Corona und Arbeitsrecht

Begonnen von Troll, 18:37:57 Mi. 08.April 2020

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Troll

Von  weltnetzTV
Rolf Geffken: Corona und Arbeitsrecht – Darf mich mein Arbeitgeber jetzt kündigen?


https://youtu.be/UHoJkzrLbuo

Via NDS
Politik ist der Spielraum, den die Wirtschaft ihr lässt.
Dieter Hildebrandt
Es ist kein Zeichen geistiger Gesundheit, gut angepasst an eine kranke Gesellschaft zu sein.
Jiddu Krishnamurti

Kuddel

In­for­ma­tio­nen zum Co­ro­na­vi­rus und Ar­beits­recht
https://www.faire-mobilitaet.de/informationen

Bundesweite kostenlose Hotline von Faire Mobilität zu arbeitsrechtlichen Fragen während der Corona-Krise.
https://www.faire-mobilitaet.de/++co++582187e0-6dc9-11ea-8f86-52540088cada

ManOfConstantSorrow

Zitat Mangelhafter Arbeitsschutz
In der Pandemie alleingelassen

Rund ein Jahr nach Beginn der Pandemie sind Corona-Kontrollen in deutschen Betrieben weiter unzureichend. Nicht nur wird selten kontrolliert, Vorschriften lassen sich vor Ort auch oft nicht durchsetzen...
https://www.tagesschau.de/investigativ/report-mainz/corona-arbeitsschutz-101.html
Arbeitsscheu und chronisch schlecht gelaunt!

Kuddel

ZitatCorona als Kündigungsgrund

Kann wegen Corona das Arbeitsverhältnis gekündigt werden?


Coronabedingt kann es durchaus zu wirtschaftlichen Problemen kommen, nicht nur bei Gaststätten und Hotels. Auch wenn u.a. gerade diese Branche derzeit nahezu keinen Umsatz erzielt und kaum bis keine Mitarbeitenden benötigt. Doch allein der Hinweis auf Corona oder die Pandemie genügt zur Begründung einer Kündigung nicht.

Muss der Kündigungsgrund nachgewiesen werden?

Ja, arbeitgeberseitig muss eine Verringerung des Beschäftigungsbedarfes konkret anhand der Auftrags- und Personalplanung nachgewiesen und beschrieben werden. Sollte nur eine kurzfristige Problematik vorliegen oder gar Kurzarbeit im Betrieb bestehen, so kann arbeitgeberseitig ein dauerhaft verringerter Beschäftigungsbedarf nicht nachgewiesen werden, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 5.11.2020 – 38 Ca 4569/20.

Kann Umsatzeinbruch eine Kündigung begründen?


Dies hängt davon ab, ob damit auch dargelegt wird, dass eine Reduzierung des Personals erfolgt und in welchem Konzept dies eingebunden ist. Allein die Darlegung zur Umsatzverringerung führt nicht zur wirksamen Begründung als Kündigungsgrund, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 25.08.2020 – 34 Ca 6664/20.

Steht Leiharbeit der Kündigung entgegen?

Soweit im Betrieb neben den Mitarbeitenden der Stammbelegschaft außerhalb dessen andere Beschäftigungsformen bestehen, wie der Einsatz von Leiharbeit, steht dies grundsätzlich einer Kündigung aus dringenden betriebsbedingen Gründen entgegen, vgl. Landesarbeitsgericht Köln vom 2.09.2020 – 5 Sa 14/20.

Kommen andere Alternativbeschäftigungen in Betracht?

Derzeit ist das Homeoffice recht verbreitet und kann dazu führen, dass arbeitgeberseitig diese Beschäftigungsmöglichkeit zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung in Betracht gezogen werden muss. Damit kann dies einer wirksamen Beendigungskündigung entgegenstehen, vgl. Arbeitsgericht Berlin vom 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-als-kuendigungsgrund_185323.html

dagobert

Zitat3G am Arbeitsplatz
Neue Regeln für Impf- und Genesenen­­-Nachweise

Seit 15. Januar 2022 gelten neue Vorgaben für die Gültigkeit von Covid-19-Impf- und Genesenen-Nachweisen. Der Nachweis einer Genesung von Covid-19 gilt nur noch 90 Tage. Arbeitgeber müssen im Rahmen ihrer Kontrollpflichten auch neue Nachweise verlangen, wenn die bisherigen abgelaufen sind - so das Bundesarbeitsministerium.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Neue-Anforderungen-an-Impf-und-Genesenen­­-Nachweise~.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

dagobert

ZitatMit dem Ende der Quarantänepflicht für Corona-Infizierte in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein ergeben sich für Arbeitgeber und Beschäftigte arbeitsrechtliche Fragen. Der Arbeitsrechtsexperte Peter Wedde nimmt dazu Stellung.

Ende November 2022 hat sich auch Rheinland-Pfalz angeschlossen - damit ist die Absonderungspflicht bei einer Corona-Infektion in fünf von 16 Bundesländern aufgehoben. Müssen Nicht-Infizierte und Infizierte jetzt zwingend bei der Arbeit zusammenkommen?

[...]
Kein Zwang zum Homeoffice

»Unabhängig hiervon gilt, dass Arbeitgeber die Beschäftigten in dieser Situation bitten können, nicht in den Betrieb zu kommen und stattdessen übergangsweise von zuhause zu arbeiten. Das setzt allerdings Einvernehmen zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten voraus. Wer daheim keine räumliche Möglichkeit hat oder von dort aus nicht arbeiten will oder kann, den kann ein Arbeitgeber nicht zwingen.«

Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber

Wollen Arbeitgeber – auch wegen ihrer Fürsorgepflicht gegenüber nicht-infizierten Beschäftigten – generell verhindern, dass positiv auf Corona getestete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den Betrieb kommen, können sie ein zeitlich befristetes Betretungsverbot aussprechen. Wedde verweist aber zugleich darauf, dass Arbeitgeber, die arbeitswillige Beschäftigte am Betreten ihres Arbeitsplatzes hindern, diesen das Gehalt weiterzahlen müssen.
https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Duerfen-Corona-Infizierte-im-Betrieb-arbeiten-0~.html
"Sie haben die unglaubwürdige Kühnheit, sich mit Deutschland zu verwechseln! Wo doch vielleicht der Augenblick nicht fern ist, da dem deutschen Volke das Letzte daran gelegen sein wird, nicht mit ihnen verwechselt zu werden."
Thomas Mann, 1936

Kuddel

ZitatEin Corona-Todesfall und ein langer Kampf um Gerechtigkeit
Recherche zu Corona-Infektionen auf der Arbeit


Seit fast zwei Jahren kämpft Anja Goller-Turhan nun den gleichen Kampf wie viele andere auch. Ihr Kampf zeigt, auf welche Probleme Menschen stoßen, die versuchen, sich gegen die Berufsgenossenschaften durchzusetzen.
https://recherche.substack.com/p/ein-corona-todesfall-und-ein-langer

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