensschutz geht vor) und intensive Grundrechtseingriffe z.B. in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt werden, geht es im Sozialrecht mit der Beurteilung der Gefährlichkeit dann wohl doch nicht ganz soweit.

Das SG Konstanz lehnte im Bereich SGB II Leistungen zu einer Notbevorratung mit dem Argument ab, dies sei aus dem Regelsatz zu zahlen.

Unter Anwendung der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit dargestellten Grundsätze hätte jedoch vielmehr - gerade aufgrund der unklaren Lage- im Rahmen einer Folgenabwägung ein zusprechender Beschluss erfolgen müssen; die Entwicklung der letzen Tage zeigte gerade, dass was heute undenkbar erscheint, morgen Realität werden kann.

Gleichfalls fehl geht die Annahme, des ,,späteren Verbrauches": angesichts der augenblicklichen Sachlage ist davon auszugehen, dass der Vorrat nicht zur allgemeinen Lebensführung eingesetzt sollte , sondern - wie bei Hamstern oder Eichhörnchen, die diesbezüglich der Menschheit überlegen zu seien scheint - vorgehalten werden sollte.

Ob dies im Bereich SGB XII, bzw. chronisch Kranken, bei denen bereits jetzt aktuell die Regierungen eine Selbstquarantäne ansprechen, kann mit Recht bezweifelt werden.

Prozessrechtlich problematisch kann insoweit sein, dass die Gerichte ggf. verlangen, alle weiteren verfügbaren Mittel für einen Notvorrat aufzubrauchen, ehe im vorläufigen Rechtsschutz eine Entscheidung getroffen wird. Solange also noch minimale Ersparnisse vorhanden sind, sieht es da schlecht aus.

Von mir rotmarkiert und auf das Schärfste kritisiert. Das darf nicht wahr sein und werde auf jeden Fall die bundesweite Kampagne von Tacheles unterstützen. Was fällt denen denn ein, unglaublich.  ::)

dagobert

Die Sonderregelungen werden bis Ende 2021 verlängert.
Ausgenommen von der Verlängerung sind die Erleichterungen bei der vorläufigen Bewilligung (§ 67 Abs. 4 SGB II), die gelten für Bewilligungszeiträume ab 01.04. nicht mehr.
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

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